Europarecht

Untersagung der Schweinehaltung wegen Tierschutzverstößen

Aktenzeichen  W 8 S 20.160

Datum:
29.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 513
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
AGVwGO Art. 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
TierSchG § 1, § 2, § 16a
GG Art. 12 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- und Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren teilweise nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt in der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Frage, ob Schweinen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte zu beachten, deren fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptungen entkräftet werden können. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Werden bei tierschutzrechtlicher Kontrollen wiederholt massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt, die das Bestehen von massiven Schmerzen und Leiden vermuten lassen, ist ein Tierhaltungsverbot nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass ein erneuter Verstoß gegen Tierschutzvorschriften in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Für einen Antrag auf Wiedergestattung ist der Nachweis erforderlich, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen weggefallen ist und sich die Basis für die frühere Prognose zwischenzeitlich verändert hat. Der Antragsteller muss einen individuellen Lernprozess belegen, der zu einer Reifung und Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potenziell zu haltenden Tieren geführt hat und der über ein bloßes zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren tierschutzwidrigen Handlungsweise hinausgeht. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt mit seinem Sofortantrag die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners (vertreten durch das Landratsamt W.) vom 23. Dezember 2019 betreffend die Auflösung seines landwirtschaftlichen Bestandes von ca. 300 Schweinen und die Untersagung des Haltens und Betreuens von Schweinen sowie der Aufhebung von Vollzugsmaßnahmen.
1. Mit Bescheid vom 26. April 2019 wurde dem Bruder des Antragstellers wegen nachhaltiger Verstöße gegen das Tierschutzrecht das Halten und Betreuen von Schweinen untersagt sowie die Auflösung des Schweinebestandes angeordnet. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 23. September 2019 (W 8 K 19.648 – juris) mittlerweile rechtskräftig ab. In dem Verfahren wurden wiederholte gravierende Verstöße gegen das Tierschutzrecht – auch noch während des laufenden Gerichtsverfahrens – festgestellt. Darauf wird Bezug genommen.
In der Folgezeit gab der Antragsteller an, die Schweinehaltung mit Wirkung vom 1. November 2019 von seinem Bruder – dem Kläger des Verfahrens W 8 K 19.648 – übernommen zu haben.
Bei Vor-Ort-Kontrollen am 25. und 27. November 2019 sowie 16. Dezember 2019 stellte das Veterinäramt erneut Verstöße gegen das Tierschutzrecht in der Schweinehaltung des Antragstellers fest und dokumentierte sie sowohl bildlich als auch schriftlich in Aktenvermerken. Mit Bescheiden vom 11. Dezember 2019 und 17. Dezember 2019 ordnete der Antragsgegner unter Zwangsgeldandrohung die Behebung der festgestellten Mängel an und veranlasste Nachkontrollen. Angedrohte Zwangsgelder wurden wiederholt fällig.
Nach Anhörung des Antragstellers erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen Anordnungsbescheid vom 23. Dezember 2019 und ordnete darin an: Die Ferkelproduktion ist ab sofort einzustellen. Güste Sauen (nicht Tragende) dürfen nicht wieder besamt bzw. belegt werden (Nr. 1.1). Der Zukauf und das Einstellen von Schweinen in die vorhandenen Haltungseinrichtungen sind ab sofort untersagt (Nr. 1.2). Die in dem Betrieb befindlichen Zuchtsauen sind auf ihre Trächtigkeit hin zu untersuchen (Nr. 1.3). Die Duldung der Fortnahme und Veräußerung der Schweine (Bestandsauflösung) durch das Landratsamt W. wird angeordnet (Nr. 1.4). Dem Antragsteller wird das Halten und Betreuen von Schweinen nach abgeschlossener Bestandsauflösung untersagt (Nr. 1.5). Der Antragsteller ist verpflichtet, das Betreten seiner Grundstücke, auf denen Tiere gehalten werden, durch Mitarbeiter des Landratsamtes bzw. hinzugezogenes Fachpersonal anlässlich Kontrollen und eventuell notwendiger weiterer dienstlicher Verrichtungen zu gestatten. Andernfalls wird die Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang angedroht (Nr. 2). Für die Nrn. 1 und 2 dieses Bescheides wird der sofortige Vollzug angeordnet. Für die Nrn. 4, 5 und 6 gelte der Sofortvollzug von Gesetzes wegen (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung der in Nr. 1.3 getroffenen Anordnung wird die Durchführung der notwendigen Maßnahme durch eine Ersatzvornahme angedroht. Für den Fall der Nichtbeachtung der in Nr. 1.4 getroffenen Anordnung wird die Durchführung der notwendigen Maßnahme durch unmittelbaren Zwang angedroht. Für den Fall der Nichtbeachtung der in den übrigen Ziffern genannten Anordnungen werden jeweils Zwangsgelder angedroht (Nr. 4). Für die Trächtigkeitsuntersuchung im Zuge der Ersatzvornahme werden nach vorläufiger Schätzung Kosten in Höhe von ca. 1.000,00 EUR brutto veranschlagt (Nr. 5). Der Antragsteller wird zur Kostentragung verpflichtet (Nr. 6). Für den Bescheid wird eine Gebühr von 136,35 EUR festgesetzt (Nr. 7).
