Europarecht

Sofortverfahren, ausreichende Begründung des Sofortvollzugs, Lebensmittelrechtliche Anordnungen, „Vitamin D 3 Tropfen für Gürteltiere“, hinreichende Bestimmtheit, unzulässige gesundheitsbezogene Angaben, Health Claims, Etikettierung, Inverkehrbringensverbot, Neuetikettierung nicht relevant, Untersagung von Health, Claims, Zurechenbarkeit von Aussagen des Geschäftsführers, Meinungsfreiheit

Aktenzeichen  W 8 S 21.477

Datum:
7.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12444
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 5
LFGB § 11
LFGB § 39
Art. 138 Verordnung (EU) Nr. 625/2017
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
Verordnung (EU) Nr. 432/2012, 37 Abs. 1 BayVwVfG
GG Art. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, die in der Rechtsform einer GmbH unter anderem das Produkt „Vitamin D3 Tropfen für Gürteltiere“ vertreibt, begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen das vom Antragsgegner verfügte Verbot des Inverkehrbringens des vorgenannten Produkts, die Verpflichtung zur Information und Vorlage einer Liste aller mit dem Produkt belieferten Wiederverkäufer sowie die Untersagung bestimmter Aussagen betreffend das Produkt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung, Kosten- und Gebührenregelung im Bescheid vom 19. März 2021.
1. Am 25. Januar 2021 wurde im Rahmen einer Planprobe das von der Antragstellerin vertriebene Produkt „Vitamin D3 Tropfen für Gürteltiere“ gezogen und dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) zur Prüfung übergeben.
Das LGL führt mit Gutachten vom 10. März 2021 zum streitgegenständlichen Produkt wie folgt aus: Bei der vorliegenden Probe handele es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) und damit um ein Lebensmittel im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Das Produkt trage die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel für Gürteltiere“. Dabei hebe sich der Zusatz „für Gürteltiere“ durch eine andere Schriftart und -farbe deutlich von der Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ ab. Der Zusatz wirke wie ein nachträglich auf die Verpackung geschriebenes Element. Darüber hinaus finde sich auf dem Etikett die Angabe „Vitamin D3 trägt zur Erhaltung normaler Knochen, Zähne, Muskel- und Immunsystemfunktionen und einem normalen Calciumspiegel im Blut bei“. Hierbei handele es sich um eine Kombination aus mehreren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel mit einem signifikanten Gehalt an Vitamin D. Das vorliegende Produkt werde zudem von dem verantwortlichen Unternehmer auf verschiedenen Kanälen für die Einnahme durch den Menschen beworben. Vor diesem Hintergrund sei der Zusatz „für Gürteltiere“ allenfalls als Schutzbehauptung zur Umgehung lebensmittelrechtlicher Vorschriften anzusehen und aus Sicht des LGL für die Produkteinstufung irrelevant. Aus der Bezeichnung als Nahrungsergänzungsmittel und insbesondere unter Berücksichtigung der Bewerbung ergebe sich stattdessen, dass die Probe offensichtlich für den menschlichen Verzehr bestimmt sei. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls anzuführen, dass der Paketsendung eine Preisliste beigefügt gewesen sei, in der das Produkt ebenfalls unter der Kategorie Nahrungsergänzungsmittel und nicht etwa Tiernahrung / Tiernahrungsergänzung geführt worden sei.
Der deklarierte Gehalt an Vitamin D3 (25 µg pro Tropfen) habe bei der durchgeführten Untersuchung im Rahmen der zulässigen Toleranzen bestätigt werden können.
Die Bewerbung des Produktes entspreche nicht den Vorgaben des Art. 7 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Danach dürften Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen. Der entsprechenden Paketsendung sei ein Flyer mit der Überschrift „… … LÖSUNG FÜR CORONA“ beigefügt gewesen. Auf diesem sei unterhalb der Überschrift eine Fotomontage abgedruckt, in der Herr … …, nach Kenntnis des LGL alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin, das vorliegende Vitamin D3-Präparat in die Kamera halte. Darunter finde sich zudem eine aus mehreren violetten Kreisen bestehende Grafik mit unterschiedlichen Aufschriften. Einer der Kreise trage die Aufschrift „Vitamin D3 + K2“. Auf der Rückseite des Flyers werde zudem auf die Internetseite … verwiesen, welche laut Impressum von der Antragstellerin betrieben werde. Auf dieser Seite finde sich genannte Fotomontage ebenfalls. In Kombination mit der Überschrift „Lösung Corona“ könnten die Fotomontage und die Grafik auf dem Werbeflyer und der Internetseite aus Sicht des LGL aus Verbrauchersicht dahingehend verstanden werden, dass die Einnahme des vorliegenden Präparats dazu geeignet wäre, einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (nachfolgend: Corona) vorzubeugen. Die Verwendung der beschriebenen Fotomontage und der Grafik jeweils in Kombination mit der Überschrift „Lösung Corona“ sowohl auf dem Werbeflyer als auch der genannten Internetseite, entspreche folglich nicht den Vorgaben des Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Laut § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB sei es verboten, als nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlicher Lebensmittelunternehmer derartige Lebensmittel in Verkehr zu bringen. Weiterhin sei auf der Internetseite … unterhalb der oben beschriebenen Grafik ein Balkendiagramm unter folgender Überschrift abgebildet: „Eine erschreckende Grafik zeigt, wie Covid-19-Patienten, die im Krankenhaus landen, mit ziemlicher Sicherheit sterben werden, wenn sie einen Vitamin-D-Mangel haben.“ Das Diagramm trage den Titel „Wie das Sonnenvitamin D3 das Risiko senkt“. Darin würden Covid-19-Sterberaten nach Vitamin-D-Spiegel aufgetragen und die Quote für die Gruppe „Normal“ mit 4,1%, die Gruppe „Unzureichend“ mit 87,8% und die Gruppe „Mangelhaft“ mit 98,9% bezeichnet. Ungeachtet der Seriosität der zitierten Angaben sei sowohl das Balkendiagramm alleine als auch in Kombination mit der Überschrift dazu geeignet, beim Verbraucher den Eindruck zu erwecken, dass die Einnahme des vorliegenden Produkts über die Erhöhung des Vitamin-D-Spiegels zu einer Reduktion der Mortalität im Falle einer Corona-Infektion beitragen könne. Darüber hinaus enthalte die Internetseite Aussagen, die beim Verbraucher den Eindruck entstehen lassen könnten, dass die Einnahme der vorliegenden Probe eine vorbeugende Wirkung gegen virale Erkrankungen oder grippale Infekte, bakterielle oder virale Krankheitserreger und Husten habe sowie dazu geeignet sei, Autoimmunerkrankungen vorzubeugen bzw. deren Verlauf zu lindern. Die Aussage „Ferner heißt D3 nicht umsonst ‚das Sonnenvitamin‘. Es gilt auch als ‚Stimmungsmacher‘ und hilft die Laune zu verbessern.“ könne von Verbrauchern dahingehend verstanden werden, dass die Einnahme des Produktes sich positiv auf die Stimmung auswirken könne, was als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingestuft werde, da jeweils auf die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen durch den Konsum des Produktes verwiesen werde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 seien gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der Verordnung entsprächen, gemäß der Verordnung zugelassen seien und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen seien. Sowohl für das Produkt als auch für Vitamin D3 seien keine gesundheitsbezogenen Angaben im Zusammenhang mit einer stimmungsaufhellenden Wirkung zugelassen. Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürften nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprächen, was hier nicht der Fall sei.
Auf der Internetseite … fänden sich zudem Aussagen, die durch den Verbraucher dahingehend verstanden werden könnten, dass eine Einnahme des vorliegenden Produktes als Nahrungsergänzungsmittel zur Vorbeugung gegen Osteoporose geeignet, hilfreich zur Vorbeugung und Therapie „zahlreicher chronischer Erkrankungen“ wäre und gegen Autoimmunerkrankungen, Diabetes mellitus, Herzinsuffizienz, Krebserkrankungen sowie gegen entzündliche Erkrankungen der Atemwege helfe. Darüber hinaus suggerierten getroffene Aussagen dem Verbraucher insbesondere aufgrund der unmittelbaren Nähe zu den Produktfotos, dass die Einnahme des vorliegenden Produkts über den Ausgleich des behaupteten Vitamin D3-Mangels das Ansteckungsrisiko für grippale Infekte und Infektionen der oberen Atemwege senken könne. Auch diese Aussagen entsprächen somit nicht den Vorgaben des Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB werde verwiesen.
Auf der Rückseite des vorliegenden Werbeflyers würden zudem Aussagen getroffen, die bei Verbrauchern Angst erzeugten, nicht ausreichend mit Vitamin D versorgt zu werden, wodurch wiederum schwerwiegende Schäden an den Knochen entstehen könnten. Dies entspreche nicht den Vorgaben von Art. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Weitere Aussagen könnten dahingehend verstanden werden, dass die Einnahme von Vitamin D über die vorliegende Probe Herzkrankheiten und Krebs vorbeugen könne sowie im Umkehrschluss das Risiko für Multiple Sklerose senken könne.
