Aktenzeichen AN 11 K 15.00616
KrWG KrWG § 3 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 5, § 48
DepV DepV § 2 Nr. 5
Leitsatz
Es kann dahinstehen, ob eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zum Lagern von gefährlichen Abfällen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr möglicherweise einem anderen Hauptzweck dient. (redaktioneller Leitsatz)
Das Ausschlachten von funktionierenden oder reparaturbedürftigen Gegenständen zur Ersatzteilgewinnung stellt eine Abfallbehandlung im Sinne eines mechanischen Verfahrens zur besseren Handhabbarkeit bzw. zur erleichterten Verwertung von Abfällen dar. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die erhobene Klage ist als Anfechtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet, da die im Bescheid vom 27. März 2015 angeordnete teilweise Betriebsstillegung (I.) und die weiteren Anordnungen (II.) rechtmäßig sind und den Kläger insoweit nicht in seinen eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Betriebsstillegung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Kassel v. 17.06.1997 – 14 TG 2673/95 – Rn. 22 f. = NVwZ 1998, 1315; VGH Mannheim v. 19.09.2013 – 10 S 1725/13 – Rn. 6 = ESVGH 64, 120; Jarass BImSchG § 20 Rn. 44 m. w. N.). Somit kommt es vorliegend auf die Sach- und Rechtslage zum 27. März 2015 an.
1. Rechtsgrundlage für die immissionsschutzrechtliche Betriebsstilllegung ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Hiernach soll die zuständige Behörde die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, welche ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird. Der Tatbestand der Norm ist somit bereits erfüllt, wenn die sog. formelle Illegalität der Anlage erwiesen ist (BVerwG v. 28.01.1992 – 7 C 22/91 – Rn. 14 = BVerwGE 89, 357). Auf eine materielle Genehmigungsfähigkeit kommt es im Rahmen einer Betriebsstilllegung grundsätzlich nicht an (BVerwG v. 15.12.1989 – 7 C 35/87 – Rn. 29 = BVerwGE 84, 220). Hintergrund dieser gesetzlichen Strenge ist neben dem Zweck des BImSchG (nämlich dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 1 BImSchG) auch, dass das Betreiben einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ohne eine Genehmigung (formelle Illegalität) den Straftatbestand des § 327 Abs. 2 Nr. 1 StGB objektiv erfüllt.
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV bedarf die Errichtung und der Betrieb einer Anlage, welche im Anhang 1 der 4. BImSchV genannt ist und länger als 12 Monate an demselben Ort betrieben wird, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Macht der Anhang 1 der 4. BImSchV die Genehmigungspflicht vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängig, ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 4. BImSchV auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. Nicht relevant ist insofern die tatsächliche Nutzung im Sinne der tatsächlich genutzten Kapazität (VGH Mannheim v. 25.11.2014 – 10 S 1920/14 – Rn. 10 = BauR 2015, 471; BayVGH v. 23.10.1997 – 22 B 97.565 – Rn. 14 = BayVBl 1998, 113). Zur Bestimmung des rechtlich möglichen Betriebsumfangs ist vor allem auf den Inhalt von eventuell schon bestehenden Genehmigungen und sonstigen rechtsverbindlichen Beschränkungen abzustellen (VGH Mannheim a. a. O.). Zur Bestimmung des tatsächlich möglichen Betriebsumfangs im Sinne einer Kapazität ist nicht auf die abstrakt denkbare Leistungsfähigkeit der Anlage, sondern auch auf den „konkreten Zuschnitt“ des Gesamtbetriebs abzustellen (BayVGH a. a. O.).
