Europarecht

Rechtmäßige Planfeststellung – Verlegung und Ausbau Bundesstraße an Gemeindestraße

Aktenzeichen  8 A 17.40007

Datum:
1.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 6048
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FStrG § 2 Abs. 4
BayStrWG Art. 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Art. 46 Nr. 1
BayVwVfG Art. 74
VwGO § 42 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Wird eine Bundesstraße zur Gemeindestraße in der Straßenbaulast der Gemeinde umgestuft, ist die Gemeinde gegen die Umstufungsverfügung klagebefugt gem. § 42 Abs. 2 VwGO. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bei der Einteilung von Straßen in die jeweiligen Klassen nach deren Verkehrsbedeutung (Art. 3 Abs. 1 BayStrWG) sind die von ihr vermittelten räumlichen Beziehungen maßgeblich, wobei es grds. auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung ankommt. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Die straßenrechtliche Verfügung in Buchst A. Nr. 5.1 des Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Oberfranken vom 27. Januar 2017 für den zweibahnigen Ausbau und die Verlegung der Bundesstraße … „L.-…“ im Bauabschnitt „M.-…“ von Baukm 5+600 bis Baukm 13+600 (= Abschnitt 320 Station 1,871 bis Abschnitt 440 Station 0,275) weist keine Rechtsfehler auf, die zu ihrer Aufhebung führen. Die Regelung, wonach die in laufender Nummer 229 des Bauwerksverzeichnisses genannte Teilstrecke der bestehenden B … vom Z. Kreuz (Abschnitt 420 Station 0,000) bis zur Einmündung der Staatsstraße St … (Bau-Kilometer 0+006,25 der B … alt) zur Gemeindeverbindungsstraße abgestuft wird, ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
1. Die Klage ist zulässig. Durch die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Umstufungsverfügung wird ein Teil einer bisherigen Bundesstraße zur Gemeindestraße in der Straßenbaulast der Klägerin (Art. 47 Abs. 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz – BayStrWG) abgestuft. Diese kann daher – jedenfalls soweit die abzustufende Straße auf ihrem Gebiet verläuft – gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, dass sie in ihrer Planungshoheit verletzt werde (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 – 8 B 01.1173 – juris Rn. 11).
2. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf der Grundlage von § 2 Abs. 4 FStrG, Art. 3 i.V.m Art. 46 BayStrWG erlassene Umstufungsverfügung leidet an keinen Rechtsfehlern. Danach ist eine Bundesstraße, bei der die Voraussetzungen des § 1 FStrG weggefallen sind, entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende Straßenklasse abzustufen. Nur wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, ist sie einzuziehen, was hier aber von der Klägerin nicht geltend gemacht wurde.
2.1 Die Einteilung der Straßen in die jeweiligen Klassen richtet sich gemäß Art. 3 Abs. 1 BayStrWG nach deren Verkehrsbedeutung. Gemeindeverbindungsstraßen sind gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. Dagegen sind Kreisstraßen Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluss von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG). Es kommt dabei auf das Überwiegen bestimmter für die Klassifizierung maßgebender Verkehrsbeziehungen an (BayVGH, U.v. 27.5.1964 – Nr. 102 IV 63 – BayVBl 1964, 297/298; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 3 Rn. 21). Zu den anzulegenden Maßstäben hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2016 (Az.: 8 B 15.884 – BayVBl 2017, 705 = juris Rn. 42; vgl. auch B.v. 11.6.2018 – 8 ZB 16.2559 – juris Rn. 9 f.) ausgeführt:
„Maßgeblicher Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayStrWG sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Diese bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, welche Funktion eine Straße innerhalb des Gesamtstraßennetzes erfüllt, nämlich zwischen welchen Räumen der Verkehr vermittelt werden soll. Wegen der häufig auftretenden Mischung verschiedener Verkehrsarten kommt es dabei in aller Regel auf ein relatives Überwiegen einer bestimmten Verkehrsbeziehung an (Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2015, Art. 3 Rn.19 f. m.w.N.). Nach den Klassifizierungsmerkmalen des Art. 46 Nr. 1 BayStrWG dienen Gemeindeverbindungsstraßen dem örtlichen Verkehr im Gemeindegebiet oder zwischen Gemeinden, wobei ihnen hauptsächlich Erschließungs- und Zubringerfunktion zukommt (Schmid in Zeitler, BayStrWG, Art. 46 Rn. 4 m.w.N.). Anders als Bundesfern- und Staatsstraßen sowie Kreisstraßen kommt ihnen keine Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz zu (BayVGH, U.v. 24.2.1999 – 8 B 98.1627 – BayVBl 2000, 242/243).“
