Europarecht

Unbegründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ab-schiebungsanordnung nach Polen im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens, Zuständigkeit Polens aufgrund einer dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO, Keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Polen

Aktenzeichen  AN 18 S 20.50221

Datum:
20.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20458
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 34a
Dublin III-VO Art. 12 Abs. 1
Dublin III-VO Art. 17 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtkosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wendet sich der Antragsteller gegen eine asylrechtliche Abschiebungsanordnung nach Polen im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Der Antragsteller ist kubanischer Staatsangehöriger sowie katholisch-christlichen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben zuletzt am 15. Februar 2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem die Antragsgegnerin infolge schriftlicher behördlicher Mitteilung am 17. Februar 2020 Kenntnis erlangte. Am 12. März 2020 stellte der Antragsteller einen förmlichen Asylantrag.
Im Rahmen des Asylverfahrens brachte der Antragsteller unter anderem ein auf den 30. September 2018 datiertes Dokument in polnischer Sprache in Vorlage. Ausweislich der seitens des Bundesamts angefertigten Übersetzung handelt es sich hierbei um einen Bescheid des Woiwoden der polnischen Provinz …, mit welchem dem Antragsteller eine bis zum 29. Februar 2020 befristete Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthalt im Staatsgebiet der Republik Polen erteilt worden war.
In einer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 12. März 2020 bestätigte der Antragsteller den Erhalt der obengenannten Aufenthaltserlaubnis für die Republik Polen. In einer ergänzenden schriftlichen Anhörung gab er an, an keinen gesundheitlichen Beschwerden zu leiden. Mit Blick auf den wachsenden Rassismus und die dortige Diskriminierung von Ausländern wolle er nicht nach Polen überstellt werden.
Daraufhin richtete die Antragsgegnerin am 23. April 2020 ein auf die Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an die polnische Dublin-Einheit. Die polnischen Behörden nahmen dieses Gesuch mit Schreiben vom 15. Mai 2020 an und erklärten darin – unter Berufung auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO – ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers.
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Juni 2020 – Geschäftszeichen: … -, welcher am 10. Juni 2020 zugestellt wurde, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG fest (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3). In Ziffer 4 des Bescheids wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde unter anderem auf eine Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgestellt, da Polen aufgrund der dem Antragsteller ausgestellten (bereits abgelaufenen) Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.
Gegen diesen Bescheid hat Antragsteller am 15. Juni 2020 Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben (AN 18 K 20.50222) und das Gericht außerdem – bislang ohne Begründung – um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs ersucht.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen in dem Bescheid vom 4. Juni 2020.
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 erklärte sie gegenüber dem Antragsteller – unter Vorbehalt des Widerrufs – die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 hat sie die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung widerrufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und dem Hauptsacheverfahren AN 18 K 20.50222 sowie auf die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, zu dessen Entscheidung nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Einzelrichter berufen ist, führt nicht zum Erfolg. Er nach Maßgabe von § 122 Abs. 1, § 88 VwGO in sachgerechter Weise dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren AN 18 K 20.50222 erhobenen Klage gegen die in Ziffer 3 des Bescheids vom 4. Juni 2020 getroffene Abschiebungsanordnung begehrt.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig.
Er ist insbesondere statthaft, weil der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung kraft bundesgesetzlicher Regelung keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG. Er wurde zudem innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.
Der Zulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO steht schließlich der Umstand, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller vorübergehend die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO erklärt hat, nicht entgegen. Zwar soll die von der Antragsgegnerin erklärte Aussetzung der Vollziehung nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht die Unzulässigkeit eines zuvor gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Folge haben, und zwar unabhängig davon, ob sich dieses Vorgehen als rechtmäßig erweist (so etwa VG München, U.v. 7.7.2020 – M 2 K 19.51274 – juris Rn. 13). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung inzwischen widerrufen wurde. Jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblich ist, sieht sich der Antragsteller mithin (wieder) einer sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung nach Polen ausgesetzt, so dass sich der hiergegen erhobene Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO insbesondere als statthaft erweist und der Antragsteller ferner über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis verfügt.
2. In der Sache jedoch erweist sich der Antrag als unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das erkennende Gericht eine eigenständige und originäre Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu treffen. Bei dieser gerichtlichen Ermessensentscheidung kommt vor allem den – nach dem Wesen des Eilverfahrens nur summarisch zu prüfenden – Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.1994 – 1 VR 10.93 – juris Rn. 4).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze fällt die vorliegend zu treffende Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin aus, weil die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die in Ziffer 3 des Bescheids getroffene Abschiebungsanordnung erweist sich zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Abschiebungsanordnung hat ihre rechtliche Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, also eine entsprechende Abschiebung nicht in rechtlicher Hinsicht unzulässig oder in tatsächlicher Hinsicht unmöglich ist. Nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG ist eine vorherige Androhung oder Fristsetzung entbehrlich. Die vorliegend mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2020 ergangene Abschiebungsanordnung wird diesen Anforderungen gerecht.