b) Ob eine Anlage einer Ziffer des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unterfällt, ist danach zu beurteilen, ob sich ein entsprechender Betriebszweck feststellen lässt. Ein solcher lässt sich annehmen, wenn es sich bei der in Frage stehenden Tätigkeit um eine bestimmungsgemäße und auf gewisse Dauer ausgelegte Tätigkeit handelt, welcher die Anlage dienen soll (Jarass BImSchG § 4 Rn. 20; Feldhaus BImSchG § 4 Rn. 16). Nicht entscheidend ist, ob es sich bei diesem Betriebszweck um einen Haupt- oder Nebenzweck der Anlage handelt, denn eine Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Anlage lediglich einen untergeordneten Teil einer umfassenderen, nicht genehmigungsbedürftigen Anlage darstellt (OVG Hamburg v. 22.02.1996 – Bs V 176/95 – Rn. 5 m. w. N. – juris, Landmann/Rohmer BImSchG § 4 Rn. 45). Auch ist unstreitig, dass eine Anlage mehrere Betriebszwecke haben kann (vgl. Jarass BImSchG § 4 Rn. 22).
c) Das Gericht sieht vorliegend den Genehmigungstatbestand der Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 4. BImSchV als erfüllt an, denn bei der Anlage des Klägers handelt es sich um eine Anlage zum Lagern von gefährlichen Abfällen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr. Dass dies vorliegend eventuell nicht der Hauptzweck der Anlage ist, welche daneben noch dem nicht genehmigungspflichtigen An- und Verkauf von gebrauchten Röntgengeräten und Ersatzteilen hierfür dient, kann aus den soeben dargestellten Gründen dahinstehen.
Ausdrücklich offen lassen kann das Gericht auch die Frage, ob es sich bei der streitgegenständlichen Anlage – im Hinblick auf die hierfür geforderte Durchsatzkapazität – daneben auch um eine Anlage zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen i. S. v. Nr. 8.11.2.1 Anhang 1 4. BImSchV (a. F. numehr Nr. 8.11.2.2) handelt.
Gemeinsames Merkmal beider Genehmigungstatbestände ist zunächst das Vorliegen von Abfall.
aa) Zur Definition des Abfallbegriffs kann auf die Definition des § 3 Abs. 1 KrWG zurückgegriffen werden. Abfälle in diesem Sinne sind Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Im Falle der Entledigung oder des Willens zur Entledigung ist der sog. subjektive Abfallbegriff einschlägig, da das Vorliegen von Abfällen vom subjektiven Willen des Besitzers abhängt (Jarass KrWG § 3 Rn. 33). Der Wille zur Entledigung ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG im Sinne einer Fiktion hinsichtlich solcher Stoffe und Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist für die Beurteilung der Zweckbestimmung die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Für die Frage des Vorliegens einer neuen Zweckbestimmung/eines neuen Verwendungszwecks ist bei Sachgesamtheiten oder komplexeren Gegenständen auf den Gegenstand als solchen und nicht auf seine individuellen Bauteile abzustellen (BayOBbLG v. 17.04.1998 – 3 ObOWi 43/98 – Rn. 5 = NVwZ 1999, 570; Jarass KrWG § 3 Rn. 84 m. w. N.).
bb) Der Wille zur Entledigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist im vorliegenden Fall einerseits dadurch anzunehmen, dass der Kläger überhaupt Ersatzteile aus funktionierenden bzw. reparaturbedürftigen Röntgenanlagen ausbaut. Hierdurch manifestiert sich endgültig der Wille zur Entledigung, da insofern eine Abfallbehandlung stattfindet (vgl. BayOBbLG v. 17.04.1998 – 3 ObOWi 43/98 – Rn. 6 = NVwZ 1999, 570). Der Begriff der Abfallbehandlung ist zwar weder im BImSchG noch im KrWG definiert, wird jedoch von beiden Gesetzen verwendet. Insofern kann auf die Definition von § 2 Nr. 5 DepV zurückgegriffen werden (Jarass KrWG § 15 Rn. 26), wonach eine Abfallbehandlung durch mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften von Abfällen verringern, ihre Handhabung erleichtern ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen, definiert ist. Dabei stellt das Ausschlachten von funktionierenden oder reparaturbedürftigen Gegenständen zur Ersatzteilgewinnung eine Abfallbehandlung im Sinne eines mechanischen Verfahrens zur besseren Handhabbarkeit bzw. zur erleichterten Verwertung von Abfällen dar.