In den Bescheidgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe den streitgegenständlichen Schweinehaltungsbetrieb von seinem Bruder am 1. November 2019 übernommen. Bereits vor der Betriebsübergabe sei der Antragsteller nach Feststellung der Veterinäre maßgeblich an der Betriebsführung beteiligt gewesen; bei fast allen Betriebskontrollen ab dem 20. November 2018 sei der Antragsteller mit anwesend gewesen und habe sich dabei aktiv eingebracht. Es sei davon auszugehen, dass er auch an den tierschutzrechtlichen Verstößen beteiligt gewesen sei. Am 25. November 2019, 27. November 2019 und 16. Dezember 2019 sei der Betrieb durch die Amtstierärzte überprüft worden. Dabei seien mehrere tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt worden. Eine Einzelkennzeichnung der Sauen sei nicht bei allen Tieren erfolgt. Eine große Zahl sei ohne bzw. mit unleserlichen Bestandsohrmarken vorgefunden worden. Sowohl im Außenbereich als auch im Innenbereich hätten den Tieren keine funktionierenden Tränken zur Verfügung gestanden. Im Flatdeck seien die Lichtverhältnisse bei geschlossener Hoftür unzureichend. Bei geöffneter Hoftür entstehe stetiger Luftzug. Bei mehreren Sauen sei die Klauenpflege zu beanstanden gewesen. In mehreren Gruppenbuchten der Tierhaltung habe kein ausreichender Zugang zu Beschäftigungsmaterial zur Verfügung gestanden. Einige Tiere hätten keine trockene Liegefläche zur Verfügung gehabt. In allen Bereichen hätten Verletzungsgefahren bestanden. In den Kastenständen und im Wartestall sowie in Abferkelbuchten seien teilweise nicht tragende Tiere untergebracht gewesen. Zwei Zuchtsauen habe in Abferkelbuchten kein Nestmaterial zur Verfügung gestanden. Es seien zwei hochgradig lahme Tiere vorgefunden worden. Zum Kontrollzeitpunkt sei noch kein praktischer Tierarzt beauftragt gewesen. Bei einer weiteren Untersuchung sei festgestellt worden, dass eine vollständige Eintragung der Arzneimittelanwendung in den Unterlagen des Tierhalters zum Kontrollzeitpunkt nicht vorgelegen habe. Bei einer erneuten Kontrolle am 16. Dezember 2019 sei festgestellt worden, dass fünf Punkten aus dem Anordnungsbescheid vom 11. Dezember 2019 bis dahin nicht nachgekommen worden sei. Insgesamt seien Zwangsgelder in Höhe von 1.930,00 EUR fällig gestellt sowie erhöhte Zwangsgelder angedroht worden. Weiterhin seien drei verletzte bzw. kranke Tiere vorgefunden worden. Ein Tier sei nicht steh- und gehfähig gewesen. Ein weiteres Tier sei ersichtlich abgemagert gewesen und habe Atemnot gezeigt. Ein weiteres Tier sei sichtbar abgemagert gewesen und habe zwei hühnereigroße Umfangsvermehrungen aufgewiesen. Beide Tiere hätten sich in einem mittel- bzw. hochgradig reduzierten Allgemeinbefinden befunden. Für die Tiere sei mündlich eine tierärztliche Behandlung oder schmerzlose Tötung angeordnet worden. Die getroffenen Feststellungen widersprächen dem Tierwohl. Die Art, wie der Antragsteller die Schweine im Zeitraum von November 2018 bis Oktober 2019 zumindest mit betreut und ab 1. November 2019 gehalten und betreut habe, zeige deutlich, dass die für eine tierschutzgerechte Betreuung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei ihm nicht als ausreichend angesehen werden müssten. Alle vorgenannten Punkte seien mit der Zufügung von Schmerzen, Leiden und Schäden der Schweine verbunden. Es liege ein Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG vor, da die aktuelle Form der Haltung und des Umgangs mit den Tieren nach fachlicher Einschätzung dazu geeignet sei, dass diese unter diesen Zuständen litten und ihnen Schmerzen zugefügt würden. Nach § 16a Abs. 1 TierSchG sei die zuständige Behörde befugt, die zur Beseitigung festgestellten Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen. Sie könne insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der auf Anforderung des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen, ebenso wie Maßnahmen anderer tierschutzrechtlicher Bestimmungen. Die vom Veterinäramt getroffenen Feststellungen zeigten, dass die Schweinehaltung des Antragstellers nach wie vor in großen Teilen nicht den Vorgaben der tierschutzrechtlichen Bestimmungen entspreche und dass der Antragsteller nicht die erforderlichen Kenntnisse und Zuverlässigkeit besitze, um die Schweinehaltung zu führen. Die im Tenor getroffenen Anordnungspunkte seien nach pflichtgemäßem Ermessen im vorliegenden Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts auszusprechen. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sei Rechnung getragen, indem dem Antragsteller bereits seit November 2018 in diversen Gesprächen und bei Kontrollen des Betriebs seines Bruders andere Möglichkeiten der Unterbringung und Betreuung der Tiere ausführlich erläutert und angemahnt worden seien. Da dies auch nach der Betriebsübernahme zu keinem Erfolg geführt habe, seien die getroffenen Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter Zugrundelegung angemessener Frist zu treffen. Dem Antragsteller werde ausreichend Zeit gegeben, die Auflösung des Schweinebestandes zu organisieren und durchzuführen. Ihm sei durch das aktuelle Verfahren und der Gerichtsverhandlung seines Bruders bekannt und bewusst, dass eine Fortführung des Schweinehaltens unter den oben beschriebenen Umständen durch das Landratsamt W. nicht weiter geduldet werde. Das Gericht habe auch ausgeführt, dass eine vollständige Bestandsauflösung erforderlich und rechtmäßig sei und die Übergabe des Betriebs an den Bruder – den Antragsteller – kein geeignetes milderes Mittel sei. Ein nachhaltiger Reifeprozess sei bei dem Antragsteller und seinem Bruder nicht zu erkennen. Mehrfach sei festgestellt worden, dass den Tieren auch nach der Betriebsübergabe durch die mangelhafte Versorgung ein Grundbedürfnis (Wasser, Licht) nicht erfüllt worden sei. So seien bei der Kontrolle am 25. November 2019 insgesamt 17 Tiere und am 16. Dezember 2019 insgesamt 22 Tiere ohne Wasserversorgung vorgefunden worden. Außerdem seien die Lichtverhältnisse teilweise bei geschlossener Hoftür unzureichend gewesen. Der Umstand, dass der Antragsteller die angeordnete tierärztliche Untersuchung der einen Zuchtsau eigenmächtig aufgrund rein wirtschaftlicher Interessen abgebrochen habe, um eine Vermarktung des Tieres möglich zu machen, belege dessen mangelnde Einsicht. Weiterhin spiegele dies auch sein Unvermögen wieder, Tiere tierschutzgerecht zu halten und zu betreuen. Der Antragsteller habe sich in diesem Zusammenhang uneinsichtig und unempfindlich für die Bedürfnisse der von ihm gehaltenen Tiere gezeigt, so dass aus fachlicher Sicht aufgrund mangelnder Kenntnisse und Fähigkeiten sowie einer mangelnden Zuverlässigkeit eine tierschutzgerechte Versorgung von Schweinen durch den Antragsteller nicht sichergestellt sei. Aus fachlicher Sicht sei dringend erforderlich, dem Antragsteller das Halten und Betreuen von Schweinen zu untersagen, um zukünftig ein Leiden und eine Gesundheitsschädigung der von ihm betreuten Schweine zu vermeiden. Die im Bescheid vom 11. Dezember 2019 angeordneten Maßnahmen seien in fünf Punkten nicht erledigt worden, so dass bereits mehrere Zwangsgelder hätten fällig gestellt werden müssen. Weiterhin sei nach der Kontrolle am 16. Dezember 2019 das kranke Schwein erst zwei Tage später schmerzlos getötet worden. Die Anordnung der Duldung und Veräußerung der Tiere sei dann erforderlich, geeignet und auch angemessen, wenn bis zu dem in Nr. 1.4 genannten Zeitpunkt keine zeitliche Bestandsauflösung erfolgt sei. Weiterhin habe auch eine engmaschige Betreuung des Betriebes durch das Veterinäramt bisher keinen Erfolg gezeigt, da Maßnahmen teilweise nur zögerlich oder gar nicht umgesetzt worden seien. Auch die weiteren Anordnungspunkte seien erforderlich, geeignet und angemessen, um die Bestandsauflösung durchzuführen. Mildere Mittel seien nicht zu sehen, um den beabsichtigten Zweck (keine weitere Vergrößerung des Bestandes und Abklärung der Trächtigkeit) zu erreichen. Aufgrund der Chronologie im vorliegenden Fall sei von erneuten Zuwiderhandlungen auszugehen, da trotz engmaschiger Kontrollen mit mündlichen sowie schriftlichen Anordnungen zunächst gegen den Bruder des Antragstellers und dann gegen ihn selbst dieser den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Durch die festgestellten Verstöße sei den Tieren in mehreren Fällen erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden. Bei dem Haltungs- und Betreuungsverbot handele es sich aufgrund der persönlichen Unzuverlässigkeit um eine notwendige Maßnahme. Der Antragsteller sei nicht Willens oder in der Lage, die tatsächlichen Bedürfnisse der Tiere zu erkennen und zu beachten. Ihm fehle es an der Grundvoraussetzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung. Der Tierhalter müsse Probleme und Missstände innerhalb seines Betriebes selbst erkennen und gegensteuern können. Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller beharrlich und grob gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen habe und verstoße und sich während sämtlicher Kontrollen als uneinsichtig gezeigt habe, seien die Merkmale für die Anordnung aufgrund des Gesamtsachverhalts als erfüllt anzusehen. Das Haltungs- und Betreuungsverbot stelle auch keinen Entzug der Lebensgrundlage bzw. der Beschneidung des Rechts auf freie Berufsausübung dar. Der Antragsteller sei hauptberuflich als Metzger in einem Fleisch verarbeitenden Betrieb tätig. Die Androhung der Ersatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs seien verhältnismäßig und damit zulässig gemäß Art. 32 bzw. 34 VwZVG. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Gemäß § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG dürfen die zuständigen Personen die Grundstücke und die Räumlichkeiten des Antragstellers betreten. Er sei zur Duldung verpflichtet. Die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse. Wegen der vorgefundenen, teilweise unhaltbaren Missstände im Betrieb könne nicht mehr verantwortet werden, mit der Vollziehung dieser Anordnung bis zur Unanfechtbarkeit zu warten. Ein weiteres Zuwarten liefe den Zielen des Tierschutzgesetzes, nämlich Tiere entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen, entgegen. Die individualen Interessen des Antragstellers müssten angesichts der Interessen der Allgemeinheit zurückstehen. Die vorgefundenen Missstände bei der Schweinehaltung und das Ausmaß der tierschutzwidrigen Haltung erfordere die Anordnung die Sofortvollzugs der angeordneten Maßnahme.
In der Folgezeit wurden weitere Zwangsgelder wegen erneuter Verstöße gegen die Anordnungspunkte des Bescheides vom 11. Dezember 2019 fällig gestellt. Am 21. Januar 2020 erging ein weiterer Anordnungsbescheid gegen den Antragsteller wegen des schlechten Zustandes eines Zuchtschweines.
Am 23. Januar 2020 erfolgte im Zuge der sofortigen Vollziehung die Bestandsauflösung durch das Veterinäramt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte am 23. Januar 2020 Widerspruch ein und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO, der vom Landratsamt W. am 24. Januar 2020 abgelehnt wurde. Dazu wurde auf eine betreffende aktuelle fachliche Stellungnahme des Veterinäramtes ebenfalls vom 24. Januar 2020 verwiesen. In dieser Stellungnahme ist zusammenfassend ausgeführt, dass die einzelnen Feststellungen am 25. November 2019, 27. November 2019, 16. Dezember 2019, 8. Januar 2020, 16. Januar 2020 sowie bei der Bestandsauflösung am 23. Januar 2020 belegten, dass sich seit der Betriebsübernahme durch den Antragsteller weder in der Betriebsführung eine Änderung, noch im Tierwohl sowie der Zuverlässigkeit des Tierhalters eine Verbesserung eingestellt habe.
2. Am 24. Januar 2020 ließ der Antragsteller b e a n t r a g e n,
1.die aufschiebende Wirkung des gegen den zum Az. . . durch den Antragsgegner erlassenen Anordnungsbescheid vom 23. Dezember 2019 erhobenen Widerspruchs des Antragstellers vom 23. Januar 2020 wiederherzustellen;
2.die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Anordnungen Nrn. 1 und 2 des Anordnungsbescheides des Antragsgegners vom 13. Dezember 2019 aufzuheben.
Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen ausführen: Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers sei höher zu gewichten. Die zu erhebende Anfechtungsklage werde erfolgreich sein; denn der Anordnungsbescheid vom 23. Dezember 2019 sei rechtswidrig, insbesondere unverhältnismäßig. Es bestünden gegenwärtig keine Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit zur Haltung und Betreuung von Tieren gegenüber dem Antragsteller. Wiederholte und grobe Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes seien vorliegend nicht ersichtlich. Es lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass dem Antragsteller die Fachkenntnis zur tierschutzgerechten Betreuung abzusprechen sei. Der Antragsteller betreibe den Betrieb seit seiner Betriebsübernahme im Herbst 2019. Seit diesem Zeitpunkt sehe er sich erheblichen Kontrollen des Landratsamtes und des Veterinäramts gegenübergestellt, welche in einem Abstand von ca. 14 Tagen erfolgten und welche engmaschige und regelmäßige Anordnungsbescheide mit kurzer Fristsetzung oder sofortiger Anordnung mit sich gezogen hätten. All diesen Kontrollen habe sich der Antragsteller gestellt und versucht, die dort berechtigt oder unberechtigt aufgeworfenen Mängel unverzüglich und abschließend zu beheben. Die letzte Kontrolle vom 8. Januar 2020 habe keine oder nur sehr geringfügige Beanstandungen ergeben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stelle für den Antragsteller eine unbillige Härte dar. Die Schweinezucht bilde einen Großteil des jährlichen Umsatzes des Betriebes des Antragstellers. Die auch nur vorübergehende Bestandsauflösung der Schweinezucht käme einer betrieblichen Existenzvernichtung gleich. Mangels nicht vorliegender Tierwohlgefährdung sei von der Wegnahme der Tiere und Bestandsauflösung abzusehen und die Tiere seien zurückzugewähren. Der Schaden beim Antragsteller wäre derart erheblich, dass ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zwingend erforderlich sei. Die Vollzugsfolgen seien mithin im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs mangels Rechtmäßigkeit des Ursprungsverwaltungsaktes rückgängig zu machen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Das Landratsamt W. b e a n t r a g t e für den Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. Januar 2020:
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung der Antragserwiderung führte das Landratsamt W. im Wesentlichen aus: Aufgrund der sofortigen Vollziehung sei am 23. Januar 2020 von ca. 10:30 Uhr bis 16:30 Uhr die Bestandsauflösung erfolgt. Ein Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO sei am 24. Januar 2020 eingelegt worden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am 24. Januar 2020 (Freitag) um 12:20 Uhr zugefaxt worden. Die Antragsschrift sei auf dem Faxgerät des Antragsgegners um 12:59 Uhr (mithin nach Dienstschluss) eingegangen. Die am 23. Januar 2020 im Rahmen der Bestandsauflösung abtransportierten Tiere seien zum Großteil bereits am 24. Januar 2020 Frühs/im Laufe des Vormittags der Schlachtung zugeführt worden. Folgende Tiere seien betroffen: Ein Eber; 75 Sauen, davon drei Tiere untauglich aufgrund von Septikämie (schwere Allgemeininfektion), Abszessen in Leber und Lunge, Schwanzspitzennekrose (Absterben der Schwanzspitze) bzw. hochgradige Kachexie (Abmagerung) und Fleischmängeln; 151 Läufer, davon nach Angabe des Händlers zwölf Tiere untauglich unter anderem aufgrund von Ikterus (Gelbsucht), Anämie (Blutarmut), Kachexie und Allgemeinerkrankung/-infektion; eine Zuchtsau sei im Rahmen einer Hausschlachtung durch den Antragsteller verwertet worden. Acht Sauen mit insgesamt 77 Ferkeln befänden sich weiterhin beim Händler bzw. einem von diesem ausgesuchten Tierhalter. Die sofortige Vollziehung sei rechtmäßig. Eine Abwägung des Vollziehungsinteresses gegen das Interesse der Aussetzung führe zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiege. Der Bescheid vom 23. Dezember 2019 sei offensichtlich rechtmäßig, insbesondere auch verhältnismäßig. Auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides sowie auf die Begründung der Ablehnungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO werde verwiesen. Außerdem werde auf die aktuelle ergänzende fachliche Stellungnahme des Veterinäramtes vom 24. Januar 2020 verwiesen. Eine akute Tierwohlgefährdung sei nicht Voraussetzung für die Anordnung eines Sofortvollzuges. Es liege ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 TierSchG vor. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG sei die zuständige Behörde befugt, die zur Beseitigung festgestellten Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Anordnung der Duldung der Fortnahme und Veräußerung der Tiere sei dann erforderlich, geeignet und auch angemessen, wenn bis zu dem unter Nr. 1.4 genannten Zeitpunkt keine freiwillige Bestandsauflösung erfolgt sei. Weiterhin habe auch eine engmaschige Betreuung des Betriebes durch das Veterinäramt bisher keinen Erfolg gezeigt, da Maßnahmen teilweise nur zögerlich oder gar nicht umgesetzt worden seien. Ein milderes Mittel komme nicht in Betracht, um die tierschutzkonforme Unterbringung und Betreuung der Tiere sicherzustellen. Wegen der vorgefundenen teilweise unhaltbaren Missstände im Betrieb könne nicht mehr verantwortet werden, mit der Vollziehung dieser Anordnung bis zu ihrer Unanfechtbarkeit zu warten. Ein weiteres Zuwarten liefe den Zielen des Tierschutzgesetzes, nämlich die Tiere entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen angemessen zu ernähren, zu pflegen oder verhaltensgerecht unterzubringen, entgegen. Die vorgefundenen Missstände in der Schweinehaltung rechtfertigten die angeordneten Maßnahmen. Dieses Ausmaß der tierschutzwidrigen Haltung sowie der Anschein des fortlaufenden Tätigwerdens des Bruders des Antragstellers im Rahmen der Versorgung der Tiere – trotz bestandskräftigem Haltungs- und Betreuungsverbot – erfordere die Anordnung des Sofortvollzugs. Die auch bei den letzten Betriebsbesuchen (nach Bescheiderlass) am 8. und 16. Januar 2020 sowie auch bei der Bestandsauflösung am 23. Januar 2020 durch das Veterinäramt vorgefundenen Umstände hinsichtlich der Haltung der Tiere vor Ort rechtfertigten keine andere Entscheidung. Die einzelnen Feststellungen des Veterinäramtes von November 2019 bis zur Bestandsauflösung am 23. Januar 2020 belegten, dass sich seit der Betriebsübernahme durch den Antragsteller weder in der Betriebsführung eine Änderung, noch im Tierwohl sowie der Zuverlässigkeit des Tierhalters eine Verbesserung eingestellt habe. Hinsichtlich der Einschätzung der Zuverlässigkeit für die Haltung der Tiere habe sich nichts geändert. Gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Nutztierhaltungs-Verordnung sei fortlaufend zuwidergehandelt worden. Zudem habe der Antragsteller ab Zustellung des Bescheides bis zum 16. Januar 2020 die Möglichkeit gehabt, den Bestand in Eigenregie aufzulösen und die Tiere entsprechend zu vermarkten. So sei dem Antragsteller ein weiteres Zeitfenster eingeräumt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Akte des Verfahrens des Bruders des Antragstellers W 8 K 19.648 und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Sofortantrag ist bei verständiger Würdigung des von der Antragstellerseite offenbarten Begehrens gemäß § 88 VwGO i.V.m. § 122 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs insgesamt gegen den Bescheid vom 23. Januar 2018 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO begehrt.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Der eingelegte Widerspruch, um dessen aufschiebende Wirkung es im vorläufigen Sofortverfahren geht, ist statthaft, weil die streitgegenständlichen tierschutzrechtlichen Anordnungen vom Geltungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AGVwGO erfasst werden, da es sich um eine dem landwirtschaftsbezogenen Tierschutz zuzurechnende landwirtschaftsrechtliche Maßnahme handelt, für die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers das fakultative Widerspruchsverfahren zulässig sein soll. Denn vorliegend geht es um den Tierschutz im Rahmen einer landwirtschaftlichen Nutztierhaltung, die nach der ausdrücklichen Gesetzesbegründung (siehe LT-Drs. 7/7252, S. 11), welche bei der Abgrenzung der einzelnen Rechtsbereiche des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO heranzuziehen ist (siehe die Bayerische Bekanntmachung zum Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 13.8.2007, AllMBl. Nr. 10 v. 28.9.2007 Nr. 2.3), von der Widerspruchsmöglichkeit erfasst sein soll. Abgesehen davon könnte bei gegenteiliger Rechtsauffassung angesichts der dann unzutreffenden Rechtsmittelbelehrungim streitgegenständlichen Bescheid innerhalb der in diesem Fall geltenden Jahresfrist noch Klage erhoben werden (vgl. zum Ganzen auch VG München, U.v. 16.1.2014 – M 10 K 12.5716 – juris).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nrn. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die Zwangsmittelandrohung in Nrn. 4 und 5 des Bescheides ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG), ebenso die Kostenentscheidung.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen soweit diese sich bereits übersehen lassen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im ausreichenden Maße schriftlich begründet.
Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Unabhängig davon ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Dass die Voraussetzungen der einzelnen Maßnahmen gemäß § 16a TierSchG zur Beseitigung und Verhütung tierschutzwidriger Zustände (vgl. § 1 und 2 TierSchG) im vorliegenden Fall gegeben sind, hat der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 23. Dezember 2019, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), zutreffend begründet.
Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.
Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG). Sie kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen und erforderlichenfalls veräußern (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Sie kann weiter demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen und betreuten Tieren erheblich oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten und/oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG).
Die vorgenannten Rechtsgrundlagen decken sowohl die streitgegenständlichen Maßnahmen zur Auflösung des Schweinebestandes als auch die generelle Untersagung des Haltens und Betreuens von Schweinen.
Die Maßnahmen dienen dazu, die bestehenden tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und künftige Verstöße zu vermeiden. Denn haben sich im Verantwortungsbereich des Antragstellers bereits gravierende Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ereignet, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen sind gegeben, sobald eines der durch § 2 TierSchG geschützten Verhaltensbedürfnisse erheblich zurückgedrängt wird bzw. objektive Anhaltspunkte einen entsprechenden Verdacht begründen. Es genügt, wenn – wie hier – einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reicht aus. Bei zahlreichen oder schwerwiegenden tierschutzrechtlichen Verstößen kann ein Haltens- und Betreuungsverbot auch dann ausgesprochen werden, wenn den Tieren teilweise nur deshalb keine oder weniger Schmerzen, Leiden oder Schäden entstanden sind, weil das Veterinäramt in der Vergangenheit durch entsprechende Anordnungen teilweise rechtzeitig entgegenwirken konnte, diese Maßnahmen aber gleichwohl zu keiner nachhaltigen Verbesserung der Tierhaltung geführt haben. Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges warten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Schweinehaltung erbracht haben, weiter erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 2, 13 f., 21. f., 45 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Auch eine Abgabe bzw. Wegnahme bis hin zur Veräußerung ist hinzunehmen, wenn dies im Interesse der Schweine geboten ist (vgl. Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 226. EL August 2019, T 95, § 16a TierSchG Rn. 14; SächsOVG, B.v. 14.11.2017 – 3 B 290/17 – juris).
Bei der Frage, ob den Schweinen erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden und erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist des Weiteren die vorrangige Beurteilungskompetenz der beamteten Tierärzte zu beachten, deren fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch pauschale und unsubstanziierte gegenteilige Behauptungen entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 24 und 26). Die Einschätzung der beamteten Tierärzte, denen vom Gesetzgeber ausdrücklich eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden ist, ist im Regelfall als maßgeblich anzusehen. Denn Amtstierärzte sollen als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes beteiligt werden (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung besonders Gewicht zu. Angesichts der hier von amtstierärztlicher Seite konkret dargelegten Mängel genügen die schlichten gegenteiligen Einlassungen des Antragstellers nicht zur Rechtfertigung einer anderen Beurteilung. Dies gilt sowohl bei der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind. An die Äußerungen der Amtstierärzte sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen Tatsachen angeben und bewerten, die einzelfallbezogen den Schluss auf eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere oder auf schwerwiegende Verhaltensstörungen tragen. Es geht um die verlässliche Absicherung der tierschutzrelevanten Beurteilung des Sachverhalts durch die Beteiligung eines beamteten Tierarztes bzw. einer beamteten Tierärztin, weil diese(r) hierzu besonders fachlich befähigt ist. Auch die Form eines Aktenvermerks sowie Lichtbilder können genügen. Von den amtstierärztlichen Feststellungen wäre – anders als hier – nur dann nicht auszugehen, wenn das Gutachten bzw. die Feststellungen Mängel aufweisen, die diese zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Gutachten unvollständig oder widersprüchlich wäre oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder sich erhebliche Zweifel an der Sachkunde des Gutachters ergäben (vgl. SaarlOVG, B.v. 12.11.2019 – 2 B 274/19 – juris; B.v. 29.10.2019 – 2 A 260/18 und 2 A 261/18 – jeweils juris; OVG SH, B.v. 5.6.2019 – 4 MB 42/19 – juris, BayVGH, B.v. 24.5.2019 – 23 ZB 19.183 – juris; B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 17.1908 – KommunalPraxis BY 2019, 270; B.v. 30.4.2019 – 23 ZB 16.2520 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris; B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; B.v. 19.10.2017 – 9 ZB 16.2073 – juris; B.v. 23.5.2017 – 9 C 16.2602 – juris; B.v. 18.4.2017 – 9 ZB 15.2694 – juris; OVG LSA, B.v. 11.1.2019 – 3 M 421/18 – juris; B.v. 14.5.2018 – 3 M 141/18 – juris; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326; NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – RdL 2018, 80; OVG Bln-Bbg, U.v. 23.11.2017 – OVG 5 B 2.17 – juris).
Ausgehend davon finden sich in den vorgelegten Behördenakten einschließlich der Unterlagen des Veterinäramtes zahlreiche Gutachten, Stellungnahmen und Aktenvermerke sowie Lichtbilder bzw. Videoaufnahmen, die die Feststellungen der beamteten Tierärzte und auch deren Schlussfolgerungen dokumentieren und die in den streitgegenständlichen Bescheid eingeflossen sind. Dabei handelt es sich nicht um punktuelle Momentaufnahmen. Vielmehr reichen die zahlreichen auf Vor-Ort-Kontrollen basierenden Feststellungen ab November 2018 und insbesondere dann ab November 2019 bis zum Bescheidserlass und darüber hinaus bis zur Bestandsauflösung am 23. Januar 2020. Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind auch ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben. Darauf wird im Einzelnen verwiesen.
Der dagegen gerichtete Hinweis der Antragstellerseite, dass diese Feststellungen nur Momentaufnahmen seien und dass auch Besserungen eingetreten seien, verfängt nicht. Denn die über einen langen Zeitraum dokumentierten Missstände – wobei der Antragsteller auch schon ab November 2018 mit der Betreuung des Schweinestandes bei seinem Bruder befasst war und auch gerade von November 2019 bis zum Bescheiderlass und auch danach – belegen, dass die festgestellten zahlreichen Verstöße gegen den Tierschutz keine bloßen Momentaufnahmen sind, sondern die tierschutzwidrigen Missstände über viele Monate hinweg dokumentieren, dass sich nicht grundlegend etwas geändert hat. Vielmehr erscheinen die von Antragstellerseite angesprochenen Verbesserungen in der Tierhaltung (teilweise nach Bescheidserlass) ihrerseits nur als einzelne punktuelle Maßnahmen des Antragstellers unter dem massiven Druck des Veterinäramtes und der drohenden Bestandsauflösung, sind aber nicht als Beleg geeignet, dass eine nachhaltige und dauerhafte Änderung der Verhältnisse im Schweinebestand eingeleitet sei.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung des Schweinebestandes sowie die Untersagung der Haltung und Betreuung von Schweinen sind auf der Basis der amtstierärztlichen Feststellungen erfüllt. Denn die tierschutzrechtlichen Anforderungen des § 2 Nr. 1 bis 3 TierSchG (betreffend Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung usw.) wurden wiederholt und nachhaltig nicht eingehalten. Wesentliche Mängel in den Haltungseinrichtungen in Bezug auf Licht, Wasser, Beschäftigungsmaterial, bei dem allgemeinen hygienischen Zustand der Stallungen, mangelhaften Raumpflege, Kachexie (krankhafte, starke Abmagerung), unbehandelte Krankheiten der Schweine usw. sind ausführlich dokumentiert. Darüber hinaus hat der Antragsgegner die Missstände in seiner Erwiderung sowie den im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen in überzeugender Weise vertiefend erläutert. Die Dokumentation belegt über einen mehrmonatigen Zeitraum eine Vielzahl hochgradiger Verstöße gegen das Tierwohl bis hin, dass Nottötungen erfolgen mussten. Die gravierenden Verstöße werden durch den Aktenvermerk zur Auflösung des Schweinebestandes am 23. Januar 2020 sowie dem weiteren Aktenvermerk vom 24. Januar 2020 nochmals unterstrichen. Dort war erneut von abgemagerten Tieren und von schwerkranken Schweinen die Rede. In der Antragserwiderung hat der Antragsgegner weiter darauf hingewiesen, dass von den Sauen drei Tiere aufgrund ihrer Krankheiten untauglich zum Schlachten gewesen seien sowie von den Läufern weitere zwölf Tiere. Dies spricht für sich.
