Europarecht

Sittenwidrige Schädigung durch unzulässige Abschaltvorrichtung

Aktenzeichen  1 U 347/19

Datum:
19.11.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 50089
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 826

 

Leitsatz

Eine unzulässige Abschaltvorrichtung erfordert substantiiertes Vorbringen zur Existenz einer technischen Einrichtung, die zum Zwecke der die Fahrzeugzulassung fördernden Manipulation des Abgasausstoßes einen besonderen, von den Gegebenheiten des Straßengebrauchs abweichenden Prüfstandsmodus aktiviert oder über beispielsweise eine Aufheizstrategie oder Lenkbewegungserkennung einen besonderen Modus aktiviert. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

91 O 237/19 2019-09-04 Endurteil LGWUERZBURG LG Würzburg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 04.09.2019, Az. 91 O 237/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Würzburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.
Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug vom Typ … am 08.03.2013 von einem gewerblichen Händler zu einem Preis von 48.000,00 € bei einem Kilometerstand von 450 km. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten entwickelter und produzierter Motor vom Typ EA 896 mit der Abgasnorm EU 5 verbaut.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass die Beklagte in den Motor ein unzulässiges Thermofenster implementiert habe, welches bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius die Abgasrückführung reduziere. Dieses stelle eine unzulässige Abschaltvorrichtung nach Art. 5 VO (EG) 715/2007 dar. Die Beklagte hafte daher aus § 826 BGB, da sie bewusst die Einhaltung der Grenzwerte durch die Abschalteinrichtung allein für die Prüfstandssituation erreicht und den Käufern die Erfüllung aller Zulassungsvorschriften wider besseres Wissens vorgespiegelt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gemäß § 826 BGB nicht nachgewiesen sei. Weder habe der Kläger ausreichend dargelegt, dass es der Beklagten um die Schädigung des Klägers gegangen sei, noch sei feststellbar, dass die Kaufentscheidung des Klägers durch das Abgasverhalten des Fahrzeugs beeinflusst worden sei. Daher fehle es auch an einer Täuschung und einem Schädigungsvorsatz im Rahmen eines Anspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Auch ein Schaden des Klägers durch den Kauf könne nicht festgestellt werden.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt insbesondere, dass das Landgericht die Voraussetzungen von § 826 BGB verkannt habe. Der Einsatz eines Thermofensters sei bei Würdigung der Gesamtumstände als sittenwidrig zu bewerten, da das Thermofenster exakt auf die Prüfbedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) abgestimmt sei. Jedenfalls bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius werde die Abgasreinigung nicht mehr voll durchgeführt. Das Thermofenster sei auch nicht aus Motorschutzgründen ausnahmsweise zulässig. Zu diesen Behauptungen hätte das Landgericht, wenn es sie als streitig betrachtet hätte, zumindest Beweis erheben müssen.
Der Kläger beantragt,
1. Unter Aufhebung des am 04.09.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Würzburg, Az. 91 O 237/19, wird die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Audi mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei 34.795,21 € nebst Zinsen
1.2. in Höhe von 4% aus 48.000,01 € vom 08.03.2013 bis zum 22.12.2018 sowie
1.3.in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 34.795,21 € seit dem 23.12.2018 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2018 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Ersturteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere führt sie aus, dass die Reduzierung der Abgasrückführung bei niedrigeren Temperaturen zur Vermeidung von Motorschäden erforderlich und bei allen Fahrzeugherstellern üblich sei. Es handele sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Im Übrigen sei der streitgegenständliche Motortyp weder vom Kraftfahrtbundesamt beanstandet worden noch Gegenstand eines Rückrufs gewesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Voraussetzungen eines allein in Betracht kommenden Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung sind vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden und auch sonst nicht ersichtlich.
1. Der Beklagten kann insbesondere keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB vorgeworfen werden.
a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch die umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft (BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19). Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil v. 19.11.2013, Az. VI ZR 336/12). Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15). Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (grundlegend dazu BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 m.w.N.).
b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers sowie den getroffenen Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der Beklagten in diesem Sinne als sittenwidrig zu qualifizieren ist. Dieses trifft zwar für Fahrzeuge mit manipulierter Motorensteuerung zu. So liegt etwa bei der Motorsteuerung des von der … entwickelten und produzierten Motors vom Typ EA 189, die nur bei erkanntem Prüfzyklus in einen besonderen Betriebsmodus schaltet, in dem die Abgasgrenzwerte ausnahmsweise eingehalten werden, die Täuschungsabsicht und damit die Verwerflichkeit auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19).
Eine solche Abschaltvorrichtung wird vom Kläger vorliegend indes nicht behauptet. Vielmehr bemängelt er, dass die Steuerung des in seinem Fahrzeug verbauten Motors temperaturgesteuert die zur Verringerung des Stickoxid-Ausstoßes eingesetzte Abgasrückführung in die Verbrennung des Motors außerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs (sogenanntes Thermofenster) herunter bzw. ganz abschaltet. Konkret stützt der Kläger seine Berufung darauf, „dass das Thermofenster bei bestimmten Temperaturen ab/unter 10 Grad die Abgasreinigung nicht mehr voll durchführen lässt“ (Berufungsbegründung S. 4/5). Es fehlt jedoch an einem über bloße Vermutungen hinausgehenden substantiierten Vorbringen zur Existenz einer technischen Einrichtung, die, wie etwa beim Motor EA 189, zum Zwecke der die Fahrzeugzulassung fördernden Manipulation des Abgasausstoßes einen besonderen, von den Gegebenheiten des Straßengebrauchs abweichenden Prüfstandsmodus aktiviert oder über beispielsweise eine Aufheizstrategie oder Lenkbewegungserkennung einen besonderen Modus aktiviert (vgl. insoweit entgegensetzt OLG Naumburg, Beschluss v. 29.06.2020, Az. 8 U 39/20 zum Motor EA 698 Gen2 EU6).