Die Prüfung der vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen weist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 27.10.2015 – 8 B 15.1296 – BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5 m.w.N.) eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Es ist einerseits zu ermitteln, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Andererseits ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt, was vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz betrifft. Das Beurteilungskriterium der Qualität der Straßenfunktion steht bei der Beurteilung der Verkehrsbedeutung selbstständig neben der quantitativen Komponente und kann deshalb auch ausschlaggebend die Straßenklasse bestimmen (BayVGH, U.v. 10.4.2002 – 8 B 01.1173 – juris Rn. 13; B.v. 27.10.2015 – 8 B 15.1296 – a.a.O., m.w.N.). Abzustellen ist auf objektive bzw. objektivierbare Bewertungskriterien und nicht auf die subjektiven Einschätzungen betroffener Gemeinden oder künftiger Baulastträger (BayVGH, U.v. 8.8.2001 – 8 N 00.690 – BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 19; U.v. 17.2.2012 – 8 ZB 11.124 – juris Rn. 8 m.w.N.).
2.2 Die Abstufung zur Gemeindeverbindungsstraße im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss lässt bei Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe keine Rechtsfehler erkennen. Eine Klassifizierung als Kreisstraße ist abzulehnen. Dies folgt aus dem Fehlen einer Netzfunktion in Bezug auf das überörtliche Verkehrsnetz (dazu unten 2.2.1). Auf die im Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage des Verkehrsgutachtens angestellte quantitative Betrachtung kommt es daneben nicht entscheidungserheblich an (dazu unten 2.2.2).
2.2.1 Die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Zweckbestimmung, wonach die hier für die Einstufung maßgebliche überörtliche Netzfunktion (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 – 8 N 00.690 – BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 17; U.v. 30.9.2014 – 8 B 17.72 – juris Rn. 34; B.v. 27.10.2015 – 8 B 15.1296 – BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5) des streitgegenständlichen Straßenstücks künftig entfällt, begegnet keinen Bedenken, weder im Hinblick auf den überörtlichen Verkehr auf Landkreisebene noch auf den Verkehr auf höherer Ebene. Nach dem Bedarfsplan (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes – FStrAbG – i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 23. Dezember 2016 [BGBl I S. 3354] – 6. FStrAbÄndG) ist als überörtliche Verkehrsverbindung nur noch die neue Trasse der B … vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss legt davon ausgehend nachvollziehbar dar, dass die beiden überregionalen Staatsstraßen (St … und St …) direkt an die B … (neu) angebunden werden und dass dieser künftig die Funktion zukommt, den kompletten Durchgangsverkehr der bisherigen B … aufzunehmen. Sie bildet als gut ausgebaute, über eine Lichtzeichenanlage an die Staatsstraße St … sowie ein Anschlussbauwerk mit Kreisverkehr an die Staatsstraße St … (und in deren Fortsetzung an die Bundesstraße B 289) angebundene Bundesstraße eine leistungsfähige Verbindung im überörtlichen Verkehrsnetz. Dagegen entfällt für das zur Gemeindeverbindungsstraße abzustufende Teilstück die bisherige Netzfunktion. Dieses ist in Zukunft im Wesentlichen nur noch dem Zweck zu dienen bestimmt, den Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden zu vermitteln. Eine Beibehaltung der überörtlichen Verkehrsbedeutung des streitgegenständlichen Teilstücks ist auch sonst nicht beabsichtigt. Ebenso wenig dient die abzustufende Straße dem Anschluss des klägerischen Hauptorts – auf den es gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 BayStrWG ankommt (vgl. vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 – 8 N 00.690 – a.a.O. Rn. 18) – an das überörtliche Verkehrsnetz, weil dieser bereits durch die Staatsstraße St … durchquert wird, die dann in die B … (neu) mündet.