Der Wille zur Entledigung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist vorliegend andererseits auch dadurch anzunehmen, dass der Kläger zur Überzeugung des Gerichts gebrauchte und defekte Röntgengeräte jedenfalls teilweise zum Zwecke des Ausschlachtens (bzw. zur Ersatzteilgewinnung) erwirbt. Nach Rechtsmeinung des Gerichts ist damit allerdings bereits im Zeitpunkt des Erwerbs zum Zwecke des Ausschlachtens/der Ersatzteilgewinnung der subjektive Abfallbegriff erfüllt, denn die Zweckbestimmung eines Röntgengerätes nach § 3 MPG entfällt in diesem Zeitpunkt, da es nicht mehr zur Diagnose von Krankheiten eingesetzt werden soll und kann. Dass einzelne Komponenten dieser Röntgengeräte noch als Ersatzteile dienen können, ist insofern unbehelflich, denn nach den obigen Ausführungen ist auf die Sachgesamtheit – also auf das Röntgengerät selbst – abzustellen. Es tritt auch nicht unmittelbar ein neuer Verwendungszweck an die Stelle des alten Verwendungszwecks im Sinne von § 3 MPG. Insbesondere ist das Vorhalten als potentielles „Ersatzteillager“ unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Zwecks des KrWG kein unmittelbar an die Stelle des alten Verwendungszwecks tretender Ersatzzweck (vgl. dazu Jarass KrWG § 3 Rn. 84).
Das Kriterium der Unmittelbarkeit soll unter anderem auch ausschließen, dass hinsichtlich des an die Stelle des alten Verwendungszwecks tretenden Ersatzzwecks ein „Schwebezustand“ bzw. eine Ungewissheit tritt (Jarass KrWG § 3 Rn. 87 f.). Gerade aber im Fall eines als auszuschlachtendes „Ersatzteillager“ vorrätig gehaltenen Gegenstands dürfte der Besitzer (und auch vorliegend der Kläger) eben gerade nicht wissen, wann – aber vor allem auch, ob überhaupt – ein Bedarf an allen Einzelkomponenten als potentiellen Ersatzteilen besteht. Ein solcher Schwebezustand soll gerade verhindert werden.
Die Richtigkeit dieser Auslegung des subjektiven Abfallbegriffs in zeitlicher Hinsicht bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs ergibt sich im vorliegenden Fall auch aus einem hypothetischen Abgleich mit einer Abfallbehandlungsanlage im „klassischen“ Sinne.
Würde der Kläger die auszuschlachtenden, gebrauchten oder reparaturbedürftigen Röntgenanlagen bereits bei Erwerb – und damit sozusagen systematisch – ausschlachten und nach brauchbaren Ersatzteilen und zu verschrottenden Restanlagen trennen, so bestünde unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung kein Zweifel daran, dass bereits in diesem Zeitpunkt (der Abfallbehandlung) der subjektive Abfallbegriff durch das Ausschlachten erfüllt ist. Der Betreiber einer Abfallbehandlungsanlage in diesem Sinne würde also die Ersatzteile ausbauen, bevor ein (akuter) Bedarf an ihnen besteht.
So geht der Kläger indessen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Der Kläger wartet vielmehr umgekehrt darauf, dass ein Bedarf besteht, um erst dann eine Abfallbehandlung vorzunehmen. Dies geschieht anscheinend aufgrund des geringen Organisationsgrades der Anlage des Klägers. So hat der Zeuge … bei seiner Vernehmung bei der Polizei am 31. März 2014 (Bl. 149 d. VA.) angegeben, dass wenn alle Geräte zerlegt würden, „man da nichts mehr finden würde“. Vielmehr lagere der Kläger gebrauchte Geräte, (auch) um die Ersatzteile leichter wiederzufinden. Dies deckt sich mit dem optischen Eindruck, den das Gericht von der Anlage des Klägers durch die zahlreichen Fotos der Ortseinsichten am … 2009 (Bl. 1 f. d. VA.), am … 2012 (Bl. 110 ff. d. VA.) und am … 2014 (Bl. 212 ff. d. VA.) bekommen hat. Gerade dies zeigt aber, dass den Kläger der geringe Organisationsgrad seines Unternehmens im Hinblick auf den Schutzzweck des präventiven Genehmigungserfordernisses des § 4 Abs. 1 BImSchG – im konkreten Fall die Gefahren im Umgang mit gefährlichen Abfällen – nicht privilegieren kann. Sowohl im Fall einer „klassischen“ Abfallbehandlungsanlage als auch im Fall der Anlage des Klägers sind die sich hieraus ergebenden Gefahren im Umgang mit gefährlichen Abfällen gleich groß.