a) Zu Recht geht die Antragsgegnerin von einer Zuständigkeit Polens für die Bearbeitung des Asylgesuchs des Antragstellers nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 bis 15 Dublin III-VO aus. Konkret ergibt sich diese hier – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, die auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO abstellt – aus Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ist die für die Prüfung von Asylanträgen solcher Personen, die sich im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels befinden, derjenige Mitgliedstaat zuständig, der diesen Aufenthaltstitel erteilt hat. Vorliegend war dem Antragsteller mit Bescheid des Woiwoden (des leitenden Beamten) der polnischen Provinz … vom 30. September 2018 eine auf den 29. Februar 2020 befristete Erlaubnis zum Aufenthalt im Staatsgebiet der Republik Polen erteilt worden. Zu dem nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO, wofür nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 26.7.2017 – C-670/16 – juris Rn. 75 ff.) die – hier am 17. Februar 2020 erfolgte – erstmalige schriftliche Kenntniserlangung der Antragsgegnerin von dem Asylgesuch maßgeblich ist, befand sich der Antragsteller mithin im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Republik Polen.
Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht infolge Zeitablaufs auf die Antragsgegnerin übergegangen. Insbesondere hat diese ihr Aufnahmegesuch vom 23. April 2020 innerhalb der dreimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO nach der Antragstellung (Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO) an die polnischen Behörden unterbreitet. Ein Übergang der Zuständigkeit nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO ist damit nicht erfolgt. Die daraufhin am 15. Mai 2020 erklärte Annahme des Aufnahmegesuchs durch Polen ist ebenfalls zu Recht erfolgt, weil eine entsprechende Zuständigkeit tatsächlich gegeben ist, s.o. Dabei ist insbesondere unschädlich, dass die polnischen Behörden diese Annahme in fehlerhafter Weise auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO und nicht auf die tatsächlich einschlägige Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO gestützt haben.
Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ist schließlich nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO infolge eines Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Deren Lauf wurde hier durch den vor Fristablauf am 15. Juni 2020 gestellten, zulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag ist nämlich eine Überstellung kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ausgeschlossen. Die Überstellungsfrist beginnt daher mit der Bekanntgabe des ablehnenden Gerichtsbeschlusses erneut zu laufen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.2016 – 1 C 15.15 – juris Rn. 11; B.v. 27.4.2016 – 1 C 22.15 – juris Rn. 22; OVG NRW, U.v. 7.7.2016 – 13 A 2302/16.A – juris Rn. 22). Auf die weitergehende Frage, ob der Lauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO darüber hinaus durch die seitens der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO erklärte Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung unterbrochen werden konnte, kommt es damit nicht mehr an.
b) Es sind im Übrigen keine Umstände substantiiert geltend gemacht oder anderweitig ersichtlich, die ausnahmsweise eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO begründen oder diese zu einer Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO normierten Selbsteintrittsrechts verpflichten würden.
aa) Eine ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO ist nicht gegeben. Das polnische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die für den Antragsteller die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK mit sich brächten.
Nach dem System der normativen Vergewisserung (siehe dazu BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – juris Rn. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (siehe dazu EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u. C-493/10 – juris Rn. 75 ff.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 80 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine unwiderlegliche Vermutung; vielmehr ob-liegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Antragsteller nicht an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u. C-493/10 – juris Rn. 105 f.; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 84 f.). Allerdings fallen solche Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 GRC die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der genannten Konvention verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt. Dies wird indessen erst dann anzunehmen sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 91 f.).
Ausgehend von den vorstehend dargestellten Grundsätzen sind für das Gericht unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Polen wegen dort bestehender systemischer Schwachstellen im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC drohen würde. Es wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des Bescheids vom 4. Juni 2020 Bezug genommen, welche sich in vertiefter Weise mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel im polnischen Asylverfahren auseinandersetzen. Auch in der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird diese Einschätzung überwiegend geteilt (aus neuerer Zeit etwa: VG Frankfurt (Oder), Gb.v. 16.3.2021 – 2 K 885/19.A – juris Rn. 27; VG Ansbach, B.v. 1.10.2020 – AN 18 S 19.50476 – juris Rn. 31; VG Düsseldorf, U.v. 21.7.2020 – 22 K 8762/18.A – juris Rn. 149 ff.; U.v. 25.7.2019 – 12 K 8342/18.A – juris Rn. 19 ff.; VG Regensburg, B.v. 5.2.2020 – RO 12 S 20.50020 – juris Rn. 45 ff.; VG Würzburg, B.v. 3.1.2020 – W 8 S 19.50825 – juris Rn. 15 f.; VG Augsburg, B.v. 21.5.2019 – Au 6 S 19.50444 – juris Rn. 30 ff.; VG Cottbus. B.v. 30.11.2018 – 5 L 601/18.A – juris Rn. 11 ff.; VG Aachen, B.v. 12.10.2018 – 6 L 1206/18.A – juris Rn. 16 ff.).
bb) Besondere, die persönliche Situation des Antragstellers betreffende humanitäre Gründe, welche die Antragsgegnerin ausnahmsweise zu einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichten könnten, liegen nicht vor.
c) Schließlich stehen einer Abschiebung weder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegen.
aa) Anhaltspunkte für das Bestehen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
bb) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kommt ebenfalls nicht in Betracht. Wie bereits dargelegt, besteht für den Antragsteller bei einer Abschiebung nach Polen insbesondere mit Blick auf die dortigen Lebensumstände für Asylsuchende nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.
Nichts anderes gilt mit Blick auf den pauschal gehaltenen Hinweis des Antragstellers auf einen (angeblich) wachsendenden Rassismus und eine (vermeintliche) Diskriminierung von Ausländern in Polen. Selbst wenn Teile der dortigen Bevölkerung zu derartigen Verhaltensweisen tendieren sollten, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass damit für den Antragsteller die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK einherginge. Sollte sich der Antragsteller im Einzelfall tatsächlich fremdenfeindlich motiviertem Unrecht ausgesetzt sehen, muss er sich im Übrigen auf die Inanspruchnahme des Schutzes der polnischen Sicherheitsbehörden verweisen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass diese zur Erfüllung ihres Schutzauftrags für Leib und Leben des Antragstellers nicht in der Lage oder nicht gewillt wären, sind nicht zu ersehen.
cc) Zuletzt muss auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1
Auf-enthG ausscheiden. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei vor allem existenzielle Gefahren durch Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Krankheit erfasst werden, die dem Ausländer aufgrund seiner persönlichen Situation drohen. Entsprechende Umstände sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben