Europarecht

Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

Aktenzeichen  11 ZB 20.88

Datum:
10.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 16898
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FeV § 7 Abs. 1 S. 2, § 28 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 Nr. 2
ZPO § 418, § 437 Abs. 1
SignG § 2 Nr. 3
RL 2006/ 126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7, Art. 12
BayVwVfG Art. 26 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
VwGO § 124a Abs. 5 S. 4, § 152 Abs. 1, § 154 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, BeckRS 2012, 80440). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Fahrerlabnisbehörde ist es nicht verwehrt,der Frage nachzugehen, ob der Kläger bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10, BeckRS 2012, 80762; BVerwG, B.v. 24.10.2019 – 3 B 26/19,BeckRS 2019, 29034),und dass neben dem Wohnsitzeintrag in dem tschechischen Führerschein auch sonstige Auskünfte der tschechischen Behörden verwertet werden durften. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012, C-467/10,BeckRS 2012, 80440; BVerwG, B.v. 24.10.2019, BeckRS 2019, 29034). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. auch VGH München, U.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34,  BeckRS 2019, 3426; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257, BeckRS 2018, 498; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458, BeckRS 2017, 100997; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17, BeckRS 2018, 160).(Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Begründung eines Scheinwohnsitzes muss aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. auch VGH München, U.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34,  BeckRS 2019, 3426; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257, BeckRS 2018, 498; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458, BeckRS 2017, 100997; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17, BeckRS 2018, 160). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 7 K 19.116 2019-12-09 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt den Umtausch seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen B, B1 und AM in eine deutsche Fahrerlaubnis.
Nachdem er zwei Anträge auf Wiedererteilung der ihm am 14. Juli 2004 entzogenen Fahrerlaubnis wieder zurückgenommen hatte, beantragte der Kläger am 2. November 2018 beim Landratsamt Aichach-Friedberg die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage der ihm am 15. Januar 2009 von der tschechischen Behörde MěÚ Přeštice erteilten Fahrerlaubnis. In einem Beiblatt zu seinem Antrag gab der Kläger zwei verschiedene Anschriften in K./Deutschland an, unter denen er von 1983 bis 2018 gelebt habe. Dies entspricht den amtlichen Meldedaten. In dem Führerschein ist als Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz Přeštice eingetragen.
Auf Anfrage teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Petrovice-Schwandorf mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 mit, der Kläger habe seit 15. Juli 2008 einen vorübergehenden Aufenthalt in der Tschechischen Republik. Dieser sei aktuell noch gültig. Vom 18. Juni bis 31. Dezember 2008 sei er unter der Adresse … … Přeštice, … … … gemeldet gewesen. Familienangehörige seien unter dieser Adresse nicht gemeldet gewesen. Der Kläger habe keine Sozialabgaben entrichtet. Im Zeitraum vom 18. Juni bis 31. Dezember 2008 seien unter der oben genannten Adresse insgesamt 59 Personen unterschiedlichster Nationalität gemeldet gewesen. Aktuell seien 22 Personen gemeldet.
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. November 2018 legte der Kläger eine undatierte tschechische Bestätigung über eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis vor.
Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Umschreibungsantrags äußerte sich der Kläger nicht.
Am 24. Januar 2019 ließ er Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen, den Beklagten zu verurteilen, die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers in eine deutsche Fahrerlaubnis umzuschreiben. Das Vorgehen des Landratsamts sei rechtswidrig und verstoße gegen höherrangiges EU-Recht. Die Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses habe bereits die Fahrerlaubnisbehörde der Tschechischen Republik geprüft. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die tschechische Behörde die vorgelegte Bürgerkarte als Nachweis der Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses als ausreichend erachtet habe. Eine eigene Überprüfung sei den deutschen Behörden damit verwehrt.
Im Klageverfahren wurde die über das tschechische Verkehrsministerium übermittelte Antwort der städtischen Behörde (městsky urad) Přeštice vom 24. Januar 2019 auf eine Anfrage des Kraftfahrt-Bundesamts vorgelegt, wonach die dem Kläger erteilte Fahrerlaubnis am 15. Januar 2019 abgelaufen sei. Es sei weder der Ort bekannt („unknown“), an dem der Kläger gewöhnlich für 185 Tage in jedem Kalenderjahr wohne oder an dem enge Familienangehörige lebten, noch sei das Bestehen einer Unterkunft oder der Ort bekannt, an dem ein Gewerbe betrieben werde, Vermögensinteressen und administrative Beziehungen zu den öffentlichen Behörden bestünden oder Leistungen bezogen oder entrichtet würden (Ort der Steuerentrichtung, des Bezugs von Sozialleistungen, der Kfz-Anmeldung etc.).
