Europarecht

(Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung – keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Nachzahlung von Ausbildungsförderung – Zuflussprinzip – Rechtsänderung des § 11 Abs 3 S 2 SGB 2 – kein Klärungsbedarf für abgelaufenes Recht)

Aktenzeichen  B 4 AS 12/22 B

Datum:
14.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2022:140422BB4AS1222B0
Normen:
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2
§ 11 Abs 3 S 1 SGB 2
§ 11 Abs 3 S 2 SGB 2 vom 26.07.2016
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Dresden, 29. Januar 2019, Az: S 29 AS 353/16, Urteilvorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 16. Dezember 2021, Az: L 7 AS 315/15, Urteil

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2021 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
2
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 – B 7 AL 142/02 B – SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
3
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Kläger werfen die Frage auf, ob “eine Nachzahlung von solcher Ausbildungsförderung, die zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II führt, im Rahmen der Einkommensanrechnung nach dem SGB II abweichend vom tatsächlichen Zeitpunkt des Zuflusses dem jeweiligen Monat als Einkommen zuzurechnen” ist. Die Frage bezieht sich auf die Berücksichtigung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die im Oktober 2015 zugeflossen sind. Die Kläger haben jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hinreichend dargetan. Die Berücksichtigung der Leistungen nach dem BAföG richtete sich im vorliegenden Fall nach § 11 SGB II in der bis zum 31.7.2016 geltenden Fassung. Das LSG hat insofern im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BSG auf die sog modifizierte Zuflusstheorie abgestellt, wonach vom tatsächlichen Zufluss auszugehen ist, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (etwa BSG vom 24.6.2020 – B 4 AS 7/20 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 107 RdNr 28 mwN), und eine abweichende normative Vorgabe für die vorliegende Konstellation verneint (zustimmend Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 11a RdNr 66.2). Seit dem 1.8.2016 regelt § 11 Abs 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich die Behandlung von Nachzahlungen dahingehend, dass zu den – nach § 11 Abs 3 Satz 1 SGB II in dem Zuflussmonat zu berücksichtigenden – einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen gehören, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden (zur Berücksichtigung von Nachzahlungen von Leistungen nach dem BAföG im Zuflussmonat jetzt BSG vom 11.11.2021 – B 14 AS 33/20 R – juris RdNr 26). Die der Entscheidung des LSG zugrundeliegende Gesetzesfassung hat sich damit inzwischen erheblich verändert (vgl Söhngen in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 11 RdNr 77, 88). Für abgelaufenes Recht besteht aber grundsätzlich kein Klärungsbedarf (vgl BSG vom 26.3.2010 – B 11 AL 192/09 B – juris RdNr 10 mwN; BSG vom 19.7.2012 – B 1 KR 65/11 B – SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 mwN). Dass hiervon aufgrund der Umstände des konkreten Falls eine Ausnahme zu machen ist, ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (BSG vom 19.7.2012 – B 1 KR 65/11 B – SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 mwN). Daran fehlt es hier.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.
                Meßling B.                Schmidt                Burkiczak


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