Aktenzeichen VIII ZR 187/20
§ 14 Abs 1 BGB
§ 280 BGB
§ 281 Abs 1 BGB
§ 434 Abs 1 S 1 BGB
§ 437 Nr 3 BGB
§ 476 BGB vom 02.01.2002
§ 344 Abs 1 HGB
Leitsatz
1. Die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, findet im Rahmen der Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Kaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln nach §§ 13, 14 Abs. 1 BGB jedenfalls dann keine Anwendung, wenn es sich bei dem Kaufmann um eine natürliche Person (Einzelkaufmann) handelt (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37; Abgrenzung zu BGH, Urteile vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435 Rn. 19 und vom 9. Dezember 2008 – XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 22).
2. Die Vermutung des § 476 BGB aF greift nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36 und vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 ff.).
Kommt als Ursache für eine festgestellte Mangelerscheinung (auch) ein Umstand in Betracht, der eine Haftung des Verkäufers nicht zu begründen vermag – wie das bei gewöhnlichem Verschleiß an nicht sicherheitsrelevanten Teilen eines Gebrauchtwagens regelmäßig der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18, aaO Rn. 22 f. mwN) -, ist dieser Beweis erst erbracht, wenn feststeht, dass die Ursache ebenfalls in einem Umstand liegen kann, der – sofern er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Haftung auslöste.
3. Der Regelung des § 476 BGB aF ist (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF alle Voraussetzungen für die Entstehung des betreffenden Mangelrechts geschaffen und dieses gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht hat, eine “Ausstrahlungswirkung” dergestalt beizumessen, dass bezogen auf diejenigen – für die Durchsetzung des Mangelrechts neben dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs jeweils zusätzlich maßgeblichen – späteren Zeitpunkte, die innerhalb des Sechsmonatszeitraums liegen (etwa der Zeitpunkt des Zugangs des Gewährleistungsbegehrens), ebenfalls die Darlegung und der Nachweis des Vorhandenseins einer Mangelerscheinung ausreicht.
Darüber hinaus wirkt die Bestimmung des § 476 BGB aF in den genannten Fällen dahingehend fort, dass der Käufer – soweit er auch das Vorliegen eines Mangels zu Zeitpunkten, die außerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF liegen (etwa im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung), zu beweisen hat – ebenfalls lediglich das Fortbestehen der jeweiligen nachweislich innerhalb der Frist des § 476 BGB aF aufgetretenen Mangelerscheinung bis zu diesen Zeitpunkten, nicht aber deren Verursachung durch den Verkäufer nachzuweisen hat.
4. Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB kann nach wie vor anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 12. März 2021 – V ZR 33/19, NJW 2021, 1532 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ 229, 115 bestimmt und Beschluss vom 13. März 2020 – V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 41 ff. mwN; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.).
Verfahrensgang
vorgehend OLG Düsseldorf, 25. Juni 2020, Az: I-6 U 147/19vorgehend LG Düsseldorf, 30. September 2019, Az: 15 O 393/12
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der Schadensersatzansprüche des Klägers wegen gerügter Mängel an der Drosselklappe in Höhe von 3.236,16 €, an der Klimaanlage in Höhe von 583,17 €, an der Abgasanlage in Höhe von 3.544,74 € und an der Antenne in Höhe von 206,57 € einschließlich des Anspruchs auf Erstattung von Untersuchungskosten in Höhe von 1.023,10 €, jeweils nebst Zinsen, zu seinem Nachteil entschieden hat.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Beklagte, eine gewerbliche Gebrauchtwagenhändlerin, schaltete im Juni 2012 auf der Onlineplattform mobile.de eine Anzeige über den Verkauf eines zu diesem Zeitpunkt 20 Jahre alten Mercedes-Benz 600 SEL mit einer Laufleistung von 117.500 km zu einem Preis von 9.990 €. Das Fahrzeug wurde darin als in einem “nahezu perfekten Zustand”, “Sammlerzustand” sowie “technisch und optisch (…) guten Zustand” befindlich beschrieben.
2
Der Kläger, ein Sammler älterer Fahrzeuge, der seinerzeit als Einzelkaufmann unter der Firma A. S. Group ein Unternehmen (Immobilienmakler) betrieb, interessierte sich für das Fahrzeug, wollte es aber aufgrund der großen Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Standort des Fahrzeugs nicht besichtigen. Die Beklagte holte deshalb auf Wunsch des Klägers einen sogenannten DEKRA-Siegel-Bericht über das Fahrzeug ein und ließ ihm diesen zukommen.
3
Mit schriftlichem Vertrag vom 27./29. Juni 2012 kaufte der Kläger das Fahrzeug sodann zu einem Preis von 9.350 €, wobei in der Vertragsurkunde sein (bürgerlicher) Name und seine Privatanschrift aufgeführt sind. Der Vertrag enthält folgenden Zusatz:
“Der Kunde kauft das Auto wie beschrieben und gebraucht. Er hat das Dekra-Siegel gelesen und unterschrieben und ist sich des Zustands anhand Beschreibung des Siegels und des Autohauses bewusst.”
4
Am 4. Juli 2012 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben; er ließ es sodann auf den Namen seiner Mutter zu. Noch in demselben Monat bemängelte er gegenüber der Beklagten unter anderem einen Defekt an der Klimaanlage und das Vorhandensein von Rost an den Kotflügeln. Hierüber fanden in der Folgezeit mehrere Schriftwechsel zwischen den Parteien statt.
5
Mit der im Dezember 2012 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte unter Zugrundelegung von Kostenvoranschlägen auf Schadensersatz wegen der bereits genannten sowie weiterer behaupteter Mängel (Defekte an der Drosselklappe, der Antenne und der Abgasanlage in Form der Schadhaftigkeit eines Katalysators sowie einer Durchrostung am hinteren Teil des Auspuffs) einschließlich Untersuchungskosten in Höhe von – zuletzt – insgesamt 9.530,34 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
6
Die Revision hat überwiegend Erfolg.
I.
7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
8
Dem Kläger stünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach §§ 433, 434, 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB nicht zu.
9
Entgegen der Auffassung des Klägers hätten die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das Fahrzeug frei von technischen Mängeln sei, nicht getroffen. Eine solche Vereinbarung gehe insbesondere nicht aus den in der Anzeige auf der Onlineplattform mobile.de enthaltenen Beschreibungen des Fahrzeugs mit “Sammlerzustand” und “in nahezu perfektem Zustand” hervor.
10
Der Begriff “Sammlerzustand” sei schon deshalb nicht aussagekräftig, weil er nicht eindeutig definiert sei. Auch die vom Kläger behauptete Definition, die unter anderem auf einen Zustand “drei oder besser” abstelle, schließe das Vorhandensein von technischen Mängeln im Übrigen nicht aus. Denn die – die übliche Kategorisierung von Oldtimern betreffende – Zustandsnote “drei” erlaube definitionsgemäß kleinere technische und optische Mängel. Dass das Fahrzeug sich nicht in einem “nahezu perfekten Zustand” befunden habe, ergebe sich – abgesehen davon, dass es sich bei dieser Beschreibung ohnehin lediglich um eine werbende Anpreisung handele – zudem aus dem DEKRA-Siegel-Bericht, von dem der Kläger vor Vertragsschluss Kenntnis gehabt habe. Denn dieser führe deutliche Gebrauchsspuren wie etwa Korrosionsansätze an den Kotflügeln vorne und eine gebrochene Fahrwerksfeder auf.
11
Andererseits habe der Kläger mit Blick auf die in der Anzeige auf der Onlineplattform mobile.de enthaltene Beschreibung “Technisch und optisch ist das Fahrzeug in einem guten Zustand” erwarten dürfen, dass keine größeren Mängel wie etwa Durchrostungen vorliegen würden. Mit alters- und nutzungsbedingten Verschleißschäden habe er hingegen rechnen müssen.
12
Danach gelte für die einzelnen vom Kläger behaupteten Mängel Folgendes:
13
Dass die – vom Kläger aus dem Fahrzeug entfernte – Drosselklappe einen Mangel aufgewiesen habe, habe er nicht nachgewiesen. Der Sachverständige habe zwar anlässlich seiner ersten Untersuchung aus bestimmten Gründen einen mechanischen Defekt im Bereich des Potentiometers vermutet. Da die Drosselklappe anschließend auf dem Postweg abhandengekommen sei, habe diese Vermutung jedoch später nicht mehr verifiziert werden können. Insbesondere habe nicht mehr untersucht werden können, ob es sich bei den festgestellten Unzulänglichkeiten nicht um eine altersbedingte Verschleißerscheinung handele.
14
Wegen des gerügten Rosts an den Kotflügeln stehe dem Kläger schon deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, weil er über diesen Zustand mit dem ihm vor Vertragsschluss übersandten DEKRA-Siegel-Bericht (ausreichend) in Kenntnis gesetzt worden sei. Unabhängig davon scheide ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auch deshalb aus, weil das bloße Vorhandensein von Rost bei einem 20 Jahre alten Fahrzeug eine typische Alters- und Abnutzungserscheinung und deshalb keinen Mangel im Rechtssinne darstelle. Auch aus den Angaben in der Anzeige auf der Onlineplattform mobile.de könne der Kläger entsprechend den obigen Ausführungen nichts anderes ableiten.
15
Die Klimaanlage weise nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar eine Undichtigkeit auf. Ob es sich hierbei um einen Sachmangel und nicht um einen bloßen Verschleißschaden handele, habe mangels Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses durch den Kläger allerdings nicht mehr festgestellt werden können. Dies gehe zu seinen Lasten.
16
Der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf § 476 BGB aF berufen. Ein Verbrauchsgüterkauf liege nämlich nicht vor. Dass der Kläger den Kauf als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB getätigt habe, könne nicht angenommen werden, weil er die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann – wie dem Kläger – vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gälten, nicht widerlegt habe.
17
Die Vermutungsregel des § 344 Abs. 1 HGB sei nach herrschender Literaturmeinung, welcher das Berufungsgericht folge, auch bei der Prüfung der Frage anzuwenden, ob bei Kaufleuten ein Unternehmergeschäft im Sinne des § 14 BGB vorliege. Diese Auffassung habe auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13. Juli 2011 (VIII ZR 215/10), in dem die Unternehmereigenschaft eines Formkaufmanns in Rede gestanden habe, als zutreffend bestätigt. Soweit er in einem späteren Urteil (vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16) klargestellt habe, eine Vermutung dafür, dass alle von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel seinem geschäftlichen Betrieb zuzuordnen seien, bestehe nicht, habe dem – ebenso wie dem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2009 (VIII ZR 7/09) – ein Fall zugrunde gelegen, in dem es um die Verbrauchereigenschaft einer selbständig erwerbstätigen Person gegangen sei, die nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs gewesen sei. Dass § 344 Abs. 1 HGB in diesen Fällen auch dann nicht anwendbar sei, wenn es sich bei dem betreffenden Vertragspartner – wie hier – um einen Einzelkaufmann handele, lasse sich daraus nicht schließen.
18
Die Widerlegung der Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB zum Nachteil des Geschäftspartners setze voraus, dass dieser den privaten Charakter des Geschäfts bei dessen Abschluss gekannt habe oder habe kennen müssen. Dafür reiche es weder aus, dass der Vertrag unter dem bürgerlichen Namen des Unternehmers anstatt unter dessen Firma geschlossen worden sei, noch dass das Geschäft dem Unternehmen objektiv nicht zugutegekommen sei.
19
Danach habe der Kläger die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt. Denn allein aus den Umständen, dass der Kläger ein Sammler älterer Fahrzeuge sei und den Vertrag auf seinen Namen unter Angabe seiner Privatanschrift geschlossen habe sowie das Fahrzeug zunächst auf den Namen seiner Mutter zugelassen worden sei, lasse sich eine Kenntnis oder ein Kennenmüssen der Beklagten davon, dass der Kläger ein Privatgeschäft habe abschließen wollen, nicht ableiten, zumal der Kläger mit der Beklagten ausschließlich über seine geschäftliche E-Mail-Adresse korrespondiert habe.
20
Im Übrigen habe der Kläger bereits nicht bewiesen, dass er mit dem Fahrzeugkauf objektiv einen privaten Zweck verfolgt habe. Blieben insoweit Zweifel, könne sich auch eine natürliche Person nicht auf die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts berufen. So liege es hier mit Blick darauf, dass der Kläger die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung der Beklagten, er habe bei der Fahrzeugübergabe angegeben, dass er mit dem Fahrzeug seine Kunden vom Flughafen oder vom Bahnhof abzuholen gedenke, nicht widerlegt habe; das Gegenteil habe er nämlich nicht unter Beweis gestellt.
21
Im Hinblick auf die geltend gemachten Mängel an der Abgasanlage habe die Beweisaufnahme zwar eine Schadhaftigkeit des linken Katalysators sowie eine Durchrostung des hinteren Auspuffteils (Mittel- und Endtopf) ergeben. Bei der Durchrostung handele es sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur Beschaffenheitsvereinbarung auch um einen Mangel. Jedoch habe der Kläger nicht zu beweisen vermocht, dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Da ihm die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF nicht zugutekomme, scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers auch insoweit aus.
22
Ob der vom Sachverständigen bestätigte Defekt an der Antenne als gewöhnlicher Verschleiß anzusehen sei, sei ungeklärt geblieben, was entsprechend den Ausführungen zu der Undichtigkeit der Klimaanlage zu Lasten des Klägers gehe.
23
Die Erstattung der ihm entstandenen Untersuchungskosten könne der Kläger nur verlangen, sofern sie zur Verfolgung berechtigter Ansprüche notwendig gewesen wären. Berechtigte Ansprüche bestünden indes nicht.
II.
24
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.
25
1. Die Revision ist zulässig und insbesondere in vollem Umfang statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der Umstand, dass es die im Tenor nicht eingeschränkte Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen auf die aus seiner Sicht bestehende Klärungsbedürftigkeit der Frage gestützt hat, ob die Vermutungsregel des § 344 Abs. 1 HGB bei der Prüfung, ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, anzuwenden ist, wenn es sich bei dem betreffenden Vertragspartner um einen Einzelkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs handelt, lässt nicht – mit der gebotenen Eindeutigkeit – auf eine Beschränkung der Revisionszulassung schließen.
26
a) Von einer solchen Zulassungsbeschränkung ist nur auszugehen, wenn sich dies aus den Gründen des Urteils klar ergibt. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 – VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 24 mwN; vom 29. April 2020 – VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15 mwN; vom 17. Juni 2020 – VIII ZR 81/19, juris Rn. 20). Das ist hier nicht der Fall.
27
b) Zwar betrifft die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage ausschließlich diejenigen Schadensersatzansprüche des Klägers, für deren Prüfung die etwaige Anwendbarkeit des § 344 Abs. 1 HGB entscheidungserhebliche Bedeutung hat. Das hat das Berufungsgericht nur in Bezug auf die Forderungen des Klägers wegen der behaupteten Mängel an der Klimaanlage, an der Abgasanlage sowie an der Antenne, indessen nicht hinsichtlich der im Zusammenhang mit dem gerügten Defekt an der Drosselklappe sowie dem bemängelten Rost an den Kotflügeln verfolgten Ansprüche angenommen.
28
Bei den einzelnen Schadensersatzansprüchen handelt es sich hier aber deshalb nicht um jeweils eindeutig abgrenzbare selbständige Teile des Streitstoffs, weil sie sich anhand des Berufungsurteils nicht vollständig nach Grund und Höhe voneinander trennen lassen. Gegenstand des Rechtsstreits sind nämlich nicht nur die jeweils geltend gemachten – den einzelnen prozessualen Ansprüchen eindeutig zuzuordnenden – Mängelbeseitigungskosten, sondern auch die vom Kläger begehrte Erstattung von Kosten für die seinerseits vorgerichtlich veranlasste Überprüfung des Fahrzeugs durch Fachleute. Diese letztgenannten Kosten hat der Kläger mit insgesamt 1.023,10 € beziffert; sie sind ihm nach seinem Vorbringen für die Untersuchung sämtlicher behaupteter Mängel entstanden, die Gegenstand der Schadensersatzklage sind. Da das Berufungsgericht eine anteilige Zuordnung der Untersuchungskosten zu den verschiedenen Mängeln (bislang) nicht vorgenommen hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einen bestimmten Teil der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht mit der gebotenen Klarheit.
