Europarecht

Untersagung der Haltung von Tieren

Aktenzeichen  B 1 K 17.224

Datum:
20.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 45365
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
TierSchG § 2, § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 17 Nr. 2b
VwGO § 84 Abs. 1 S. 3, § 117 Abs. 5
KG Art. 1 Abs. 1, Art. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Über den Rechtsstreit kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. Ihr Einverständnis ist nicht erforderlich.
II.
Der Bescheid vom 16. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des angegriffenen Bescheids Bezug genommen und insoweit von einer gesonderten Darstellung abgesehen (§ 84 Abs. 1 Satz 3, § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache noch Folgendes auszuführen:
1. Die Anordnung eines Haltungs- und Betreuungsverbots von Tieren erweist sich als rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 – 1 B 155.90 – juris Rn. 3; U.v. 29.3.1996 – 1 C 28.94 – juris Rn. 15).
a) Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 dieser Vorschrift oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden. Eine wiederholte oder grobe Zuwiderhandlung liegt z.B. vor, wenn bei den gehaltenen Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse (z.B. Nahrungserwerb, Ernährung und Pflege, Ruheverhalten, Körperpflege) unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt werden. Darauf, ob der Halter schuldhaft handelt, kommt es nicht an. Bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen Strafvorschriften (z.B. § 18 i.V.m. § 2 TierSchG) kann von einer groben Zuwiderhandlung ausgegangen werden. Bei der Frage, ob den Tieren erhebliche oder langanhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, ist die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, Rn. 44 ff. zu § 16a TierSchG).
Nach den Ausführungen des Tierarztes und dem Gutachten des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in … (LGL) vom 8. Februar 2017 steht fest, dass der Tod der untersuchten Ziege durch Kachexie eingetreten ist. Die Ziegen sind damit durch die tiefen Temperaturen in Verbindung mit einem Energiemangel durch die fehlende unzureichende Fütterung mehrere Tage lang anhaltendenden erheblichen Leiden ausgesetzt worden. Die untersuchte Ziege hat zudem an Endoparasitose gelitten. Dies ist auf mangelnde Stallhygiene, Fütterung sowie mangelnden Weidegang zurückzuführen. Dem Schaf wurden durch die Unterversorgung und die hochgradige Abmagerung ebenfalls schwere Leiden zugefügt. Auch die Taubenhaltung war verdreckt, weshalb hier eine erhebliche Vernachlässigung ebenso zu bejahen ist. Der Kläger hat den Vorschriften des § 2 TierSchG somit grob zuwider gehandelt und dadurch den Tieren erhebliche und auch länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und auch erhebliche Schäden (teilweise bis zum Tod der Tiere) zugefügt.
b) Schließlich ist die Beklagte bei der nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorzunehmenden Prognoseentscheidung in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Gesamtumstände hinreichend gewichtige Tatsachen gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger weiterhin Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen begehen wird (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 31.01.2017 – 9 C 16.2022 – juris Rn. 10).
Dem Vortrag des Kläger können keine Tatsachen entnommen werden, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er sich zukünftig ordnungsgemäß verhalten wird und Tiere ausreichend mit Nahrung und Wasser versorgt und sie in witterungsgerechter Weise unterbringt. Der Kläger schiebt in seiner Argumentation die Verantwortung für den Zustand der Tiere auf die Beklagte und hat keinerlei Einsicht, dass er als Halter der Tiere ausschließlich selbst für eine ordnungsgemäße Unterbringung verantwortlich ist. In der Vergangenheit hat der Kläger wiederholt gegen die Vorschriften des § 2 TierschG und gegen Anordnungen der Beklagten verstoßen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses war nicht mit hinreichender Gewissheit zukünftig auszuschließen, dass sich der Kläger wiederum tierschutzwidrig verhalten wird (vgl. hierzu auch VG Würzburg, B.v. 19.04.2011 – W 5 S 11.242).
c) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ausführlich dargelegt, weshalb sie vorliegend ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere für geboten erachtet und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Es ist nicht ersichtlich, dass dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden wäre (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Eine weniger schwerwiegende Maßnahme als das Verbot ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass bei anderen Tierarten ein besseres Verhalten zu erwarten wäre.
2. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) sind für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten nach den Vorschriften des Kostengesetzes zu erheben. Der Kläger ist auch Kostenschuldner, da er die Amtshandlung veranlasst hat (Art. 2 KG). Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist im Hinblick auf den Umfang der Maßnahme und den mit ihr verbundenen Verwaltungsaufwand rechtmäßig. Die Auslagen in Höhe von 74,45 EUR können nach Art. 10 KG verlangt werden.
III.
Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Absatz 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO


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