Mit Urteil vom 9. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Sie sei jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung in Form einer Untätigkeitsklage zulässig, jedoch unbegründet, da der Kläger wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis keinen Anspruch auf Umschreibung seiner tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis habe. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Obergerichte folge, dass der Beklagte der Frage habe nachgehen dürfen, ob bei Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich ein ordentlicher Wohnsitz in der Tschechischen Republik bestanden habe. Die von dort stammenden Informationen wiesen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins am 15. Januar 2009 hin. Der Kläger sei in der Tschechischen Republik nur bis 31. Dezember 2008 gemeldet gewesen. Die vorgelegte Bescheinigung über einen vorläufigen Aufenthalt stelle nur eine Übergangsbescheinigung dar und gebe keinen Aufschluss über die Dauer des Aufenthalts. Daher könne sie einen ordentlichen Wohnsitz, der einen Mindestaufenthalt von 185 Tagen im Kalenderjahr voraussetze, nicht belegen. Es komme nicht darauf an, ob vor dem maßgeblichen Zeitpunkt ein ordentlicher Wohnsitz bestanden habe. Das Gericht sei allerdings zu der Auffassung gelangt, dass die Zusammenschau mit den übrigen bekannten Umständen, insbesondere der deutschen Meldeverhältnisse, darauf schließen lasse, dass der Kläger nie einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und der ständigen Rechtsprechung in Tschechien gehabt habe. Danach dürfe ein Führerschein aber nur ausgestellt werden, wenn der Fahrerlaubnisbewerber zum Ausstellungszeitpunkt einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat innehabe. Auch die vom tschechischen Verkehrsministerium verneinten Fragen und die den Mindestzeitraum von 185 Tagen sehr knapp übersteigende Dauer der amtlichen Anmeldung wiesen auf das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes hin. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen, substantiierte und verifizierbare Angaben zu seinem Wohnsitz zu machen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger geltend, die gerichtliche Annahme, es liege aufgrund einer Gesamtschau der aus dem Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen und der übrigen bekannten Umstände ein Wohnsitzverstoß vor, sei rechtsfehlerhaft. Vielmehr ergebe sich der Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat aus dem Führerschein selbst, sodass nach der Rechtsprechung nur diese Information den Rahmen darstelle, innerhalb dessen die erkennenden Stellen alle Umstände des konkreten Falles berücksichtigen dürften. Die aus der Beantwortung der Formularabfrage resultierenden Informationen eröffneten einen derartigen Rahmen jedenfalls nicht. Auf die Erkenntnisse aus dem deutschen Inland komme es somit nicht an. Insoweit dürfte gerichtsbekannt sein, dass die Formularfragen Themenbereiche beträfen, die für die ausstellende Fahrerlaubnisbehörde bei der Beurteilung der Wohnsitzfrage gänzlich irrelevant gewesen seien. Dementsprechend könne es nicht anders sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf derartige Fragen nur mit der Antwort „unknown“ reagiere, zumal die Ausstellung des Führerscheins im Zeitpunkt der Abfrage schon mehr als zehn Jahre zurückgelegen habe. Insoweit werde auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2018 – 16 B 534/17 – verwiesen, wonach im Ausgangspunkt (wirklich) nur vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende und deutlich auf eine bloße Umgehung des Wohnsitzerfordernisses hinweisende Umstände berücksichtigt werden könnten und es zu weitgehend sei, das bloße Ausbleiben angeforderter ergänzender Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat, etwa durch den formularmäßigen Hinweis, die näheren Umstände des Aufenthalts seien unbekannt, als Indiz für einen Wohnsitzverstoß zu bewerten. Denn der Europäische Gerichtshof habe hervorgehoben, dass auch die Erklärung der nationalen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, nicht beweise, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats gehabt habe. Es bedürfe für den Nachweis eines Wohnsitzverstoßes zunächst einer darauf hinweisenden positiven Rückmeldung aus dem Ausstellungsmitgliedstaat. Dies sei hier nicht der Fall. Soweit das Verwaltungsgericht aus der Antwort der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde auf die Formularanfrage schließe, der Kläger habe nur einen Scheinwohnsitz angemeldet, lasse dies die zitierte Rechtsprechung und die vorgelegte Bürgerkarte außer Acht. Es werde auch nicht der lange Zeitablauf seit Ausstellung des Führerscheins berücksichtigt. Zumindest wäre das Gericht im Hinblick auf die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit gehalten gewesen, wonach der Aufenthalt in der Tschechischen Republik aktuell noch gültig sei, eine weitere Stellungnahme der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde einzuholen. Außerdem hätte das Gericht seine Entscheidung nicht maßgeblich auch auf diese Auskunft stützen dürfen, weil sie lediglich als Kopie einer E-Mail übermittelt und eine E-Mail ausschließlich unter den Voraussetzungen der § 371a Abs. 2 Satz 1, § 416a ZPO zur Beweisführung herangezogen werden könne. Der Ausdruck dieser E-Mail trage nur dann die Vermutung der Echtheit in sich, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 SignG) versehen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Besitz eines von einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Beweis dafür anzusehen sei, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfülle. Der 185-Tage-Regelung komme insofern nur Bedeutung zu, als der Ausstellerstaat diesbezügliche Überprüfungen vorzunehmen habe, und zwar bevor die Fahrerlaubnis erteilt werde. Die anderen Mitgliedstaaten seien sodann nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Klägerbevollmächtigte hat keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe ausdrücklich benannt. Eine am Interesse des Klägers orientierte Auslegung seines Zulassungsvortrags (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 57; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 124a Rn. 126 ff.) ergibt jedoch, dass er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54).
Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da weder ein tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453.12 – NVwZ 2016, 1243 Rn. 16; zuletzt B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587.17 – DVBl 2019, 1400 Rn. 32 m.w.N.).
Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2019 (BGBl I S. 2008), zum Teil in Kraft getreten zum 1. Juni 2020, wird dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf Antrag die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt, ohne dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften anzuwenden sind. Diese Bestimmung ist nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV entsprechend anzuwenden, wenn die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland abläuft.
Unter welchen Voraussetzungen im Falle des Wohnsitzwechsels ein deutscher Führerschein auf der Grundlage einer EU-Fahrerlaubnis ausgestellt wird, ergibt sich aus § 28 FeV. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/ 126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 13.6.2017 – 11 CS 17.1022 – juris Rn. 14). Voraussetzung für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die ein Mitgliedstaat ausgestellt hat, ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG ein Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 – C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217 Rn. 51).
Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).
Hieraus folgt zum einen, dass es dem Beklagten nicht verwehrt war, der Frage nachzugehen, ob der Kläger bei der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz in Tschechien hatte (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2012 – C-419/10, Hofmann – juris Rn. 90; vgl. auch BVerwG, B.v. 24.10.2019 – 3 B 26/19 – ZfSch 2020, 54 = juris Rn. 23 f.) und zum andern, dass neben dem Wohnsitzeintrag in dem tschechischen Führerschein auch sonstige Auskünfte der tschechischen Behörden verwertet werden durften. Durch den Eintrag eines im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats liegenden Wohnorts im Führerschein wird das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort nicht positiv und in einer Weise bewiesen, dass die Behörden und Gerichte anderer EU-Mitgliedstaaten dies als nicht zu hinterfragende Tatsache hinzunehmen hätten (vgl. BayVGH, U.v. 25.9.2012 – 11 B 10.2427 – NZV 2013, 259 Rn. 22 f.). Die Verpflichtung zu gegenseitiger Amtshilfe nach Art. 15 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG vermittelt dem Aufnahmemitgliedstaat vielmehr das Recht, sich bei den Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats über das tatsächliche Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes zu erkundigen; dem steht die Verpflichtung dieses Staats gegenüber, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 – 11 B 14.654 – SVR 2015, 469 = juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 24).
Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74; BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 -16 B 534/17 – juris Rn. 14 ff. m.w.N). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, U.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 20; B.v. 12.1.2018 a.a.O. Rn. 10; B.v. 23.1.2017 a.a.O. Rn. 12; OVG NW, B.v. 9.1.2018 a.a.O. Rn. 14 ff.).