cc) Dass der Kläger gebrauchte Röntgenanlagen (zumindest teilweise auch) gerade zum Zwecke des Ausschlachtens bzw. der Ersatzteilgewinnung erwirbt, steht trotz der gegenteiligen Bekundungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Kläger gab zwar an, keine gebrauchsfähigen oder reparaturbedürftigen Röntgengeräte zum Zwecke des Ausschlachtens anzukaufen, gab jedoch zu, im Bedarfsfall aus funktionstüchtigen oder nicht funktionstüchtigen Geräten Ersatzteile auszubauen. Zwar hat der Kläger hierzu auch angegeben, dass zumindest aus funktionsfähigen Geräten nur in „Notsituationen“ ein Ersatzteil entnommen werde, wenn großer Zeitdruck bestehe. Aus seinen weiteren Erläuterungen zeigt sich jedoch, dass diese „Notsituationen“ gerade eben keine selten vorkommenden Ereignisse, sondern gerade Betriebszweck im Sinne eines bestimmungsgemäßen Ablaufs sind. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung gerade des guten Rufes seiner Firma gerühmt, da sie zeitnah (zum Beispiel auch am Wochenende) Ersatzteile liefern könne. Dies zeigt gerade, dass der Kläger das Ausbauen von Ersatzteilen aus den Röntgengeräten zur Aufrechterhaltung seiner Marktstellung benötigt. Die als „Notsituationen“ dargestellten Situationen sind also Teil seiner Marktstrategie, schnell und flexibel Ersatzteile liefern zu können, die am Markt für Ersatzteile nicht mehr oder jedenfalls nicht zeitlich schnell genug geliefert werden können. Damit ist für das Gericht jedoch auch klar, dass der Kläger zumindest teilweise beim Ankauf von gebrauchten Röntgengeräten die Verwendung als Ersatzteillager beabsichtigt und damit einen Teil seiner gebrauchten Ankaufsware zum Zwecke des Ausschlachtens/der Ersatzteilgewinnung erwirbt.
Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit dem vom Kläger vorgelegten Vertragstext der Vereinbarung zwischen ihm und der … über Ersatzteillieferungen vom 12. Juli 2005 (Bl. 5 d. VA.). Der Vertragstext – als gesonderte Vereinbarung – war zum maßgeblichen Zeitpunkt zwar nicht mehr verlängert worden, jedoch laut Auskunft des Klägers nur deswegen, weil dieser mittlerweile den offiziellen Lieferantenstatus bei der … erlangt hatte und deswegen eine weitere Verlängerung in Form dieser gesonderten Vereinbarung nicht mehr erforderlich war. Eine inhaltliche Änderung der Vertragsbeziehung war damit also nicht verbunden und wurde von der Klägerseite auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Nach Ziffer 1 dieser Vereinbarung war der Vertragsgegenstand gerade der Ausbau von spezifizierten, funktionsfähigen Teilen (Ersatzteilen) aus gebrauchten Röntgenanlagen der …, um diese Teile seitens der … im Rahmen von Wartungsverträgen zum Austausch mit defekten Teilen zu verwenden. Auch dies bestätigt, dass der Kläger zur Erfüllung dieser Vereinbarung gebrauchte Röntgengeräte ankaufen muss, um diese Ersatzteile zu entnehmen. Zwar könnte der Kläger selbstverständlich zur Erfüllung dieses Vertrages auch bereits als solche angekaufte Ersatzteile an die … liefern, jedoch erscheint die schriftlich fixierte Vorgehensweise plausibler. Die – neben dem Ausbau aus Röntgengeräten – im Übrigen vom Kläger in der mündlichen Verhandlung genannten Bezugsquellen für seine Ersatzteile – wie etwa eBay oder andere Händlerkollegen – stehen auch dem Unternehmen … offen. Es ist dem Gericht nicht erklärlich, wieso die … zum Bezug von Ersatzteilen von eBay oder anderen Händlerkollegen extra auf die Dienste des Klägers zurückgreifen sollte. Der schnelle und flexible Ausbau von schwierig oder gar nicht mehr zu beschaffenden Ersatzteilen aus gebrauchten Geräten erscheint für den Hintergrund der Vereinbarung, so wie er auch im Vertragszweck unter Ziffer 1 niedergelegt ist, wesentlich naheliegender.
Weiterhin steht dieser Sachverhalt auch aufgrund des vom Kläger selbst mit Schreiben vom 1. November 2014 übersandten Gutachten der Kanzlei … fest. Dort (Bl. 229 d. VA.) ist in der anscheinend vom Kläger zur Verfügung gestellten Sachverhaltsdarstellung im Hinblick auf den Zustand der angekauften Geräte folgendes ausgeführt: Der Zustand der gelagerten Geräte sei weit überwiegend so, dass die entsprechenden Geräte betriebsbereit seien, das heißt, dass sie ohne substantielle Aufbereitung entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung bei den Kunden verwendet werden könnten, zumindest aber weite Teile des Gerätes noch als Ersatzteile nutzbar seien.
Auch die Aussage des Zeugen … bei der Polizei am 31. März 2014 bestätigt noch einmal, dass zumindest das Ausschlachten von gebrauchten Röntgengeräten zum Betriebszweck der Anlage des Klägers gehört. Der Kläger hatte nämlich nach eigenen Angaben in der Vergangenheit lediglich 2 Minijobber angestellt, wovon der eine der soeben genannte Zeuge ist. Der Zeuge … hat bei seiner Aussage angegeben, dass seine Tätigkeit im Unternehmen des Klägers fast ausschließlich im Ausbau von Ersatzteilen aus gebrauchten Röntgengeräten besteht. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung als „Reparaturtätigkeit“ darzustellen versucht, indem er ausführte, dass der Zeuge den Ausbau fast ausschließlich dazu durchführe, um anschließend die gewonnenen Ersatzteile in ein anderes (reparaturbedürftiges) Gerät einzubauen. Das Gericht konnte dies – obwohl sich hierzu in der Aussage vor der Polizei nichts findet – als wahr unterstellen, denn dies ändert nichts daran, dass der Zeuge „Spendergeräte“ ausschlachtet und damit bezüglich dieser Geräte „Abfall behandelt“. Wenn der Kläger nur zum Zwecke des Ausschlachtens – und eventuell auch zusätzlich zur Reparatur von anderen Geräten – den Zeugen beschäftigt, aber im Übrigen die Arbeiten in seinem Unternehmen selbst ausführt, so ist von einem entsprechenden Betriebszweck auszugehen.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zwar behauptet, dass die ausgeschlachteten bzw. als Ersatzteilspender dienenden Geräte anscheinend wieder repariert werden sollen und nur wenige Fälle vorlägen, in denen ein solches Gerät letztlich wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll zu reparieren sei und dann entsorgt werde, jedoch schenkt das Gericht dieser Aussage keinen Glauben. Zum einen gibt es offensichtlich keinerlei organisatorische Maßnahmen, die eine solche „Wiederherstellung“ der ausgeschlachteten Geräte sicherstellen. Aus den „Buchführungsunterlagen“ des Klägers ist hierzu ebenfalls nichts zu entnehmen, was seine Behauptungen unterstützen könnte. Die vom Kläger übersandte Buchführung beschränkt sich auf das Nötigste und ermöglicht keine Nachvollziehbarkeit der dargestellten Vorgänge. Zum anderen erscheint es wenig glaubhaft, erst ein anscheinend schwierig oder gar nicht mehr zu beschaffendes Ersatzteil aus einem Spendergerät auszubauen, um dann ein solches Ersatzteil wiederzubeschaffen und dann in das Spendergerät einzubauen. Die Verwendung solcher teilausgeschlachteter Geräte als weiteres Ersatzteillager bezüglich sonstiger noch brauchbarer Komponenten erscheint hier wesentlich plausibler.