29
2. Die Revision hat in der Sache überwiegend Erfolg.
30
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB (Untersuchungskosten) beziehungsweise nach § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB (Mängelbeseitigungskosten) wegen der gerügten Mängel an der Drosselklappe in Höhe von 3.236,16 €, an der Klimaanlage in Höhe von 583,17 €, an der Abgasanlage in Höhe von insgesamt 3.544,74 € und an der Antenne in Höhe von 206,57 € einschließlich der vom Kläger geltend gemachten Untersuchungskosten in Höhe von insgesamt 1.023,10 €, jeweils nebst Zinsen, nicht verneint werden.
31
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) – unter der unzutreffenden Annahme, bei der Prüfung dieser Frage sei im Streitfall die Vermutungsregel des § 344 Abs. 1 HGB anzuwenden – verneint und deshalb angenommen, dass dem Kläger die Beweislastumkehr des § 476 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB anwendbaren bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend aF; nunmehr – wortgleich – § 477 BGB) nicht zugutekommen könne. Infolge dieses Rechtsfehlers hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, um abschließend beurteilen zu können, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger wegen der genannten behaupteten Mängel ein Schadensersatzanspruch einschließlich (anteiliger) Untersuchungskosten zusteht.
32
Nur soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen des gerügten Mangels in Form von Rost an den Kotflügeln in Höhe von 936,60 € nebst Zinsen verfolgt, ist die Klageabweisung zu Recht erfolgt. Auf diesen Anspruch hat sich die rechtsfehlerhafte Verneinung eines Verbrauchsgüterkaufs nicht ausgewirkt.
33
a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Kläger stünden nach § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatzansprüche wegen der gerügten Mängel an der Drosselklappe, an der Klimaanlage, an der Abgasanlage und an der Antenne einschließlich eines Anspruchs auf Erstattung der dem Kläger entstandenen Untersuchungskosten nicht zu, beruht auf entscheidungserheblichen Rechtsfehlern. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das jeweilige Vorliegen eines Sachmangels an den genannten Bauteilen des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht verneint werden.
34
aa) Frei von revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, die Parteien hätten mit Blick auf die in der Anzeige auf der Onlineplattform mobile.de enthaltene Beschreibung “technisch und optisch ist das Fahrzeug in einem guten Zustand” unter Berücksichtigung des dem Kläger vor Vertragsschluss bekannt gegebenen DEKRA-Siegel-Berichts eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) dahingehend getroffen, dass das Fahrzeug zwar Durchrostungen oder sonstige größere Mängel nicht aufweise, jedoch nicht etwa frei von alters- und nutzungsbedingten Verschleißschäden sei. Auch die Revision beanstandet diese Vertragsauslegung nicht.
35
(1) An das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt unter der Geltung des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 61, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 16; vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 18; jeweils mwN). Ob danach im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (Senatsurteile vom 29. Juni 2016 – VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 18; vom 26. April 2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817 Rn. 13; vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, aaO). Das betrifft auch die Frage, ob die Parteien die in einer Internetanzeige enthaltenen Angaben zu der Kaufsache – die für sich betrachtet als öffentliche Äußerung über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gelten, welche das Gesetz zu der gewöhnlichen Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zählt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 24 ff.) – (stillschweigend) in den Vertrag einbezogen und auf diese Weise zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht haben (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, aaO Rn. 18 f.). Dabei ist die tatrichterliche Auslegung von – hier vorliegenden – Individualerklärungen (§§ 133, 157 BGB) vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile vom 13. Januar 2021 – VIII ZR 66/19, NJW-RR 2021, 329 Rn. 29; vom 28. April 2021 – VIII ZR 6/19, NZM 2021, 597 Rn. 22; jeweils mwN).
36
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken, aufgrund der Angaben in der Internetanzeige und in dem DEKRA-Siegel-Bericht sei eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin zustande gekommen, dass das Fahrzeug zwar Durchrostungen oder andere größere Mängel nicht aufweise, aber nicht frei von alters- und nutzungsbedingten Verschleißerscheinungen sei.
37
(a) Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dem Kläger vor dem Kaufvertragsabschluss ein DEKRA-Siegel-Bericht über das Fahrzeug übermittelt und enthält die Kaufvertragsurkunde einen Hinweis darauf, dass der Kläger diesen Bericht gelesen habe und sich des Zustands des Fahrzeugs anhand der dortigen Beschreibung bewusst sei. In Anbetracht des Umstands, dass der dem Kläger bei Vertragsschluss bekannte und im Kaufvertrag erwähnte DEKRA-Siegel-Bericht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Angaben in der Internetanzeige (technisch und optisch guter Zustand) nicht vollständig bestätigt, sondern deutliche Gebrauchsspuren, vor allem Korrosionsansätze, aufführt, ist die Auslegung des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht dahingehend, dass die Parteien (stillschweigend) das Vorhandensein altersentsprechenden Verschleißes vereinbarungsgemäß als vertragsgerecht angesehen haben, aus revisionsrechtlicher Sicht unbedenklich.
38
(b) Dass das Berufungsgericht insoweit von einer Beschaffenheitsvereinbarung ausgegangen ist, wonach die Haftung – nicht nur für die konkret im DEKRA-Siegel-Bericht aufgeführten Gebrauchsspuren, sondern verallgemeinernd – für jede “normale” Verschleißerscheinung ausgeschlossen ist, ist auch unter der Prämisse nicht zu beanstanden, dass es sich vorliegend anders als vom Berufungsgericht angenommen – wie unten noch aufzuzeigen sein wird – um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
39
Denn eine Unwirksamkeit der Vereinbarung nach der beim Verbrauchsgüterkauf zu beachtenden Vorschrift des § 475 Abs. 1 BGB in der gemäß Art. 229 § 39 EGBGB anwendbaren bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (nachfolgend aF; nunmehr – wortgleich – § 476 Abs. 1 BGB), wonach der Unternehmer sich auf eine zum Nachteil des Verbrauchers von § 434 BGB abweichende Vereinbarung in der Regel nicht berufen kann, scheidet hier schon deshalb aus, weil die genannte Vereinbarung eine Unterschreitung des gesetzlichen Standards nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht enthält. Ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs begründet nämlich in der Regel nicht einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff. mwN).
40
(c) Schließlich lässt die Auslegung des Berufungsgerichts dahingehend, die ebenfalls (ausschließlich) in der Internetanzeige enthaltenen Angaben zum Fahrzeug in Form von “Sammlerzustand” und “nahezu perfekter Zustand” rechtfertigten nicht die Annahme, die Parteien hätten eine höherwertige Beschaffenheit als vom Berufungsgericht zugrunde gelegt vereinbart, Rechtsfehler nicht erkennen. Die tatrichterliche Beurteilung, diese Angaben ließen bereits einen aussagekräftigen Inhalt vermissen und seien im Übrigen im Lichte der im DEKRA-Siegel-Bericht angeführten, nicht nur geringfügigen Gebrauchsspuren zu bewerten, ist nicht zu beanstanden.
41
bb) Rechtsfehlerhaft ist indes die Begründung, mit der das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt ist, der Kläger habe den Nachweis nicht geführt, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit (keine Durchrostungen oder andere größeren Mängel) wegen der behaupteten Defekte an der Drosselklappe, an der Klimaanlage, an der Abgasanlage und an der Antenne nicht aufgewiesen habe. Das Berufungsgericht hat infolge seiner unzutreffenden Auffassung, eine erfolgreiche Berufung auf die den Nachweis eines Sachmangels bei Gefahrübergang erleichternde Vorschrift des § 476 BGB aF sei dem Kläger verwehrt, weil er die gemäß § 344 Abs. 1 HGB für ein Unternehmergeschäft sprechende Vermutung nicht widerlegt habe und deshalb von einem Verbrauchsgüterkauf nicht ausgegangen werden könne, überhöhte Anforderungen an den vom Kläger zu erbringenden Beweis gestellt.
