Europarecht

Patentverletzungsklage: Verantwortlichkeit eines im Ausland ansässigen Herstellers eines im Inland geschützten Erzeugnisses für das Inverkehrbringen der geschützten Ware im Inland durch ebenfalls im Ausland ansässige Abnehmer; Anforderungen an die Klagebegründung und das der Klage stattgebende Urteil – Ultraschallwandler

Aktenzeichen  X ZR 47/19

Datum:
8.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:080621UXZR47.19.0
Normen:
§ 139 Abs 2 PatG
§ 140a Abs 3 S 1 PatG
Spruchkörper:
10. Zivilsenat

Leitsatz

Ultraschallwandler
1. Hat ein im Ausland ansässiger Hersteller einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer mit Erzeugnissen beliefert, obwohl konkrete Anhaltspunkte es als naheliegend erscheinen ließen, dass der Abnehmer die gelieferte Ware trotz dort bestehenden Patentschutzes im Inland anbieten oder in Verkehr bringen wird, bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Bezug auf andere Abnehmer nur insoweit, als in Bezug auf diese dieselben charakteristischen Umstände vorliegen, die die Rechtswidrigkeit der Lieferung an den einen Abnehmer begründen.
2. Diese Umstände sind im Klageantrag oder in der Klagebegründung sowie in einem der Klage stattgebenden Urteil oder dessen Gründen konkret zu umschreiben (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – X ZR 120/15, BGHZ 215, 89 Rn. 62 ff. – Abdichtsystem).

Verfahrensgang

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 25. April 2019, Az: 3 U 87/15, Urteilvorgehend LG Hamburg, 22. Mai 2015, Az: 315 O 110/13

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25. April 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Beklagten zu 1 gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 2015 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 199 37 195 (Klagepatents), das am 6. August 1999 angemeldet und dessen Erteilung am 9. März 2006 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent betrifft einen Ultraschallwandler, der als Teil von Einparkhilfesystemen für Kraftfahrzeuge eingesetzt werden kann. Patentanspruch 1 lautet:
Ultraschallwandler (1) mit einem Gehäuse (2), mit einer Membran (3), mit einem an der Membran (3) angeordneten Piezoelement (13), mit einem gummiartig ausgebildeten, die Membran (3) in dem Gehäuse (2) haltenden Halteelement (4) und mit einem mit dem Piezoelement (13) verbundenen Leiterbahnenelement (14), wobei das Halteelement (4) einen ersten Abschnitt zur Abdichtung gegenüber dem Gehäuse (2) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Halteelement (4) einen weiteren, sich an den ersten Abschnitt anschließenden und das Gehäuse in axialer Richtung überragenden zweiten Abschnitt mit einem Konus (5) aufweist, wobei der Konus im Bereich seines sich verjüngenden Endes die Membran (3) dichtend aufnimmt und zur dichtenden Anlage gegen eine den Ultraschallwandler (1) aufnehmende Halterung (24) vorgesehen ist und wobei die Membran (3) das Gehäuse (2) und den Konus (5) in axialer Richtung überragt.”
2
Die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte), ein in der Republik China (Taiwan) ansässiges Unternehmen, stellt in Produktionsstätten in China und Taiwan Autoteile und Autozubehör, darunter auch Ultraschallwandler her. Sie ist Lieferantin zahlreicher Automobilhersteller, darunter auch R.   /D.  .
3
Mit Schreiben vom 22. November 2012 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat diese darzulegen, aus welchen Gründen sie berechtigt sei, das Klagepatent durch die Lieferung von Ultraschallwandlern an R.   zu benutzen, die in Fahrzeugen des Typs D.  L.  eingesetzt würden.
4
Von der Beklagten hergestellte Ultraschallwandler wurden auch nach dem 22. Dezember 2012 durch R.   /D.  in Deutschland in Verkehr gebracht.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie gegen eine weitere Gesellschaft und zwei Geschäftsführer gerichtet war, die Beklagte hingegen zu Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht im Wesentlichen zurückgewiesen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2020, 234).
6
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit hinsichtlich der Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung übereinstimmend für erledigt erklärt.
7
Hinsichtlich des noch anhängigen Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht verfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung. Dem tritt die Klägerin entgegen.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben