Europarecht

Sonderförderprogramm für Zuwendungen des Freistaates Bayern – Beschaffung von Endgeräten des digitalen BOS-Funks in Bayern

Aktenzeichen  M 15 S 16.2019

Datum:
23.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Rückforderungsbescheides ist mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Fördermittel nicht dargetan, weil dies nicht über das Interesse an der Rückforderung als solcher hinausgeht. Erforderlich sind Einzelfallerwägungen, die sich am Vortrag des Antragstellers ausrichten. (redaktioneller Leitsatz)
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sprechen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewilligung gegen die sofortige Rückforderung sowie der Umstand, dass das private Rettungsdienst-Unternehmen die geförderten Funkgeräte bereits eingebaut hat und bei Großschadensereignissen benötigt. (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Prüfung, ob der Betroffene auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertrauen durfte, weil er die mögliche Rechtswidrigkeit nicht kannte oder kennen musste, ist nicht auf die Auslegung der Förderrichtlinie durch die Behörde abzustellen, sondern auf die tatsächliche Vollzugspraxis.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Februar 2016 wird wiederhergestellt.
II.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 4.965,85 € festgesetzt.

Gründe

I.
Die Parteien streiten darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den für sofort vollziehbar erklärten Rücknahme- und Rückforderungsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. Februar 2016 wiederherzustellen ist.
Die Antragstellerin, ein privates Rettungsdienst-Unternehmen, hat am 26. Februar 2015 Antrag auf Gewährung eines Zuschusses nach dem „Sonderförderprogramm für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Beschaffung der Endgeräte des digitalen BOS-Funks in Bayern – Sonderförderprogramm Digitalfunk“ gestellt.
Mit Bescheid vom 10. März 2015 stimmte die Regierung von Oberbayern (Antragsgegner) der vorzeitigen Beschaffung von – im Bescheid im Einzelnen bezeichneten – Funkgeräten zu. Dabei war in Nr. 10 der Nebenbestimmungen zum Bescheid der Hinweis enthalten, dass aus dieser Zustimmung kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden könne.
In der Folgezeit legte die Antragstellerin die Verwendungsbestätigung vor.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 hat die Regierung von Oberbayern der Antragstellerin zur Teilnahme am Betrieb des digitalen Sprech- und Datenfunksystems der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsausgaben für die Beschaffung von digitalen TETRA-Endgeräten im Wege der Projektförderung 17.354.785 € als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Mit Bescheid vom selben Tag hat die Regierung von Oberbayern der Antragstellerin einen Nachzahlungsbetrag von 356,09 € für die Erstbeschaffung von digitalen TETRA-Endgeräten – ebenfalls im Wege der Festbetragsfinanzierung – bewilligt.
In einem Aktenvermerk der Regierung von … vom 7. Januar 2016 wird ausgeführt, die Antragstellerin sei nach dem Sonderförderprogramm Digitalfunk nicht zuwendungsberechtigt. Nach Nr. 2 des Sonderförderprogramms Digitalfunk seien zuwendungsberechtigt nur die Träger der kommunalen Feuerwehren, der nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen, die Durchführenden des Rettungsdienstes in der Land- und Luftrettung, die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns sowie die Landkreise. Dazu gehörten im Einzelnen auch die zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichteten freiwilligen Hilfsorganisationen für eigene Fahrzeuge und eigenes Personal (Art. 7 BayKSG). Nach Art. 2 Abs. 12 BayRDG seien freiwillige Hilfsorganisationen im Sinne dieses Gesetzes das Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V., die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft e.V. sowie deren rechtlich selbstständige Untergliederungen oder vergleichbare überregionale Organisationen, die sich verpflichtet haben, Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren, insbesondere bei Not- und Unglücksfällen Hilfe zu leisten. Die Tätigkeit der freiwilligen Hilfsorganisationen sei gemeinnützig und beruhe zu einem wesentlichen Anteil auf der ehrenamtlichen Mitwirkung der Mitglieder. Die Antragstellerin dagegen sei ein privater Ambulanz-Dienstleister und somit keine freiwillige Hilfsorganisation. Eine Förderung der 9 Fahrzeuge im Bereich Katastrophenschutz sei somit nach dem Sonderförderprogramm Digitalfunk nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 hat die Regierung von Oberbayern die Antragstellerin wegen einer beabsichtigten teilweisen Rücknahme des Förderbescheids angehört. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin keine freiwillige Hilfsorganisation nach Art. 2 Abs. 12 BayRDG sei und mithin nach Art. 7 BayKSchG auch nicht zu den nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen gehöre, was ihr auch zumindest hätte bekannt gewesen sein müssen. Daher sei die Förderung der 9 Fahrzeuge im Bereich Katastrophenschutz nicht zulässig gewesen.
Die Antragstellerin hat sich hierzu mit E-Mail vom 19. Januar 2016 geäußert: Der zuständige Ministerialdirigent im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr habe in einem Schreiben vom 7. Februar 2014 bestätigt, dass es sich beim Sanitätshilfeleistungskontingent Transport des MHW (Medizinisches Katastrophenhilfswerk Deutschland e.V.) um eine nach Bayerischem Landesrecht mitwirkende Einheit im Katastrophenschutz Bayern handle. Das MHW sei bekanntermaßen die Dachorganisation ohne eigene Fahrzeuge und Mannschaften, so dass das MHW auf Fahrzeuge und Personal der Mitgliedsunternehmen, u. a. der Antragstellerin, zurückgreife. Das Sanitätshilfeleistungskontingent mit Fahrzeugen der Antragstellerin sei u. a. beim G 7-Gipfel in Ellmau 2015 und beim Hochwasser im Juni 2013 zum Einsatz gekommen. Die Ausstattung der Antragstellerin mit digitalen BOS-Funkgeräten sei zur Kommunikation mit den integrierten Leitstellen bei Großschadensereignissen unerlässlich, für die gewerblichen Zwecke der Klägerin jedoch völlig nutzlos. Außerdem lasse sich auch nicht nachvollziehen, weshalb nur 9 von 19 gelisteten Fahrzeugen beanstandet würden.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat sich in einer E-Mail vom 21. Januar 2016 der Rechtsauffassung der Regierung von Oberbayern angeschlossen, dass die Klägerin nach dem Sonderförderprogramm Digitalfunk nicht zuwendungsberechtigt sei.
Mit Bescheid vom 23. Februar 2016, zugestellt am 1. März 2016, hat die Regierung von Oberbayern den Förderbescheid vom 10. Juli 2015 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückgenommen und einen Betrag in Höhe von 9.931,70 € einschließlich 6% Zinsen ab dem 10. Juli 2015 zurückgefordert. Ferner ist in Nr. 6 des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Zur Begründung des Sofortvollzugs wurde ausgeführt, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsakts vor Unanfechtbarkeit überwiege das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Rückforderung sei im Interesse einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Ressourcen angemessen. Die sparsame Verwendung von Fördermitteln im Rahmen des Sonderförderprogramms Digitalfunk sei notwendig, um den in Trägerschaft der Zuwendungsempfänger stehenden BOS-funkberechtigten Organisationen die Teilnahme am bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystem der BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) zu ermöglichen. Ohne vernünftigen Grund unterlassene Rückforderungen würden zu einem Ungleichgewicht möglicher Zuwendungsempfänger, hier privater Konkurrenzunternehmen, führen.
