Europarecht

Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes (privater Chlorgasunfall)

Aktenzeichen  4 ZB 21.1730 , 4 ZB 21.1731

Datum:
20.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 15400
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayFwG Art. 28

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 14 K 18.401 2021-05-14 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Verfahren 4 ZB 21.1730 und 4 ZB 21.1731 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsverfahren.
IV. Der Streitwert für die Zulassungsverfahren wird auf insgesamt 8.661,77 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen zwei Kostenbescheide der Beklagten wegen eines Feuerwehreinsatzes.
Am 16. Juni 2016 verwechselte der Kläger bei der Wartung seines Schwimmbades zwei Behälter mit Chemikalien, so dass Chlorgas entstand. Vorsorglich rief er einen Notarzt. Aufgrund dieses Notrufs erschienen mehrere Feuerwehren am Anwesen des Klägers und leisteten Hilfe.
Mit Bescheid vom 17. November 2016 forderte die Beklagte zu 1 einen Kostenersatz in Höhe von 5.489,64 Euro. Mit Bescheid vom 11. Januar 2017 forderte die Beklagte zu 2 einen Kostenersatz in Höhe von 3.172,13 Euro. Nach Widerspruchseinlegung erhob der Kläger am 28. Februar 2018 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht und beantragte, die beiden Leistungsbescheide aufzuheben. Die Kosten seien nicht ansatzweise angemessen und unerklärlich. Nach Trennung der Verfahren wies das Verwaltungsgericht im schriftlichen Verfahren die Klagen ab: Der Feuerwehreinsatz sei dem Umfang nach aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht erforderlich gewesen. Die eingesetzten Fahrzeuge und Feuerwehrleute hätten dem Lagebild des Unfallgeschehens entsprochen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit den Anträgen auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagten entgegentreten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 Abs. 1 VwGO.
2. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Urteile (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.).
Der Kläger rügt unter Hinweis auf seinen erstinstanzlichen Vortrag die Angemessenheit und Erforderlichkeit des Feuerwehreinsatzes am 16. Juni 2016. Die abgerechneten Kosten für die Fahrzeuge und die Einsatzstunden der Feuerwehrleute seien immer noch unerklärlich. Die Feststellung des Gerichts, „das Stichwort Chlorgasaustritt ist exakt mit dem Aufwand verbunden, der getätigt wurde“, sei weder nach seinem noch nach dem Vortrag der Beklagten nachvollziehbar. Sie sei falsch und unlogisch. Die Beklagten hätten unter Bezugnahme auf die Alarmierungsbekanntmachung ausgeführt, dass die Stichworte „ABC3“ und „Gasaustritt im Gebäude“ als Mindestanforderung lediglich zwei Gruppen mit insgesamt 18 Personen vorsähen. Demgegenüber hätten die Beklagten 11 Einsatzfahrzeuge (4 Fahrzeuge der Feuerwehr L. / 7 Fahrzeuge der Feuerwehr S.) und 42 Feuerwehrleute (18 Feuerwehrleute der Feuerwehr L. / 24 Feuerwehrleute der Feuerwehr S.) abgerechnet. Selbst die Beklagten hätten niemals behauptet und dargelegt, dass exakt der Aufwand getätigt worden sei, der mit dem Stichwort „Chlorgasaustritt“ verbunden sei. Sie hätten dieses Stichwort nicht einmal erwähnt. Auch bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung seien schon aufgrund der Stichwortlage die im Einsatz befindlichen Feuerwehrleute und Fahrzeuge nicht erforderlich gewesen. Zeitgleich mit dem Rettungsdienst sei die Feuerwehr H. eingetroffen. Er habe diese über die Geringfügigkeit des Chlorgasausbruchs informiert. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätte die richtige Rettungskette veranlasst werden können. Warum neben der laut Beklagten ersteintreffenden Feuerwehr L. auch noch die Feuerwehr S. zum Einsatz gekommen sei, erschließe sich auch in der ex-ante-Sicht nicht. Der tatsächlich betriebene Aufwand sei doppelt so hoch gewesen wie die vom Beklagten angegebene Stichwortlage. Die Feststellung des Gerichts sei daher mit dem vorgetragenen Sachverhalt beider Parteien nicht in Einklang zu bringen.
Diese Rügen bedürfen keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie begründen keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Urteile.
