Aktenzeichen VIII ZR 341/09
§ 552a ZPO
§ 576 ZPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Hagen (Westfalen), 25. März 2009, Az: 7 S 84/08, Urteilvorgehend AG Schwelm, 5. August 2008, Az: 20 C 88/08, Urteil
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil der aus Sicht des Berufungsgerichts klärungsbedürftigen Rechtsfrage der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts in der anhängigen Energielieferungssache die erforderliche Klärungsfähigkeit durch den Bundesgerichtshof fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2004 – V ZR 187/03, WM 2004, 1499, unter II 1 m.w.N.). Denn nach § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Dieser – gemessen am damit verfolgten Zweck sprachlich missglückten – Vorschrift hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für eine Fallgestaltung, die der vorliegenden entspricht, mit Blick auf die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Entstehungsgeschichte der Norm ein schlechthin bestehendes Verbot entnommen, eine in den Vorinstanzen angenommene oder verneinte sachliche Zuständigkeit revisionsgerichtlich nachzuprüfen (Beschluss vom 26. Juni 2003 – III ZR 91/03, NJW 2003, 2917, unter II). Dieser Auffassung, wonach eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit, zu der auch die hier in Rede stehende Zuständigkeitsabgrenzung nach § 87 GWB, § 102 EnWG zählt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2005 – KZR 28/03, NJW 2005, 1660, unter II 1 a; MünchKommZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 545 Rdnr. 16), schlechthin ausgeschlossen ist, haben sich weitere Senate des Bundesgerichtshofs angeschlossen (Urteile vom 22. Februar 2005, aaO, unter II 1 d bb; vom 7. März 2006 – VI ZR 42/05, NJW-RR 2006, 930, Tz. 11; Beschlüsse vom 5. März 2007 – II ZR 287/05, NJW-RR 2007, 1509, Tz. 2; vom 5. November 2008 – XII ZR 103/07, NJW-RR 2009, 434, Tz. 8 f.).
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Der erkennende Senat, der dies bislang offenlassen konnte (Beschluss vom 7. November 2006 – VIII ZR 73/06, WuM 2006, 697), schließt sich dem an, zumal der Gesetzgeber noch deutlicher als in der Gesetzesbegründung zu § 545 ZPO (BT-Drs. 14/4722, S. 106) in der Begründung zu dem für die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen gleich lautenden und sachlich gleich gelagerten § 576 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebracht hat, dass die zu Unrecht erfolgte Verneinung der Zuständigkeit durch das erstinstanzliche Gericht keinen Rechtsbeschwerdegrund darstellt und dass auf diese Weise im Interesse der Prozessökonomie und -beschleunigung jede Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges im Verfahren der Rechtsbeschwerde ausgeschlossen sein soll (BT-Drs. 14/4722, S. 118). Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts zugelassen hat, eröffnet eine solche revisionsgerichtliche Nachprüfungsmöglichkeit nicht (Senatsbeschluss vom 17. November 2009 – VIII ZB 44/09, WuM 2010, 44, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 – VII ZB 79/08, NJW 2009, 1974, Tz. 4; Urteil vom 7. März 2006, aaO; jeweils m.w.N.).
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, das anders als das Amtsgericht dessen sachliche Zuständigkeit bejaht und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat, rechtsfehlerhaft ist, kann nach vorstehenden Ausführungen vom Senat nicht nachgeprüft werden.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball Hermanns Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.