42
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Vermutungsregel des § 344 Abs. 1 HGB nicht anzuwenden, wenn im Rahmen der Prüfung, ob ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) vorliegt, zu beurteilen ist, ob das rechtsgeschäftliche Handeln eines Einzelkaufmanns seiner privaten oder seiner geschäftlichen Sphäre zuzuordnen ist. Richtigerweise liegt hier deshalb – trotz nach der Würdigung des Berufungsgerichts verbleibender Zweifel am Vorliegen eines Privatgeschäfts – ein Verbrauchsgüterkauf vor mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des § 476 BGB aF eröffnet ist (nachfolgend unter (1)). Vor diesem Hintergrund ist es nach den bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen, dass an den genannten Fahrzeugbauteilen (jeweils) ein bereits bei Gefahrübergang vorhandener Sachmangel vorliegt (nachfolgend unter (2)).
43
(1) Ausgehend von den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt hier ein Verbrauchsgüterkauf vor.
44
Gemäß § 474 Abs. 1 BGB ist ein Verbrauchsgüterkauf gegeben, wenn ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB von einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB eine bewegliche Sache kauft. Dass die Beklagte, eine gewerbliche Autohändlerin, das Fahrzeug als Unternehmerin im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB an den Kläger veräußert hat, steht außer Frage. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen auch davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug als Verbraucher erworben hat.
45
(a) Nach § 13 BGB in der gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB anwendbaren bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (nachfolgend aF) ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Demgegenüber ist Unternehmer nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
46
(aa) Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 27. September 2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 41; vom 7. April 2021 – VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 75; vom 7. April 2021 – VIII ZR 191/19, NJW 2021, 2277 Rn. 16). Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Senatsurteile vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 10 f.; vom 13. März 2013 – VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18; vom 7. April 2021 – VIII ZR 49/19, aaO Rn. 84; vom 7. April 2021 – VIII ZR 191/19, aaO Rn. 18).
47
Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt zwar derjenige, der sich auf den Tatbestand einer ihm günstigen Verbraucherschutzvorschrift (hier: § 476 BGB aF) beruft, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen und damit auch dafür, dass er den Abschluss des Rechtsgeschäfts als Verbraucher – das heißt für objektiv private Zwecke – getätigt hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619 Rn. 13; vom 7. April 2021 – VIII ZR 49/19, aaO Rn. 90; vom 7. April 2021 – VIII ZR 191/19, aaO). Aufgrund der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB aF ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person jedoch grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen und gehen insoweit verbleibende Zweifel nicht zulasten des Verbrauchers (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09, aaO; vom 7. April 2021 – VIII ZR 49/19, aaO Rn. 94; vom 7. April 2021 – VIII ZR 191/19, aaO).
48
(bb) Diese Grundsätze finden entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts uneingeschränkt auch dann Anwendung, wenn die rechtsgeschäftlich handelnde natürliche Person ein Einzelkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist. Die Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB, wonach die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig gelten, findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung.
49
(aaa) Den Vorschriften der §§ 13, 14 BGB kommt nach dem in Erfüllung europäischer Vorgaben zum Verbraucherschutz entwickelten gesetzgeberischen Konzept unter anderem die Funktion zu, die Voraussetzungen für das Eingreifen der an verschiedenen Stellen im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten verbraucherschützenden Normen, etwa – wie hier – beim Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) oder beim Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB), einheitlich zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 79). Sie treffen zu diesem Zweck in Bezug auf die unionsrechtlich geprägte Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln (vgl. Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13/EWG [Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen]; Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und c der Richtlinie 1999/44/EG [Verbrauchsgüterkaufrichtlinie]; BT-Drucks. 14/6040, S. 242 f.) eine eigenständige Regelung, die der Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns einer natürlichen Person dient, die eine gewerbliche oder selbständige (neben-)berufliche Tätigkeit ausübt, mithin nach diesen Bestimmungen grundsätzlich sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein kann. Dabei kommt der – für das Eingreifen einer ihr günstigen Verbraucherschutznorm regelmäßig beweisbelasteten – Prozesspartei (allein) insofern eine Erleichterung zu, als sich – wie oben aufgezeigt – aus der Negativformulierung im zweiten Halbsatz des § 13 BGB eine Vermutung zugunsten des Verbraucherhandelns ergibt.
50
(bbb) Für eine (ergänzende) Heranziehung des § 344 Abs. 1 HGB, dessen Regelungsziel allein der handelsrechtlich gebotene Vertrauens- und nicht der Verbraucherschutz ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37 mwN), besteht daneben – jedenfalls sofern es um die verbraucherrechtliche Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns einer natürlichen Person geht – kein Raum.
51
(α) Steht – wie im Streitfall – die Verbrauchereigenschaft desjenigen, der das Vorliegen eines Verbrauchergeschäfts für sich in Anspruch nimmt, im Streit, ist die Anwendung des § 344 Abs. 1 HGB mit der in § 13 BGB aF zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung einer – zugunsten des Verbrauchers modifizierten – Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht vereinbar. Sie führte zu einer dieser Regelung sowie den unionsrechtlichen Vorgaben widersprechenden Einschränkung des Verbraucherschutzes.
52
In dieser Konstellation scheidet die Anwendung des § 344 Abs. 1 HGB deshalb schon nach den Grundsätzen der Normensystematik aus. Danach geht im Fall der Kollision ranggleicher innerstaatlicher Normen grundsätzlich das jüngere dem älteren Gesetz vor, es sei denn die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung des sogenannten lex-posterior-Grundsatzes wird abbedungen (BVerfGE 141, 1 Rn. 50; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – III ZR 195/17, BGHZ 219, 1 Rn. 62; Beschluss vom 6. Dezember 2018 – V ZB 94/16, BGHZ 220, 253 Rn. 26). Beide Ausnahmen treffen auf das Verhältnis des – mit dem Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro (kurz: Fernabsatzgesetz) vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) in seiner ursprünglichen Fassung eingeführten – § 13 BGB zu dem seit dem 1. Januar 1964 unverändert geltenden § 344 Abs. 1 HGB nicht zu. § 13 BGB ist die jüngere und im Bereich des hier einschlägigen Verbraucherrechts speziellere Vorschrift.
53
Über dieses Ergebnis herrscht auch im Schrifttum – wenngleich mit unterschiedlichen Begründungen – weitgehend Einigkeit (so MünchKommBGB/Micklitz, 9. Aufl., § 13 Rn. 78; Staudinger/Fritzsche, BGB, Neubearb. 2018, § 13 Rn. 46 und 67; Erman/Saenger, BGB, 16. Aufl., § 13 Rn. 17; Fest in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 344 Rn. 17 ff.; BeckOGK-HGB/Beurskens, Stand: 1. Januar 2020, § 344 Rn. 31; tendenziell ebenso MünchKommHGB/K. Schmidt, 4. Aufl., § 344 Rn. 17; Oetker/Pamp, HGB, 7. Aufl., § 344 Rn. 7 aE; aA MünchKommHGB/Maultzsch, 5. Aufl., § 344 Rn. 26). Soweit sich das Berufungsgericht auf eine vermeintlich gegenteilige herrschende Auffassung im Schrifttum stützt, übersieht es, dass sich die seinerseits hierfür angeführten Fundstellen auf die Frage der Anwendbarkeit des § 344 Abs. 1 HGB im Rahmen der Prüfung beziehen, ob die auf Verkäuferseite an dem Rechtsgeschäft beteiligte Person als Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB gehandelt hat.
54
(β) Aber auch wenn es um die Feststellung der Unternehmereigenschaft einer auf der Verkäuferseite handelnden natürlichen Person nach § 14 Abs. 1 BGB geht, führt eine Heranziehung des § 344 Abs. 1 HGB zu einer in §§ 13, 14 BGB nicht vorgesehenen Verlagerung der Beweislast zum Nachteil des (kaufmännischen) Unternehmers.
55
Demgemäß hat der Senat für den Fall, dass die Unternehmereigenschaft einer auf Verkäuferseite handelnden freiberuflich tätigen (natürlichen) Person im Streit steht, bereits entschieden, dass eine Vermutung dafür, alle Rechtsgeschäfte eines Unternehmers seien “im Zweifel” seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen, nicht besteht und ein entsprechender allgemeiner, auf alle selbständig Erwerbstätigen anzuwendender Rechtsgedanke der Vorschrift des § 344 Abs. 1 HGB nicht zu entnehmen ist, weil die auf Verbraucherschutz ausgerichteten Bestimmungen in §§ 13, 14 BGB ein anderes Regelungsziel verfolgen als der auf Publizität und Vertrauensschutz gerichtete § 344 HGB (Senatsurteile vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37 ff.; vom 7. April 2021 – VIII ZR 49/19, aaO Rn. 86).