Der Antragsteller hat sowohl gegen die allgemeinen Anforderungen des Tierschutzrechts als auch gegen die speziellen Anforderungen an das Halten von Schweinen gemäß der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verstoßen. Danach muss ein Schwein unter anderem jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial haben, jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität usw. (vgl. Schäfrich in Dombert/Witt, Münchner Anwaltshandbuch, Agrarrecht, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 197 ff., 242 ff.).
Aufgrund der massiven tierschutzrelevanten Feststellungen ist der gesamte Schweinebestand aufzulösen. Selbst wenn nur einige Tiere des Bestandes vernachlässigt sind und andere nicht, ist es im Interesse eines wirksamen Tierschutzes möglich und erforderlich, dass der Halter alle Schweine abgibt (vgl. VG Aachen, U.v. 19.12.2009 – 6 K 2135/08 – juris).
Vor dem Hintergrund der dokumentierten Haltungsmängel bestehen am umfassenden Haltungs- und Betreuungsverbot betreffend die Schweinehaltung keine durchgreifenden Bedenken. Im Hinblick auf die Anzahl und Schwere der festgestellten Mängel bei der Schweinehaltung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird, so dass eine negative Prognose zu stellen ist. Die Kette von Verfehlungen gegen § 2 TierSchG rechtfertigt die Annahme weiterer Verstöße, auch wenn es in der Zwischenzeit einzelne kurzfristige Verbesserungen in der Tierhaltung gegeben haben sollte. Denn ein Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich nicht geeignet, die Gefahrenprognose zu erschüttern (Hirt/Maissack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 48). Für die Prognose der zuständigen Behörde ist auf dem hypothetischen Geschehensverlauf – bei unterstellten Nichteinschreiten der Behörde – abzustellen. Werden bei tierschutzrechtlicher Kontrollen wiederholt massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz festgestellt, die das Bestehen von massiven Schmerzen und Leiden vermuten lassen, ist ein Tierhaltungsverbot nicht zu beanstanden (Schäfrich in Dombert/Witt, Münchner Anwaltshandbuch, Agrarrecht, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 288). Entscheidend ist, dass ein erneuter Verstoß gegen Tierschutzvorschriften in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach Bescheiderlass sind tatsächlich solche erneuten gravierenden Verstöße vorgekommen. An die Wahrscheinlichkeit sind geringere Anforderungen zu stellen je größer und schwerer der möglicherweise einzutretende Tierschutzverstoß ist (Köpernik in Düsing/Martinez, Agrarrecht 2016, § 16a TierSchG Rn. 3; Hirt/Moritz/Maisack, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 2).
Der Antragsteller hat in der Vergangenheit trotz wiederholter Anordnungsbescheide und trotz fällig gewordener Zwangsgelder die tierschutzwidrige Haltung der Schweine fortgesetzt, ohne sich nachhaltig zu bessern, wie der Antragsgegner umfassend dokumentiert hat. In der Regel lässt sich anhand der Zahl und/oder Schwere der bisherigen Verstöße eine auf Tatsachen gestützte negative Prognose begründen. Nach den vorliegenden Gesamtumständen ist die Prognoseentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden (vgl. auch BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris). Die festgestellten massiven Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und gegen behördliche Anordnungen erlauben dabei grundsätzlich die Untersagung der Haltung und Betreuung der Schweine sowie die Auflösung des vorhandenen Tierbestandes (vgl. SaarlOVG, B.v. 29.10.2019 – 2 A 260/18 – juris; BayVGH, B.v. 24.5.2019 – 23 ZB 19.183 – juris). Selbst unter dem Druck des vorhergehenden gerichtlichen Verfahrens betreffend den Bruder (W 8 K 19.648) sowie des vorliegenden behördlichen Verfahrens hat der Antragsteller die geforderten Maßnahmen nicht umfassend und, wenn überhaupt, nur zögerlich, nur teilweise und verspätet umgesetzt und darüber hinaus neue Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen, die bei den wiederholten Nachkontrollen festgestellt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2019 – 23 CS 19.662 – juris; B.v. 10.4.2019 – 23 CS 19.624 – juris).
Das Gericht hat des Weiteren schon im Verfahren des Bruders (siehe VG Würzburg, U.v. 23.9.2019 – W 8 K 19.648 – juris) festgestellt, dass eine vollständige Bestandsauflösung ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig ist sowie dass die Übergabe des Betriebs an den Bruder, also den jetzigen Antragsteller, kein geeignetes milderes Mittel ist, weil der Antragsteller schon in der Vergangenheit im Betrieb mitgearbeitet und sich wiederholt ebenso wie sein Bruder uneinsichtig gezeigt hat. Die vorliegende Dokumentation ab November 2019 belegt zudem, dass die schlichte Umfirmierung der Schweinehaltung – wie realistischerweise zu erwarten war – an den tatsächlichen Zuständen der Schweinehaltung nichts geändert hat. Vielmehr haben sich die damals schon gezeigten Zweifel an der Sachkunde und Zuverlässigkeit des jetzigen Antragstellers in Bezug auf den Tierschutz bestätigt. Hinzu kommt, dass eine tierschutzgerechte Unterbringung in den aktuell vorhandenen Haltungseinrichtungen ohnehin auf Dauer fraglich war und ist. Schon von November 2018 bis September 2019 hat sich trotz wiederholtem behördlichen Einschreiten und wiederholter Anordnungen keine deutliche Verbesserung der Schweinehaltung eingestellt. Das Gleiche gilt nach der Übergabe des Betriebs im November 2019. Vielmehr haben sich die gravierenden Mängel in der Schweinehaltung ohne grundlegende Besserung eher fortgesetzt. Gleichermaßen ist auch eine grundlegende Verbesserung in der Einstellung des Antragstellers gegenüber dem Tierwohl nicht erkennbar. Missstände wurden oft nicht vollständig oder nur verzögert behoben; Zwangsgelder wurden fällig, so dass auch nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides und kurz vor der Auflösung des Bestandes mit Datum vom 21. Januar 2020 ein erneuter Anordnungsbescheid mit Zwangsgeldandrohung erforderlich wurde.
