Europarecht

„Umschreibung“ einer ausländischen Fahrerlaubnis, EU-Fahrerlaubnis, Wohnsitzverstoß, Unbestreitbare Information aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, Angabe „unknown“, Konkludente Angabe der Nichtprüfung

Aktenzeichen  B 1 K 19.486

Datum:
16.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 18002
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 30, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
FeV § 7 Abs. 1
BayVwVfG Art. 29 Abs. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Soweit das Verfahren hinsichtlich Ziffer 2 des Klageantrags übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, die am 3. Februar 2012 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B, ausgestellt mit polnischem Führerschein mit der Nummer …, in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L umzuschreiben und dem Kläger ein entsprechendes Führerscheindokument auszuhändigen Zug um Zug gegen Abgabe seines polnischen Führerscheins.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Dem Klageantrag war in seiner zuletzt gestellten Form stattzugeben. Bei nur teilweiser Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen kann die Einstellung und die diesbezügliche Kostenentscheidung mit der Kostenentscheidung hinsichtlich des anhängig gebliebenen Restes des Streitgegenstandes verbunden und gemeinsam im Urteil darüber entschieden werden (BVerwG, B.v. 7.8.1998 – 4 B 75-98 -NVwZ-RR 1999, 407; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 161 Rn. 5).
1. Die Klage hinsichtlich des noch anhängigen Teils ist als Untätigkeitsklage in Form der Verpflichtungsklage zulässig. Die Antragsumstellung mit Schriftsatz vom 8. März 2021 war gemäß § 91 VwGO i.V.m. § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, da es sich um eine Erweiterung von der Verbescheidungsin eine Verpflichtungsklage handelt.
Die Voraussetzungen der Untätigkeit nach § 75 VwGO liegen vor. Die dreimonatige Frist, die § 75 VwGO als angemessene Entscheidungsfrist vorsieht, war zum Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen.
2. Die Verpflichtungsklage ist begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Umschreibung der polnischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis besteht, da die polnische Fahrerlaubnis den Kläger dazu berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen; die nicht erfolgte Umschreibung erweist sich somit als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung – FeV) wird dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf Antrag die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt, ohne dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften anzuwenden sind.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr im Inland wohnt. Liegen die persönlichen Bindungen im Inland, hält sich der Betroffene aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) auf, hat er seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung der regelmäßigen Rückkehr entfällt, wenn sich der Betroffene zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der RL 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, insbesondere mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine in Einklang. Voraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheins und für dessen Erneuerung bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein ordentlicher Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats im Sinne des Art. 12 der RL 2006/126/EG oder der Nachweis eines dortigen Studiums während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der RL 2006/126/EG). Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 – C- 445/08, Wierer – NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61; BayVGH, B.v. 2.9.2020 – 11 CS 20.1438 – BeckRS 2020, 24645 Rn. 10).
Allein der Ausstellungsmitgliedstaat ist für die Überprüfung zuständig, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestanforderungen, insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung diese Ausstellungsvoraussetzungen erfüllte (EuGH, U.v. 28.2.2019 – C-9/18, Meyn – juris Rn. 29 f.).
Die Ausnahmen, die von der Pflicht, in anderen Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse ohne Formalitäten anzuerkennen, bestehen und mit denen ein Gleichgewicht zwischen diesem Grundsatz und dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr hergestellt wird, dürfen nicht weit verstanden werden, da sonst der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten nach der RL 91/439 ausgestellten Fahrerlaubnisse völlig ausgehöhlt würde (EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – juris Rn. 46).
Bei der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV geregelten Ausnahme muss ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits von vornherein abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass ein Wohnsitzverstoß vorliegt. Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände und Einlassungen des Führerscheininhabers zur Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10).
a. Der Führerschein des Klägers weist als Adresse eine polnische Anschrift aus, welche mit der Adresse im Ausweisdokument übereinstimmt. Diese Adresse liegt im Bezirk der Behörde, die das Ausweisdokument und den Führerschein ausgestellt hat. Der Führerschein ist grundsätzlich nach oben genannter Rechtsprechung als Beweis dafür anzusehen, dass der Kläger am Tag der Ausstellung das Wohnsitzerfordernis in Polen erfüllte.