Zudem sei anzuführen, dass das vorliegende Produkt durch den hierfür verantwortlichen Unternehmer Herrn … … auch im Rahmen diverser Videos auf „Youtube“ beworben werde. Der Lebensmittelunternehmer habe im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht sicherzustellen, dass jedwede Form seiner Produktwerbung den rechtlichen Anforderungen entspreche. In einem Video vom 2. August 2020 werde unter anderem auf die Internetseite … verwiesen und es würden Aussagen getätigt, die vom Verbraucher dahingehend verstanden werden könnten, dass die Einnahme von Vitamin D 3 allgemein sowie die Einnahme des vorliegenden Produkts im Speziellen zu einer Erhöhung der Überlebenschancen einer Corona-Infektion führen würde bzw. eine Präventionsfunktion bei Krebserkrankungen habe. Diese Aussagen entsprächen somit nicht den Vorgaben des Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB werde verwiesen. In einem weiteren Video vom 30. August 2020, welches auf der Internetseite … eingebettet sei, würden Aussagen getätigt, die vom Verbraucher dahingehend verstanden werden könnten, dass die Einnahme von Vitamin D3 im Allgemeinen sowie der vorliegenden Probe im Speziellen präventiv gegen Diabetes und Endometriose wirke sowie zu einer Erhöhung der Überlebenschancen einer Corona-Infektion führen würde, was wiederum nicht den Vorgaben des Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspreche.
Die vorliegende Probe trage zudem auf der Schauseite des Etiketts die Angabe „Bei Müdigkeit und fehlender Vitalität“. Dies wiederum könne vom Verbraucher so verstanden werden, dass das vorliegende Produkt zur Verringerung von Müdigkeit und Steigerung der Vitalität beitrage. Diese Aussagen seien deshalb wiederum als gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 einzustufen. Sowohl für das Produkt als auch für Vitamin D seien keine gesundheitsbezogenen Angaben im Zusammenhang mit der Verringerung von Müdigkeit oder einer Steigerung der Vitalität zugelassen.
Es lägen auch Verstöße gegen die Kennzeichnungspflichten von Nahrungsergänzungsmitteln vor. Sämtliche Warnhinweise im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 NemV fehlten. Die Kennzeichnung entspreche nicht § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1,3,4 und 5 NemV. Zudem fehle die Kennzeichnung laut § 4 Abs. 3 Satz 1 NemV. Auf der vorliegenden Probe finde sich zudem ein Zutatenverzeichnis mit der Überschrift „Inhaltsstoffe“. Laut Art. 18 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 müsse dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung vorangestellt sein, die das Wort „Zutaten“ enthalte. Die Angabe „Inhaltstoffe“ entspreche nicht diesen Vorgaben. Auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIDV) werde hingewiesen.
Mit Schreiben vom 11. März 2021 wurde der Antragstellerin das Gutachten des LGL eröffnet und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin nahm zu dem Gutachten des LGL mit Schriftsatz vom 18. März 2021 Stellung: Die Beanstandungen seien unbegründet. Es werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um ein Lebensmittel handele. Es sei ausschließlich auf die bestimmungsgemäße Anwendung eines Produkts abzustellen, welche sich aus der Zweckbestimmung des Herstellers ergebe. Die Antragstellerin habe mit keinem Wort erwähnt, dass das Produkt zur oralen Aufnahme bestimmt sei. Sie sei aber allein für die von ihr gewählte Zweckbestimmung verantwortlich, nicht für einen Fehlgebrauch des Verbrauchers. Bei einem für ein Gürteltier bestimmtes Produkt werde kein aufmerksamer, verständiger Durchschnittsverbraucher davon ausgehen, dass er das Produkt selbst oral aufnehmen solle. Kein Durchschnittsverbraucher werde sich selbst als Gürteltier bezeichnen. Ein anderer Verwendungszweck stehe damit eindeutig und klar erkennbar fest. Im Übrigen werde in die Werbung etwas hineininterpretiert, was gar nicht gesagt werde. Es werde nicht behauptet, dass durch das Produkt Müdigkeit verringert und die Vitalität gesteigert werde. Hinsichtlich der fehlenden Pflichtangaben bei Nahrungsergänzungsmitteln sei darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um einen Scherzartikel und nicht um ein Nahrungsergänzungsmittel handele. Zudem ergebe sich nach der Verkehrsanschauung kein rechtlich relevanter Unterschied zwischen der Bezeichnung Inhaltsstoffe und Zutaten. Im Übrigen sei für Vitamin D anerkannt, dass es zur normalen Funktion des Immunsystems beitrage, was durch die Verordnung (EG) Nr. 432/2012 ausdrücklich bestätige. Darüber hinaus berufe sich die Antragstellerin auf ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit. Publikationen des Herrn … … ohne Produktbezug stellten keine Werbung dar, sondern allgemeine Sachinformationen und ernährungswissenschaftliche Diskussionsbeiträge.
Mit Anordnungsbescheid vom 19. März 2021 untersagte das Landratsamt Würzburg der Antragstellerin das Inverkehrbringen des Produktes „Vitamin D3 Tropfen für Gürteltiere“ unverzüglich nach Erhalt des Bescheides (Nr. 1.1 des Bescheides). Der Antragstellerin wurde aufgegeben die Wiederverkäufer über die Untersagung in Ziffer 1 zu informieren (Nr. 1.2.1) sowie einen Nachweis darüber (Nr. 1.2.2), eine Liste aller mit dem Produkt belieferten Wiederverkäufer mit vollständiger Anschrift (Nr. 1.2.3) und eine Übersicht über den aktuellen Warenbestand (Nr. 1.2.4) innerhalb von zwei Tagen nach Erhalt des Bescheides vorzulegen (Nr. 1.2). Der Antragstellerin wurde innerhalb einer Frist von zwei Tagen nach Erhalt des Bescheids untersagt, Aussagen zu dem Produkt „Vitamin D3 Tropfen für Gürteltiere“ zu treffen, die gegen das Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFBG und/oder des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstoßen (s. im Einzelnen Feststellungen im Gutachten) (Nr. 1.3). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Nr. 1.1 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR festgesetzt, für den Fall eines Verstoßes gegen die Ziffern 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 in Höhe von je 500,00 EUR sowie im Fall eines Verstoßes gegen die Ziffer 1.3 in Höhe von 1.000,00 EUR und angedroht (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3) und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 4). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 167,46 EUR festgesetzt und Auslagen in Höhe von 198,12 EUR erhoben (Nr. 5).
Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf das Gutachten des LGL im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnungen in Nr. 1 des Bescheides beruhten auf Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (Kontrollverordnung) i.V.m. § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 LFGB. Danach träfen die zuständigen Behörden bei Verstößen die erforderlichen Maßnahmen, um Ursprung und Umfang des Verstoßes sowie die Verantwortung des Unternehmers zu ermitteln, und geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Die mit Gutachten vom 10. März 2021 vom LGL festgestellten Beanstandungen verstießen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, das LFGB, die LMIDV und die NemV. Das streitgegenständliche Produkt werde als Lebensmittel im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingestuft. Weiterhin sei festgestellt worden, dass aufgrund der Bewerbung mit Bezugnahme auf das neuartige Coronavirus auf einem der Paketsendung beigefügten Flyer und auf der Internetseite … jeweils in Kombination mit der Überschrift „Lösung Corona“ gegen die Vorgaben des Art. 7 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verstoßen werde. Gleiches gelte für die Ausführungen auf der Internetseite unter der Überschrift „Sonnenvitamin D3: Der natürliche Schutz vor viralen Erkrankungen“ sowie weitere Ausführungen auf dem Flyer und in „Youtube-Videos“. Außerdem fänden sich Aussagen, die vom Verbraucher dahingehend verstanden werden könnten, dass sich die Einnahme des Produktes positiv auf die Stimmung auswirken könne. Diese Aussagen seien vom LGL als gesundheitsbezogene Angaben eingestuft worden. Es lägen somit Verstöße gegen Art. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor. Gleiches gelte für die Kennzeichnung des Produktes selbst. Es lägen zudem Verstöße gegen die spezielle Kennzeichnungspflicht von Nahrungsergänzungsmitteln nach der NemV vor. Die vollständige Beurteilung sei dem Gutachten des LGL zu entnehmen. Ergänzend werde auf die Stellungnahme des LGL vom 9. Juli 2020 („Vitamin B-komplex für Gartenzwerge“) verwiesen, worin ausgeführt werde, dass es sich bei einem als Nahrungsergänzungsmittel gekennzeichneten Produkt immer um ein Lebensmittel handele. Der Fall liege hier nicht anders. Es sei auf die gerichtlichen Beschlüsse zu Produkten der Antragstellerin, welche Tierexoten und Fabelwesen gewidmet seien, zu verweisen. Bezüglich der Produktkennzeichnung und Bewerbung sei festzustellen, dass die zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben abschließend in Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 genannt seien. Die beanstandeten Angaben seien darin nicht enthalten und somit nicht zulässig. Die in der letztgenannten Verordnung zu Vitamin D aufgelisteten Angaben seien zulässig und würden nicht beanstandet. Ein Eingriff in die Grundrechte nach Art. 5 Abs. 1 GG liege nicht vor, da sich die festgestellten Beanstandungen und die sich daraus ergebenden Maßnahmen auf einschlägiges EU- und Bundesrecht stützten, welches dem Schutz der Verbraucher diene und das öffentlich Interesse somit höher zu werten sei als das Interesse der Antragstellerin, an ihrem Vorgehen festzuhalten. Bezüglich der Stellungnahme zu den Pflichtangaben werde zunächst auf die Ausführungen zur Lebensmitteleigenschaft des Produktes verwiesen. Zwischen den Begriffen „Zutaten“ und „Inhaltsstoffe“ bestehe sehr wohl ein rechtlich relevanter Unterschied. Der in Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 geforderte Begriff werde sehr eng ausgelegt.
In der Gesamtbetrachtung widerspreche das Ergebnis nach der Begutachtung durch das LGL in einigen wesentlichen Punkten den geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und könne aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes so nicht weiter hingenommen werden. Aufgrund Art und Ausmaß der Beanstandungen sei aufgrund der unter Nr. 1 des Bescheides angegebenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung pflichtgemäßen Ermessens der Erlass der Anordnungen geboten. Sie seien ferner notwendig, um den Betriebsinhaber zur Schaffung und Aufrechterhaltung gesetzmäßiger Zustände bei der Behandlung von Lebensmitteln zu veranlassen. Die in Nr. 1.2 geforderten Unterlagen seien für die Rückverfolgbarkeit des Produktes erforderlich. Aufgrund der vielfältigen Arten der Veröffentlichung von Informationen zu dem hier beanstandeten Produkt sei außerdem die Anordnung in Nr. 1.3 des Bescheides geboten. Ein anderes Mittel komme hierbei nicht in Betracht, auch da aus der vorgelegten Stellungnahme keine Einsicht hervorgehe. Die Anordnungen seien darüber hinaus zumutbar und angemessen. Das Landratsamt habe bei festgestellten Verstößen kein Entschließungssondern nur ein Auswahlermessen hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen. Die angeordneten Maßnahmen seien geeignet, die festgestellten Verstöße zu beseitigen. Sie seien hierzu auch erforderlich, ein milderes Mittel komme nicht in Betracht. Das an der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften zum Schutze der Verbraucher bestehende öffentliche Interesse überwiege zweifellos das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Entgegen der Angaben in der Anhörung befinde sich das Produkt am 19. März 2021 weiter im Vertrieb. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf die Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sei verhältnismäßig. Die sofortige Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet worden. Es liege im besonderen öffentlichen Interesse, dass die dem Schutz des Verbrauchers und der menschlichen Gesundheit dienenden Vorschriften für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht würden, ohne Verzögerung durchgesetzt würden. Dem stünden keine gleichwertigen oder gar überwiegenden Interessen der Antragstellerin gegenüber, die im Falle einer mit aufschiebender Wirkung versehenen Anfechtungsklage im Zuwarten bis zum zeitlich noch nicht absehbaren Eintritt der Unanfechtbarkeit rechtfertigen könnten. Bei lebensmittelrechtlichen Anordnungen im Interesse des Verbraucherschutzes falle das besondere öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug regelmäßig mit dem Erlassinteresse zusammen. Die Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 138 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 und Art. 1 und 2 des Kostengesetzes (KG). Die Gebührenerhebung beruhe auf Art. 5 und 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Tarifstelle 7.IX.11/5.7 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz); die Erhebung der Auslagen auf Art. 10 KG.
2. Am 8. April 2021 ließ die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 21.476 Klage gegen den Anordnungsbescheid erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der Ausgangsbescheid sei rechtswidrig und die Anordnung des Sofortvollzugs unverhältnismäßig. Hinsichtlich des Inverkehrbringensverbotes ergebe sich aus dem Bescheid nicht, auf welcher Rechtsgrundlage dieses beruhe. Weder dem Anordnungsbescheid noch dem Gutachten des LGL sei zu entnehmen, dass die Produktrezeptur in Zusammensetzung und Dosierung zu beanstanden sei. Es gebe somit keine Grundlage das Inverkehrbringen des Produktes generell zu untersagen. Zur Begründung werde lediglich auf unerwünschte Werbeaussagen verwiesen, welche jedoch nichts mit dem Inverkehrbringen des Produktes selbst zu tun hätten. Soweit auf Kennzeichnungsaspekte Bezug genommen werde, komme dies nicht aus dem Wortlaut des Anordnungsbescheides zum Ausdruck. Denn dieser untersage nicht etwa die Verwendung bestimmter Werbeaussagen auf dem Produkt oder gebe die Verwendung bestimmter Kennzeichnungselemente vor, sondern untersage das Inverkehrbringen generell und ohne Differenzierung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Präparat ggf. mit andere Werbeaussagen und Kennzeichnungselementen in den Verkehr gebracht werden könnte. Der Anordnungsbescheid sei offensichtlich zu weit gefasst und unbestimmt. Selbst wenn nur eine bestimmte Produktaufmachung untersagt würde, was jedoch aus dem Wortlaut des Bescheides gerade nicht hervorgehe, wäre auch dies rechtswidrig, da die unterstellten Verstöße gegen Art. 10 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht vorlägen. Hinsichtlich der Angaben auf der Schauseite des Etiketts „Bei Müdigkeit und fehlender Vitalität“ sei unstreitig, dass das Produkt Vitamin D3 in signifikanten Mengen enthalte und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 Vitamin D3 nachweislich zur Erhaltung normaler Knochen, Zähne, Muskel- und Immunsystemfunktionen und eines normalen Calciumspiegels im Blut beitrage. Der entsprechende Beitrag zum Immunsystem sei insbesondere auch wertvoll bei Müdigkeit und fehlender Vitalität. Es handele sich hierbei um eine ernährungswissenschaftliche Selbstverständlichkeit. Insoweit sei auf das „Lernstark-Urteil“ des Bundesgerichtshofs zu verweisen (U.v. 10.12.2015 – I ZR 222/13). Es komme nicht darauf an, ob einzelne Verbraucher die Werbung missverstehen könnten. Denn in der Rechtsprechung sei ebenfalls geklärt, dass es nicht auf einzelne Verbraucher ankomme. So habe der BGH mehrfach festgestellt, dass eine allgemein verwendete Bezeichnung nicht deshalb irreführend sei, weil sie nach dem Wortsinn von einigen Verbrauchern falsch verstanden werden könne. Dass spezielle Kennzeichnungspflichten für Nahrungsergänzungsmittel nicht erfüllt seien, rechtfertige ebenfalls kein generelles Vertriebsverbot, sondern lediglich eine Untersagung des Inverkehrbringens ohne die entsprechenden Kennzeichnungsvorgaben. Nicht überzeugend sei zudem die Auffassung, wonach zwischen den Begriffen „Zutaten“ und „Inhaltstoffe“ ein rechtlich relevanter Unterschied bestehe. Hierbei komme es auf die Perspektive eines Durchschnittsverbrauchers und nicht eines Lebensmittelchemikers an. Gemäß Art. 2 Abs. 1 (gemeint wohl: Abs. 2) Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sei „Zutat“ jeder Stoff und jedes Erzeugnis, das bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werde und der im Enderzeugnis vorhanden bleibe. Genau dies entspreche nach dem Verbraucherverständnis auch dem Begriff „Inhaltsstoffe“. Der Gesetzgeber habe zwar den Begriff „Zutaten“ gewählt. Jedoch seien auch andere Bezeichnungen zulässig, wenn aus Verbrauchersicht der Regelungszweck entsprechend erreicht werde, was hier der Fall sei, da schlicht kein relevanter Unterschied zwischen Zutaten und Inhaltstoffen bestehe. Die in Nr. 1.2 geforderte Vorlage von Unterlagen sei ebenfalls rechtswidrig. Die gesetzte Frist sei unverhältnismäßig kurz. Unabhängig davon ergebe sich die Rechtswidrigkeit bereits daraus, dass der Bescheid in Nr. 1.1 rechtswidrig sei, sodass auch keine Pflicht bestehe, Wiederverkäufer darüber zu informieren. Nr. 1.3 des Bescheides sei zu unbestimmt. Es bleibe unklar, welche Aussagen tatsächlich gemeint seien, wenn im Einzelnen auf Feststellungen im Gutachten verwiesen werde. So heiße es im Gutachten des LGL auf S. 7, dass aufgrund der Vielzahl der Videos die nachfolgende Auseinandersetzung mit den darin getätigten Aussagen nur beispielhaft und auszugsweise erfolgen könne. Es sei vor diesem Hintergrund für den Adressaten des Bescheides schlicht nicht ersichtlich, welche Aussagen tatsächlich verboten werden sollten und welche nicht, welche Videos gemeint seien und welche Aussagen in den Videos beanstandet würden. Ferner werde Bezug genommen auf Werbeaussagen, die gegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstießen. Hier sei bereits nicht ersichtlich, welche Aussagen konkret gemeint seien. Soweit die Aussagen auf dem Werbeflyer beanstandet würden, liege kein Verstoß gegen Art. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vor. Nach Rechtsprechung des BGH sei hierunter nicht jede Beunruhigung oder Besorgnis zu fassen, die Personen allgemein im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand oder bestimmte Symptome aufwiesen, sondern nur Hinweise auf lebensbedrohliche Gefahren oder sonst besorgniserregende Zustände von erheblichem Gewicht. Die bloße Nennung einer Erkrankung erfülle den Tatbestand nicht, wenn die betreffende Aussage frei von unsachlicher Dramatisierung oder Betonung der gravierenden Folgen einzelner Krankheiten sei. Die Aussage „Vitamin D3 scheint auch eine Rolle bei der Immunfunktion zu spielen.“ sei offensichtlich nicht zu beanstanden, da für Vitamin D sogar ein zugelassener „Health Claim“ der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 existiere, wonach Vitamin D zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitrage. Ebenfalls habe der Gesetzgeber in dieser Verordnung festgestellt, das Vitamin D zur Erhaltung normaler Knochen beitrage. Bei den Aussagen in den „Youtube-Videos“ handele es sich um Aussagen im Rahmen der allgemeinen Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG, zumal es an einem konkreten Bezug auf das in Rede stehende Produkt fehle. Der Privatperson des Geschäftsführers der Antragstellerin könne nicht untersagt werden, seine persönliche Meinung zu Vitamin D3 zu äußern.
Darüber hinaus sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig. Es seien bereits die notwendigen Formalien nicht eingehalten, da die Begründung keinerlei Einzelfallbezug erkennen lasse. Die bloße Wiederholung der Rechtsfolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung könne nicht die Begründung der Notwendigkeit dieser Maßnahme im Einzelfall ersetzen. Die spezifischen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO lägen nicht vor. Eine Interessenabwägung falle zugunsten der Antragstellerin aus. Es sei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es keine konkreten Hinweise dafür gebe, dass das Produkt in seiner spezifischen Zusammensetzung und Dosierung gesundheitsschädlich sein könnte. Soweit lediglich die Gründe für das Vertriebsverbot wiederholt würden, reiche dies nicht aus. Auf aktuelle Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sei zu verweisen.
Mit weiterem Schriftsatz vom 5. Mai 2021 ließ die Antragstellerin ihr Vorbringen vertiefen und ergänzend vortragen: Der Antrag sei zulässig und begründet. Zusammensetzung und Dosierung des Produktes seien nicht zu beanstanden, weshalb es keine Veranlassung dafür gebe, das Inverkehrbringen zu untersagen. Das generelle Inverkehrbringensverbot sei nicht hinreichend bestimmt. Die Aussage „Bei Müdigkeit und fehlender Vitalität“ sei nicht zu beanstanden. Die Seite …de sei gelöscht worden. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei rechtswidrig, da insbesondere keine Gesundheitsgefahr im Raum stehe.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2021 beantragte das Landratsamt Würzburg für den Antragsgegner, den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 20. April 2021, bei Gericht eingegangen am 23. April 2021, im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg, da das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin im vorliegenden Fall das Vollzugsinteresse nicht überwiege. Der Sofortvollzug sei hinreichend begründet worden. Im Anordnungsbescheid sei darauf eingegangen worden, dass das besondere öffentliche Interesse im hier vorliegenden Fall darin liege, dass die dem Schutz des Verbrauchers und der menschlichen Gesundheit dienenden Vorschriften ohne Verzögerung durchgesetzt würden. Die Interessen des Betriebes müssten dahinter zurückstehen. Der weitere Vertrieb der Produkte sei kein schutzwürdigeres Interesse als der Verbraucherschutz, welchen der Gesetzgeber als ein hohes Gut ansehe, was sich aus den Erwägungsgründen Nr. 1,3 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ergebe. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung falle bei lebensmittelrechtlichen Anordnungen regelmäßig mit dem Erlassinteresse zusammen.
Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Aus dem Anordnungsbescheid gehe hervor, dass sich das Verbot des Inverkehrbringens auf Art. 138 Abs. 1 und 2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 und § 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 LFBG stütze. Die Dosierung des Produktes sei nicht beanstandet worden, was sich auch aus dem Gutachten des LGL unter Ziffer II. ergebe. Die Antragstellerin sei in der Anhörung vom 11. März 2021 darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Produkt nach Behebung der im Gutachten des LGL festgestellten Beanstandungen, grundsätzlich verkehrsfähig sei. Diesbezüglich sei aber keine Rückmeldung erfolgt, sondern lediglich bestritten worden, dass es sich überhaupt um ein Lebensmittel handele und die gesundheitsbezogenen Angaben verteidigt. Das Verbot des Inverkehrbringens sei daher erforderlich gewesen, da die durch das LGL in Ziffer IV. des Gutachtens festgestellte fehlerhafte Produktkennzeichnung bezüglich der gesundheitsbezogenen Angaben, der speziellen Kennzeichnungselemente für Nahrungsergänzungsmittel und der Beurteilung des Zutatenverzeichnisses nicht behoben worden sei. Aussagen über Vitamin D zum Calciumspiegel, Erhaltung normaler Knochen, Muskelfunktion, Zähne und des Immunsystems seien nach dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zulässig und würden nicht beanstandet. Jedoch handele es sich hierbei um die abschließend zulässigen Angaben. Weitere Angaben „Bei Müdigkeit und fehlender Vitalität“, wie sie auf dem Etikett verwendet worden seien, seien jedoch nicht zulässig. Gesundheitsbezogene Angaben dürften nur gemäß dem Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 gemacht werden. Das LGL habe festgestellt, dass mit den verwendeten Angaben jeweils auf die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen durch den Konsum des Produktes verwiesen werde. Entsprechende Angaben seien für Vitamin D nicht zulässig. Die Beanstandung beziehe sich, wie sich aus dem Gutachten eindeutig ergebe, nicht auf die Aussage bezüglich der Rolle von Vitamin D bei der Immunfunktion, sondern auf die Aussagen bezüglich der Vorbeugung von Herzkrankheiten und Krebs sowie der Senkung des Risikos für Multiple Sklerose. Diese Aussagen seien unzulässig. Die von der Antragstellerin verwendete Aussage „Ein Vitamin-D-Mangel kann dazu führen, dass die Knochen dünn, spröde oder unförmig werden“ entspreche nicht den rechtlichen Vorgaben. Das LGL habe vielmehr festgestellt, dass diese Aussage dazu geeignet sei, beim Verbraucher Angst auszulösen, was gemäß Art. 3 Buchst. e) der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht zulässig sei. Die zitierte Rechtsprechung sei jeweils nicht einschlägig bzw. führe zu keiner anderen Sichtweise. Das veränderte Etikett sei erstmals mit der Übermittlung der Antragsbegründung durch das Gericht bekannt geworden. Das LGL habe weiter in seinem Gutachten eindeutig festgestellt, dass mit dem Fehlen des Wortes „Zutaten“ ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 1 LMIV vorliege. Die Begriffe „Zutaten“ und „Inhaltsstoffe“ seien nicht gleichbedeutend. Der in Art. 18 LMIV geforderte Begriff werde sehr eng ausgelegt. Der Begriff „Zutat“ sei in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 definiert. Der Begriff „Stoff“ sei weiter gefasst. Nicht jeder Stoff sei eine Zutat. Die gesetzte Frist sei verhältnismäßig. Wie bereits in Verfahren zu anderen Produkten der Antragstellerin mehrfach erläutert worden sei, seien in der Vergangenheit bis ca. Sommer 2020 die durch Gutachten beanstandeten Produkte jeweils freiwillig aus dem Verkehr genommen worden. Dies habe bisher unproblematisch durch die Antragstellerin vornehmlich innerhalb weniger Stunden umgesetzt werden können. Hierbei seien ebenfalls schriftliche Bestätigungen und Unterlagen mit vorgelegt worden, sofern angefordert. Weiterhin sei der Antragstellerin bereits seit 11. März 2021 bekannt, dass das beanstandete Produkt vom Markt genommen werden müsse, welche Unterlagen zusätzlich gefordert würden und wie Aussagen zu dem Produkt gesetzeskonform einzuschränken seien. Wieso es der Antragstellerin nicht möglich sein solle, die geforderten Maßnahmen innerhalb von 20 Tagen (Übersendung des Gutachtens sowie Anhörung am 11. März 2021 und Empfangsbekenntnis Anordnungsbescheid vom 29. März 2021) umzusetzen, sei weder plausibel vorgetragen noch könne es sonst nachvollzogen werden. Die Anordnung in Nr. 1.3 des Bescheides sei hinreichend bestimmt. Im Gutachten, auf das verwiesen werde, seien alle durch das LGL festgestellten Beanstandungen hinsichtlich der genannten rechtlichen Vorgaben ausführlich beschrieben. Aufgrund der Vielzahl der Verstöße (insgesamt 18 Beanstandungen nur zur Bewerbung des Produktes) sei eine Nennung eines jeden einzelnen Verstoßes im Tenor unübersichtlich. Im Lebensmittelrecht sei es nicht zur zulässig und üblich, sondern sogar ausdrücklich vorgesehen, sich auf das Gutachten der jeweiligen Fachbehörde zu stützen. Bezüglich der im Gutachten herangezogenen Videos sei es richtig, dass das LGL noch eine Vielzahl weiterer Videos im Internet festgestellt, aber nur die beiden im Gutachten genannten überprüft habe. Jeder Lebensmittelunternehmer sei dafür verantwortlich, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in