Abgesehen davon ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller mit einer hauptberuflichen anderweitigen Tätigkeit andernorts als Metzger allein die Vorgaben des Tierschutzes bei der Haltung von ca. 300 Schweinen beachten können will. Wie schon angemerkt, darf sein Bruder (wie das VG Würzburg mit Urteil vom 23.9.2019 – W 8 K 19.648 – juris festgestellt hat) die Schweine nicht mehr betreuen und halten. Er darf also den Antragsteller bezüglich der Schweine überhaupt nicht mehr unterstützen. Letzteres war aber im Verfahren des Bruders ausdrücklich für den Fall der Übernahme des Betriebs noch als notwendig vorgesehen. Ohne dass dies noch weiter zu vertiefen ist, wird angemerkt, dass nach den Feststellungen der Veterinäre des Antragsgegners einiges dafürspricht, dass der Bruder des jetzigen Antragstellers in der Vergangenheit trotz der vollziehbaren und auch mittlerweile unanfechtbaren Untersagung der Betreuung und Haltung der Schweine gleichwohl in dem Betrieb mitgearbeitet und gegen seine Untersagungsverpflichtung verstoßen hat. Lässt aber der jetzige Antragsteller zu, dass sein – was die Tierhaltung und Schweinebetreuung anbelangt – unzuverlässiger Bruder maßgeblich Einfluss auf die Betreuung des Schweinebestandes nimmt, so spricht dies zusätzlich für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers selbst.
Des Weiteren ist noch anzumerken, dass der Antragsteller, wenn er auch punktuell tierschutzwidrige Missstände – insbesondere auf Druck der Behörde – behoben hat, kein in sich stimmiges Konzept vorgelegt geschweige denn substanziiert hat, wie der Antragsteller allein künftig – ohne seinen Bruder – die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen und die Beachtung des Tierwohls dauerhaft sicherstellen will.
Es ist weiterhin nicht erkennbar, dass beim Antragsteller ein Einstellungswandel und ein innerer Lernprozess stattgefunden hätten. Gerade, wenn weitere Zuwiderhandlungen drohen und nach der fachlichen Einschätzung der Amtstierärzte mögliche weniger einschneidende Handlungsalternativen zur Abwendung dieser Gefahr nicht genügend effektiv erscheinen, ist eine vollständige Untersagung des Haltens und des Betreuens erforderlich und verhältnismäßig. Anders ist die Fortsetzung der Leidensgeschichte der Schweine nicht zu verhindern. Bis heute hat der Antragsteller nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die tierschutzrechtlichen Missstände nachhaltig zu beseitigen. Dass ein nachhaltiger Reifeprozess beim Antragsteller nicht zu erkennen ist, belegt auch sein uneinsichtiges Auftreten in der mündlichen Verhandlung am 23. September 2019 im Verfahren W 8 K 19.648. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, er habe immer die behördlichen Anordnungen befolgt und er wisse nicht, was er anders machen solle. Danach ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass und warum sich in Zukunft etwas zu Gunsten des Tierwohls ändern sollte. Vielmehr bagatellisiert und verharmlost der Antragsteller sein Verhalten. Gerade die fehlende Einsichtsfähigkeit bzw. Einsichtswilligkeit ist ein wesentlicher Umstand, der die Annahme rechtfertigt, dass weiterhin gegen das Tierschutzrecht verstoßen wird und nur ein umfassendes Haltungs- und Betreuungsverbot Abhilfe verschaffen kann. Dies wird zusätzlich belegt durch die auch noch während des laufenden behördlichen Verfahrens und auch nach Bescheiderlass fortgesetzten tierschutzwidrigen Zustände, ohne dass eine grundlegende Behebung bzw. Verbesserung der Verhältnisse auf dem Anwesen des Antragstellers zu erkennen war. Selbst ohne Mithilfe des seinerseits unzuverlässigen Bruders erscheint es wie schon ausgeführt unrealistisch, dass sich die Tierhaltungsbedingungen grundsätzlich bessern würden (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris). Gerade die Fortsetzung der schon in der Vergangenheit bemängelten Verstöße gegen das Tierschutzrecht legt den Schluss nahe, dass der Antragsteller nicht zuverlässig und nicht in der Lage ist, bei der Schweinehaltung nachhaltig elementare tierschutzgerechte Zustände zu gewährleisten (vgl. SaarlOVG, B.v. 12.11.2019 – 2 B 274/18 – juris). Dem Antragsteller fehlt es an der nötigen Einsicht, gerade wie auch das fortwährende und beharrliche Bestreiten und die Relativierung der amtstierärztlich festgestellten und dokumentierten Haltungsmängel zeigen. Dem Antragsteller fehlt offenbar grundlegend das richtige Verständnis für die ihm als Tierhalter obliegenden Verpflichtungen, denen er von sich aus in eigener Erkenntnis nachkommen müsste (SaarlOVG, B.v. 29.10.2019 – 2 A 261/18 – juris).
Eine Relativierung der vom beamteten Tierarzt festgestellten Missstände und ein Bestreiten der Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere etwa wie die Kachexie belegen zusätzlich die fehlende Einstellung des Antragstellers zum Tierwohl (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 23 CS 19.624 – juris; B.v. 21.3.2019 – 23 ZB 16.763 – juris). Angesichts der Vielzahl der tierschutzrechtlichen Verstöße und der erkennbaren Uneinsichtigkeit des Antragstellers ist auch nicht ersichtlich, welche anderen, milderen Maßnahmen ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße in Zukunft sich ausschließen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2018 – 9 ZB 16.2467 – juris). Der Antragsteller hat sich letztlich durch die in der Vergangenheit erfolgten Belehrungen und behördlichen Anordnungen unbeeindruckt gezeigt, so dass weitere Anordnungen nicht erfolgversprechend für eine effektive und langfristige Behebung der vorherstehenden Zustände sind (vgl. BayVGH, B.v 24.5.2019 – 23 ZB 19.183 – juris).
Des Weiteren ist anzumerken, dass die Stufenfolge der einzelnen Maßnahmen im streitgegenständlichen Bescheid selbst dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller bis 16. Januar 2020 Frist gegeben, freiwillig und eigenverantwortlich den Schweinebestand aufzulösen. Der zwangsweise Vollzug erfolgte erst, nachdem der Antragsteller selbst nicht tätig geworden war. Der gravierende Eingriff im Rahmen der Bestandsauflösung erfolgte erst, nachdem die vorhergehenden Stufen zur Beseitigung tierschutzwidriger Zustände nicht ausreichten.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller nicht generell die Tierhaltung oder die Landwirtschaft untersagt wurde, sondern nur die Schweinehaltung und -betreuung. Nach den tierärztlichen hochgradigen Beanstandungen ist indes auch eine bloße Reduzierung des Schweinebestandes nicht ausreichend (vgl. SaarlOVG, B.v. 12.11.2019 – 2 B 274/19 – juris; BayVGH, B.v. 30.4.2019 – 23 CS 19.662 – juris).