Daneben dürfen die über das Kraftfahrt-Bundesamt beigebrachten Erkenntnisse der ausländischen Behörden berücksichtigt werden, denn Angaben im Führerschein selbst und andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen dürfen als Erkenntnisquelle gleichrangig herangezogen werden (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08 – NJW 2010, 2017 Rn. 51). Das Gericht kann im Rahmen seiner Beurteilung der ihm vorliegenden, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen. Auskünfte des Ausstellungsmitgliedstaates können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt worden sind (BayVGH, B.v. 5.2.2021 – 11 CS 20.2160 – BeckRS 2021, 1655 Rn. 27).
Das Gericht kann insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf hinweisen, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Hervorzuheben ist jedoch, dass der Inhaber eines Führerscheins von dem den Unionsbürgern durch Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehenen und von den Richtlinien 91/439 und 2006/126 anerkannten Recht Gebrauch macht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn er seinen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat zu dem Zweck errichtet, hinsichtlich der Bedingungen für die Ausstellung des Führerscheins von weniger strengen Rechtsvorschriften zu profitieren, so dass diese Tatsache für sich genommen nicht die Feststellung zulässt, dass die vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllt und die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, daher gerechtfertigt ist (EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – juris Rn. 75 f.).
b. Vorliegend weisen aber weder solche, noch andere unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat darauf hin, dass der Kläger keinen gewöhnlichen Aufenthalt von über 185 Tagen in Polen hatte.
Die Bescheinigung auf Bl. 170 der Behördenakte bestätigt eine Registrierung des Klägers an derselben Adresse seit fast 40 Jahren. Eine Abmeldung ist den polnischen Behörden nach der neuesten Auskunft vom 5. März 2021 nicht bekannt bzw. nicht erfolgt.
Der Sachverhalt stellt sich daher nicht so dar, dass die Wohnungsmeldung die erforderliche Mindestdauer nur wenig überschreitet und erst kurz vor der Ausstellung des Führerscheins stattfand oder bereits kurz nach Erwerb des Führerscheins wieder aufgegeben wurde, was ausreichende Zweifel an der Richtigkeit des durch die Führerscheinausstellung begründeten Anscheins eines ordentlichen Wohnsitzes begründet hätte. Auch fehlt es an Ermittlungsergebnissen, wonach sich im streitgegenständlichen Jahr an der Wohnadresse des Klägers eine ungewöhnlich hohe Zahl (deutscher) Staatsangehöriger angemeldet hätte (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 23; B.v. 10.7.2020 – 11 ZB 20.88 – BeckRS 2020, 16898 Rn. 3).
In der Auskunft der Kreisverwaltung … vom 19. Mai 2020 wurde die Frage, ob der Kläger bei Erteilung der Fahrerlaubnis gewöhnlich für mindestens 185 Tage im Jahr in Polen gelebt habe (sowie alle anderen Fragen), mit „unknown“ beantwortet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 – BeckRS 2019, 29034 Rn. 26) reicht es für die Begründung von Zweifeln am ordentlichen Wohnsitz nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mitteilen, dass sie die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft haben, denn eine solche Erklärung beweise nicht, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats gehabt habe (vgl. EuGH, B.v. 9.7.2009 – C-445/08, Wierer – BeckRS 2009, 71013 Rn. 55). Die bloße Nichtprüfung schaffe kein positives Indiz, das zur Erschütterung der durch die Führerscheinausstellung begründeten Vermutung erforderlich wäre. Entsprechendes gelte daher für die Auskunft, dass Einzelheiten zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsitznahme nicht bekannt seien (mit Verweis auf OVG Münster, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris 22). Im zuletzt zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster, auf den das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich verweist, wird unter dieser Randnummer festgestellt, dass die Angabe „ein mindestens 185-tägiger Aufenthalt des Antragstellers bzw. die näheren Umstände und Gründe dieses Aufenthalts seien unbekannt, kein im oben genannten Sinne ausreichendes Indiz für – etwa – einen bloßen Kurzaufenthalt oder Scheinwohnsitz“ sei.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erachtet die Kammer die Angabe „unknown“ vorliegend nicht als unbestreitbare Information.
In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2020 – 11 ZB 19.2112 – (BeckRS 2020, 16895 Rn. 18) stellt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof klar, dass die Angabe des Ausstellungsmitgliedstaates, ein Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Jahr sei „unknown“ nicht die Mitteilung beinhalte, die Behörde habe das Bestehen eines Wohnsitzes nicht geprüft. Dem schließt sich die Kammer an.
Gleichzeitig zieht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen (B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris; B.v. 7.7.2020 – 11 ZB 19.2112 – BeckRS 2020, 16895; B.v. 10.7.2020 – 11 ZB 20.88 – BeckRS 2020, 16898; B.v. 23.11.2020 – 11 CS 20.2065 – BeckRS 2020, 32704; B.v. 13.1.2021 -11 ZB 20.1984 – BeckRS 2021, 789; B.v. 5.2.2021 – 11 CS 20.2160 – BeckRS 2021, 1655) den Schluss, dass in diesen Fällen, in denen allesamt die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaates auf die Frage nach einem gewöhnlichen Wohnort des jeweiligen Antragstellers während mindestens 185 Tagen im Jahr mit „unknown“ beantwortete, ausreichende Hinweise auf einen Scheinwohnsitz vorgelegen haben. Während es in den Entscheidungen vom 4. März 2019 – 11 B 18.34 – (juris Rn. 24), 10. Juli 2020 – 11 ZB 20.88 – (BeckRS 2020, 16898), 7. Juli 2020 – 11 ZB 19.2112 – (BeckRS 2020, 16895 Rn. 18), 13. Januar 2021 – 11 CS 20.2065 – (BeckRS 2020, 32704 Rn. 26) aus verschiedenen Gründen – wegen teilweise ausreichenden übrigen Informationen – letztlich offengelassen werden konnte, ob die Angabe „unknown“ allein schon als ausreichender Hinweis gewertet werden dürfe, wurde in der Entscheidung vom 23. November 2020 – 11 CS 20.2065 – (BeckRS 2020, 32704 Rn. 19) festgestellt, dass es sich bei der ausländischen Auskunft, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt von 185 Tagen unbekannt sei, um eine vom Ausstellungsmitgliedstaat stammende Information handele, die darauf hinweise, dass ein Wohnsitzverstoß vorliege. Dies wurde im nächsten Satz dahingehend relativiert, dass das Landratsamt „unter den gegebenen Umständen“ die Angabe „unknown“ als ausreichenden Hinweis auf einen Scheinwohnsitz werten habe dürfen.
