Europarecht

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde von Strom- bzw Gasnetzbetreibern bzgl Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur erfolglos – keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG bzw unzureichende Substantiierung

Aktenzeichen  1 BvR 1588/20, 1 BvR 1776/20, 1 BvR 1778/20

Datum:
29.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210729.1bvr158820
Normen:
Art 101 Abs 1 S 2 GG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 92 BVerfGG
Spruchkörper:
1. Senat 1. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend BGH, 3. Juni 2020, Az: EnVR 26/18, Beschlussvorgehend BGH, 3. März 2020, Az: EnVR 26/18, Beschlussvorgehend BGH, 3. Juni 2020, Az: EnVR 27/18, Beschlussvorgehend BGH, 3. März 2020, Az: EnVR 27/18, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1
Die Beschwerdeführerinnen betreiben Strom- oder Gasnetze. Sie klagten gegen die Festlegung der Eigenkapitalzinssätze durch die Bundesnetzagentur für die Dauer der dritten Regulierungsperiode. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen sie unter anderem eine Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) durch die angegriffenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs.
2
Es besteht kein Grund, die Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesgerichtshof hat die ihm als Rechtsbeschwerdegericht gezogenen Grenzen nicht verkannt. Er hat keine eigene tatrichterliche Würdigung vorgenommen, sondern hat rechtlich geprüft, ob die Grenzen des Beurteilungsspielraums der Bundesnetzagentur überschritten wurden. Soweit die Beschwerdeführerinnen zu 1) und zu 2) rügen, der Bundesgerichtshof habe eine gebotene Zurückverweisung an das Oberlandesgericht zwecks Aufklärung des Verzerrungspotentials durch die Einbeziehung der Länder China und Russland in die Datengrundlage unterlassen, haben sie nicht substantiiert dargelegt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG), dass in der Sache ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.


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