seinem Unternehmen erfüllt würden. Hierzu zähle auch die Einhaltung der im Gutachten genannten Vorschriften. Sofern sich ein Lebensmittelunternehmer hierzu nicht in der Lage sehe, stehe es ihm frei, sich fachliche Unterstützung zu holen. Unwissenheit entbinde nicht von der Verpflichtung, die rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Auch die Vielzahl der seit 2017 beanstandeten Produkte hätte der Antragstellerin als Lebensmittelunternehmerin ein Indiz sein können, sich gegebenenfalls Hilfe zu holen. Bei den in Rede stehenden „Youtube“-Videos handele es sich nicht allein um Aussagen im Rahmen der allgemeinen Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Der Produktbezug ergebe sich daraus, dass in dem Video „… … … …“ ab Minute 6:30 auf die Internetseite „…“ (und weitere Schreibweisen) verwiesen werde, wo auch das beanstandete Produkt mehrfach abgebildet sei. Weiterhin fänden sich dort in dem Bereich „Über uns“ die vollständigen Kontaktangaben sowohl zur Antragstellerin als auch zur … GmbH, auf deren Homepages das Produkt jeweils erworben werden könne. Das zweite beanstandete Video „… … … … …“ sei auf der Homepage „…“ eingebettet. Weiterhin verweise er auf einen Flyer mit einer Studie zu Coronapatienten aus Indonesien (Min. 2:35 des Videos). Die weiteren Ausführungen seien mit den Angaben auf dem Flyer, der dem beanstandeten Produkt beilag, identisch. Dort fänden sich außerdem Aussagen zu Vitamin D3 und mehrfach sei ein Fläschchen in die Kamera gehalten worden, welches dem hier beanstandeten Produkt bzw. der Verpackung gleiche. Somit seien die Videos nicht nur der Privatperson des Geschäftsführers der Antragstellerin zuzurechnen, sondern auch der Antragstellerin. Auf „Youtube“ finde sich unter dem Reiter „Kanalinfo“ außerdem der Link „Impressum“, über den man auf das Impressum der Antragstellerin weitergeleitet werde. Es sei daher davon auszugehen, dass der „Youtube“-Kanal nicht durch die Privatperson des Geschäftsführers, sondern die Antragstellerin betrieben werde.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2021 führte das Landratsamt Würzburg im Parallelverfahren W 8 S 21.485 für den Antragsgegner aus: Aufgrund der Vorlage des geänderten Etiketts und nach Überprüfung durch das LGL sei der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. April 2021 mitgeteilt worden, dass das Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zu Nr. 1.1 des Bescheides nicht beigetrieben werde. Die Anordnung in Nr. 1.1 habe sich mit Vorlage des überarbeiteten Etiketts somit erledigt.
3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Verfahren W 8 K 21.478, W 8 K 21.484 und W 8 S 21. 485) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Statthaft bezüglich Nr. 1 des Anordnungsbescheides des Landratsamtes Würzburg vom 19. März 2021 ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die von der Antragstellerin am 8. April 2021 im Verfahren W 8 K 21.477 erhobene Klage gegen die Nr. 1 des Anordnungsbescheides 19. März 2021 aufgrund der in Nr. 3 des Bescheides angeordneten sofortigen Vollziehung wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Die Nr. 2 des Bescheides ist kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG sofort vollziehbar, weshalb insoweit ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist.
Der Antrag ist unbegründet, da die vom Landratsamt Würzburg im Bescheid vom 19. März 2021 getroffenen Anordnungen bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden, summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig sind und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die bei überschlägiger Prüfung zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) und sieht von einer nochmaligen Darstellung ab. Darüber hinaus fällt auch eine reine Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, da das öffentliche Interesse am Vollzug des Bescheides ihr privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.
Ergänzend ist im Einzelnen auszuführen:
1. Der Antrag ist zulässig. Er weist insbesondere im Hinblick auf die Nr. 1.1 des Anordnungsbescheids das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf.
In Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG setzt jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nur wer mit dem angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf die gerichtliche Sachentscheidung. Fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, B.v. 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 16 m.w.N.).
Ein Anspruch eine gerichtliche Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entfällt nicht aufgrund der Mitteilung des Antragsgegners vom 26. April 2021, die Anordnung in Nr. 1.1 des Anordnungsbescheides habe sich mit Vorlage des von der Antragstellerin überarbeiteten Produktetiketts erledigt. Von dem dort ausgesprochenen Inverkehrbringensverbot bezüglich des streitgegenständlichen Produktes geht jedoch weiter eine Regelungswirkung aus, da die Anordnung jedenfalls wirksam ist und seitens des Antragsgegners nicht zurückgenommen wurde. Vor diesem Hintergrund ist weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin gegeben, zumal vor dem Hintergrund, dass Verstöße zwangsgeldbedroht sind.
2. Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung der Antragstellerin auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist gleichwohl eine auf den konkreten Einzelfall abstellende, nicht lediglich formelhafte Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 85 m.w.N.)
Gemessen hieran hat der Antrag keinen Erfolg:
a.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im vorliegenden Fall knapp aber noch im ausreichenden Maße schriftlich begründet worden. Maßgebend ist, dass der Antragsgegner mit seiner Begründung in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Anordnung des Sofortvollzugs wegen der besonderen Situation im Einzelfall für unverzichtbar hält. Ausreichend ist jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Je nach Fallgestaltung können die Gründe für die sofortige Vollziehung auch ganz oder teilweise mit den Gründen für den Erlass des Verwaltungsaktes identisch sein.
Der Antragsgegner hat im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass es im besonderen öffentlichen Interesse liege, dass die dem Schutz des Verbrauchers und der menschlichen Gesundheit dienenden Vorschriften für Betriebe, in denen Lebensmittel gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht würden, ohne Verzögerung durchgesetzt werden müssten. Er hat dem auch die Interessen der Antragstellerin gegenübergestellt und sie nicht als gleichwertig oder gar überwiegend bewertet, so dass sie im Falle einer mit aufschiebender Wirkung versehene Anfechtungsklage ein Zuwarten bis zum zeitlich noch nicht absehbaren Eintritt der Unanfechtbarkeit rechtfertigen könnten. Daraus wird deutlich, dass sich der Antragsgegner die besondere Rechtfertigungsbedürftigkeit des Sofortvollzugs bewusstgemacht hat. Damit ist die Forderung, die besonderen auf den konkreten Fall bezogenen Gründe für die Anordnung des Sofortvollzugs anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsaktes angestrebte Erwägung zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, Rechnung getragen. Denn bei lebensmittelrechtlichen Anordnungen im Interesse des Verbraucherschutzes fällt das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug (Vollzugsinteresse) regelmäßig mit dem Erlassinteresse zusammen. Ob von dem betreffenden Stoff eine Gesundheitsgefahr ausgeht, ist für die Anordnung des Sofortvollzugs keine zwingende Voraussetzung. Die weitere Frage, ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (BayVGH, Be.v. 25.9.2020 – 23 CS 20.1928, 23 CS 20.1931, 23 CS 20.1935 – jeweils juris; OVG SH, B.v. 5.6.2019 – 4 MB 42/19 – juris; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – RdL 2018, 80; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – LKV 2018, 80).
b.) Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen.
Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken an der Bestimmtheit der Nr. 1.1 des Anordnungsbescheides vom 19. März 2021. Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Für eine hinreichende Bestimmtheit einer Regelung ist es nicht erforderlich, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsaktes allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt. Zur Auslegung des Regelungsgehalts ist vor allem die dem Verwaltungsakt beigefügte Begründung heranzuziehen. Zulässig sind auch Bezugnahmen im Verwaltungsakt auf den Beteiligten bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen. Es genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung des Verwaltungsakts, aus den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses usw. im Wege einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 37 Rn. 6 f., 12).
Ausgehend hiervon lässt das in Nr. 1.1 angeordnete Inverkehrbringungsverbot in einer Zusammenschau von Nr. 1 des Tenors und der Begründung des Bescheides hinreichend klar erkennen, dass hiermit nicht generell das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Produktes untersagt wird, sondern das Inverkehrbringen mit der vom LGL in seinem Gutachten vom 10. März 2021 beanstandeten Aufmachung des Etiketts. Der Antragsgegner führt im Bescheid insbesondere auf S. 3 f. auf, welche Angaben auf dem ursprünglich von der Antragstellerin für das streitgegenständliche Produkt verwendeten Etikett aus seiner Sicht zu beanstanden sind und deshalb ein Inverkehrbringen des Produktes in dieser Form nicht zulässig ist. Es ist weder aus der Formulierung der Bescheidsbegründung noch der beigezogenen Behördenakte oder dem Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren zu entnehmen, dass dieser eine generelle Untersagung des Inverkehrbringens des Produktes unabhängig von der Etikettierung anordnen wollte bzw. angeordnet hat, weshalb sich die Regelungswirkung der Nr. 1.1 des streitgegenständlichen Bescheides in der oben näher ausgeführten Form erschöpft und diese insoweit hinreichend bestimmt ist.
Rechtsgrundlage des lebensmittelrechtlichen Inverkehrbringungsverbots in Nr. 1.1 des streitgegenständlichen Bescheids ist Art. 138 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) und Abs. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 vom 15. März 2017 (ABl. L 95/1) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 327/1). Danach ergreifen die zuständigen Behörden, wenn sie einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht festgestellt haben, geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der betreffende Unternehmer den Verstoß beendet und dass er erneute Verstöße dieser Art verhindert. Bei der Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften, Art. 138 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Die zuständigen Behörden ergreifen alle ihnen geeignet erscheinenden Maßnahmen, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zu gewährleisten, Art. 138 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625. Zu diesen Maßnahmen gehört nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. d) der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 auch die Untersagung des Inverkehrbringens von Waren.
Das Gericht hat zunächst bei summarischer Prüfung keine Zweifel daran, dass es sich bei dem Produkt „Vitamin D3 Tropfen für Gürteltiere“ um ein Nahrungsergänzungsmittel und damit ein Lebensmittel handelt, welches zum Verzehr durch den Menschen bestimmt ist.
Lebensmittel sind alle Stoffe, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Der Begriff des Lebensmittels ist dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechend weit auszulegen. Erfasst werden alle Stoffe, die dazu bestimmt sind, verzehrt zu werden, auch wenn daneben noch ein anderer Verwendungszweck möglich ist. Ein generell zum Verzehr bestimmter Stoff hört erst dann auf, Lebensmittel zu sein, wenn ein anderer Verwendungszweck eindeutig feststeht und erkennbar ist. Eine bloß abweichende Bezeichnung genügt dafür nicht (vgl. Rohnfelder/Freytag in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand 233. EL Oktober 2020, § 2 LFBG Rn. 7 ff.). Die primär subjektive Zweckbestimmung durch den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer wird durch die nach objektiver Auffassung zu bestimmende Frage, ob die Aufnahme des betroffenen Stoffes vernünftigerweise erwartet werden kann, korrigiert (vgl. Meisterernst, Lebensmittelrecht, 1. Aufl. 2019, § 4 Rn. 5). Nahrungsergänzungsmittel unterfallen den Lebensmitteln. Nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) ist ein Nahrungsergänzungsmittel ein Lebensmittel, das dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen (Nr. 1), ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und (Nr. 2) in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird (Nr. 3).
Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um ein Lebensmittel. Allein eine Bezeichnung, das Produkt sei für Tiere oder Fabelwesen bestimmt (hier: „für Gürteltiere“) hebt dessen Lebensmitteleigenschaft nicht auf (vgl. hierzu ausführlich weitere gerichtsbekannte Verfahren der Antragstellerin bzw. des Bevollmächtigten: VG Würzburg, B.v. 10.2.2021 – W 8 S 21.117 – „CBD Hanföl für Kamele“; B.v. 16.12.2020 – W 8 S 20.1841 – „Zeolith für Tyrannosaurus“; B.v. 28.10.2020 – W 8 S 20.1494 – „Vitamin B-Komplex für Nervenfunktion, Herz & Energiestoffwechsel bei Gartenzwergen“; B.v. 8.10.2020 – W 8 S 20.1371 – „L-Arginin + L-Citrullin für Weihnachtsmänner“ – alle juris m.w.N.).
Das LGL hat in seinem Gutachten vom 10. März 2021 plausibel und zutreffend ausgeführt, dass das Produkt trotz der Bezeichnung „für Gürteltiere“ aufgrund der Bezeichnung als Nahrungsergänzungsmittel und der Berücksichtigung der Aufmachung den lebensmittelrechtlichen Vorschriften unterfällt, worauf sich der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise bezieht (BayVGH, B.v. 13.11.2014 – 20 CS 14.2022 – juris; VG Würzburg, B.v. 10.3.2021 – W 8 S 21.258 – BeckRS 2021, 6987 Rn. 37; B.v. 10.2.2021 – W 8 S 21.117 – BeckRS 2021, 2891 Rn. 40).
Dem Gericht drängt sich der Eindruck auf, dass die Antragstellerin durch den Aufdruck „für Gürteltiere“ primär die lebensmittelrechtlichen Vorschriften umgehen will bzw. dies versuchen will. Des Weiteren könnte diese unrealistische Zweckbestimmung für Gürteltiere auch eine absatzfördernde Maßnahme sein. Eine Umwidmung eines Lebensmittels in einen Scherzartikel oder Fantasieartikel oder auch in ein Futtermittel ist grundsätzlich möglich, aber ein zum Verzehr durch Menschen bestimmter Stoff hört erst dann auf, ein Lebensmittel zu sein, wenn eindeutig erkennbar und zweifelsfrei feststeht, dass der Stoff nicht (mehr) zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. Die Möglichkeit, den Stoff noch zum Essen oder Trinken zu verwenden, muss – anders als hier – ausgeschlossen sein. Im Gegensatz zu der von der Antragstellerseite mit Bezug auf arzneimittelrechtliche Konstellationen angeführten unsachgemäßen Verwendung eines Arzneimittels ist festzuhalten, dass die Lebensmitteleigenschaft bestehen bleibt, bis positiv feststeht, dass es nicht als Lebensmittel genutzt wird (vgl. Boch, LFGB, 8. Online-Auflage 2019, § 2 Rn. 3 f.).
Unter der Gesamtbetrachtung der Zweckbestimmung, der Kennzeichnung, Aufmachung, Vermarktung und Werbung einschließlich des Zusammenhangs mit weiteren Produkten für exotische Tiere oder Scherzbezeichnungen, welche von der Antragstellerin vertrieben werden (vgl. Bl. 8 ff. der Behördenakte; oben genannt weitere gerichtsbekannte Verfahren), sowie der Herstellerangaben und augenscheinlich auch der Intention der Antragstellerin soll das Produkt trotz der Bezeichnung „für Gürteltiere“ offenkundig weiterhin von Menschen erworben und aufgenommen werden, so dass die Lebensmitteleigenschaft zu bejahen ist. Dies ergibt sich zudem auch aus dem der Probebestellung des LGL beigefügten Werbeflyer (Bl. 57 f. der Behördenakte), aus dem sich für das Gericht zweifelsfrei eine Bezugnahme auf das menschliche Immunsystem und mithin die Zweckbestimmung des Verzehrs durch den Menschen ergibt.
Entsprechend unterfällt das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Produktes den lebensmittelrechtlichen Vorgaben und seine Aufmachung muss diesen entsprechen.
Die ursprüngliche Etikettierung des Produktes (Bl. 32 ff. der Behördenakte) entspricht nicht den lebensmittelrechtlichen Vorgaben, insbesondere aus der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und (EU) Nr. 432/2012, wie der Antragsgegner in der Begründung des Bescheides zutreffend ausgeführt hat (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Die Angabe „Bei Müdigkeit und fehlender Vitalität“ stellt eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe („Health Claim“) in Bezug auf das streitgegenständliche Produkt (Vitamin D3) dar.
Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, welcher nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für das Inverkehrbringen von Lebensmittel im Sinne von Art. 2 und 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Anwendung findet, sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den Anforderungen in Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen sind. Welche gesundheitsbezogenen Angaben für ein Lebensmittel zugelassen sind, ergibt sich nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aus der im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 festgelegten Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012).
Die beanstandete Aussage „Bei Müdigkeit und fehlender Vitalität“ ist in dieser Liste bezüglich Vitamin D nicht aufgeführt und damit nicht zulässig. Es handelt sich hierbei auch um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, wie das LGL und der Antragsgegner bereits zutreffend ausgeführt haben. Eine gesundheitsbezogene Angabe ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Durch die beanstandete Aussage wird jedenfalls mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen Produkt einerseits und der Gesundheit andererseits besteht, nämlich, dass es zur Verringerung von Müdigkeit und Steigerung der Vitalität beiträgt. Ein Gesundheitsbezug ist insoweit erkennbar.
Das Gericht weist nochmals darauf hin, dass die weiteren Angaben („Vitamin D3 trägt zur Erhaltung normaler Knochen, Zähne, Muskel- und Immunsystemfunktionen und einem normalen Calciumspiegel im Blut bei“ gemäß der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zulässig sind und auch vom Antragsgegner nicht beanstandet wurden.
Des weiteren liegt ein Kennzeichnungsverstoß nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vor. Danach ist dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint. Die vorliegende Bezeichnung „Inhaltsstoffe“ genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. VG Würzburg, B.v. 20.10.2020 – W 8 S 20.1494 – juris Rn. 35; zustimmend: Hagenmeyer in ZLR 2021, S. 223 f.). Aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b LMIV i.V.m. Art. 18 Abs. 1 LMIV ergibt sich ausdrücklich die Verpflichtung zur Verwendung einer Überschrift, in der das Wort „Zutaten“ enthalten sein muss (Meisterernst in Zipfel/Ratke, Lebensmittelrecht, 176. EL März 2020, Art. 18 LMIV Rn. 2 und 5). Angaben wie „Bestandteile“ oder „Ingredients“ genügen den rechtlichen Anforderungen nicht (Kraus in Streinz/Kraus, Lebensmittelrecht-Handbuch, 41. Ergänzungslieferung 2020, II. Grundlagen des Lebensmittelrechts, Rn. 82). Des Weiteren hat der Antragsgegner schon zutreffend darauf hingewiesen, dass „Zutaten“ und „Inhaltsstoffe“ nicht inhaltsgleich sind. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. f LMIV. Bestimmte Stoffe werden gerade vom Zutatenbegriff ausgeschlossen, wie auch die Ausnahmen gemäß Art. 19 ff. LMIV belegen (vgl. Meisterernst in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 176. EL März 2020, Art. 18 LMIV Rn. 1; Meisterernst, Lebensmittelrecht, 1. Aufl. 2019, § 9 Rn. 41 ff.; Grube in Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl. 2016, Art. 18 Rn. 5 ff.).
Hinsichtlich der weiter festgestellten Kennzeichnungsverstöße im Hinblick auf die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV) kann im Einzelnen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides und die Ausführungen des LGL im Gutachten vom 10. März 2021 verwiesen werden.
Die Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 138 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 liegen somit vor, denn das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte in der beanstandeten Aufmachung verstößt, wie vorstehend erörtert, gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Nach der Feststellung dieses Verstoßes war die zuständige Behörde unionsrechtlich zum Einschreiten verpflichtet. Das Gericht hat bei summarischer Prüfung dabei keine durchgreifenden Bedenken gegen die Anordnung des Inverkehrbringungsverbotes in seiner konkreten Form.
Die hier erfolgte Untersagung des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Produkte gehört dabei zu den nach Art. 138 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/625 zulässigen Maßnahmen. Die Anordnung war und ist auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 GG ergebenden Interessen der Antragstellerin erforderlich und geeignet, um sicherzustellen, dass die von der Antragstellerin begangenen Verstöße gegen das Lebensmittelrecht unterbleiben.
Die erfolgte Änderung des Etiketts des streitgegenständlichen Produktes, welche nach Aussage des Antragsgegners nunmehr lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht, ändert hieran nichts.
Zwar handelt es sich bei der Untersagung des Inverkehrbringens eines Lebensmittels um einen Dauerverwaltungsakt, der während seiner gesamten Wirkungsdauer rechtmäßig sein muss, weshalb sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Ermangelung abweichender spezieller Regelungen im Lebensmittelrecht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 3 C 7.14 – juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 16.6.2014 – 9 S 1273/13 – juris Rn. 2; VG Karlsruhe, U.v. 15.10.2020 – 3 K 2148/19 – juris Rn. 42; VG Hannover, U.v. 15.1.2020 – 15 A 819/18 – juris Rn. 18; VG Würzburg, B.v. 10.3.2021 – W 8 S 21.258 – BeckRS 2021, 6987 Rn. 33).
Jedoch bezieht sich das Inverkehrbringensverbot wie dargestellt lediglich auf das Inverkehrbringen des Produktes in der im Gutachten des LGL und vom Antragsgegner geprüften und beanstandeten Aufmachung. Diese entspricht nicht lebensmittelrechtlichen Anforderungen, weshalb auch unter Berücksichtigung der weiteren genannten gerichtsbekannten Verfahren betreffend die Antragstellerin weiterhin von einer Regelungsnotwendigkeit auszugehen ist, welche sich nach der Änderung des Etiketts gleichwohl in einer Klarstellung erschöpft. Das Gericht hat bei summarischer Prüfung keine Bedenken im Hinblick auf die erfolgte Fristsetzung sowie die Verhältnismäßigkeit der Anordnung.
Das Gericht merkt in diesem Zusammenhang nochmals ausdrücklich an, dass die Nr. 1.1 des Anordnungsbescheides vom 19. März 2021 das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Produktes mit dem überarbeiteten und vom LGL nicht beanstandeten Etikett, wie es im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde, nicht untersagt.
Die Information der Wiederverkäufer und Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen in Nr. 1.2 des Anordnungsbescheides ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegen die getroffenen Anordnungen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere führt die Abänderung des Etiketts nicht dazu, dass eine Information der Wiederverkäufer über die in Nr. 1.1 verfügte Untersagung des Inverkehrbringens entbehrlich geworden wäre. Denn wie dargestellt bezieht sich diese auf das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Produktes mit dem ursprünglich bei Probenahme angebrachten Etikett, welches nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügt. Ohne eine Information der Wiederverkäufer hierüber kann nicht sichergestellt werden, dass das Produkt nicht dennoch weiter mit einer gegen das Lebensmittelrecht verstoßenden Etikettierung weitervertrieben wird. Eine entsprechende Information in der in Nr. 1.2 angeordneten Form ist der Antragstellerin vor diesem Hintergrund zuzumuten.
Rechtmäßig ist bei summarischer Prüfung auch die in Nr. 1.3 des Anordnungsbescheides gegenüber der Antragstellerin getroffene Untersagung, Aussagen zu dem Produkt „Vitamin D3 für Gürteltiere“ zu treffen, die gegen das Verbot des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB bzw. des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verstoßen.
Rechtsgrundlage ist insoweit Art. 138 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 625/2017. Schon vom Wortlaut der Vorschrift her, ergreifen die zuständigen Behörden nicht nur Maßnahmen zur Beendigung festgestellter lebensmittelrechtlicher Verstöße, sondern auch zur Verhinderung neuer Verstöße durch den Lebensmittelunternehmer. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Seite …, auf welcher vom Antragsgegner beanstandete Aussagen zu finden waren, nicht mehr abrufbar ist. Art. 138 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 625/2017 beschränkt die Eingriffsbefugnisse der Lebensmittelbehörden nicht auf repressives Handeln, sondern hat nach dem klaren Wortlaut auch eine präventive Funktion.
Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor, denn die Antragstellerin hat durch Aussagen ihres Geschäftsführers auf der Internetseite … sowie in diversen öffentlich im Internet zugänglichen Videos lebensmittelrechtliche Verstöße in Bezug auf das hier streitgegenständliche Produkt in Form unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben begangen. Insbesondere muss sich die Antragstellerin die vorliegend konkret zum Anlass der Anordnung in Nr. 1.3 des Anordnungsbescheides genommenen Aussagen auf dem der Probenahme beigefügten Werbeflyer, der mittlerweile nicht mehr abrufbaren Internetseite … sowie den Videos … … … …“ und „… … … … … … …“ zurechnen lassen. Es besteht ein konkreter Bezug sowohl zu dem hier streitgegenständlichen Vitamin D-Produkt als auch dem Betrieb der Antragstellerin.
