Europarecht

Tenorberichtigung

Aktenzeichen  25 C 1011/18

Datum:
6.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 60006
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 130a Abs. 4,§ 319

 

Leitsatz

Verfahrensgang

25 C 1011/18 2019-02-12 Endurteil AGAUGSBURG AG Augsburg

Tenor

Das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12.02.2019 wird im Tenor in Ziffer 2 wie folgt berichtigt:
„2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 05.06.2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.“ in den Entscheidungsgründen unter Ziffer I. „Der von der Beklagten eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 05.06.2018 ist statthaft und war sowohl zulässig als auch begründet.“
Im Übrigen wird der Antrag auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 04.03.2019 hat die Klagepartei Antrag auf Berichtigung des Tenors hinsichtlich des Datums des Erlasses des Versäumnisurteils sowie hinsichtlich des Tatbestandes gestellt.
Die Parteien erhielten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör.
In dem Endurteil vom 12.02.2018 wurde versehentlich in Ziffer 2 des Tenors aufgenommen, dass das Versäumnisurteil vom 22.05.2018 datiert. Tatsächlich handelt es sich hierbei um den Tag der mündlichen Verhandlung, jedoch nicht den Erlass des Versäumnisurteils. Das Versäumnisurteil wurde am 05.06.2018 erlassen, was sich auch aus Ziffer 1 des Tenors ergibt.
Diese Unrichtigkeit wiederholte sich unter Ziffer I der Entscheidungsgründe.
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO. Dies war – nach Gewährung von rechtlichem Gehör – entsprechend zu berichtigen.
Im Übrigen war der Antrag auf Berichtigung zurückzuweisen. Eine Unrichtigkeit des Tatbestandes liegt im Übrigen nicht vor. Die Entscheidung wurde darauf gestützt, dass eine Abrechnung nach VV-RVG 2101 nicht erfolgen kann, da die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage kein Rechtsmittel im Sinne von VV-RVG 2100 darstellt. Ob es sich um eine „kurze“ Zusammenfassung zur Prüfung, oder eine „zwei Seiten lange“ Zusammenfassung zur Prüfung handelte ist nicht entscheidungserheblich.
Im Übrigen wurde zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze.
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes war daher zurückzuweisen.


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