Europarecht

Tatbestandsberichtigung nach einem Diktat-/Übnertragungsfehler

Aktenzeichen  17 O 3451/15

Datum:
29.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 319I

 

Leitsatz

Tenor

Im Endurteil vom 12.01.2016 ist in der untersten Zeile von Seite 2 das Wort „nicht“ zu streichen.

Gründe

Die Berichtigung erfolgt nach § 319 Abs. 1ZPO.
Im unstreitigen Tatbestand wurde aufgrund eines Diktat- oder Übertragungsfehler versehentlich in dem Satz:
„Ursprünglich war im Jahr 2001 die Rufnummerngasse 0190- hinter der sich seinerzeit zumindest hauptsächlich „Sex-Hotlines“ verbargen, nicht mit den Telefonkarten anwählbar.“.
Das Wort „nicht“ mit aufgenommen worden.
Richtig muss es heißen:
„Ursprünglich war im Jahr 2001 die Rufnummerngasse 0190- hinter der sich seinerzeit zumindest hauptsächlich „Sex-Hotlines“ verbargen, mit den Telefonkarten anwählbar.“.
Das Gericht ging bei Abfassung des Urteils davon aus, dass die Rufnummerngasse 0190- ursprünglich mit den streitgegenständlichen Telefonkarten anwählbar war. Die versehentliche Aufnahme des Wortes „nicht“ ist auch aus dem Urteil selbst erkennbar. Denn auf Seite 7 wird im streitigen Beklagtenvortrag ausgeführt:
„Die Ursprünglichen erreichbaren 0190-Nummern sein von der Bundesnetzagentur von vornherein befristet gewesen.“.
Diese im „Beklagtenvortrag“ impliziert, dass die Nummerngasse 0190- mit den Telefonkarten ursprünglich (unstreitig) erreichbar. Der Klägervertreter verweist in seinem Antrag vom 22.01.2016 zurecht darauf, dass der Beklagtenvertreter auf Seite 6 oben der Klageerwiderung unter Position 2.3.1. dies ebenso vortrug.
Die Berichtigung der offenbaren Unrichtigkeit kann auch von Amts wegen erfolgen. Rechtliches Gehör war der Beklagtenseite deshalb nicht zu gewähren. Eine Streichung des Gesamtsatzes und einer Neuformulierung hat sich mit der Urteilsberichtigung erledigt.


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