Am 24. März 2016 hat die Antragstellerin hiergegen durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben lassen. Zu deren Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin sei Gründungsmitglied des MHW. Dieser greife im Einsatzfall auf seine Mitglieder zurück. Der MHW sei mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 7. Februar 2014 als eine nach Landesrecht beim Katastrophenschutz mitwirkende Einrichtung anerkannt worden. Beim G 7-Gipfel in Ellmau im Juni 2015 seien alle verfügbaren Kräfte mobilisiert worden. Im Vorfeld sei vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verlangt worden, dass alle am Einsatz Beteiligten über BOS-Funk verfügen. Dabei sei auf die Fördermöglichkeiten nach dem Sonderförderprogramm Digitalfunk hingewiesen worden. Die Regierung von Oberbayern habe auch der vorzeitigen Beschaffung von BOS-Funkgeräten durch die Antragstellerin zugestimmt. Der MHW habe vom 29. Mai bis 9. Juni 2015 mit insgesamt 238 Personen und mit Fahrzeugen seiner Mitglieder, darunter die der Antragstellerin, teilgenommen. Hierfür habe sich der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr mit einem Schreiben ausdrücklich beim MHW bedankt. Damit dränge sich der Eindruck auf, man habe das Engagement der Antragstellerin beim G 7-Gipfel gerne in Anspruch genommen, wolle aber dafür nichts bezahlen. Wenn die Antragstellerin die BOS-Funkgeräte nicht bezuschusst bekomme und wieder ausbauen müsse, sei fraglich, ob dies der Intention der Behörden entspreche, denn dann könne sie bei einem künftigen Katastropheneinsatz nicht mehr mitmachen.
Der Förderbescheid sei nicht rechtswidrig gewesen. Da Art. 7 BayKSG keinen Verweis auf Art. 12 BayRDG enthalte, müssten die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen nicht mit den in Art. 2 Abs. 12 BayRDG genannten freiwilligen Hilfsorganisationen identisch sein. Das Sanitätshilfeleistungskontingent Transport des MHW sei eine nach Landesrecht im Katastrophenschutz in Bayern mitwirkende Einheit. Dass die mit BOS-Funkgeräten ausgestatteten Fahrzeuge der Antragstellerin im Katastrophenschutz eingesetzt würden, habe das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit der beigefügten Mail vom 28. April 2016 bestätigt. Aber selbst wenn eine Förderung der Antragstellerin nach dem Sonderförderprogramm Digitalfunk nicht hätte erfolgen dürfen, sei die Rücknahme des Förderbescheids unzulässig, weil die Antragstellerin Vertrauensschutz genieße, nachdem die Regierung von Oberbayern die Genehmigung zur vorzeitigen Beschaffung der BOS-Funkgeräte erteilt habe. Die Antragstellerin sei sogar erst durch die Regierung von Oberbayern zur Anschaffung der BOS-Funkgeräte veranlasst worden. Im Vertrauen auf die Förderung habe sie erhebliche Vermögensdispositionen getroffen (Anschaffung und Einbau der Funkgeräte, die nur im Katastrophenfall Verwendung finden könnten, und Schulung der Mitarbeiter).
Des Weiteren hat die Antragstellerin am 2. Mai 2015 beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 24. März 2016 gegen den Rückforderungsbescheid vom 23. Februar 2016 wiederherzustellen.
Zur Begründung hat sie vorgetragen, es bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheids, wie sie bereits mit der Klagebegründung dargelegt habe. Außerdem bestehe kein besonderes Vollzugsinteresse. Die Regierung von … habe die Interessen der Antragstellerin überhaupt nicht gewürdigt.
Der Antragsgegner hat die Akten vorgelegt und beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er bringt vor, die Anordnung des Sofortvollzugs sei ausreichend begründet. Es liege nicht im öffentlichen Interesse, dass die Fördermittel während des Verwaltungsverfahrens nicht mehr für die Förderung anderer Antragsteller zur Verfügung stehen würden, was nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 26.5.1987 – 27 AS 87.408) ein besonderes Vollzugsinteresse begründe. Darüber hinaus habe die Antragstellerin durch die Förderung Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren Konkurrenten. Die Antragstellerin habe auch nichts vorgetragen, was bei der Rückforderung besonders hätte berücksichtigt werden müsse.
Es sei auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich unterliegen werde, da sie nicht zum zuwendungsberechtigten Personenkreis gehöre. Nach Nr. 2 des Sonderförderprogramms Digitalfunk seien zuwendungsberechtigt die Träger der kommunalen Feuerwehren, der nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen, die Durchführenden des Rettungsdienstes in der Land- und Luftrettung, die Kassenärztliche Vereinigungen sowie die Landkreise. Soweit die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisationen berechtigt seien, seien dies freiwillige Hilfsorganisationen. Dazu gehöre die Antragstellerin aber als privates Unternehmen nicht. Der Begriff der freiwilligen Hilfsorganisationen sei in Art. 2 Abs. 12 BayRDG definiert und nach Art. 19 BayRDG auch im Katastrophenschutz anwendbar. Die Tätigkeit der freiwilligen Hilfsorganisationen sei gemeinnützig, die Antragstellerin sei dagegen eine OHG, die kommerziell und gewinnorientiert arbeite. Auch die Zugehörigkeit zum MHW impliziere nicht, dass die Antragstellerin zu den freiwilligen Hilfsorganisationen zähle, denn ein Zusammenschluss mehrerer privater Unternehmen verwandle diese nicht in eine freiwillige Hilfsorganisation. Soweit die Antragstellerin darauf verweise, dass Organisationen und Behörden mit Sicherheitsaufgaben über besondere Funkgeräte kommunizieren würden, räume sie selbst ein, dass ein Unterschied zwischen ihr und den freiwilligen Hilfsorganisationen bestehe. Da zwischen den staatlichen Katastrophenschutzstellen und den zur Katastrophenhilfe gesetzlich verpflichteten Organisationen eine gesonderte Funkverbindung bestehen müsse, sei auch nur eine Förderung dieser verpflichtend tätigen Organisationen sinnvoll. Die Antragstellerin räume selbst ein, dass die Funkgeräte für sie nutzlos seien.
Die Antragstellerin genieße auch kein schutzwürdiges Vertrauen, da sie unrichtige Angaben gemacht habe, indem sie Förderung für die Migration des digitalen BOS Funks in organisationseigenen Fahrzeugen, die nach Punkt 2 des Sonderförderprogramms förderfähig sind, beantragt habe, obwohl eine Zuwendungsberechtigung nach Nr. 2 des Sonderförderprogramms nicht vorliege. Dabei sei unerheblich, ob die falschen Angaben auf Verschulden der Antragstellerin beruhten. Auf ihrer Homepage schreibe die Antragstellerin, dass sie neben den Hilfsorganisationen tätig werde, so dass sie sich selbst nicht als Hilfsorganisation ansehe.