Es fehlt daher bereits an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass der streitgegenständliche Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die Behauptungen des Klägers stellen sich insoweit als reine Spekulation ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte dar.
aa) Bei der Einordnung und Bewertung von Parteivorbringen verkennt der Senat nicht, dass eine unter Beweis gestellte Behauptung erst dann unbeachtlich ist, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. Es ist einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann (vgl. BGH, Beschluss v. 28.01.2020, Az. VIII ZR 57/19 m.w.N. – dort verfahrensgegenständlich Motor zzz OM 651).
bb) Der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag indes eine abweichende Fallgestaltung zugrunde. Der dort gegenständliche Motortyp unterlag einem verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt. Ferner konnte die Klagepartei auf ein gegen den Fahrzeughersteller gerichtetes laufendes Ermittlungsverfahren verweisen, dessen Gegenstand ausdrücklich mögliche Manipulationen an dem gegenständlichen Motortyp waren. Derartige objektive Anknüpfungspunkte für die Richtigkeit der hier klägerseits aufgestellten Behauptung der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters fehlen hingegen im vorliegenden Fall.
Dem gegenüber hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass der hier streitgegenständliche Motor weder durch das Kraftfahrtbundesamt noch durch das Bundesministerium für Verkehr beanstandet wurde und nicht von Rückrufaktionen betroffen war. Gemäß dem Bericht der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzten Untersuchungskommission „…“ (Stand April 2016) nutzen alle Hersteller von Dieselfahrzeugen Thermofenster, die Abschalteinrichtungen gemäß der Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 darstellen. Dies spricht dagegen, dass die Behörde sich hinsichtlich dieses Fahrzeugtyps getäuscht sieht oder aus sonstigen Gründen von einer Rechtswidrigkeit der erteilten Typengenehmigung ausgeht und deshalb Beschränkungen drohen. Sieht aber die zuständige Behörde die Funktionsweise des Motors als zulässig an, sind die Fahrzeughalter nicht der Gefahr einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung ausgesetzt, so dass die Fahrzeuge diesbezüglich nicht mangelbehaftet sind. Somit sind sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche gegen die Beklagte ausgeschlossen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 20.04.2020, Az. 1 U 103/19).
cc) Selbst wenn die vom Kläger geschilderte Wirkungsweise der Abgasrückführung mit ihrer Reduzierung außerhalb des Thermofensters eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellen würde, könnte allein hieraus nicht auf eine die Sittenwidrigkeit begründende, die Fahrzeugkäufer bewusst schädigende Handlung der Beklagten geschlossen werden. Ein derart vorsätzliches Verhalten kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde, um eine tatsächlich nicht gerechtfertigte Typengenehmigung zu erlangen. Insoweit kann der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die hinsichtlich des von der Beklagten entwickelten Motors Typ EA 189 ergangene Rechtsprechung (grundlegend insoweit zuletzt BGH, Urteil v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19) verweisen. Die Implementierung einer zum Zwecke der Erkennung der Prüfstandssituation entwickelten Software, die ausschließlich in diesen Fällen das Emissionsverhalten des Fahrzeugs verändert, stellt sich als qualitativ vollständig anders dar als ein temperaturabhängiges Abgasrückführungssystem, welches vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei dem Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als technische Rechtfertigung plausibel und nachvollziehbar angeführt werden können. In derartigen Fällen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die verantwortlichen Organe der Beklagten von einer – möglicherweise – letztlich unzutreffenden, aber dennoch vertretbaren und im Übrigen auch von den im Überprüfungsverfahren involvierten staatlichen Stellen geteilten Gesetzesauslegung und -anwendung ausgegangen sind (vgl. Senat, Beschluss v. 14.08.2020, Az. 1 U 286/20; ebenso OLG Köln, Beschluss v. 04.07.2019, Az. 3 U 148/18; OLG München, Beschluss v. 10.02.2020, Az. 3 U 7524/19). Der Senat erachtet diesbezüglich die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluss v. 10.02.2020, Az. 3 U 7524/19; OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18; OLG Stuttgart, Urteil v. 30.07.2019, Az. 10 U 134/19) vertretene Auffassung als überzeugend, nach der bereits die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a VO (EG) 2007/715 zeigt, dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist. Das Ausnutzen gesetzlicher Spielräume kann dazu führen, dass die gesetzlichen Grenzen fahrlässig überschritten werden, ohne dass dieses einen vorsätzlichsittenwidrigen Verstoß begründet.
Auch nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium eingesetzten Untersuchungskommission … liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im vorerwähnten Bericht der Untersuchungskommission ausdrücklich (ebenda, Seite 123): „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die VO (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“ Schließlich zeigt auch der in der Literatur (etwa Führ, NWVZ 2017, 265) betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben war, gegen welche die Beklagte seinerzeit bewusst verstoßen hätte.
2. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Eine auf die Beklagte bzw. deren „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ zurückgehende Täuschung des Klägers ist nicht ersichtlich.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Über klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfragen hat der Senat nicht zu befinden. Der Streitfall ist geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich.


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