Nach diesen Maßgaben ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 3. Dezember 2018, deren tschechische Dienstkräfte unmittelbar Zugriff auf die zentrale Einwohnermeldedatei haben (BayVGH, U.v. 7.5.2015 a.a.O. Rn. 35), als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information herangezogen hat (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 30). Die Auskunft enthielt entgegen der Meinung des Klägers auch keine klärungsbedürftigen Widersprüche. Ihr ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger für die Zeit vom 18. Juni bis 31. Dezember 2008 eine Anschrift in Přeštice als Wohnsitz angegeben und für die Zeit danach keine Wohnanschrift gemeldet hatte, eine Aufenthaltsbeendigung freilich nicht angezeigt hat bzw. seine Aufenthaltsberechtigung nicht erloschen ist. Nichts anderes bringt die Aussage, der Aufenthalt in der Tschechischen Republik sei aktuell noch gültig, zum Ausdruck. Den Umstand, dass der Kläger einen Wohnsitz in Tschechien nur bis 31. Dezember 2008 angegeben hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als ausreichenden Hinweis darauf gewertet, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 15. Januar 2009 keinen Wohnsitz in Tschechien mehr hatte. Denn ein ordentlicher Wohnsitz setzt voraus, dass eine Wohnanschrift vorhanden ist, an der sich der Betreffende gewöhnlich aufhält. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung über einen vorläufigen Aufenthalt lässt nicht den Schluss zu, dass er entgegen seinen Angaben und den mitgeteilten Meldedaten im Januar 2009 doch einen Wohnsitz in Tschechien unterhalten hat. Vielmehr hat ihr das Gericht zutreffend entnommen, dass der Kläger zwar die Aufenthaltsnahme unter Angabe der bis 31. Dezember 2008 gemeldeten Wohnanschrift angezeigt hat, dies aber nichts darüber besagt, wann er seinen Aufenthalt in Tschechien beendet hat. Denn die Bescheinigung wird zu Beginn des Aufenthalts ausgestellt und dokumentiert lediglich eine Aufenthaltsberechtigung, nicht jedoch den tatsächlichen Aufenthalt (BayVGH, U.v. 7.5.2015 a.a.O. Rn. 38; U.v. 15.10.2012 – 11 B 12.1178 – juris Rn. 31 f.).
Der Verwertung der polizeilichen Auskunft stand auch nicht entgegen, dass sie als Kopie einer E-Mail vorgelegt worden ist und es sich bei dem einfachen behördlichen E-Mail nicht um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO handelt, die den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache begründet, sofern sie auf der eigenen Wahrnehmung bzw. Handlung der Behörde beruht (vgl. § 418 Abs. 3 ZPO; Feskorn in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 418 Rn. 3) und die Vermutung der Echtheit für sich hat (§ 437 Abs. 1 ZPO), also den vollen Beweis dafür erbringt, dass sie von der ausstellenden Behörde angefertigt worden ist. Die Behörde und das Gericht sind im Verwaltungsverfahren bzw. Verwaltungsprozess nicht auf bestimmte (förmliche) Beweismittel beschränkt. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG bedient sich die Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dazu zählen insbesondere Auskünfte jeder Art (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayVwVfG), wobei eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist (Kallerhoff/Fellenberg in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 26 Rn. 39). Eine Auskunft kann also auch mündlich (telefonisch) oder elektronisch erteilt werden (Kallerhoff/Fellenberg a.a.O.). Auch im Verwaltungsprozess werden die zulässigen Beweismittel durch § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht abschließend festlegt (Rudisile a.a.O. § 96 Rn. 5). Daneben stellen amtliche Auskünfte zulässige und selbständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können (§ 99 Abs. 1 Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und die das Gericht frei zu würdigen hat (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 28.6.2010 – 5 B 49.09 – NVwZ 2010, 1162 = juris Rn. 5 m.w.N.; Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 271; § 96 Rn. 61). Die zulässigen Beweismittel sind gleichrangig, was auch für förmliche und nicht-förmliche Beweismittel gilt (BVerwG, B.v. 20.2.2012 – 2 B 136.11 – juris Rn. 11; Bamberger in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 108 Rn. 9 f.). Wird – was der Vorlage einer Kopie eines