Ernstliche Zweifel an diesem im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen, objektivierbaren Konzept und damit am Wegfall der Netzfunktion der streitgegenständlichen Teilstrecke, die durch die neu trassierte, vierstreifig ausgebaute Neubautrasse ersetzt wird, sind nicht angebracht. Beide Straßenstücke beginnen an der Staatsstraße St … Die Neubautrasse endet südöstlich des Z. Kreuzes, die bisherige Trasse an diesem. Ein Fall, in dem aufgrund besonderer Umstände – etwa einer Funktion als Zubringer für eine Autobahn oder für eine mehrspurige Kraftfahrstraße – noch eine Netzfunktion der bisherigen Fernstraße bestehen bleiben könnte, liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass sowohl die streitgegenständliche Straße als auch das diese ersetzende Teilstück der B … (neu) an die St … und die St … anknüpfen, spricht eindeutig gegen eine Zubringerfunktion. Der bloße Umstand, dass die künftige Gemeindeverbindungsstraße weiterhin Staatsstraßen miteinander verbindet, genügt dagegen nicht, um eine Funktion für den überörtlichen Verkehr im Gesamtstraßennetz bejahen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 – 8 N 00.690 – a.a.O. Rn. 18; B.v. 11.6.2018 – 8 ZB 16.2559 – juris Rn. 11). Es kommt auch nicht darauf an, ob die neu trassierte B … ihre Entlastungsfunktion vollständig erfüllt. Selbst wenn ein Teil des überregionalen Verkehrs auf Landkreisebene weiterhin die bisherige Straße nutzen würde, ändert dies nichts daran, dass nur der neuen B … die Netzfunktion zukommt. Das abzustufende Teilstück dieser Bundesstraße gewinnt nämlich seine frühere Netzfunktion nicht bereits deshalb zurück, weil es als untergeordnete Straße im Rahmen eines „überörtlichen Schleichverkehrs“ oder eines Umleitungsverkehrs teilweise Funktionen einer übergeordneten Straßenklasse wahrnimmt (vgl. BayVGH, U.v. 10.4.2002 – 8 B 01.1173 – juris Rn. 15 m.w.N.). Etwas anderes mag dann gelten, wenn eine neue Straße ihre Funktion überhaupt nicht erfüllen würde und somit keine Verbindung für den weiträumigen Verkehr auf einer Neubaustrecke bestünde (BayVGH, U.v. 10.4.2002 – 8 B 01.1173 – juris Rn. 16). Dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet, die jedenfalls in Bezug auf den überregionalen Verkehr, etwa aus den Bereichen K. und L., die Entlastungswirkung nicht in Frage stellt.