In der jüngsten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 2021 – 11 CS 20.2160 – (BeckRS 2021, 1655 Rn. 24) wird festgestellt:
„Auch lässt die Beantwortung von (einzelnen) Fragen zu den näheren persönlichen Umständen des Führerscheininhabers im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung durch die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mit „unknown“ nicht zwangsläufig auf einen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis schließen (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 18; vgl. dazu auch BVerwG, U.v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 – NJW 2020, 1600 = juris Rn. 26). Sie kann aber durchaus darauf hinweisen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2020 – 11 CS 20.2065 – juris Rn. 19 m.w.N.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die seit der Erteilung des Führerscheins verstrichene Zeit Nachforschung beträchtlich erschweren kann (vgl. EuGH, U.v. 10.7.2003 – C-246/00 – juris Rn. 74) und bei einzelnen Gegebenheiten zweifelhaft sein kann, inwieweit diese abgefragt und niedergelegt wurden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG NW, B.v. 9.1.2018 – 16 B 534/17 – juris Rn. 22). Hier lässt sich der Antwort der polnischen Behörden unter den gegebenen Umständen gleichwohl ein hinreichender Hinweis auf einen Scheinwohnsitz entnehmen. In der Formularantwort findet sich in der Rubrik „place of normal residence according to our information“ keine Eintragung und sind die Fragen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers für mindestens 185 Kalendertage im Jahr sowie zur Existenz einer Unterkunft mit „unknown“ beantwortet worden. Diese Auskunft, die sich der Natur der Sache nach auf den Zeitpunkt der Führerscheinausstellung bezieht (vgl. BayVGH, U.v. 1.4.2019 – 11 B 18.2100 – juris Rn. 28), kann nur so verstanden werden, dass in Polen kein Wohnsitz registriert worden ist und die polnischen Behörden selbst Zweifel haben, ob der Antragsteller unter der im Führerschein genannten Anschrift, die in der Auskunft wiedergegeben ist, einen Wohnsitz begründet hat. Denn ohne besonderen Anhalt kann nicht unterstellt werden, dass die Behörde eines EU-Mitgliedstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular ohne Ermittlungen mit „unknown“ beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 23.11.2020 – 11 CS 20.2065 – juris Rn. 19; U.v. 10.7.2020 – 11 ZB 20.88 – juris Rn. 22; B.v. 7.7.2020 – 11 ZB 19.2112 – juris Rn. 18; B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 24), zumal die Republik Polen ein entsprechendes Register führt und nicht nachvollziehbar ist, warum der Wohnsitz dort nach so kurzer Zeit nicht mehr abrufbar sein sollte.“
Auch in diesem jüngsten Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes lagen durch die kurz vorher erfolgte Registrierung ohne Adresse weitere Umstände vor, sodass es nicht allein auf die Beantwortung mit „unknown“ ankam. Die durch die Angabe „unknown“ deutlich gewordene Unkenntnis der polnischen Behörden konnte im vorliegenden Fall auch durch weitere Anfragen nicht aufgeklärt werden, obwohl die ausländischen Behörden ihre Unkenntnis in der Regel ohne Weiteres begründen könnten, wie der Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 2019 – 11 B 18.34 – (juris Rn. 13) zeigt, in dem das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit angab, dass der Wohnsitz aus dem Einwohnermelderegister festgestellt werde, Informationen zu einem Gewerbe, der Fahrzeugregistratur oder Immobilien ebenfalls erlangt werden könnten, nicht aber Informationen zu Steuern oder Sozialleistungen herausgegeben werden.
Die polnische Kreisverwaltung schildert im Schreiben vom 16. Juli 2020, dass der Kläger am 7. Dezember 2011 angegeben habe, dass er mindestens 185 Tage jährlich in Polen verweilt. Auf die erneute Anfrage in polnischer Sprache antwortete dieselbe Sachbearbeiterin sinngemäß, dass der Kläger seit … an der Adresse, die auch auf dem Führerschein vermerkt ist, registriert sei und bisher keine Abmeldung von diesem Wohnsitz erfolgt sei.
Die Kammer geht bei einer Gesamtschau dieser Antworten davon aus, dass es sich vorliegend um „besondere Anhaltspunkte“ im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes dafür handelt, dass die polnischen Behörden die Fragen im Formular ohne eigene Ermittlungen mit „unknown“ beantwortet haben.