Schließlich gibt es aber selbst nach Aussage des Klägers Fälle, in denen eine Wiederherstellung nicht mehr geschieht und somit ein endgültiges „Ausschlachten“ des Gerätes vorliegt.
dd) Bei den zum Zwecke des Ausschlachtens/der Ersatzteilgewinnung angekauften Röntgengeräten handelt es sich auch um gefährliche Abfälle gemäß § 3 Abs. 5 KrWG, § 48 KrWG i. V. m. § 3 Abs. 1 AVV Anlage Schlüssel 160213…. Das Gericht hat hierbei keine Zweifel an der Einstufung als gefährlicher Abfall aufgrund der Darstellungen des Landratsamtes im Hinblick auf die verbauten gefährlichen Bestandteile von Röntgenanlagen.
ee) Schließlich handelt es sich bei der Anlage des Klägers auch um eine Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen mit einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr i. S. v. Nr. 8.14.3.1 des Anhangs 1 4. BImSchV. Unter Lagerung in diesem Sinne ist das vorübergehende Aufbewahren zum Zwecke der Aufbewahrung zu verstehen (Jarass KrWG § 28 Rn. 33).
Der genaue Umfang der Lagerdauer der Röntgengeräte, welche zur Ersatzteilgewinnung erworben werden, ist vorliegend nicht ermittelbar. Die übersandte Buchführung des Klägers gibt nur teilweise verwertbare Auskünfte hierüber, da sie einerseits nicht nach Geräten zum Zwecke der Ersatzteilbeschaffung und Geräten zum Zwecke des Wiederverkaufs und andererseits auch nicht nach Verkaufsdatum unterscheidet. Der Kläger hat zwar glaubhaft angegeben, dass viele Geräte gar nicht direkt in sein Lager gelangen, sondern im Sinne eines Direkterwerbs vom Verkäufer direkt an den Käufer geliefert werden, konnte jedoch nur schätzungsweise Angaben zur Verweildauer von solchen Geräten machen, die in sein Lager eingelagert werden. Die Schätzung des Klägers, wonach diese Geräte zwischen einem Tag und maximal einem dreiviertel Jahr in seinem Lager verbleiben, ist allerdings nicht glaubhaft.
Der Kläger hat auf explizite Nachfrage des Gerichts zugegeben, dass er letztlich keinerlei Kontrollmechanismus hinsichtlich der Verweildauer der Geräte in seinem Lager hat. Die Anlage ist nach Auskunft des Klägers manchmal wochenlang unbesetzt, was sich auch aus den gescheiterten Ortseinsichten aktenkundig ergibt. Dies zeigt nochmals den geringen Organisationsgrad des klägerischen Unternehmens. Vielmehr entscheidet der Kläger über den Verbleib eines Geräts im Lager eben nach seiner Markteinschätzung hinsichtlich der Verwertbarkeit solcher Geräte. Diese Markteinschätzung dürfte sich aber wohl kaum konstant innerhalb von einem Jahr ändern, so dass eine Lagerdauer von weniger als einem Jahr sichergestellt sein könnte.