Der Einwand der Klägerin, das streitgegenständliche Teilstück erfülle nach ihrem Dafürhalten weiterhin eine Netzfunktion für den überörtlichen Verkehr und sei daher jedenfalls nicht als Gemeindestraße einzustufen, überzeugt nicht. Die Klägerseite setzt lediglich ihre Einschätzung an die Stelle der plausiblen Darlegungen im Planfeststellungsbeschluss und beruft sich letztlich nur auf einen von ihr – ohne nähere fachliche Fundierung – prognostizierten „überörtlichen Schleichverkehr“, auf den es aus den genannten Gründen nicht ankommt. Sie verkennt dabei im Übrigen, dass die Staatsstraße St … durch eine Lichtzeichenanlage an die neue B … angebunden werden soll (Unterlage 7.2. Bauwerksverzeichnis, Nr. 227). Die von ihr nicht näher belegte Behauptung, es sei bei den auf der St … von Norden kommenden Fahrzeugen ein Ausweichverkehr zu erwarten, weil ein Einbiegen in die neue B … aufgrund hohen Verkehrsaufkommens erschwert sein könne, verfängt daher nicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der B … (neu) um eine Kraftfahrstraße handelt und dass der langsamere, nicht kraftfahrstraßentaugliche Verkehr auf das hier streitgegenständliche Teilstück geleitet wird (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 163), was die Attraktivität als Ausweichstrecke nicht unerheblich mindern dürfte. Ebenso wenig überzeugt das klägerische Vorbringen, dass die bisherige Trasse der B … im weiteren Verlauf (südwestlich der Kreuzung mit der St …) zur Kreisstraße abgestuft wird und dass das streitgegenständliche Teilstück gleichbehandelt werden müsse. Dabei verkennt sie die wesentlichen Unterschiede der beiden Straßen. Der nach dem Planfeststellungsbeschluss zur Kreisstraße abzustufende Teil der B … (alt) bindet nicht nur H. und den l.er Stadtteil T., sondern vor allem auch die von Süden kommenden Kreisstraßen LIF 3 und LIF 4, die in H. enden, an das überörtliche Verkehrsnetz (B …, B 289, St …) an. Hinsichtlich Länge, Verlauf, angebundener Orte und vor allem der überörtlichen Netzfunktion fehlt es daher an der Vergleichbarkeit beider Teilstücke der bisherigen B … Schließlich erscheint auch die klägerische Behauptung, dass Verkehrsteilnehmer, die künftig von der zur Kreisstraße abgestuften B … (alt) nach Norden fahren, am Z. Kreuz überwiegend nicht nach rechts auf die St … abbiegen würden, sondern die Kreuzung geradeaus überquerten, um dann das streitgegenständliche Straßenstück zu benutzen, zweifelhaft. Die dortige Ampel kann nämlich als Rechtsabbieger mittels einer Einfädelspur umfahren werden. Auch die Auffahrt auf die B … (neu) ist ampelfrei möglich. Die zusätzliche Wegstrecke bei Benutzung der St … und der B … (neu) liegt – ausweislich der Karten – lediglich in einer Größenordnung von 500 bis 600 m. In beiden Fällen ist für die Weiterfahrt in den klägerischen Hauptort ein Linksabbiegevorgang erforderlich (entweder von der B … (alt) auf die vorrangige St … oder von der B … (neu) an der zu errichtenden Ampel auf die St …). Zudem dürfte ein nicht unerheblicher Teil dieses Verkehrs in Richtung K. abfließen, der dann mit hoher Wahrscheinlichkeit die weitaus bequemere B … (neu) nutzen wird. Eine Einfahrt auf die B … (neu) über die St … erscheint in diesen Fällen – auch nach Ansicht der Klägervertreter – nicht wahrscheinlich.