Erklärt eine Behörde eines Mitgliedstaates auf die Fragen, ob der Kläger in einem bestimmten Zeitraum in Polen gemeldet war (1.), wenn ja, ob es hierüber Nachweise gebe (2.) und wie die Meldeadresse gelautet habe (3.) oder ob es eine Begründung für das Kreuz „unknown“ gebe, zunächst lediglich, dass der Kläger bei Antragstellung angegeben habe, er habe mindestens 185 Tage in Polen gelebt, ist ihre Antwort so zu verstehen, dass ihnen deshalb ein gewöhnlicher Aufenthaltsort von mindestens 185 Tagen unbekannt ist, weil sie seine Angaben damals aus mangelndem Anlass nicht überprüft haben, sondern von deren Zutreffen ausgegangen sind und sie entsprechend übernommen haben.
Dieser Eindruck bestätigt sich noch durch das Schreiben vom 5. März 2021. Auf die erneute Anfrage in ihrer Landessprache wurde die Frage nach einer Begründung für das Kreuz „unknown“ erneut nicht ausführlicher beantwortet, sondern erklärt, dass Ermittlungen des Landrats über den Bürgermeister erfolgt seien, die ergeben hätten, dass der Kläger an der Adresse, die auch im Führerschein und Ausweisdokument vermerkt ist, seit … registriert sei und keine Abmeldung erfolgt ist bzw. keine Daten darüber vorliegen.
Die Angabe „unknown“ kann unter diesen Umständen nicht dahingehend gedeutet werden, dass die Behörde lediglich aufgrund der verstrichenen Zeit keine Kenntnisse mehr hat oder dahingehend, dass ein Aufenthalt bekannt gewesen wäre, wenn es ihn gegeben hätte. Vielmehr wird deutlich, dass die polnischen Behörden erst jetzt auf Anfrage Ermittlungen durchgeführt haben, die zum beschriebenen Ergebnis geführt haben.
Hierfür spricht auch die Bescheinigung vom 2. März 2018, in der dem Kläger vom … (Abteilung für zivile/bürgerliche Angelegenheiten der Kreisstadt …*), welche ausweislich ihres Internetauftritts für die Ausstellung von neuen Personalausweisen, von Bescheinigungen aus dem Bevölkerungsregister und für Anträge auf Zugang zu Daten aus dem Einwohnerregister bzw. Mitteilungen über den ständigen und vorübergehenden Aufenthalt und über die Abmeldung vom Ort des ständigen und vorübergehenden Aufenthalts zuständig ist (* …html abgerufen am 19. Februar 2021), bestätigt wurde, dass er seit dem … unter der im Führerschein/Ausweisdokument angegebenen Adresse registriert ist. Anders als im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Februar 2021 – 11 CS 20.2160 – (BeckRS 2021, 1655 Rn. 23) ist in der Bescheinigung des Bürgermeisters eine Adresse vermerkt. Es ist davon auszugehen, dass die Kreisverwaltung bei einer früheren Überprüfung auf diese Information gestoßen wäre, zumal die Registrierung schon damals bestand. Dies gilt umso mehr, als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 10. Juli 2020 – 11 ZB 20.88 – (BeckRS 2020, 16898 Rn. 23; bestätigt durch B.v. 5.2.2021 – 11 CS 20.2160 – BeckRS 2021, 1655 Rn. 24) festgestellt hat, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine städtische Behörde nicht auch noch nach etlichen Jahren eine zutreffende registergestützte Auskunft erteilen können sollte.
Aus dieser Gesamtschau kann sich daher nicht – wie im Fall des Verwaltungsgerichts Augsburg (B.v. 21.8.2020 – 7 S 19.2039 – BeckRS 2020, 25291 Rn. 82) – ergeben, dass über den Kläger von der polnischen Behörde nichts in Erfahrung gebracht werden konnte. Vielmehr ergibt sich daraus lediglich, dass die Behörde bis zur zweiten Anfrage des Kraftfahrtbundesamts keine Aktivitäten unternommen hat, um etwas in Erfahrung zu bringen.