Zusätzlich widerspricht diese Darstellung auch den in der Akte (Bl. 13 f. d. VA.) befindlichen und vom Kläger am 8. Juni 2009 der Polizei übergebenen Ankaufslisten für Medizingeräte aus den Jahren 2007 und 2008. Die in den dortigen Listen mit dem Merkmal „lagerrelevant“ markierten Vorgänge sind laut Auskunft des Klägers Ankaufsvorgänge von gebrauchten Röntgengeräten, die nicht direkt vom Verkäufer an Käufer geliefert wurden bzw. noch nicht verkauft wurden. Somit sind zum Zeitpunkt der Übersendung dieser Unterlagen am 8. Juni 2009 sämtliche „lagerrelevanten“ Ankaufspositionen aus 2007 (12 Vorgänge) und 7 „lagerrelevante“ Ankaufspositionen aus 2008 bereits mehr als ein Jahr im Betrieb des Klägers gewesen. Wie hoch der Anteil der Geräte ist, die in dieser Liste zum Zwecke der Ersatzteilbeschaffung/des Ausschlachtens geführt sind, kann das Gericht nicht sagen. Allerdings liegt es aufgrund der obigen Ausführungen nahe, dass sich hierunter Geräte befinden müssen, die zum Zwecke der Ersatzteilbeschaffung angeschafft wurden oder bereits (teilweise) ausgeschlachtet sind.
Diese Überzeugung festigt sich aufgrund der Ausführungen des Klägers in seinem Schreiben vom 11. Mai 2009, wonach die festgestellte und dokumentierte Lagermenge an Geräten „das Produkt der 16-jährigen Geschäftstätigkeit“ des Klägers sei.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger keinerlei qualifizierten Kontrollmechanismus und damit selbst auch keinerlei wirklichen Überblick darüber hat, wie lange sich in seiner Anlage gebrauchte Röntgengeräte befinden, die zukünftig der Ersatzteilgewinnung/dem Ausschlachten dienen sollen. Die oben genannten Indizien belegen für das Gericht jedoch, dass die Verweildauer länger als ein Jahr dauern kann und bei etlichen Geräten auch länger als ein Jahr dauern dürfte. Dass der Kläger konstant anführt, dass er keine wirtschaftlich nicht mehr verwertbaren Geräte bei sich lagere, erschüttert diese Indizien nicht, da es für den Abfallbegriff überhaupt nicht auf das Kriterium einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit ankommt. Dass Abfälle im Rechtsinne durchaus noch einen wirtschaftlich realisierbaren Wert haben können, steht vollkommen außer Frage und zeigt sich gerade an der Entnahme von wertvollen Komponenten – vorliegend von wirtschaftlich verwertbaren Ersatzteilen.
Das Gericht geht darüber hinaus davon aus, dass auch die Lagerdauer von Geräten, denen nur vereinzelt Ersatzteile entnommen wurden und welche somit schon als (teil-)“behandelter“ Abfall gelten, länger als ein Jahr beträgt. Es ist eben in keiner Weise sichergestellt, dass der Kläger nach einer einmaligen Entnahme eines Ersatzteils keine weiteren verwertbaren Ersatzteile mehr aus seinen erst teilweise ausgeschlachteten Spendergeräten ausbaut. Es erscheint jedenfalls auch hier plausibel, dass ein einmal teilausgeschlachtetes Gerät so lange gelagert wird, bis die wirtschaftlich verwertbaren Komponenten entnommen wurden oder hierfür kein Bedarf mehr am Markt besteht. Auch bezüglich der Verweildauer dieser Geräte dürfte eben die schon mehrfach angeführte Markteinschätzung des Klägers das relevante Kriterium sein. Die Ortseinsicht des Landratsamts vom 24. März 2009 bestätigt jedenfalls das Vorhandensein einer nicht unerheblichen Anzahl an „teilzerlegten“ Geräten in der Anlage des Klägers.
Abschließend kann das Gericht somit festhalten, dass es sich bei der Anlage des Klägers um eine Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen über eine Dauer von mehr als einem Jahr handelt. Dass dies auch nach Meinung des Gerichts nicht den alleinigen und wohl auch nicht den Hauptzweck dieser Anlage darstellt, ist belanglos, da die Lagerung von gefährlichen Abfällen zumindest auch ein Betriebszweck ist.
2. Die Rechtsfolge von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ist ein intendiertes Ermessen, da die Behörde die Stilllegung der formell illegal betriebenen Anlage anordnen soll. Für Ermessenserwägungen ist somit nur im Rahmen von atypischen Fallgestaltungen Platz (BVerwG v. 15.12.1989 – 7 C 35/87 – Rn. 29 = BVerwGE 84, 220). Hierfür ist allerdings nichts ersichtlich, da insbesondere keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Anlage ersichtlich ist. Jedenfalls gehen Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen einer Betriebsstilllegung zulasten des Betreibers (BVerwG a. a. O. Rn. 30). Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Betriebsstilllegung nur auf den Ankauf von Röntgengeräten zum Zwecke der Ersatzteilgewinnung/des Ausschlachtens bezieht. Der An- und Verkauf von Röntgengeräten als solchen (also der Handel mit gebrauchten Röntgengeräten) sowie der An- und Verkauf von Ersatzteilen als solchen ist von der Betriebsstilllegung gar nicht erfasst und bleibt erlaubt. Ebenso verbleibt es dem Kläger erlaubt, seine Wartungs- und Servicedienstleistungen anzubieten, sofern er hierbei nicht auf die Ersatzteilentnahme aus Röntgengeräten zurückgreifen muss. Die Anordnung der teilweisen Betriebsstilllegung stellt sich somit als rechtmäßig dar.
II.
Die Anordnung der Beseitigung bzw. der ordnungsgemäßen Entsorgung der unter die Betriebsstilllegung fallenden Röntgengeräte unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids stellt sich ebenfalls als rechtmäßig dar.
Der Bescheid enthält zwar keinerlei Ausführungen, worauf diese Anordnung letztlich gestützt wird, jedoch bestehen keine Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Die Sicherstellung der Stilllegung ist nach der Literatur von der Stilllegungsbefugnis noch gedeckt (Jarass BImSchG § 20 Rn. 39). Insofern ließe sich hier vertreten, dass die Sicherstellung der Stilllegung einer Anlage zur Lagerung von gefährlichen Abfällen nur dadurch bewerkstelligt werden kann, indem die illegal gelagerten Gegenstände (hier die zur Ausschlachtung oder zur Ersatzteilgewinnung bestimmten Röntgengeräte) entfernt werden. Letztlich kann es allerdings offen bleiben, ob diese Maßnahme noch von der Regelungsbefugnis des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gedeckt ist. Denn jedenfalls handelt es sich aufgrund der unter I. festgestellten formellen Illegalität bei der Lagerung der Röntgengeräte zum Zwecke der Ersatzteilentnahme (auch) um eine illegale Abfalllagerung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayAbfG, welche nach dieser Vorschrift unterbunden werden kann. Ermessensfehler sind hierbei nicht ersichtlich.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung liegen ebenfalls nicht vor.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
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Beschluss:
Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts fußt auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 19.1.6 des Streitwertkatalogs. Das Gericht erachtet hier die Heranziehung der Hälfte der Investitionssumme gemäß Ziffer 19.1.1 des Streitwertkatalogs nicht für zielführend, da es sich bei der klägerischen Anlage letztlich um eine angemietete Halle handelt. Insofern stellt das Gericht sachnäher auf den entgangenen Gewinn ab. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung übergebene Übersicht über seinen durchschnittlichen Jahresgewinn der letzten 10 Jahre hat ergeben, dass dieser in etwa bei 220.000 € p.a. liegt. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass der Kläger einen erheblichen Teil seines Gewinns mit dem hier nicht streitgegenständlich betroffenen An- und Verkauf von Röntgenanlagen, dem An- und Verkauf von Ersatzteilen, welche als solche angekauft wurden und mit Reparatur- und Serviceleistungen erwirtschaftet. Das Gericht erachtet es als sachgerecht, im Schätzungswege den Gewinn, der mit dem Ausbau von Ersatzteilen aus gebrauchten Röntgengeräten erwirtschaftet wird, mit 25.000 € anzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.