56
(γ) Die verschiedenen Regelungsziele des unionsrechtlich geprägten Verbraucherrechts einerseits und des auf den nach deutschem Handelsrecht gebotenen Vertrauensschutz ausgerichteten § 344 Abs. 1 HGB andererseits verbieten eine Verschränkung dieser Regelungsbereiche aber auch dann, wenn infrage steht, ob ein Einzelkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs auf Verkäuferseite in Ausübung seiner kaufmännischen Tätigkeit gehandelt hat (so – jedenfalls im Ergebnis – auch Staudinger/Fritzsche, aaO, § 14 Rn. 87; Erman/Saenger, aaO, § 14 Rn. 17; MünchKommBGB/Micklitz, aaO, § 14 Rn. 34 f.; aA BeckOGK-BGB/Alexander, Stand: 1. Juli 2021, § 14 Rn. 230; BeckOK-HGB/Lehmann-Richter, Stand: 15. Juli 2021, § 344 Rn. 5; Fest in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO Rn. 20).
57
Dieser Sichtweise steht die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogene Senatsentscheidung (Urteil vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 215/10, NJW 2011, 3435), auf die sich auch das zur Gegenansicht benannte Schrifttum beruft, nicht entgegen. Jener Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem auf der Verkäuferseite eine GmbH (als Formkaufmann gemäß § 6 Abs. 1 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG) an dem Rechtsgeschäft beteiligt war. Lediglich für diesen Fall hat der Senat angenommen, dass gemäß § 344 Abs. 1 HGB auch der Verkauf beweglicher Sachen durch diese im Zweifel zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört und damit – auch wenn es sich um ein branchenfremdes Nebengeschäft handelt – unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB fällt, sofern die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 215/10, aaO Rn. 19; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Oktober 2017 – VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 37; ebenso für den Verbraucherdarlehensvertrag BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 – XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126 Rn. 22 [GmbH als Darlehensgeber]). Die Erwägungen aus jener Entscheidung sind auf den Fall, dass es – wie hier – um die Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handelns eines Einzelkaufmanns geht, schon deshalb nicht übertragbar, weil sich in der dortigen Konstellation – da eine GmbH als juristische Person nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein kann – nicht die Frage der Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln gestellt hat und somit das aufgezeigte – aufeinander abgestimmte – Zusammenspiel zwischen § 13 BGB [aF] einerseits und § 14 Abs. 1 BGB andererseits nicht betroffen war. Im dortigen Fall ging es – ebenso wie in dem vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 9. Dezember 2008 entschiedenen Fall (XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126) – vielmehr im Kern allein um die anders gelagerte, von beiden Senaten bejahte Frage, ob eine GmbH auch beim Abschluss branchenfremder Rechtsgeschäfte in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB handelt.
58
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nach Art. 267 AEUV – wie von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeregt – ist in diesem Zusammenhang nicht veranlasst, weil die Auslegung von Unionsrecht hier nicht in Frage steht. Die Revisionserwiderung hat zur Begründung ihrer Anregung selbst ausgeführt, das Unionsrecht lasse – was für sich gesehen zutrifft – nähere Vorgaben für die Definition des Unternehmerbegriffs vermissen. Das bedeutet, dass es im Zuge der Auslegung des Unternehmerbegriffs nach nationalem Recht einer Heranziehung des Unionsrechts und somit auch einer Auslegung jenes Rechts nicht bedarf.
59
(b) Danach ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug als Verbraucher erworben hat mit der Folge, dass der Anwendungsbereich des § 476 BGB aF eröffnet ist.
60
Denn nach der für die Bejahung der Verbrauchereigenschaft gemäß § 13 BGB aufgezeigten Verteilung der Beweislast ist entgegen den – hilfsweise für den Fall der Nichtanwendbarkeit des § 344 Abs. 1 HGB angestellten – Erwägungen des Berufungsgerichts zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass er mit dem Kaufvertrag private Zwecke verfolgt, den 20 Jahre alten Mercedes-Benz 600 SEL nämlich für seine private Sammlung älterer und historischer Fahrzeuge erworben und somit als Verbraucher gehandelt hat.
61
(aa) Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen gemäß dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers wesentliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Behauptung, er habe das Fahrzeug für seine private Sammlung von älteren Fahrzeugen erworben. So ist unstreitig, dass der Kläger privat historische beziehungsweise ältere Fahrzeuge sammelt, dass er das Fahrzeug gemäß der Vertragsurkunde auf seinen – nicht mit dem Namen seines Einzelunternehmens übereinstimmenden – bürgerlichen Namen sowie unter Angabe seiner privaten Anschrift erworben und sodann nicht etwa auf sein Unternehmen, sondern auf den Namen seiner Mutter zugelassen hat.
62
(bb) Dem hat die Beklagte gemäß den unangegriffenen tatrichterlichen Feststellungen lediglich solche Umstände entgegengesetzt, die zwar geeignet sein mögen, gewisse Zweifel an dem (überwiegend) privaten Charakter des Rechtsgeschäfts auszulösen; diese gehen nach der aufgezeigten modifizierten Beweislastverteilung im Rahmen der Feststellung der Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB aF jedoch nicht zulasten des Klägers.
63
Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass der Kläger – unstreitig – die vorvertragliche Korrespondenz über seine geschäftliche E-Mail-Adresse geführt hat, vermag angesichts der übrigen unstreitigen vertraglichen Begebenheiten allenfalls geringe Zweifel daran zu wecken, dass der Kläger mit dem Rechtsgeschäft private Zwecke verfolgt hat.
64
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die streitige, unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe ihrem Fahrer bei der Übergabe des Fahrzeugs mitgeteilt, dass er dieses zur Abholung seiner Kunden vom Flughafen oder Bahnhof einzusetzen gedenke. Abgesehen davon, dass der Beklagten dieser Umstand gegebenenfalls erst nach Vertragsschluss bekannt geworden wäre, handelt es sich auch hierbei um eine Begebenheit, die – ihre Richtigkeit unterstellt – allenfalls geeignet wäre, gewisse Zweifel an dem (überwiegend) privaten Charakter des Rechtsgeschäfts aufkommen zu lassen. Denn selbst wenn die genannte Behauptung der Beklagten zuträfe, stünden diesen Zweifeln die vom Berufungsgericht festgestellten, für die Richtigkeit des Vortrags des Klägers streitenden Tatsachen entgegen, die für einen – zumindest überwiegend – privaten Charakter des Kaufvertrags sprechen. Davon ist das Berufungsgericht – zu Recht – ebenfalls ausgegangen. Rechtsirrig hat es jedoch angenommen, verbleibende Zweifel gingen zulasten des Verbrauchers; es hat insofern die von ihm angeführte Senatsrechtsprechung (Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 7/09, NJW 2009, 3780 Rn. 11), die das Gegenteil besagt, offensichtlich missverstanden.
65
(2) Nach den vom Berufungsgericht bisher – aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung – getroffenen Feststellungen lässt sich nicht abschließend beurteilen, ob die Vermutung des – an sich anwendbaren – § 476 BGB aF dem Kläger tatsächlich zugutekommt und die von ihm gerügten Defekte an der Drosselklappe, an der Klimaanlage, an der Abgasanlage in Form einer Schadhaftigkeit des linken Katalysators einerseits und einer Durchrostung am Auspuff andererseits sowie an der Antenne vor diesem Hintergrund einen – bei Gefahrübergang vorhandenen – Sachmangel begründen.
66
(a) Das gilt zunächst für die vom Berufungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellte starke Durchrostung am hinteren Auspuffteil (zwischen den Rohreingängen des Endtopfs), in der es – mit Blick auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung – rechtsfehlerfrei und von den Parteien nicht angegriffen eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit gesehen hat. Das Eingreifen der Vermutung des § 476 BGB aF zugunsten des Klägers setzt voraus, dass diese Abweichung von der Sollbeschaffenheit sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang gezeigt hat. Hierzu hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – bislang keine Feststellungen getroffen.