Es geht aus diesen Auskünften und der Meldebestätigung zwar auch nicht positiv hervor, dass der Kläger tatsächlich einen Aufenthalt von 185 Tagen in Polen zum Zeitpunkt der Erteilung seiner Fahrerlaubnis hatte. Ebenso wie eine behördliche Auskunft über einen bestimmten gemeldeten Wohnsitz noch nicht das Vorhandensein eines tatsächlichen Wohnsitzes belegt, da sie regelmäßig auf einer entsprechenden Erklärung des Betreffenden beruht und damit kein unwiderlegbares Indiz darstellt, gilt dies auch für eine behördliche Auskunft, dass der Kläger erklärt habe, mehr als 185 Tage in Polen gewesen zu sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 24). Die Auskunft vom 16. Juli 2020 besagt über den Umstand hinaus, dass der Antragsteller eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, nicht, dass die polnischen Behörden einen entsprechenden Aufenthalt überprüft hätten und bestätigen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2020 – 11 CS 20.1438 – BeckRS 2020, 24645 Rn. 14), aber schließlich auch nicht, dass es nicht zutrifft. Anzumerken ist nämlich, dass diese Feststellung in einem Fall erfolgte, in dem ausreichende Hinweise auf einen Scheinwohnsitz hindeuteten und diese dann auch nicht durch eine existierende Meldebestätigung widerlegt werden konnten. Vorliegend stellt sich der Sachverhalt anders dar, da unbestreitbare Informationen gegen einen Wohnsitz aus dem Ausstellungsmitgliedstaat fehlen und die behördliche Meldebestätigung sogar nicht auf einer entsprechenden Erklärung des möglicherweise einen Scheinwohnsitz begründen wollenden Betroffenen, sondern vermutlich seiner Eltern beruht, nachdem der Kläger bei der Meldung erst … Tage alt war. Die Meldebestätigung wird daher nicht durch andere Informationen widerlegt.
Darf die ausdrückliche Angabe des Ausstellungsmitgliedsstaates, dass die Angaben des Antragstellers nicht geprüft worden sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel begründen (siehe oben), muss Entsprechendes gelten, wenn sich die Nichtprüfung konkludent ergibt. Daher sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles nicht heranzuziehen, also ergänzend nicht auch die inländischen Umstände (BVerwG, B.v. 24.10.2019 – 3 B 26/19 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10).
Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Umschreibung seiner polnischen Fahrerlaubnis. Die Abgabepflicht hinsichtlich des polnischen Führerscheins ergibt sich aus § 30 Abs. 3 Satz 1 FeV.
3. Es war eine Kostenmischentscheidung zu treffen. Hinsichtlich Ziffer 1 des Klageantrags folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für den streitig entschiedenen Teil hat der Beklagte danach die Kosten zu tragen. Hinsichtlich Ziffer 2 des Klageantrags beenden die übereinstimmenden Erledigungserklärungen von Kläger und Beklagtem vom 2. Juli 2020 bzw. 14. Juli 2020 den Rechtsstreit in der Hauptsache, ohne Rücksicht darauf, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist (Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 161 Rn. 6). Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach § 161 Abs. 2 VwGO hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ausgehend hiervon sind dem Kläger die Kosten aufzuerlegen, da es in der Regel der Billigkeit entspricht, demjenigen die Kosten zu überbürden, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre.