einfachen E-Mails vergleichbar ist – dem Gericht statt einer Urkunde nur eine Ablichtung vorgelegt, ist dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu beanstanden, wenn keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Kopie bestehen (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 96 Rn. 7). Vorliegend gibt es weder Anhaltspunkte dafür, dass die im Behördenverkehr übermittelte Auskunft nicht vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit herrührt, noch dafür, dass sie inhaltlich unrichtig ist. Dies hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat zwar widersprechende Wohnsitzangaben in seinem Erteilungsantrag gemacht, sich zu den Umständen seines Aufenthalts in Tschechien aber nicht eingelassen und auch nicht bestritten, dass er vom 18. Juni bis 31. Dezember 2008 unter der in der polizeilichen Auskunft genannten Anschrift gemeldet war. Es ist daher weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht der inhaltlich durch nichts erschütterten Auskunft keinen Indizwert hätte beimessen dürfen sollen. Im Übrigen stellt auch eine öffentliche Urkunde nicht ihre inhaltliche Richtigkeit unter Beweis (materielle Beweiskraft) (vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 415 Rn.3), hier namentlich, dass der Kläger von Mitte Juni bis Ende Dezember 2008 unter der angegebenen bestimmten Wohnanschrift tatsächlich gelebt hat. Dies unterliegt vielmehr der freien Würdigung durch das Gericht (vgl. Krafka in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 1.3.2020, § 415 Rn. 7 ff.).
Damit durfte das Verwaltungsgericht weitere Erkenntnisse, auch aus dem Inland, heranziehen, wonach der Kläger mit ordentlichem Wohnsitz seit seiner Geburt im Bundesgebiet gemeldet ist, was er im Übrigen selbst auf dem Beiblatt zu seinem Erteilungsantrag so angegeben hat.
Was die weiteren Einwände betrifft, führt der Beklagte zu Recht an, dass die aus dem von der Stadtverwaltungsbehörde Přeštice ausgefüllten Formularfragenbogen gezogenen Schlussfolgerungen (Urteilsgründe, S. 12 ff.) nur hilfsweise erfolgt und damit nicht entscheidungstragend sind. Abgesehen davon sind die Erwägungen des Gerichts, wonach der nur für kurze Dauer angemeldete Wohnsitz auf einen Scheinwohnsitz hindeute, nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 30). Auch der Verweis des Klägers auf die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 9. Januar 2018 (16 B 534/17 – juris Rn. 18), die im Übrigen nicht von der des Senats abweicht (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2019 – 11 ZB 18.1387 – juris Rn. 20; B.v. 12.1.2018 – 11 CS 17.1257 – juris Rn. 10; B.v. 23.1.2017 – 11 ZB 16.2458 – juris Rn. 12 m.w.N.), führt nicht weiter. Soweit dort auf die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs Bezug genommen wird, wonach die Erklärung der nationalen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzung nicht geprüft, nicht beweise, dass der Inhaber seinen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats gehabt habe, ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass eine amtliche Mitteilung über einen unbekannten Wohnsitz die Aussage beinhaltet, die Behörde habe das Bestehen eines Wohnsitzes nicht geprüft. Vielmehr kann ohne besonderen Anhalt nicht unterstellt werden, dass eine europäische Behörde die in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular gestellten Fragen jeweils ohne Ermittlungen mit „unknown“ beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 24; B.v. 7.7.2020 – 11 ZB 19.2112 – juris Rn. 18); zumal wenn der betreffende EU-Mitgliedstaat wie die Tschechische Republik ein Ausländer-, Einwohnermelde- und Gewerberegister führt (wikipedia zu „Melderegister“; Offizielle Webseiten des Innenministeriums der Tschechischen Republik [www.mvcr.cz] in englischer Sprache; Offizielle Website der EU `european-justice´ zur Tschechischen Republik). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine städtische Behörde (MěÚ Přeštice bzw. městsky urad Přeštice) nicht auch noch nach etlichen Jahren eine zutreffende registergestützte Auskunft erteilen können sollte. So war auch die bis 31. Dezember 2008 gültige Wohnanschrift des Klägers noch erfasst.
Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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