67
Die Vermutung scheidet hier auch nicht etwa wegen einer Unvereinbarkeit mit der Art des Mangels (§ 476 Halbs. 2 Alt. 2 BGB aF) im Hinblick auf Verschleißschäden aus. Auf diesen Ausnahmetatbestand kann die Beklagte sich im Streitfall jedenfalls deshalb nicht berufen, weil sie mit dem Kläger eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen hat, dass das Fahrzeug frei von Durchrostungen ist.
68
Haben die Kaufvertragsparteien eine Beschaffenheit vereinbart, wonach stärkerer Verschleiß (hier in Gestalt von Durchrostungen) nicht vorliegt, ist im Fall des Auftretens entsprechender Verschleißerscheinungen innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang die Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB aF nicht nach § 476 Halbs. 2 Alt. 2 BGB aF ausgeschlossen. Denn der – ausweislich der Gesetzesbegründung die Grundlage für die in § 476 BGB aF vorgesehene Beweislastumkehr bildende (BT-Drucks. 14/6040, S. 245) – Umstand, dass der Unternehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe über die im Vergleich zum Verbraucher besseren Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten verfügt, kommt auch bei einer Beschaffenheitsvereinbarung über das Fehlen stärkeren Verschleißes zum Tragen, weil sich ein solch starker Verschleiß üblicherweise nicht innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang entwickelt.
69
Auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstrittene Frage, ob Verschleißmängel ihrer Art nach unter den Vermutungsausschluss nach § 476 Halbs. 2 Alt. 2 BGB aF fallen (verneinend: OLG Koblenz, NJW 2007, 1828; jurisPK-BGB/Ball, Stand: 1. Februar 2020, § 477 Rn. 50; BeckOK-BGB/Faust, Stand: 1. Mai 2021, § 477 Rn. 17; bejahend: KG, ZGS 2005, 76; MünchKommBGB/S. Lorenz, 8. Aufl., § 477 Rn. 20; Henssler/Westphalen, Praxis der Schuldrechtsreform, 2. Aufl., § 476 Rn. 7), kommt es hier deshalb nicht an.
70
(b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger gerügten Funktionsbeeinträchtigungen an der Drosselklappe, an der Klimaanlage, an der Abgasanlage in Form eines schadhaften Katalysators (links) sowie an der Antenne stellten einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht dar, hält rechtlicher Nachprüfung nach Maßgabe des § 476 BGB aF ebenfalls nicht stand.
71
Im Ausgangspunkt noch zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass die genannten vom Kläger gerügten technischen Defekte entsprechend der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung nur dann einen Sachmangel begründen, wenn sie nicht als “normaler” Verschleiß zu bewerten sind. Das Berufungsgericht hat jedoch infolge der Versagung der Vermutung des § 476 BGB aF zu hohe Anforderungen an den insoweit vom Kläger zu erbringenden Beweis gestellt.
72
(aa) Die Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB aF greift nach der neueren Rechtsprechung des Senats zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde. Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift zum einen des Vortrags und des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache der zutage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54; vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27). Die Vermutungswirkung des § 476 Halbs. 1 BGB aF kommt dem Käufer zum anderen grundsätzlich auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Übergabe zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, aaO Rn. 46; vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18, aaO).
73
(bb) Danach lässt sich anhand der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die gerügten Defekte Mangelerscheinungen darstellen, die die Vermutung begründen, es sei bereits bei Gefahrübergang latent ein mangelhafter Zustand gegeben gewesen.
74
(aaa) Nach den von den Parteien nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wiesen die vier genannten Fahrzeugteile bei der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen jeweils eine Funktionsstörung auf. So ließ sich die – bei Übergabe in dem Fahrzeug befindliche, nach dem Vorbringen des Klägers mittlerweile von ihm ausgetauschte – Drosselklappe (normwidrig) nur ein kleines Stück öffnen und zeigte unter Ansteuerung bestimmter Signale ein leichtes “Flattern”, wies die Klimaanlage eine Undichtigkeit auf, war der linke Katalysator funktionsuntüchtig und ließ sich die elektrisch gesteuerte Antenne nicht mehr ein- und ausfahren. Ob diese Funktionsstörungen auf altersentsprechendem “normalem” Verschleiß beruhen, hat das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich offengelassen. Diese Frage bedarf ebenso wie die Frage, ob die gerügten Funktionsstörungen innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetreten sind, weiterer Sachaufklärung.
75
(bbb) Anders als die Revision zu meinen scheint, bedeuten die im Rahmen des § 476 BGB aF geltenden Grundsätze zur Beweislast nicht, dass der Kläger durch den Nachweis der benannten Funktionsstörungen – unterstellt, ihr Auftreten innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrübergang stünde ebenfalls fest – bereits den Beweis eines bei Gefahrübergang vorliegenden Sachmangels geführt hätte. Die Vermutung des § 476 Halbs. 1 BGB aF greift – wie aufgezeigt – nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete (vgl. Senatsurteil vom 9. September 2020 – VIII ZR 150/18, aaO Rn. 27 ff. mwN). Dieser Beweis wäre hier aber nur erbracht, wenn feststünde, dass als Ursache für die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen neben einem üblichen Verschleiß – zumindest auch – ein Umstand in Betracht kommt, der – sofern er der Beklagten zuzurechnen wäre – deren Haftung auslöste. Dergleichen ist nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts weder zu bejahen noch auszuschließen, wenngleich konkrete Anhaltspunkte für neben einem Verschleiß als Ursache der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen in Betracht kommende Umstände bisher fehlen.
76
cc) Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als (teilweise) richtig dar (§ 561 ZPO). Weder scheitern die Schadensersatzansprüche des Klägers daran, dass er das Vorliegen eines Sachmangels auch zu späteren – grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich des § 476 BGB aF gedeckten – Zeitpunkten als dem des Gefahrübergangs zu beweisen hat (dazu nachfolgend unter (1)), noch steht es dem Erfolg der Klage entgegen, dass der Kläger seine Ansprüche – soweit sie auf Schadensersatz statt der Leistung gerichtet sind, also mit Ausnahme der geltend gemachten Untersuchungskosten – anhand der voraussichtlich erforderlichen (“fiktiven”) Mangelbeseitigungskosten bemisst (dazu nachfolgend unter (2)).
77
(1) Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast auch in Bezug auf das Vorliegen eines Sachmangels zu späteren Zeitpunkten als dem des Gefahrübergangs, auf die sich die Vermutungswirkung des § 476 BGB aF im Grundsatz nicht erstreckt, noch nachkommen kann.
78
(a) Um eines der in § 437 BGB vorgesehenen Mängelrechte (hier Schadensersatz nach § 437 Nr. 3 BGB) durchsetzen zu können, hat der Käufer nicht nur zu beweisen, dass der von ihm behauptete Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Vielmehr hat er mit Blick darauf, dass ein (behebbarer) Sachmangel jederzeit beseitigt werden oder in bestimmten Fällen auch – insbesondere bei Tieren, gelegentlich aber ebenso bei Sachen – ohne das Zutun der Vertragsparteien (von selbst) wieder entfallen kann, stets auch nachzuweisen, dass der Sachmangel bei Zugang des Gewährleistungsbegehrens weiterhin vorlag (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2019 – VIII ZR 69/18, NJW 2020, 389 Rn. 35; vom 27. Mai 2020 – VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 42 f., und – VIII ZR 2/19, juris Rn. 24; vom 21. Juli 2021 – VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
79
Zudem kommt es grundsätzlich – bei Rücktritt und Minderung allerdings nur im Rahmen des § 242 BGB (vgl. Senatsurteile vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 23; vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 31) – auch darauf an, ob der Sachmangel bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung fortbestanden hat. Denn jedenfalls für die Bejahung von Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüchen ist das Vorliegen eines Mangels beziehungsweise eines hierauf beruhenden Schadens auch zu diesem Zeitpunkt regelmäßig erforderlich (vgl. insoweit zu dem für die Schadensbemessung maßgeblichen Zeitpunkt BGH, Urteile vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 11; vom 12. Juli 1996 – V ZR 117/95, BGHZ 133, 246, 252; vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86; jeweils mwN).
