Europarecht

Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit wegen vorsätzlicher Straftat – Erteilung eines Jagdscheins

Aktenzeichen  W 5 K 15.327

Datum:
21.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 122441
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1
BJagdG § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
BJagdG § 17 Abs. 1 Satz 2
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG

 

Leitsatz

1 Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit greift ein, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat (vielfacher Verstoß gegen das Tierschutzgesetz) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurde (§ 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG) und führt zwingend auch zur Versagung des Jagdscheins (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BJagdG). Die Straftat muss keinen Bezug zum Umgang mit Waffen aufweisen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Widerlegung dieser Regelvermutung kommt nur in Betracht, wenn die Umstände der Begehung der Tat die Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen nicht gerechtfertigt sind. Die Beweislast für einen solchen Ausnahmefall trägt der Waffenbesitzer. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Waffen- und Jagdbehörden können grundsätzlich von der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen rechtskräftiger Strafurteile ausgehen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Jagdscheins. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Haßberge vom 12. März 2015 ist in Nr. II rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Ein Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins ist ausgeschlossen, wenn Versagungsgründe i.S.d. § 17 BJagdG der Erteilung eines Jagdscheins entgegenstehen. Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt Haßberge von einem Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG ausgegangen ist.
Der Kläger erfüllt den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG. Er wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt. Mithin ist für den Kläger von der Regelvermutung auszugehen, dass er waffenrechtlich unzuverlässig ist. Dies führt zwingend zur Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG und lässt keinen Raum für eine Ermessensbetätigung.
1. Die Kammer hat hierzu im Beschluss vom 28. April 2015 im Verfahren W 5 S. 15.326 ausgeführt:
„Aus der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG folgt unzweifelhaft, dass die Straftat keinen Bezug zum Umgang mit Waffen oder Munition voraussetzt. Die gesetzliche Regelung geht vielmehr davon aus, dass die Begehung von Straftaten allein schon wegen der darin liegenden Missachtung der Rechtsordnung Schlüsse darauf zulässt, dass dem Betroffenen die Charakterfestigkeit fehlt, die beim Umgang mit Schusswaffen ständig zu fordern ist und somit Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass gerade im Hinblick auf die sicherheitsrechtlichen Belange des Waffengesetzes in der Person des Betroffenen Defizite vorliegen (BayVGH, B.v. 6.11.2000 Nr. 21 B 98.11; VG Würzburg, st. Rspr., zuletzt B.v. 7.7.2014 Nr. W 5 S. 14.564; vgl. auch Steindorf, Waffenrecht, RdNr. 13 zu § 5 WaffG). Die Indizwirkung der strafrechtlichen Verurteilung ist bei Straftaten ohne Waffenbezug nicht abgeschwächt.
Das Landratsamt Haßberge durfte auch von der Richtigkeit des rechtskräftigen Schuldspruchs im Strafbefehl des Amtsgerichts Haßfurt vom 24. Juni 2013 einschließlich der darin bzw. im Urteil des Amtsgerichts Haßfurt vom 28. März 2014 enthaltenen tatsächlichen Feststellungen sowie des Rechtsfolgenausspruchs im Berufungsurteil des Landgerichts Bamberg vom 17. Juli 2014 ausgehen, so dass kein Raum für die vom Antragssteller geltend gemachte erneute Überprüfung der tatsächlichen Vorgänge besteht.
Denn indem § 5 WaffG auf eine rechtskräftige Verurteilung abstellt, soll sichergestellt werden, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf einer tragfähigen Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen und grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen darf.
Allenfalls in Sonderfällen dürfen die strafgerichtlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden. Etwa dann, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn ausnahmsweise die Sicherheitsbehörde den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufklären könnte (vgl. BVerwG, B.v. 24.2.1998 Nr. 1 B 21/98, m.w.N.; OVG Hamburg, B.v. 17.11.2005 Nr. 3 Bf 128/02).
Vorliegend sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruhte.
Zunächst ist vor dem Hintergrund des mit § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG zum Ausdruck kommenden besonderen Vertrauens des Gesetzgebers in die Feststellungen eines rechtskräftigen, strafrechtlichen Urteils und im Lichte der besonderen Qualität des im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen zu entscheidenden Strafverfahrens ein solcher Irrtum nur in absoluten Ausnahmefällen anzunehmen.
Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem Urteil ein falscher Sachverhalt zu Grunde gelegt wurde. Die Verurteilung des Antragstellers wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in 21 rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 17 Nr. 2b TierSchG, 52 StGB beruht auf der Feststellung des Amtsgerichts Haßfurt, dass der Antragsteller die 21 in seinen Stallungen gehaltenen Rinder über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht ausreichend mit Wasser und Futter versorgte, wodurch die Tiere vollständig abmagerten und in diesem Zeitraum unter erheblichen Schmerzen und Leiden litten. Ergänzend stellte das Gericht fest, dass die Rinder des Antragstellers im Zeitpunkt der tierärztlichen Kontrolle (14.1.2013) massiv vernachlässigt und abgemagert waren aufgrund einer vorangegangenen Vernachlässigung, die sich über Monate hingezogen haben musste. Hinsichtlich eines 2-jährigen Bullen mit der Ohrmarke … stellte das Gericht fest, dass dieser Anfang Dezember 2012 aufgrund mangelnder Versorgung mit Futter und Wasser qualvoll verdurstet und verhungert war. Der Antragsteller hat seinen Einspruch gegen den Strafbefehl bereits im Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Haßfurt auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und damit zu erkennen gegeben, dass er den Sachverhalt einräumt (vgl. Berufungsurteil vom 17.7.2014).
Der nunmehrige Vortrag des Antragstellers, die Gerichte seien von falschen Daten ausgegangen, vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Erstens ist bereits die Relevanz des (genauen) Gewichts eines der 21 Rinder angesichts des in den Akten des Landratsamts Haßberge dokumentierten ausgezehrten Zustands dieses Rinds und der weiteren Rinder für die Verurteilung nicht dargetan und ersichtlich. Zweitens war das Gewicht der Rinder Thema der Beweisaufnahme des Amtsgerichts Haßfurt am 28. März 2014. Drittens wird die Behauptung des Antragstellers, der 2-jährige Bulle habe entgegen der Aussage einer Veterinärin nicht ein Gewicht von 250 kg, sondern von 400 kg gehabt, durch den vorgelegten ABL-Schein der VTN W … nicht belegt. Nach der nachvollziehbaren fachlichen Stellungnahme des Veterinäramts des Landratsamts Haßberge vom 22. April 2015 handelt es sich bei dem vorgelegten Beleg nicht um einen Wiegeschein, sondern um ein Handelspapier, in das die Gewichtsangaben des meldenden Landwirts, nicht das tatsächliche Gewicht des Tieres eingetragen werden. Im vorliegenden Fall ist wohl diese nach den Angaben des Landwirts vorgenommene Eintragung auf dem Handelspapier bei der Abholung vom Fahrer, der das Gewicht ebenfalls nur schätzt, auch nicht abgeändert worden (vgl. Telefonnotiz des Veterinäramts über ein Telefonat mit der TBA W … vom 8.4.2015, Bl. 367, und Auskunft des Zweckverbands Tierkörperbeseitigung Nordbayern zu den Angaben auf dem Handelspapier vom 20. April 2015, Bl. 371 der Akte des Veterinäramts). Nach Aktenlage ist das verendete Tier zwar auch vom Veterinäramt des Landratsamts Bamberg nicht gewogen worden. Der Sektionsbericht des Veterinäramts des Landratsamts Bamberg vom 28. Dezember 2012 weist aber ein geschätztes Gewicht von ca. 250 kg aus (vgl. Bl. 366 und 144 der Akten des Veterinäramts des Landratsamts Haßberge). Gegen die Richtigkeit dieser Schätzung hat der Kläger im Ergebnis keine durchgreifenden Einwände erhoben. Davon abgesehen ergibt sich die Richtigkeit der Verurteilung im Hinblick auf den 2-jährigen Bullen auch aus dem sonstigen Inhalt dieses Sektionsberichts, der durch 12 Lichtbilder ergänzt wird, die den völlig ausgezehrten Ernährungszustand dieses Tieres dokumentieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Würzburg (vgl. B.v. 22.11.2011 Nr. W 5 S. 11.849) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 9. 