Hierauf ließ die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten erwidern, das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr habe in einer E-Mail vom 28. April 2016 bestätigt, dass die beim G 7- Gipfel eingesetzten Fahrzeuge der Antragstellerin im Sanitätshilfeleistungskontingent des MHW für den Katastrophenschutz eingeplant seien. Der MHW sei eine freiwillige Hilfsorganisation. Er verfüge aber nicht über eigene Fahrzeuge, sondern greife auf Fahrzeuge seiner Mitgliedsorganisationen zurück, was dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bekannt sei. Mit dem Sinn und Zweck des Förderprogramms wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrzeuge der Antragstellerin nicht gefördert würden. Darüber hinaus sei auch das Vertrauen der Antragstellerin in den Förderbescheid geschützt, denn diesen habe die Antragstellerin nicht durch falsche Angaben erwirkt. Am 4. Dezember 2009 habe der MHW der Regierung von … zum Hilfeleistungskontingent Transport mitgeteilt, dass die Ressourcen durch Mitgliedsunternehmen, u. a. durch die Antragstellerin, bereitgestellt würden. Die Regierung von Oberbayern habe in einem Schreiben vom 28. Juli 2011 die Aufstellung der Einsatzbereitschaft genau dieses Hilfeleistungskontingents bestätigt. Der MHW habe aber nicht selbst den Förderantrag nach dem Sonderförderprogramm Digitalfunk stellen können, weil im Antragsformular der Nachweis verlangt gewesen sei, dass der Antragsteller Halter des Fahrzeugs ist. Völlig verfehlt sei der Hinweis der Regierung von Oberbayern auf das BayRDG. Eine Organisation könne sowohl gemeinnützig sein als auch gewerbliche Zwecke verfolgen. Zum Beispiel sei die Parkraumüberwachung durch das BRK eine gewerbliche Tätigkeit. Die Antragstellerin werde bei der Überlassung von Fahrzeugen und Personal an den MHW nicht gewerblich tätig, auch die Mitarbeiter würden insoweit ehrenamtlich tätig. Somit handle es sich beim Einsatz der Antragstellerin für den Katastrophenschutz um eine Tätigkeit als eine freiwillige Hilfsorganisation. Und schließlich gebe es auch für die Behauptung, dass die Fördermittel nach Ablauf des Gerichtsverfahrens nicht mehr zur Verfügung stehen würden, keinerlei Anhaltspunkte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Antragsgegner vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Es fehlt schon daran, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids des Antragsgegners vom 23. Februar 2016 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Nr. 6 des Bescheids ausreichend begründet (vgl. 1) wurde. Darüber hinaus überwiegt auch bei der Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung der Klage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. 2.)
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird. Dabei ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
1. Auch wenn an den Inhalt der Begründung keine besonders hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, welche die Behörde bewogen haben, den Suspensiveffekt des 80 Abs. 1 Satz 1 VWGO auszuschließen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Die Begründung muss auf den konkreten Einzelfall abstellen und darf nicht formelhaft sein. Die im Rahmen der geforderten Begründung angeführten Gründe müssen über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts hinausgehen (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 35).
Gemessen daran genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 23. Februar 2016 nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner verweist zur Begründung der sofortigen Vollziehung darauf, dass die Rückforderung im Interesse sparsamer und wirtschaftlicher Verwendung öffentlicher Ressourcen angemessen sei. Dies ist ein Gesichtspunkt, der nicht über das öffentliche Interesse an der Rückforderung als solcher hinausgeht. Gleiches gilt für die weiteren Begründungen, dass die sparsame Verwendung von Fördermitteln im Rahmen des Sonderförderprogramms Digitalfunk notwendig sei, um den zuwendungsberechtigten Empfängern die Teilnahme am bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunk der BOS (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) zu ermöglichen, und dass ohne vernünftigen Grund unterlassene Rückforderungen zu einem Ungleichgewicht der Zuwendungsempfänger führen könnten. Darüber hinaus sind alle diese Begründungen auch ganz allgemein gehalten und ohne Bezug zum konkreten Fall der Antragstellerin. Einzelfallerwägungen wurden nicht angestellt. Dabei hatte die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung vorgetragen, dass sie beim G 7-Gipfel in Ellmau für den MHW, der selbst über keine Fahrzeuge verfüge, jedoch eine nach Bayerischem Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkende Einheit sei, wie das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Schreiben vom 7. Februar 2014 bestätigt habe, Fahrzeuge zur Verfügung gestellt habe, deren Ausstattung mit digitalen Funkgeräten unerlässlich gewesen sei. Dies ist weder im Rücknahme- und Rückforderungsbescheid selbst noch bei der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids berücksichtigt worden.