Die angefochtenen Kostenbescheide beruhen auf Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG). Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) entstanden sind. Gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG kann Kostenersatz für Einsätze im technischen Hilfsdienst verlangt werden, mit Ausnahme der Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren dienen. In den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer die zum Einsatz führende Gefahr verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG). Art. 28 BayFwG knüpft an den Gefahrenbegriff des allgemeinen Polizei- und Sicherheitsrechts an. Unter Gefahr ist nach allgemeiner Auffassung im Polizei- und Sicherheitsrecht ein Zustand zu verstehen, der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens für das Schutzgut erwarten lässt. Für die Einschätzung bedarf es einer Gefahrenprognose auf der Grundlage einer verständigen Würdigung aller im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Erkenntnisquellen, also aus ex-ante-Sicht (BayVGH, U.v. 8.7.2016 – 4 B 15.1285 – BayVBl 2017, 303-306).
Gemessen an diesen Maßstäben sind die Leistungsbescheide der Beklagten für den Einsatz ihrer Feuerwehren am 16. Juni 2016 nicht zu beanstanden.
Die Darlegungen des Klägers zur Bekanntmachung über die Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und Katastrophenschutz in Bayern (Alarmierungsbekanntmachung – ABek) vom 12. Juli 2016 (AllMBl. S. 1575) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Angemessenheit des Feuerwehreinsatzes am 16. Juni 2016. Diese Alarmierungsbekanntmachung trat erst nach dem Unfall in Kraft, zuvor galt die Alarmierungsbekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (AllMBl. S. 540). Die Alarmierungsbekanntmachung von 2005 enthielt noch keine Mindestanforderungen zu Einsatzmitteln und -kräften der Feuerwehr bei den jeweiligen Einsatzstichwörtern. Für beide Bekanntmachungen gilt jedoch, dass die konkreten einsatzstichwortbezogenen Einsatzmittel und -kräfte im Rahmen der Alarmierungsplanung von den einzelnen zuständigen Kreisverwaltungsbehörden und Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung „unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse“ festgelegt werden (2.1.4. Abs. 2 Satz 2 bis 6 der Alarmierungsbekanntmachung 2005; 2.1.4. Satz 4 bis 8 der Alarmierungsbekanntmachung 2016). Dies bedeutet, dass aus den Mindestanforderungen der Alarmierungsbekanntmachung 2016 keine Rückschlüsse auf die Alarmierungsplanung (zu Einsatzmitteln und -kräften) im konkreten Einsatzgebiet gezogen werden können. Die Alarmierungsplanung soll eine möglichst schnelle und der jeweiligen Situation angemessene Alarmierung der bei einem bestimmten Notruf, einer bestimmten Lage, einem bestimmten Objekt zu einem bestimmten Zeitpunkt und im ersten Zugriff benötigten Einsatzmittel sicherstellen (jeweils 2.1.3. Satz 1 der Alarmierungsbekanntmachungen). Was im konkreten Einsatzgebiet hierfür in der Alarmierungsplanung vorzusehen ist, wird durch die örtlich (und zeitlich) verfügbaren Einsatzmittel und -kräfte bestimmt.
In der vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich genannten, dem Kläger aber aufgrund seiner Akteneinsicht im vorgerichtlichen Verfahren bekannten Stellungnahme des Kreisbrandrats vom 21. Juli 2017 (Seite 72 der Behördenakte L.) führt dieser aus, dass die Erstalarmierung aufgrund des Notrufs den Mindestanforderungen der im Alarmplan hinterlegten Einsatzmittel und Einsatzkräfte entsprochen habe. Nach Feststellung der Lage vor Ort seien keine zusätzlichen Einsatzkräfte alarmiert worden. Vor Ort sei eine Personengefährdung im Bereich der Hauseigentümer und der angrenzenden Nachbarn aufgrund der Chlorgasentwicklung festgestellt worden. Durch die durchgeführten Maßnahmen habe eine Gefährdung der Bewohner in der Nachbarschaft und der Umwelt verhindert werden können. Durch das gezielte Abführen der Chlorgase aus dem Gebäude sei ferner ein größerer Gebäudeschaden, insbesondere der technischen Ausrüstung, verhindert worden. Neben der örtlichen Feuerwehr seien im Alarmplan die Feuerwehren mit der Sonderausstattung für Gefahrguteinsätze hinterlegt; diese seien entsprechend alarmiert und zum Einsatz gebracht worden. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung der Notwendigkeit der Aufwendungen des Feuerwehreinsatzes auf das seinerzeitige und in den beiden Einsatzberichten der Feuerwehren der Beklagten genannte Schlagwort „Chlorgasunfall“ unter dem Einsatzstichwort „THL Chemie“ abgestellt und insbesondere aus den detaillierten Einsatzberichten der Feuerwehren L. und S., die ihre Aufgaben und Tätigkeiten unter Aufschlüsselung der Einsatzmittel und Einsatzkräfte sowie ihrer zeitlichen Inanspruchnahme angeben, den Schluss gezogen, dass das Vorgehen der Feuerwehren der Beklagten nachvollziehbar gewesen sei und die eingesetzten Fahrzeuge und Feuerwehrleute dem Lagebild des Unfallgeschehens entsprochen hätten. Aus diesen Einsatzberichten ergeben sich folgende technische Hilfsdienste der Feuerwehren L. und S.: Einsatzleitung, Erkundung Keller; Einsatz von Chemikalienschutzanzügen; Messung; Bereitstellung eines Be- und Entlüftungsgeräts, Bergung der beiden Chemikalienbehälter, Aufbau eines Dekontaminationsplatzes, Dekontamination von 13 Feuerwehrleuten; Aufnahme von dekontaminiertem Material und Transport zur Dekontamination bei der Feuerwehr E., Dokumentation.