2.2012 Nr. 9 CS 11.2945) den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Ein Gelbviehbulle dieses Alters hätte im Übrigen nach dem Sektionsbericht ca. 600 kg wiegen müssen, so dass der Vortrag des Antragstellers zum Gewicht des verendeten Tiers ohnehin unbehelflich wäre.
Das Landratsamt hat zu Recht keine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG zugelassen. Eine solche Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn die Umstände der Begehung der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert daher eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, B.v. 19.9.1991 Nr. 1 CB 24.91, DVBl 91, 1369; BayVGH, U.v. 26.2.1998 Nr. 21 B 95.878). Dabei kommt es auf die konkreten Umstände der Tatbegehung an, nicht aber auf die subjektive Betroffenheit des Antragstellers. Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG ist keine der Person dauerhaft anhaftende Eigenschaft, wie dies auch in der Pflicht der Behörde zur regelmäßigen Prüfung der Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in § 4 Abs. 3 WaffG zum Ausdruck kommt. Die Beweislast für die Umstände, die eine – normalerweise nach rechtskräftigem Strafurteil bzw. -Strafbefehl zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende – Tat ausnahmsweise milder erscheinen lassen, trägt allein der Waffenbesitzer (vgl. VG Würzburg, B.v. 7.7.2014 Nr. W 5 S. 14.564)
Der Antragsteller hat nicht vortragen lassen, dass sich aus den konkreten Umständen der Tat bzw. seiner Persönlichkeit, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, ein Anlass für ein Abweichen von der Regel ergeben würde. Aus dem Tatverhalten des Antragstellers lassen sich keine Gesichtspunkte ablesen, die seine Tat in einem milderen Licht erscheinen ließen. Zu Lasten des Antragstellers ist hingegen zu berücksichtigen, dass er einer erheblichen Zahl von Rindern über einen langen Zeitraum von mehreren Monaten große Leiden und Schmerzen zugefügt hat, die ohne Weiteres vermeidbar gewesen wären, und eines der Tiere sogar an Unterernährung verstorben ist. Dieser Gesichtspunkt des „damaligen Verhaltens“ des Klägers lässt seine Taten gerade nicht in einem milderen Licht erscheinen.
Für die vorliegende Entscheidung bedeutungslos sind die sonstigen Umstände, die sich aus den Behördenakten ergeben oder die der Antragsteller vorgetragen hat. Sonstiges Wohlverhalten des Antragstellers kann keine Berücksichtigung finden. Hierbei handelt es sich nicht um tatbezogene Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründen könnten. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers zu seiner persönlichen Situation während der Tat. Im Rahmen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist für eine Ermessensbetätigung, bei der sonstige Umstände berücksichtigt werden könnten, kein Raum. Von einem Waffenbesitzer wird generell verlangt, dass er sich in jeder Hinsicht gesetzestreu verhält (vgl. auch Heller/Soschinka, Waffenrecht, RdNr. 774). Davon abgesehen ist der Antragsteller nach Aktenlage bereits früher über einen Zeitraum von zehn Jahren wegen seiner Rinderhaltung in den Fokus der Veterinärverwaltung geraten, wobei ein Verfahren im Jahr 2009 wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz gegen Zahlung einer Geldauflage von der Staatsanwaltschaft Bamberg eingestellt wurde (105 Js 8149/09).“
2. Das Gericht sieht keinen Grund von den vorgenannten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren getroffenen Ausführungen abzuweichen.