Weil bei der Wahl der richtigen Straßenklasse keine subjektiven Planungserwartungen, sondern nur objektive Gesichtspunkte entscheidend sein können, kommt es auf zukünftige, noch nicht manifestierte Planungen nicht an (vgl. BayVGH, U.v. 8.8.2001 – 8 N 00.690 – juris Rn. 19; Häußler in Zeitler BayStrWG, Art. 3 Rn. 22). Daher kann die Klägerin nichts aus einer möglicherweise erfolgenden Umgestaltung des Anschlusses der St … an die neu zu planende B … im anschließenden Planungsabschnitt (zwischen R. und K.) ableiten. Zutreffend ist zwar, dass der Ausbau der B … in Richtung K. fortgesetzt werden soll. Es existieren aber noch keine Planungen, die sich in ihren wesentlichen Teilen bereits im förmlichen Planungsprozess befinden, also etwa bereits als planfestzustellender Plan eingereicht wären. Der klägerische Einwand, die Anbindung der Kreisstraße LIF 21 werde durch die Neubautrasse verändert, verfängt ebenfalls nicht, weil die streitgegenständliche Planfeststellung diese nicht umfasst. Die bestehende Kreuzung der LIF 21 mit der B … liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Planfeststellungsbeschlusses und bleibt derzeit unverändert. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte insofern in der Nebenbestimmung Nr. 3.6.3.2 einen Vorbehalt ausgesprochen hat. Dadurch wird der klägerischen Forderung nach einer Anpassung im Fall einer künftigen Verkehrsänderung gerade nachgekommen. Woraus die Klägerseite einen Anspruch darauf herleiten will, dass bereits vor einer entsprechenden Änderung der Verkehrsführung die Einstufung des Teilstücks angepasst wird, ohne die künftigen Straßenverläufe, die zu treffende Zweckbestimmung und die zu erwartenden Verkehrsströme zu kennen, ist nicht ersichtlich.
2.2.2 Für die Einteilung kommt es daneben nicht mehr auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen an. Zum einen lässt sich ein solches derzeit ohnehin nur prognostizieren, weil die B … (neu) noch nicht fertiggestellt ist. Dementsprechend konnten die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nur Annahmen für das künftige Verkehrsverhalten vorbringen. Eine Verkehrsprognose, wie sie im Planfeststellungsverfahren von einem anerkannten Fachbüro (Prof. Dr. K.) erstellt worden ist, kann für die hier interessierenden Fragen ebenfalls nur einen groben Anhalt bieten, weil sie vor allem keine fundierten Aussagen über Quelle und Ziel der Verkehrsströme hinreichend sicher aufzuzeigen vermag, anders als etwa eine repräsentative Verkehrsbefragung nach Fertigstellung eines geplanten Straßenprojekts. Weil es sich bei der quantitativen Betrachtung somit hier nur um ein Hilfskriterium handeln kann (vgl. Häußler a.a.O. Art. 3 Rn. 23; BayVGH, U.v. 8.8.2001 – 8 N 00.690 – BayVBl 2002, 495 = juris Rn. 17; U.v. 30.9.2014 – 8 B 17.72 – juris Rn. 34; B.v. 27.10.2015 – 8 B 15.1296 – BayVBl 2016, 240 = juris Rn. 5), bedarf es auch keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Den vom Klägerbevollmächtigten vorgebrachten Einwendungen gegen die Aktualität und die Nachvollziehbarkeit der eingeholten Verkehrsprognose, denen die Beklagtenseite entgegengetreten ist, muss daher nicht näher nachgegangen werden. Es bedarf vor allem keiner weiteren Beweisaufnahme über das in Zukunft zu erwartende Verkehrsverhalten der hier interessierenden Teilnehmer auf Landkreisebene. Das vorliegende Gutachten kommt im Übrigen zu einem Wert von 600 Kfz/Tag. Dieser stellt die vorgenommene Einstufung als Gemeindestraße jedenfalls nicht in Frage, weil nach dem unwidersprochenen Beklagtenvortrag Kreisstraßen ein weit höheres Verkehrsaufkommen aufweisen (vgl. dazu auch Häußler in Zeitler BayStrWG, Stand Januar 2018, Art. 3 Rn. 23 und zu oberfränkischen Kreisstraßen Planfeststellungsbeschluss S. 343 f.). Ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung dann erforderlich gewesen wäre, wenn sich aus der Untersuchung etwa Verkehrsbelastungen von weit mehr als 1000 Kfz pro Tag ergeben hätten, kann ebenfalls dahinstehen.
3. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.
5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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