80
Etwas anderes gilt bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen allerdings dann, wenn der Käufer den Sachmangel nach dem fruchtlosen Ablauf einer dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzten (angemessenen) Frist berechtigterweise beseitigt hat. In diesem Fall liegt der Schaden des Käufers regelmäßig in dem ihm – nach (erfolgreicher) Mangelbeseitigung – endgültig entstandenen Kostenaufwand. Der Sachmangel muss dann (lediglich) zu dem Zeitpunkt einer solchen vom Käufer veranlassten Mangelbeseitigung, der sowohl vor als auch nach dem Zugang des an den Verkäufer gerichteten Schadensersatzverlangens liegen kann, noch vorhanden gewesen sein.
81
(b) Liegt – wie hier – ein Verbrauchsgüterkauf vor, kommt dem Käufer, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (§ 476 BGB aF) erfüllt sind, im Hinblick auf den Beweis des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang die Vermutung des § 476 BGB aF in dem oben dargestellten Umfang zugute. Für den Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels zu den aufgezeigten späteren Zeitpunkten gilt die Vermutung des § 476 BGB aF dem Wortlaut nach hingegen nicht, so dass der Käufer auf diese Zeitpunkte bezogen grundsätzlich den vollen Beweis für das Vorliegen eines Sachmangels zu erbringen und somit auch nachzuweisen hat, dass der mangelhafte Zustand tatsächlich auf einer dem Verkäufer haftungsrechtlich zuzurechnenden Ursache beruht (und nicht nur – neben anderen denkbaren Ursachen – darauf beruhen kann).
82
Ein solches nur auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs beschränktes Verständnis der dem Käufer nach § 476 BGB aF gewährten Beweiserleichterung wird indes (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang die Voraussetzungen für das geltend gemachte Gewährleistungsrecht geschaffen und dieses auch ausgeübt hat, weder der – im Wege der Auslegung durch den Gerichtshof ermittelten (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 – Faber; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 34 f.) – Zielsetzung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) noch dem Regelungszweck der vorstehend genannten, der Umsetzung dieser Richtlinie dienenden nationalen Vorschrift (BT-Drucks. 14/6040, S. 81, 245) gerecht.
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(aa) Die Beweiserleichterung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie beruht, wie der Gerichtshof der Begründung des Vorschlags für eine europäische Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR-Drucks. 696/96, S. 13) entnommen hat, auf der Erwägung, dass sich in Fällen, in denen die “Vertragswidrigkeit” erst nach dem Zeitpunkt der “Lieferung des Guts” offenbar wird, die Erbringung des Beweises, dass die “Vertragswidrigkeit” bereits zu diesem Zeitpunkt bestand, als eine “für den Verbraucher unüberwindbare Schwierigkeit” erweisen kann, während es in der Regel für den “Gewerbetreibenden” viel leichter ist, zu beweisen, dass die “Vertragswidrigkeit” zum Zeitpunkt der Lieferung nicht bestand und dass sie beispielsweise auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch den Verbraucher zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 – C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 54 – Faber; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, aaO Rn. 33).
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Diese unionsrechtlich vorgesehene Beweiserleichterung wollte der nationale Gesetzgeber richtlinientreu umsetzen. Er hat hierbei – wie die Gesetzesmaterialien eindeutig belegen – in Übereinstimmung mit dem Richtliniengeber das Ziel verfolgt, zur Stärkung des Verbraucherschutzes einen Ausgleich zwischen den “schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers” und den “- jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe – ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers” zu schaffen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 – VIII ZR 103/15, aaO Rn. 45; BT-Drucks. 14/6040, S. 245; vgl. auch BR-Drucks. 696/96, S. 13).
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(bb) Sowohl der Richtliniengeber als auch der deutsche Gesetzgeber haben damit zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen an die das Vorliegen eines Sachmangels betreffende Beweisführung durch den Verbraucher in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Kaufsache, den die jeweiligen Vorschriften (Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sowie § 476 BGB aF) übereinstimmend auf sechs Monate ab Gefahrübergang festlegen, deutlich herabzusetzen sind. Dementsprechend ist der Bestimmung des § 476 BGB aF (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF alle Voraussetzungen für die Entstehung des betreffenden Mangelrechts geschaffen und dieses gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht hat, eine “Ausstrahlungswirkung” dergestalt beizumessen, dass bezogen auf diejenigen – für die Durchsetzung des Mangelrechts jeweils maßgeblichen – Zeitpunkte, die innerhalb des (gesamten) Sechsmonatszeitraums liegen, die Darlegung und der Nachweis des Vorhandenseins einer Mangelerscheinung ausreicht. Nicht erforderlich ist in solchen Fällen dagegen der Beweis der Verursachung des mangelhaften Zustands durch den Verkäufer.
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Eine andere Deutung begründete die Gefahr, dass der sowohl vom Richtliniengeber als auch vom nationalen Gesetzgeber gewollte Schutz des Verbrauchers selbst in den Fällen, in denen der Käufer alles für die Durchsetzung seines Mangelrechts Erforderliche innerhalb des Zeitraums veranlasst hat, für den ihm nach dem Gesetz eine beweisrechtliche Besserstellung zukommen soll, ins Leere liefe. Denn der Käufer, dem mithilfe der Beweiserleichterung des § 476 BGB aF zwar der Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang gelänge, müsste dann gleichwohl – trotz Schaffung der Voraussetzungen für das geltend gemachte Gewährleistungsrecht und seiner Ausübung innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang – den vollen Beweis für das Vorliegen eines Sachmangels (mangelhafter Zustand, der auf einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand beruht) zum Zeitpunkt des Zugangs seines Gewährleistungsbegehrens beziehungsweise – gegebenenfalls – zum Zeitpunkt der berechtigterweise im Wege der Selbstvornahme durchgeführten Mangelbeseitigung erbringen. Dies stellte einen nicht hinzunehmenden unauflösbaren Wertungswiderspruch dar und ließe sich mit dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, wonach Gesetze so zu deuten sind, dass ihnen ein sachgerechter Anwendungsbereich verbleibt (vgl. BVerfGE 111, 54, 103; BVerfG, NJW 2003, 196, 197), nicht vereinbaren.
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(cc) Die vorstehenden Erwägungen gebieten es ferner, der Bestimmung des § 476 BGB aF in den genannten Fällen, in denen das Gewährleistungsrecht innerhalb der Frist des § 476 BGB aF unter Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen ausgeübt worden ist, eine – über die beschriebene “Ausstrahlungswirkung” hinausgehende – “Fortwirkung” dahingehend beizumessen, dass der Käufer auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung beziehungsweise – gegebenenfalls – zum Zeitpunkt der im Wege einer berechtigten Selbstvornahme nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF durchgeführten Mangelbeseitigung ebenfalls nur das Fortbestehen des innerhalb dieser Frist unstreitig oder nachgewiesenermaßen aufgetretenen mangelhaften Zustands zu beweisen hat. Andernfalls führte die Beweiserleichterung des § 476 BGB aF nämlich letztlich doch nicht zu der vom Gesetzgeber bezweckten Besserstellung des Käufers.
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(dd) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsauffassung des Senats besteht für die Erwägung einer – in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Revision angeregten – Vorlage an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV kein Anlass. Auch die Revision hat eine solche Vorlage ersichtlich nur für den Fall angeregt, dass der Senat eine “Ausstrahlungs-” beziehungsweise “Fortwirkung” der Beweiserleichterung des § 476 BGB aF in dem beschriebenen Umfang verneinen sollte.
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(c) Nach den aufgeführten Grundsätzen ist es im Streitfall nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger nicht nur der Beweis, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs der jeweilige behauptete Sachmangel vorlag, sondern auch der weitere Nachweis gelingen kann, dass der betreffende Mangel zu den jeweils ebenfalls maßgeblichen späteren Zeitpunkten noch gegeben war.
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(aa) Denn nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt liegen hier die Voraussetzungen für die Annahme der aufgezeigten “Ausstrahlungs-” und “Fortwirkung” der Beweiserleichterung vor. Dass der Beklagten das streitgegenständliche Schadensersatzbegehren innerhalb der – hier mit der Fahrzeugübergabe am 4. Juli 2012 beginnenden – Sechsmonatsfrist des § 476 BGB aF zugegangen ist, steht aufgrund der Zustellung der vorliegenden – dieses Begehren enthaltenden – Schadensersatzklage im Dezember 2012 fest. Von einer vorherigen Fristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf beziehungsweise von deren Entbehrlichkeit sowie davon, dass die vom Kläger nach seinem Vorbringen vorgenommene Beseitigung des Mangels an der Drosselklappe – sofern eine Fristsetzung nicht entbehrlich gewesen sein sollte – erst im Anschluss an deren Ablauf erfolgt ist, ist – da das Berufungsgericht infolge seiner (unzutreffenden) Rechtsauffassung hierzu bisher keine Feststellungen getroffen hat – für die revisionsrechtliche Überprüfung auszugehen.