Wenn der Kläger nun vortragen lässt, dass er „nach wie vor nicht davon aus(geht), dass er seine Tiere nicht ordnungsgemäß gefüttert hat und dass seine Tiere verdurstet und verhungert sind und (er) sich (…) deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz strafbar gemacht hat“, steht dies im klaren Widerspruch zu den Feststellungen der Veterinärbehörde sowie zu der strafgerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts Haßfurt bzw. des Landgerichts Bamberg. Der Kläger wurde rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in 21 rechtlich zusammenhängenden Fällen gemäß §§ 17 Nr. 2b TierSchG, 52 StGB verurteilt. Der Kläger hat im Übrigen selbst die Berufung auf die Rechtsfolgen beschränkt. Mit dieser Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hat der Kläger eingeräumt, dass er den Verstoß gegen das Tierschutzgesetz in 21 rechtlich zusammentreffenden Fällen gemäß §§ 17 Nr. 2b TierSchG, 52 StGB begangen hat. Im Übrigen lässt sich den behördlichen Feststellungen und den in der Behördenakte enthaltenen Lichtbildern unzweifelhaft entnehmen bzw. aus diesen ableiten, dass die Tiere nicht ordnungsgemäß gefüttert und getränkt wurden. Im Übrigen lässt das jetzige Verhalten bzw. die Argumentation des Klägers deutlich erkennen, dass er den Unrechtsgehalt seiner Tat nicht einsehen will. Vielmehr versucht er, sein Verhalten zu bagatellisieren. Dies spricht gegen eine waffenrechtliche Zuverlässigkeit.
Soweit der Kläger sich im hiesigen Klageverfahren auf die Wasserrechnungen der Jahre 2008-2014 beruft und diese zum Beweis dafür vorbringen möchte, dass die Tiere ausreichend mit Wasser versorgt wurden, kann er hiermit keinen Erfolg haben. Damit kann eine ausreichende Wasserversorgung der vom Kläger gehaltenen Tiere nicht belegt werden. Zum einen kann der geringere Wasserverbrauch in den Jahren, in denen der Kläger die Zahl der gehaltenen Tiere reduziert bzw. die Tierhaltung aufgegeben hat, auch ganz andere Gründe haben. Zum anderen reicht nach der fachlichen Einschätzung der Veterinärbehörde die vom Kläger zugrunde gelegte durchschnittliche Wasseraufnahme von 30-40 l pro Tier nicht aus, vielmehr ist ein Mindestbedarf von 80 Litern/Tag anzusetzen. Mithin hätte die abgenommene Menge nicht einmal für eine ordentliche Versorgung der Tiere gereicht, zumal der persönliche Verbrauch schon nicht eingerechnet ist.
Die von Klägerseite geschilderte psychische Zwangslage wegen der Pflegebedürftigkeit der Mutter und des dem Vater quasi auf dem Sterbebett gegebene Versprechens, die Tierhaltung weiterzuführen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Damit kann nicht – wie der Klägerbevollmächtigte meint – die dem Täter vorgeworfenen Tat entschuldigt werden und die Verfehlungen in einem derart milden Licht erscheinen, dass Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit nicht gerechtfertigt wären. Vielmehr zeigen die Geschehnisse und Zustände in der Tierhaltung des Klägers bereits in den Jahren ab 2007 deutliche Versäumnisse des Klägers, strafrechtlich relevante Sachverhalte (Einstellung gegen Geldauflage im September 2009) sowie eine Neigung an, sich nicht an die Vorgaben der Behörde zu halten bzw. sich dem Kontrolldruck der Behörden anzupassen.
Im Hinblick auf Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Täters, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck kommt, begründet der Vortrag des Klägers keine Ausnahme. Die Straftat selbst, deretwegen der Kläger verurteilt wurde, weist keine besonderen Umstände auf, die zu einer Abweichung von der Regelvermutung führen würden. Berücksichtigung muss hierbei finden, dass eine erhebliche Anzahl von Tieren unter den vom Kläger zu verantwortenden schlechten Haltungsbedingungen zu leiden hatte. Zudem zog sich der Verstoß über einen längeren Zeitraum hin. Gründe, die vorliegend auf einen atypischen Fall schließen lassen, ergeben sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht beigezogenen Strafakte der Staatsanwaltschaft Bamberg. Vielmehr untermauern insbesondere die in der Akte enthaltenen Lichtbilder den schlechten Ernährungs- und Gesundheitszustand der vom Kläger gehaltenen Tiere.
Da mithin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG vorliegen, war der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG zwingend zu versagen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.


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