Aufgrund dieser Einsatzberichte der Feuerwehren L. und S. sowie der Stellungnahme des Kreisbrandrates hat auch der Senat keine Zweifel an der Notwendigkeit des Einsatzes. Die Besonderheit des Einsatzes, die eine Sonderausstattung der Feuerwehren für Gefahrguteinsätze erforderte, erklärt den auf den ersten Blick ungewöhnlich hohen Aufwand.
Auch die übrigen Rügen zum Umfang des Einsatzes stellen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage.
Die Kostenberechnung für den Einsatz der Feuerwehr S. im streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten zu 2 versteht der Kläger falsch: Sie unterscheidet zwischen Streckenkilometern und Einsatzzeiten („Ausrückestundenkosten“) der Fahrzeuge, d.h. die Feuerwehr S. hatte nicht sieben (in der Logik des Klägers acht) Fahrzeuge im Einsatz, sondern vier. Die Personalkosten werden mit 24 Euro pro Stunde angesetzt, abgerechnet wurde der Einsatz von 22, nicht 24 Feuerwehrleuten, wie der Kläger meint (Einsatzbericht vom16.5.2016, Seite 3 der Behördenakte S.). Die Feuerwehr L. war auch nach den Ausführungen der Beklagten die ersteintreffende Feuerwehr mit ABC-Schutzausrüstung, nicht die zeitlich ersteintreffende Feuerwehr.
b) Der Senat musste die Berufung nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zulassen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten liegen nach den Ausführungen unter a. nicht vor. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens hierzu bedurfte es nicht. Besondere rechtliche Schwierigkeiten legt der Kläger nicht dar.
c) Der Zulassungsgrund der Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger stellt schon keine Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber. Er benennt auch keinen Rechts- oder Tatsachensatz, den das Verwaltungsgericht in Abweichung von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2009 (Az. 4 BV 08.696) aufgestellt haben soll. Mit seinen Ausführungen macht er allenfalls eine falsche Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Rechtssätze geltend. Dies reicht für eine Divergenzrüge nicht aus.
d) Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass sich im Schreiben der Beklagten zu 2 vom 10. Mai 2021 die Bemerkung „wie telefonisch besprochen“ befinde. Offensichtlich habe der Berichterstatter einen richterlichen Hinweis an die Beklagten im Rahmen eines Telefongesprächs gegeben. Der Inhalt des Hinweises sei nicht bekannt, auch in den Gerichtsakten befinde sich kein Aktenvermerk des Berichterstatters über das Telefonat und den notwendigerweise erteilten richterlichen Hinweis. Dies verletze die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Waffengleichheit im Verfahren. Mangels Kenntnis habe er zu dem Hinweis nicht Stellung nehmen können.
Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) oder gegen die aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgende gerichtliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) ist mit diesem Vorbringen nicht dargelegt. Mit dem genannten Schreiben vom 10. Mai 2021 legte die Beklagte zu 2 die Kalkulationsgrundlagen für die Abrechnung zu erstattender Kosten nach Pauschalsätzen gemäß Art. 28 Abs. 4 BayFwG vor. Diese hatte der Berichterstatter offensichtlich zuvor telefonisch angefordert, um aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die in Art. 28 Abs. 4 Satz 2 BayFwG vorgesehene Eigenbeteiligung der Beklagten zu überprüfen. Eine Weiterleitung an den Kläger erfolgte. Der Kläger hätte sich zu dieser Frage äußern können, ggfs. unter vorheriger Beantragung einer Fristverlängerung. Im Übrigen hat der Kläger die Kalkulation der Pauschalsätze weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beanstandet, noch beanstandet er sie im Zulassungsverfahren. Ein anderer tatsächlicher oder rechtlicher Hinweis des Verwaltungsgerichts, der Verfahrensrechte des Klägers verletzten könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Formulierung „übersende ich Ihnen wie telefonisch besprochen“ spricht vielmehr dafür, dass nur die Übersendung der Abrechnungsgrundlagen zuvor besprochen worden war, nicht dagegen eine inhaltliche Frage.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge werden die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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