Hinsichtlich der einzelnen getätigten Aussagen durch den Geschäftsführer der Antragstellerin kann zunächst auf das Gutachten des LGL vom 10. März 2021 und die Begründung des Anordnungsbescheides vom 19. März 2021 verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung, dass es sich bei den beanstandeten Aussagen um nicht zulässige gesundheitsbezogene Angaben handelt. Dies gilt speziell für die Bezugnahme auf das SARS-CoV-2-Virus („Coronavirus“) gerade auf der mittlerweile abgeschalteten Homepage … (Bl. 43 ff. der Behördenakte) und dem Werbeflyer (Bl. 57 ff.) aber auch die weiteren Aussagen zur Vorbeugung von Krebs, multipler Sklerose oder Diabetes (vgl. Bl. 58 der Behördenakte). Wenn Vitamin D3 derartige Wirkungen zugeschrieben werden bzw. Aussagen getätigt werden, die jedenfalls geeignet sind, bei Verbrauchern einen solchen Eindruck hervorzurufen, handelt es sich um eine nicht zulässige gesundheitsbezogene Angabe, die nicht im Anhang zur Verordnung (EU) Nr. 432/2021 in Bezug auf Vitamin D genannt ist. Es besteht ein konkreter Produktbezug, da gerade eine Flasche des hier streitgegenständlichen Produktes sowohl auf dem Werbeflyer als auch der Internetseite abgebildet ist. Es ist nicht erforderlich, dass die beanstandete Aussage konkret auf dem Produktetikett enthalten ist. Denn unter dem Begriff Angabe wird jede Aussage oder Darstellung verstanden, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Es kommt auch nicht auf bestimmte Übertragungswege an oder darauf, ob die Aussage bzw. Darstellung das Lebensmittel beispielsweise im Rahmen der Kennzeichnung begleiten oder nicht (z.B. Werbung) (vgl. Conte-Salinas in Holle/Hüttebräuker, Health-Claims-Verordnung, 1. Auflage 2018, Art. 2 Rn. 57). Vor diesem Hintergrund stellen auch die in den einzelnen Videos in Bezug auf Vitamin D eine unzulässige Gesundheitsangabe dar.
Sowohl der Werbeflyer als auch die Internetseite … und die genannten Videos sind der Antragstellerin zuzurechnen und insbesondere nicht allein Ausdruck der allgemeinen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ihres Geschäftsführers.
Bei dem Werbeflyer ergibt sich dies schon durch die Abbildung des hier streitgegenständlichen und von der Antragstellerin vertriebenen Produkts und Angabe ihrer Internetseite. Im Impressum der Internetseite … wurde ebenfalls die Antragstellerin genannt (Bl. 10 der Behördenakte). Die beanstandeten Videos wurden über den Kanal „… …“ auf das Portal „Youtube“ hochgeladen. In dessen Impressum findet sich ebenfalls eine Verlinkung auf die Internetseite der Antragstellerin.
Durch die Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und das streitgegenständliche Produkt, ist Nr. 1.3 des Anordnungsbescheides zudem inhaltlich hinreichend in der Weise bestimmt, dass der Antragstellerin untersagt wird, gesundheitsbezogene Aussagen bezüglich Vitamin D zu treffen, welche nicht in der Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthaltenen Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben zu Vitamin D genannt sind. Vor diesem Hintergrund bedarf es für die inhaltliche Bestimmtheit der Nr. 1.3 nicht der Auflistung der konkret beanstandeten Aussagen. Nr. 1.3 des Anordnungsbescheides lässt hinreichend klar erkennen, welche Angaben der Antragstellerin in Bezug auf Vitamin D bzw. das konkret in Rede stehende Produkt untersagt sind, zumal eine konkrete Benennung aller möglichen unzulässigen „Health Claims“ aufgrund der Vielzahl möglicher Formulierungen, Zuschreibungen oder sonstiger Angaben rein praktisch nicht realisierbar ist.
Nr. 1.3 des Anordnungsbescheides ist darüber hinaus verhältnismäßig und schränkt insbesondere das Grundrecht der Antragstellerin auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht in unzulässiger Weise ein. Die Antragstellerin kann sich als juristische Person grundsätzlich auch im Bereich der Werbung auf die Meinungsfreiheit berufen (vgl. Schemmer in BeckOK, GG, 46. Edition, Stand: 15.2.2021, Art. 5 Rn. 2; Starck/Paulus in von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 5 Rn. 79 m.w.N.). Gleichwohl ist die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Insoweit findet die allgemeine Meinungsfreiheit der Antragstellerin ihre Grenze in den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorschriften über nicht zulässige gesundheitsbezogene Angaben. Die Antragstellerin hat zudem Anlass zu einer entsprechenden Anordnung durch die im Einzelnen angeführten ihr zuzurechnenden Aussagen über verschiedene Kanäle Anlass gegeben. Dass die Anordnung in Nr. 1.3 die grundrechtlichen Interessen der Antragstellerin in unverhältnismäßiger Weise einschränkt, ist für das Gericht nicht zu erkennen.
Ohne dass es für die vorliegende Entscheidung entscheidungserheblich darauf ankäme, weist das Gericht darauf hin, dass Aussagen im Rahmen der allgemeinen Meinungsfreiheit des Geschäftsführers der Antragstellerin als Privatperson hiervon unberührt bleiben. Gleichwohl muss gerade in der hiesigen Konstellation, in der der Firmenname der Antragstellerin mit dem Namen ihres Geschäftsführers korreliert, sichergestellt sein, dass bei Veröffentlichungen durch letzteren eine klare Abgrenzung zur Antragstellerin gegeben ist. Hierzu ist der Geschäftsführer der Antragstellerin als Lebensmittelunternehmer im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ohnehin verpflichtet. Ab welchem Zeitpunkt eine solche Trennung hinreichend klar erkennbar ist, braucht vorliegend nicht weiter erörtert werden, da die jedenfalls die oben näher bezeichnete Werbung bzw. anderweitigen Veröffentlichungen der Antragstellerin selbst zuzuordnen sind.
Im Ergebnis bestehen hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen und der Bescheidskosten bei summarischer Prüfung ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Insofern hat die Antragstellerseite nichts Konkretes vorgebracht, so dass auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen werden kann.
c.) Schließlich spricht auch eine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen für den Schutz der Verbraucher sind im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffenen Anordnungen der Antragstellerin auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Denn der Schutzzweck der lebensmittelrechtlichen Vorschriften greift nicht erst bei einer Gesundheitsgefahr, sondern auch bei einer Verbrauchertäuschung oder Irreführung sowie bei unzureichender Information oder Aufmachung des Produktes. Es ist nicht hinnehmbar, ein Produkt mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben bis zu einer möglichen Entscheidung in der Hauptsache im Verkehr zu lassen bzw. dass zu diesem Produkt bis dahin weiter derartige der Antragstellerin zuzurechnende Aussagen auf verschiedenen Kanälen getroffen werden. Dies gilt erst recht, wenn zu dem Produkt in unzulässiger Weise Aussagen zu positiven Wirkungen in Bezug auf eine „Coronainfektion“ gemacht werden.
Ohne den sofort wirksamen Vollzug der angeordneten Maßnahmen, insbesondere ohne Information der Kunden, wäre damit zu rechnen, dass die Antragstellerin bzw. ihre Kunden das streitgegenständliche Produkt unter Negierung der Lebensmitteleigenschaft und insbesondere unter Angabe unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben weiter vertreiben bzw. im Verkehr belassen, ohne die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften beachten zu wollen und sich so auch womöglich absatzfördernde Vorteile – auch im Vergleich zu anderen Wettbewerbern – zu verschaffen. Die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin sind im Vergleich zum Gesundheits- und Verbraucherschutz nachrangig (ebenso etwa VG Schwerin, B.v. 20.5.2020 – 7 B 394/20 N – juris; NdsOVG, B.v. 12.12.2019 – 13 ME 320/19 – LMuR 2020, 104; VG Stade, B.v. 5.9.2019 – 6 B 735/19 – LMuR 2020, 43). Sollte die Antragstellerin durch Scheindeklarierungen oder Fantasiebezeichnungen bewusst die lebensrechtlichen Vorgaben umgehen wollen, würde sich überdies – ohne dass es hier darauf streiterheblich ankommt – ohnehin die Frage stellen, ob sie generell noch die Gewähr bietet, ihr Lebensmittelunternehmen ordnungsgemäß zu betreiben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs. Nach Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs richtet sich der Streitwert nach dem Auffangwert, wenn sich die wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Anordnung wie hier nicht im Einzelnen beziffern lassen. Zum einen hat sich die Antragstellerin selbst nicht zu den möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen geäußert. Zum anderen fehlen weitergehende Informationen darüber, in welcher Größenordnung der mögliche Gewinn zu beziffern wäre, auf den abzustellen ist (vgl. VGH BW, B.v. 17.9.2020 – 9 S 2343/20 – juris). Mangels anderweitiger greifbarer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bleibt es damit beim Auffangwert. Der Auffangwert von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren, so dass ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war.


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