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(bb) Der Umstand, dass die in dem Fahrzeug bei Übergabe befindliche Drosselklappe zwischenzeitlich abhandengekommen ist, steht der Möglichkeit des Nachweises, dass die an diesem Bauteil gerügte Mangelerscheinung bis zu dem Zeitpunkt fortbestanden hat, als sie nach dem Vorbringen des Klägers zwecks Mangelbeseitigung durch einen Austausch dieses Bauteils aus dem Fahrzeug entfernt wurde beziehungsweise als der Beklagten das betreffende Schadensersatzbegehren zugegangen ist, nicht zwingend entgegen. Denn die vom Berufungsgericht festgestellte Funktionsbeeinträchtigung beruht auf einer Untersuchung der ursprünglich verbauten Drosselklappe durch den gerichtlichen Sachverständigen, die nach diesen Zeitpunkten durchgeführt wurde.
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Ähnliches gilt in Bezug auf die weiteren vom Kläger behaupteten – nach seinem Vorbringen bislang nicht beseitigten – Mängel an der Klimaanlage, an der Auspuffanlage und an der Antenne. Das Führen des Beweises, dass die entsprechenden Mangelerscheinungen gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Zugangs des Schadensersatzbegehrens noch vorlagen und auch weiterhin vorliegen, erscheint im Hinblick auf die vom Berufungsgericht insoweit bereits festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unproblematisch.
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(2) Dass der Kläger seine Ansprüche – soweit sie auf Schadensersatz statt der Leistung gerichtet sind, also mit Ausnahme der geltend gemachten Untersuchungskosten – anhand der voraussichtlich erforderlichen (“fiktiven”) Mangelbeseitigungskosten bemisst, steht dem Erfolg seiner Klage ebenfalls nicht entgegen.
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(a) An der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB anhand der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten bemessen werden kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. April 2015 – VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 12; vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 33), ist – auch nachdem der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine frühere, damit übereinstimmende Rechtsprechung für den werkvertraglichen Anspruch auf kleinen Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB inzwischen aufgegeben hat (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17, BGHZ 218, 1 Rn. 31 ff.) – festzuhalten.
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Die Möglichkeit, den kaufvertraglichen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung fiktiv anhand der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten zu bemessen, ist dem Käufer schon deshalb unabhängig davon zu gewähren, ob er den Mangel beseitigen lässt, ihm dieser Kostenaufwand also tatsächlich entsteht, weil er andernfalls – bedingt (allein) durch die Pflichtverletzungen des Verkäufers (mangelhafte Lieferung sowie ausgebliebene Nacherfüllung) – die Nachteile und Risiken einer Vorfinanzierung für die Mangelbeseitigung zu tragen hätte. Denn einen Anspruch auf Vorschuss für die (beabsichtigte) Selbstvornahme, wie er für den Besteller eines Werks in § 637 Abs. 3 BGB vorgesehen ist, gibt es im Kaufrecht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2021 – V ZR 33/19, NJW 2021, 1532 Rn. 11, zur Veröffentlichung in BGHZ 229, 115 bestimmt; Beschluss vom 13. März 2020 – V ZR 33/19, ZIP 2020, 1073 Rn. 41 ff. mwN).
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(b) Ob der fiktiv bemessene Schadensersatzanspruch des Käufers, der eine Mangelbeseitigung hat durchführen lassen, in besonders gelagerten Ausnahmefällen auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten beschränkt sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Diese Frage könnte sich dann stellen, wenn der Käufer den Mangel sach- und fachgerecht vollständig hat beseitigen lassen und ihm hierfür einschließlich Umsatzsteuer geringere (Brutto-)Kosten als diejenigen (Netto-)Kosten entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2021 – V ZR 33/19, aaO Rn. 13 [zur beschränkten Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB]), die nach dem der fiktiven Berechnung zugrunde liegenden Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten für die Mangelbeseitigung anfallen (vgl. für das Deliktsrecht BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, NJW 2014, 535 Rn. 12). Tragfähige Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall liegen hier indes – auch in Bezug auf den behaupteten Mangel an der nach dem Vorbringen des Klägers von ihm ausgetauschten Drosselklappe – nicht vor.
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b) Die weitergehende Revision ist unbegründet.
98
Dem Kläger steht wegen des gerügten Rosts an den Kotflügeln ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 437 Nr. 3, § 434 Abs. 1 Satz 1, § 281 BGB nebst Zinsen nicht zu, denn insoweit weist das ihm verkaufte Fahrzeug einen Sachmangel nicht auf.
99
aa) Das Berufungsgericht ist – wie oben ausgeführt – rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Parteien wirksam eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts getroffen haben, dass das Fahrzeug Durchrostungen oder sonstige größere Mängel nicht aufweist, jedoch nicht etwa frei von alters- und nutzungsbedingten Verschleißschäden ist.
100
bb) Die weitere tatrichterliche Beurteilung, der vom Kläger behauptete Rost an den Kotflügeln sei danach nicht als Sachmangel anzusehen, ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden.
101
(1) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Maß die vom Kläger gerügten Rosterscheinungen an den vorderen Kotflügeln von der in dem DEKRA-Siegel-Bericht enthaltenen Beschreibung “Kotflügel vorne rechts und links leichter Korrosionsansatz” abweichen. Denn nach der insoweit rechtsfehlerfreien Würdigung des Berufungsgerichts haben die Parteien nicht den DEKRA-Siegel-Bericht als solchen zum Gegenstand ihrer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht, sondern aufgrund der Kenntnis von dort beschriebenen Mängeln an dem 20 Jahre alten Fahrzeug konkludent vereinbart, dass dieses zwar frei von Durchrostungen und anderen größeren Mängeln sein soll, jedoch nicht frei von alters- und nutzungsbedingtem Verschleiß ist. Dass es sich bei den vom Kläger gerügten Rosterscheinungen tatsächlich um – ausgehend von dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe des Fahrzeugs – ungewöhnlichen oder atypischen Verschleiß oder gar um eine Durchrostung handele, macht die Revision indes nicht geltend.
102
Sie beruft sich vielmehr darauf, das Berufungsgericht habe gehörswidrig den Vortrag des Klägers über die Unterschiede zwischen Rostansätzen einerseits und Rostausblühungen andererseits übergangen und zudem – ebenfalls gehörswidrig – den angebotenen Beweis zu dem Umfang des tatsächlich vorhandenen Korrosionsbefalls nicht erhoben, so dass es an tatsächlichen Feststellungen für die Annahme eines Gewährleistungsausschlusses nach § 442 Abs. 1 BGB fehle.
103
Damit hat sie keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass die angefochtene Entscheidung auf das als übergangen gerügte – ohnehin nicht entscheidungserhebliche – Vorbringen des Klägers in den Gründen eingeht, übersieht die Revision, dass das Berufungsgericht den betreffenden Schadensersatzanspruch des Klägers – jedenfalls auch – mit der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Begründung verneint hat, es liege insoweit keine Abweichung von der vereinbarten Sollbeschaffenheit vor. Demnach kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich die Voraussetzungen für einen Gewährleistungsausschluss nach § 442 Abs. 1 BGB vorliegen.
104
(2) Soweit die Revision überdies darauf abstellt, bei einem “Oldtimer im Sammlerzustand” dürfe überhaupt kein Rost vorhanden sein, blendet sie aus, dass das Berufungsgericht mit – wie aufgezeigt – rechtsfehlerfreier und von der Revision insoweit nicht beanstandeter Begründung zu dem Ergebnis gelangt ist, der Umstand, dass die Internetanzeige die Angabe “Sammlerzustand” enthalten habe, rechtfertige nicht die Annahme, es sei eine höherwertige Beschaffenheit vereinbart worden.
III.
105
Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Revision ist zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses – gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien – die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Matussek