Europarecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – keine ausreichende Begründung eines Verfahrensfehlers – Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter – Entscheidung des Sozialgerichts durch Gerichtsbescheid – Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Aktenzeichen  B 4 AS 232/21 B

Datum:
21.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2021:211221BB4AS23221B0
Normen:
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
§ 153 Abs 5 SGG
Art 101 Abs 1 S 2 GG
Spruchkörper:
4. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Darmstadt, 7. Mai 2020, Az: S 24 AS 642/18, Gerichtsbescheidvorgehend Hessisches Landessozialgericht, 2. Juni 2021, Az: L 6 AS 361/20, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Juni 2021 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
2
a) Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fort-bildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 – B 7 AL 142/02 B – SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
3
Der Kläger, der in der Sache im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Rücknahme eines Verwaltungsakts begehrt, mit dem der Beklagte die Aufrechnung wegen eines Mietkautionsdarlehens verfügt hat (Bescheid vom 22.4.2013), wirft folgende Fragen auf:
–       
ob Aufrechnungen zur Tilgung eines zweiten Mietkautionsdarlehens gegen den Regelsatz nach SGB II bedingungslos möglich sind,
–       
ob § 51 SGB I iVm § 850c ZPO einer Aufrechnung entgegensteht,
–       
ob eine weitere Aufrechnung aufgrund eines zweiten Mietkautionsdarlehens von vorneherein rechtmäßig sein kann,
–       
ob das Jobcenter darauf hinweisen muss, dass zur Verhinderung der Bedarfsunterdeckung ergänzende Ansprüche gegen das Jobcenter geltend gemacht werden können und welche dies sind,
–       
ob § 51 SGB I der Aufrechnung entgegensteht, da kein pfändbares Einkommen vorliegt.
4
Der Senat lässt dahinstehen, ob es sich dabei um hinreichend konkrete Rechtsfragen handelt. Zumindest fehlt es an den weiteren oben genannten Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Im Hinblick auf die Klärungsbedürftigkeit hat der Kläger lediglich behauptet, das von den Vorinstanzen zur Begründung ihrer Entscheidungen herangezogene Urteil des BSG vom 28.11.2018 – B 14 AS 31/17 R (BSGE 127, 63 = SozR 4-4200 § 42a Nr 2) beantworte die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen nicht. Die Beschwerdebegründung lässt aber jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen dieses Urteils vermissen. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit wird nicht dargelegt, weshalb die Fragen, die sich auf die Aufrechnung eines zweiten Darlehens beziehen, entscheidungserheblich sein sollten, obgleich die Sachverhaltsdarstellung erkennen lässt, dass der Beklagte seinen zur Überprüfung gestellten Bescheid vom 22.4.2013 insoweit bereits korrigiert hat. Die Klärungsfähigkeit der § 51 SGB I betreffenden Fragen ist nicht nachvollziehbar, weil nicht vorgetragen wird, dass der Beklagte seine Entscheidung auf diese Rechtsgrundlage gestützt hätte. Schließlich wird auch die erforderliche Breitenwirkung nur behauptet, aber nicht begründet.
5
b) Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die – behauptete – Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 – B 7 AL 142/02 B – SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 119).
6
Diese Anforderungen sind ebenfalls nicht erfüllt. Die vom Kläger dem Urteil des LSG und der og Entscheidung des BSG sinngemäß entnommenen Rechtssätze sind gedanklich miteinander vereinbar. Schon nach dem klägerischen Vortrag nicht nachvollziehbar ist die Annahme, das LSG habe einen seine Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt, es bestünden keine Zweifel an der Verfassungskonformität von § 42a SGB II, indem es diese Norm nicht unangewendet gelassen habe (vgl Art 100 GG). Schließlich bezeichnet der Kläger auch keinen abstrakten Rechtssatz des LSG, der dem von ihm angedeuteten Gehalt der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums widersprechen könnte.
7
c) Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 – 8 BU 64/75 – SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung – ausgehend von der Rechtsansicht des LSG – auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 – 10 BV 109/79 – SozR 1500 § 160a Nr 36).
8
Der Kläger bezeichnet indes auch einen Verfahrensfehler nicht hinreichend. Soweit er das Ergebnis des LSG inhaltlich rügt, macht er schon keinen Mangel des gerichtlichen Verfahrens geltend. Ein solcher erfasst begrifflich nur das prozessuale Vorgehen des Gerichts (“error in procedendo”, dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 16a mwN).
9
Insoweit rügt der Kläger, die mit Beschluss des LSG-Senats vom 7.10.2020 nach § 153 Abs 5 SGG erfolgte Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern verletze sein Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art 101 Abs 1 Satz 2 GG, weil es bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen für die erstinstanzliche Entscheidung durch Gerichtsbescheid gefehlt habe. Er setzt sich jedoch nicht mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach dies von § 153 Abs 5 SGG auch nicht verlangt wird (BSG vom 21.9.2017 – B 8 SO 3/16 R – SozR 4-1500 § 153 Nr 16 RdNr 13; BSG vom 27.6.2019 – B 11 AL 8/18 R – SozR 4-4300 § 144 Nr 27 RdNr 12 mit Anm Reichel jurisPR-SozR 21/2019 Anm 1). Sollte der Kläger der Ansicht sein, das LSG habe mit dem Übertragungsbeschluss die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten, hätte er dies näher begründen und auf die relevanten Ermessenskriterien eingehen müssen (vgl BSG vom 4.5.2017 – B 8 SO 72/16 B – juris RdNr 10; BSG vom 27.5.2020 – B 9 SB 67/19 B – juris RdNr 9). Dafür genügt es nicht, seine eigene Einschätzung von der Schwierigkeit des Verfahrens an die Stelle derjenigen des LSG zu setzen.
10
Schließlich genügt die Nichtzulassungsbeschwerde den Darlegungserfordernissen auch nicht, soweit der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 Halbsatz 1 SGG) verletzt sieht. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass das LSG dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 2.6.2021 Schriftsatznachlass (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 283 ZPO) hätte gewähren müssen, weil seiner Prozessbevollmächtigten erst an diesem Tag eine Kopie des Bescheids vom 22.4.2013 überreicht worden sei. Zwar darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs 2 SGG), was eine angemessene Vorbereitungszeit voraussetzt. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, dass der Bescheid, dessen Überprüfung durch den Beklagten den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens darstellt, ihm nicht schon seit seinem Erlass bekannt ist. Ebenso wenig hat der Kläger das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung dargetan, indem er anführt, das LSG habe vor seinem Urteil nicht auf die Entscheidung des BSG vom 28.11.2018 – B 14 AS 31/17 R (BSGE 127, 63 = SozR 4-4200 § 42a Nr 2) und deren Folgen für den Rechtsstreit hingewiesen. Denn aus seiner Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass sich schon das SG maßgebend auf dieses Urteil gestützt hatte. Vor diesem Hintergrund hätte ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs damit rechnen müssen, dass möglicherweise auch das Berufungsgericht seine Entscheidung hieran ausrichten würde (siehe zu diesem Aspekt nur BSG vom 17.5.2021 – B 12 KR 2/21 B – juris RdNr 7 mwN). Auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG, vgl dazu BVerfG vom 8.10.1974 – 2 BvR 747/73 – BVerfGE 38, 105, 111) hat der Kläger deshalb nicht dargetan. Auf einen Verstoß gegen Denkgesetze durch das LSG im Rahmen seiner Beweiswürdigung kann der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde nicht stützen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG; vgl dazu BSG vom 15.4.2019 – B 13 R 233/17 B – juris RdNr 17 mwN).
11
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.


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