Der Antrag richtet sich gegen die Entscheidung des Landratsamts dem Klägerbevollmächtigten die Hinausgabe der Akten in die Kanzlei zu verwehren. Die Akteneinsicht am Sitz der Behörde bzw. alternativ die Erstellung und Übersendung einer Kopie der Akten wurde dem Klägerbevollmächtigten durchaus angeboten. Der Antrag wäre daher unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes unbegründet gewesen. Gemäß Art. 29 Abs. 3 BayVwVfG erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Organen der Rechtspflege können die Akten zur Einsicht vorübergehend in ihre Geschäftsräume hinausgegeben werden. Im Einzelfall kann die Einsicht auch u.a. bei einer anderen Behörde erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten. Auch bei der Akteneinsicht bei Gericht nach § 100 VwGO steht die Mitnahme der Akte in die Geschäftsräume lediglich im Ermessen. Ein Anspruch auf Überlassung der Akten in die Kanzlei eines Anwalts hat bewusst nicht geschaffen werden sollen. Bei der Ausübung ihres Ermessens darf die Behörde auch administrativ-verfahrenstechnische Gesichtspunkte heranziehen und auch in generalisierender Form berücksichtigen. Für eine ganz vorrangig an allgemeinen Gesichtspunkten ausgerichtete Ermessenspraxis spricht ferner die Pflicht zur Gleichbehandlung, auf die hinsichtlich verfahrensrechtlicher Positionen der Beteiligten streng zu achten ist (OVG Münster, U.v. 3.9.1979 – VI A 2223/78 – NJW 1980, 722). Ermessensentscheidungen der Behörde sind aber gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO nachprüfbar. Ermessensfehler sind vorliegend nicht erkennbar. Das Landratsamt hat das Akteneinsichtsgesuch unter dem bei Antragstellung des Bevollmächtigten erwähnten Vorschlag einer etwaigen Amtshilfe der Stadt … neu geprüft (Bl. 187 der Behördenakte) und die Akten an die für den Bevollmächtigten nächstgelegene Fahrerlaubnisbehörde verschickt, obwohl eine Ablehnung der Hinausgabe ihrer regelmäßigen Handhabung zu entsprechen scheint, nachdem die Antwort des Landratsamts vom 22. Mai 2018 eine (wohl kopierte) Standardantwort war, die schon an einen anderen Rechtsanwalt so erging. In der Nähe der eingebundenen Behörde (Stadt …*) befinden sich auch die Kanzleiräume des Bevollmächtigten, weshalb es für ihn zumutbar ist, die Amtsräume zum Zwecke der Akteneinsicht aufzusuchen. Im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO hat die Behörde auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise beschlossen, dass die Akten trotz Versendung im Verfügungsbereich der Behörde verbleiben sollen und der Bevollmächtigte sich auf das Anfertigen von Notizen oder Fotokopien verfahrensrelevanter Schriftstücke verweisen lassen müsse. Ausgangspunkt für die zu treffende Ermessensentscheidung ist vor allem, dass bei der Herausgabe von Behördenakten besondere Vorsicht und Zurückhaltung geboten ist, da diese in aller Regel nur einmal vorhanden und bei Verlust oder Beschädigung meist nicht reproduzierbar sind. Zwar ist auch bei der Versendung von Akten an eine auswärtige Behörde die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Akten verloren gehen oder beschädigt werden. Diese Gefahr muss aber im Interesse aller Beteiligten möglichst gering gehalten werden. Bei Herausgabe von Akten aus dem behördlichen Verfügungsbereich ist die Gefahr eines Verlustes durch Handlungen Außenstehender jedenfalls deutlich höher. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die an die Stadt … versandte Akte zum damaligen Zeitpunkt 180 Seiten umfasste. Bei diesem Aktenvolumen ist davon auszugehen, dass das Recht auf Akteneinsicht durch die Beschränkung auf die Diensträume nicht unangemessen erschwert wird. Eine Ablichtung der erforderlichen Aktenbestandteile ist nicht – wie der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 vorträgt – lediglich in seiner Kanzlei möglich, sondern war im von ihm vorgelegten Schreiben des Landratsamts vom 22. Mai 2018 (Bl. 12 der Gerichtsakte) ausdrücklich angeboten. Aus diesen Gründen sind dem Gericht auch keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Ermessensreduzierung auf Null erkennbar, insbesondere nicht aufgrund von Kostenersparniswünschen des Bevollmächtigten (Bl. 192 der Behördenakte) (VG München, B.v. 28.2.2013 – 25 E 13.356 – BeckRS 2013, 50345, nachfolgend BayVGH, B.v. 19.4.2013 – 5 CE 13.643 – BeckRS 2013, 50826 Rn. 10, 14).
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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