Auch der vom Antragsgegner herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 26.5.1987 – 27 AS 87.408, muss heißen: 23 AS 87.408 – BayVBl. 1988, 182) lässt sich nicht entnehmen, dass ein besonderes Vollzugsinteresse dadurch begründet wird, dass die Fördermittel während des Verwaltungsverfahrens nicht mehr für die Förderung anderer Antragsteller zur Verfügung stehen. In dem dort entschiedenen Verfahren ging es nämlich um einen Widerruf einer Stundung für öffentliche Abgaben mit Anordnung des Sofortvollzugs. In den Entscheidungsgründen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gegen den Widerruf könnten das für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderliche besondere Interesse nicht begründen. Die Notwendigkeit der Mittelbeschaffung zur Bestreitung anderer Ausgaben reiche nicht aus, um ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen.
Daher genügt hier die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.
2. Darüber hinaus führt hier auch die Interessenabwägung dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen ist, weil die Interessen der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage höher zu bewerten sind als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückforderung.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ein vom Hauptsacheverfahren losgelöstes eigenständiges Verfahren, in dem das Gericht zu prüfen hat, ob das durch die Anordnung der Behörde ausgedrückte Vollzugsinteresse so gewichtig ist, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, oder ob das gegenläufige, in § 80 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck gebrachte Interesse des Bürgers überwiegt (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 68).
§ 80 Abs. 5 VwGO selbst enthält keine Aussage zu den Kriterien, anhand derer das Verwaltungsgericht die Entscheidung zu treffen hat. Da die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nur dann anordnen darf, wenn ein die entgegenstehenden Belange des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse hieran besteht, muss bei der gerichtlichen Entscheidung ebenfalls eine Interessenabwägung stattfinden. Das Gericht hat entsprechend dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bei der Interessenabwägung auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Kein hinreichendes Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Dagegen setzt sich bei offensichtlicher Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache in der Regel das Vollzugsinteresse durch. Wenn keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts gegeben werden kann, sind in der Regel die beteiligten Interessen gegeneinander abzuwägen, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gleichwohl berücksichtigt werden können (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 75 m. w. N.), denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist größer, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechen, also mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs auszugehen ist. Dann müssen die Belange des Betroffenen ein stärkeres Gewicht haben, um das durch die schlechten Erfolgsaussichten des Rechtsmittels begründete Vollzugsinteresse aufzuwiegen (a. a. O.). Dies gilt auch umgekehrt. Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegen hier die Interessen der Antragstellerin.
Es bestehen schon erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rücknahme- und Rückforderungsbescheids des Antragsgegners vom 23. Februar 2016.
Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2) oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Nr.3).
Fraglich ist schon, ob der Förderbescheid des Antragsgegners vom 10. Juli 2015, durch welchen der Antragstellerin ein freiwilliger Zuschuss nach dem „Sonderförderprogramm für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Beschaffung der Endgeräte des digitalen BOS-Funks in Bayern – Sonderförderprogramm Digitalfunk“ bewilligt worden ist, überhaupt rechtswidrig war. Dabei ist die Förderrichtlinie (hier: das Sonderförderprogramm Digitalfunk) nicht wie ein Gesetz auszulegen, weil Förderrichtlinien keine Rechtsvorschriften sind, sondern nur die Ausübung des Ermessens der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen im Sinne einer Gleichbehandlung aller Antragsteller regeln. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist ausschließlich die Frage, ob bei Anwendung in einem Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt wird, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (grundlegend: BVerwG, U.v. 26.4.1976 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 ff.; vgl. auch BayVerfGH v. 4.8.1982 – Vf 24-VII-80 – BayVerfGHE 35, 100 ff.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die zuständigen Behörden auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert haben (BVerwG, U.v. 26.4.1976 a. a. O.; BVerwG, B.v. 1.6.1979 – 6 B 33/79 – NJW 1980, 75). Daher wird ggf. im Hauptsacheverfahren die tatsächliche Vollzugspraxis in Bayern beim Sonderförderungsprogramm Digitalfunk hinsichtlich privater Rettungsdienstunternehmer zu prüfen sein.
Aber selbst wenn sich der Förderbescheid vom 10. Juli 2015 nach der ständigen Praxis der Behörden in Bayern als rechtswidrig erweisen sollte, spricht nach Auffassung der Kammer vieles dafür, dass der (teilweisen) Rücknahme ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin in den Förderbescheid entgegensteht. Die Antragstellerin hat im Vertrauen auf den Förderbescheid eine Vermögensdisposition getroffen, die sie nicht mehr oder nur noch unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Denn sie hat die BOS-Funkgeräte beschafft, in ihre Fahrzeuge eingebaut und die Mitarbeiter entsprechend geschult. Der Schutz des Vertrauens der Antragstellerin ist wohl auch nicht nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG ausgeschlossen.
Der Antragsgegner hat im Rücknahme- und Rückforderungsbescheid den Ausschluss des Vertrauensschutzes auf Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG (wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte) gestützt. Dazu wurde ausgeführt, der Antragstellerin hätte bekannt sein müssen, dass sie nicht zu den verpflichtend Mitwirkenden im Katastrophenschutz gehört und somit eine Förderung der Fahrzeuge im Bereich des Katastrophenschutzes nach dem Sonderförderprogramm Digitalfunk ausgeschlossen sei. Näher ausgeführt wurde dies nicht. Dem Gericht erschließt sich nicht, weshalb der Antragstellerin hätte bekannt sein müssen, dass sie nicht zum Kreis der nach dem Sonderförderprogramm Digitalfunk zuwendungsberechtigten Kreis gehört. Dem Wortlaut der Nr. 2 des Sonderförderprogramms Digitalfunk ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsgegner die fehlende Zuwendungsberechtigung der Antragstellerin daraus ableitet, dass für die Definition der freiwilligen Hilfsorganisation im Sinne der Nr. 2, letzter Spiegelstrich des Sonderförderprogramms Digitalfunk die Definition in Art. 12 Abs. 12 BayRDG (seit 1.4.2016: Art. 2 Nr. 13 BayRDG) einschlägig sei, ist dies eine rechtliche Wertung, auf die es zumal für die Frage der Zuwendungsfähigkeit nur dann entscheidend ankommen würde, wenn sie der ständigen Praxis in Bayern bei der Förderung nach dem Sonderförderprogramm Digitalfunk entsprechen würde. Da das Sonderförderprogramm Digitalfunk keinen Hinweis darauf enthält, dass für die Definition der freiwilligen Hilfsorganisation der Begriff des BayRDG einschlägig sei, kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin ihre fehlende Zuwendungsberechtigung hätte bekannt sein müssen, zumal dies nicht einmal die zuständige Behörde wusste, der die Definition im BayRDG geläufig sein müsste. Auch das gegen einen Vertrauensschutz der Antragstellerin vorgebrachte Argument des Antragsgegners in der Antragserwiderung, die Antragstellerin schreibe auf ihrer Homepage, dass sie neben den Hilfsorganisationen tätig werde, so dass sie hätte erkennen müssen, dass sie selbst keine sei, überzeugt nicht. Die Antragstellerin hatte nämlich wohl für die Teilnahme am G 7-Gipfel als Mitglied des MHW ihre Fahrzeuge teilweise mit BOS-Funk ausrüsten lassen müssen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch das vom Antragsgegner ebenfalls in der Antragserwiderung vorgebrachte weitere Argument nicht nachvollziehbar, da zwischen den staatlichen Katastrophenschutzstellen und den zur Katastrophenhilfe gesetzlich verpflichteten Organisationen eine gesonderte Funkverbindung bestehen müsse, sei nur eine Förderung dieser Organisationen sinnvoll und die Antragstellerin räume ein, dass die Funkgeräte für sie nutzlos seien. Denn die Antragstellerin hätte andernfalls nicht am G 7-Gipfel teilnehmen können. Wenn die Antragstellerin im Katastrophenschutz mit Billigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern tätig wird, indem sie ihre Fahrzeuge zur Verfügung stellt, dann müssen ihre Fahrzeuge dafür – und nur dafür, nicht für die gewerblichen Zwecke der Antragstellerin – mit BOS-Funk ausgestattet sein. Daher geht die Kammer derzeit nach Aktenlage nicht davon aus, dass das Vertrauen der Antragstellerin nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG deshalb ausgeschlossen ist, weil die Antragstellerin die Rechtswidrigkeit des Förderbescheids kannte oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Regelung in § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG beruht nämlich auf dem Gedanken, dass derjenige, der die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts kennt oder ohne Mühe erkennen könnte, mit der Rücknahme des Verwaltungsakts rechnen muss. Nach den Umständen des Falles konnte die Antragstellerin wohl nicht ohne weiteres die etwaige Rechtswidrigkeit des Förderbescheids erkennen.
In der Antragserwiderung stützt der Antragsgegner den Ausschluss des Vertrauens der Antragstellerin auch nicht weiter auf Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayVwVfG, sondern auf Art. 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG. Die Antragstellerin habe falsche Angaben gemacht, indem sie die Förderung beantragt habe für „Migration des digitalen BOS-Funks in organisationseigenen Fahrzeugen, die nach Punkt 2 der Förderrichtlinie förderfähig sind …“, obwohl eine Zuwendungsberechtigung nach Nr. 2 der Förderrichtlinie nicht vorgelegen habe. Ob darin falsche Angaben der Antragstellerin im Sinn von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG liegen, erscheint aber zumindest zweifelhaft. Abgesehen davon, dass es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine falsche Angabe im Sinn von § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG handelt, wenn – wie hier – eine rechtliche Bewertung zu einer zwischen den Parteien strittigen und schwierigen Rechtsfrage abgegeben wird, ist außerdem offen, ob die Antragstellerin nach der insoweit allein maßgeblichen Praxis zuwendungsberechtigt ist, so dass auch unter diesem Aspekt fraglich ist, ob sie falsche Angaben gemacht hat.
Daher geht die Kammer im Rahmen dieses Eilverfahrens davon aus, dass die Antragstellerin hier wohl Vertrauensschutz genießt (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).
Aber selbst wenn ein Vertrauensschutz der Antragstellerin aufgrund falscher Angaben, die nicht schuldhaft sein müssen, nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG ausgeschlossen wäre, müsste im Rahmen des Ermessens bei der Rücknahme voraussichtlich Berücksichtigung finden, dass die Antragstellerin an eventuell falschen Angaben wohl kein Verschulden trifft (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 48 Rn. 119).
Nach alledem spricht Einiges dafür, dass sich der angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2016 als rechtswidrig erweist.
Daher überwiegen die Interessen der Antragstellerin das öffentliche Interesse daran, dass die Antragstellerin die zurückgeforderten Fördermittel vor der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache zurückzahlt. Vor allem wäre es im Hinblick auf künftige Großschadensereignisse, bei denen die Antragstellerin wieder teilnimmt, nicht sinnvoll, dass sie nun die BOS-Funkgeräte wieder ausbaut und die Fördermittel zurückerstattet, bevor über ihre Zuwendungsberechtigung abschließend entschieden ist. Ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ist hier nicht gegeben, denn es gibt keine Gründe, die dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt trotz der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) schon vor Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft vollzogen wird. Es fehlt an der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit der Rückforderung. Insbesondere liegt kein Fall vor, in dem – z. B. aus Sicherheitsgründen – das Interesse am Erlass eines Bescheids gleichzeitig auch das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung begründet. Das öffentliche Interesse daran, dass Fördermittel möglichst bald wieder ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden sollen, impliziert noch nicht das besondere Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
Somit ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Februar 2016 wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei als Streitwert die Hälfte der Rückforderungssumme angesetzt wird, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.


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