Auch unter Berücksichtigung der Grundrechte des Antragstellers (insbesondere Art. 12 und Art. 14 GG) sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, als dem Antragsteller die Schweinehaltung generell auf Dauer zu untersagen und den Schweinebestand aufzulösen, um tierschutzwidrige Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Gerade die aktenkundigen Feststellungen seit November 2018 und insbesondere dann seit November 2019 und die Nichtbefolgung milderer Maßnahmen mit der wiederholten Fälligstellung von Zwangsgeldern zeigen, dass mildere Mittel nicht ausreichend sind, um den erforderlichen Tierschutz zu gewährleisten. Die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen des Veterinäramtes und des Antragsgegners haben nicht gefruchtet, so dass im Ergebnis kein anderer Weg bleibt als die im Bescheid getroffenen drastischen Maßnahmen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Angesichts der fehlenden Aussicht auf Besserung der Verhältnisse ist dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung tierschutzgemäßer Zustände (§ 1 TierSchG, Art. 20a GG) der Vorrang vor dem privaten, auch grundrechtlich geschützten Interesse des Antragstellers einzuräumen. Ein über längere Zeit festzustellendes Vorliegen tierschutzwidriger Haltungsbedingungen verbunden mit dem uneinsichtigen Verhalten des Antragstellers rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller zur weiteren Haltung und Betreuung von Schweinen ungeeignet ist und es bei einer weiteren Tätigkeit zu weiteren Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen kommen würde (vgl. NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 11 ME 268/17 – RdL 2018, 80; BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 ZB 15.2608 – juris; OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – LKV 2018, 80; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51/17 – LKV 2017, 326).
Der Antragsgegner hat sich vorliegend auch ernsthaft mit milderen, wenig schwer in das Eigentum (Art. 14 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreifenden Alternativen befasst und diese ermessensfehlerfrei ausgeschlossen. Das Verbot ist auf die Haltung und Betreuung von Schweinen beschränkt und damit auch schon im Hinblick auf die Berufsausübung als Landwirt gemäß Art. 12 GG abgemildert. Das schützenswerte Rechtsgut der Tiere überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers. Der Umstand, dass der Antragsteller, wenn auch nur nebenberuflich, seinen Lebensunterhalt auch mit der Schweinehaltung erzielt und gerade die Schweinezucht einen Großteil des jährlichen Umsatzes des Betriebes des Antragstellers ausmacht, begründet für sich nicht die Unverhältnismäßigkeit eines Haltungs- und Betreuungsverbots. Eine erwerbswirtschaftliche Tierhaltung führt nicht zu geringeren Anforderungen an die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn 49; SaarlOVG, B.v. 12.11.2019 – 2 B 274/19 – juris). Hinzu kommt, dass der Antragsteller ohnehin hauptberuflich anderweitig als angestellter Metzger arbeitet.
Nicht zuletzt angesichts der Aufwertung des Tierschutzes durch Art. 20a GG ist die generelle Untersagung der Schweinehaltung auch vor dem Hintergrund, dass hierin letztlich eine Beschränkung der Berufsausübung liegen kann, nicht unverhältnismäßig (vgl. Schäfrich in Domberg/Witt, Münchner Anwaltshandbuch, Agrarrecht, 2. Aufl. 2016, § 22 Rn. 289). Im Hinblick auf die Tierhaltung zu Erwerbszwecken und in Abwägung der Interessen des Tierschutzes mit den finanziellen Interessen des Halters ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft dem Tierschutz Vorrang einzuräumen (Metzger in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 226. EL August 2019, T 95, § 16a TierSchG Rn. 2). Der Eingriff der Berufsfreiheit ist insoweit gerechtfertigt, weil durch das Haltungs- und Betreuungsverbot (lediglich) die Freiheit der Berufsausübung betroffen ist, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf und in den Regelungen des § 16a TierSchG seine Rechtfertigung findet. Eine Fortsetzung der beruflichen Betätigung – als Halter und Betreuer der Schweine im landwirtschaftlichen Nebenerwerb – wäre mit konkreten und nicht unerheblichen Gefahren für ein überragendes gewichtiges Gemeinschaftsgut verbunden. Denn der durch Art. 20a GG im Verfassungsrang stehende Tierschutz ist ein Gemeinschaftsgut in diesem Sinne (vgl. OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – LKV 2018, 80; B.v. 10.5.2017 – 3 M 51.17 – LKV 217, 326).
Im Übrigen sind im Hinblick auf die Möglichkeit eines Wiedergestattungsantrags gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz TierSchG an die Verhältnismäßigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dem Antragsteller wird so durch die Wiedergestattungsmöglichkeit Gelegenheit zur Abhilfe eingeräumt. Dem Antragsteller bleibt unbenommen, bei grundlegender Änderung der Verhältnisse einen Antrag auf Wiedergestattung der Schweinehaltung oder der Schweinebetreuung zu stellen (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG). Erforderlich ist der Nachweis, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen weggefallen ist und sich die Basis für die frühere Prognose zwischenzeitlich verändert hat. Der Antragsteller müsste einen individuellen Lernprozess belegen, der bei ihm zu einer Reifung und Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potenziell zu haltenden Tieren geführt hat und der über ein bloßes zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren tierschutzwidrigen Handlungsweise hinausgeht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 55; OVG SH, B.v. 5.6.2019 – 4 MB 42/19 – juris; BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 18.756 – juris und B.v. 8.5.2019 – 23 ZB 17.1908 – KommunalPraxis BY 2019, 270; B.v. 30.4.2019 – 23 CS 19.662 – juris; B.v. 23.11.2018 – 9 ZB 16.2467 – juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 8.10.2018 – OVG 5 S 52.17 – RdL 2019, 221).
Schließlich sind auch die weiteren Anordnungen und Verfügungen im streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden. Dies betrifft insbesondere die Duldung des Betretens des Grundstücks sowie die zu den einzelnen Maßnahmen getroffenen Zwangsmittelandrohungen sowie die Tragung der Bescheidskosten. Insoweit sind Einwände weder von Antragstellerseite vorgebracht, noch besteht sonst Anlass zu rechtlichen Bedenken. Infolgedessen kann auch insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen werden.
Nach alledem sind die im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Dezember 2019 getroffenen Maßnahmen nach summarischer Prüfung rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
Abgesehen davon spricht auch eine reine Interessenabwägung für die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs. Denn die sofortige Vollziehung der im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Maßnahmen ist zur Herstellung tierschutzgemäßer Zustände im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ist es nicht verantwortbar, die Schweine dem Antragsteller bis zur eventuellen Bestandskraft des Bescheids weiterhin zu überlassen. Im Rahmen der zu treffenden Güterabwägung ist der nicht zu verkennende Nachteil, den die getroffenen Anordnungen dem Antragsteller auferlegen, nicht schwerer zu gewichten als das entgegenstehende öffentliche Interesse. Den Grundrechten des Antragstellers aus Art. 2 und 14 GG steht das Tierwohl, das ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt ist (Art. 20a GG), entgegen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, weil es darum geht, eine sachgerechte Betreuung und Versorgung der Schweine (soweit sie nicht bereits geschlachtet wurden) entsprechend der tierschutzrechtlichen Vorgaben ab sofort sicherzustellen und die Tiere vor (weiteren) Schmerzen oder vermeidbaren Leiden und Schäden zu bewahren. Für das öffentliche Interesse an der sofortigen Wegnahme und Schlachtung bzw. anderweitigen Unterbringung der Tiere sprechen die eindeutigen amtsärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen. Zahlreiche mildere Maßnahmen und Ansprachen in der Vergangenheit haben – wie ausgeführt – keine nachhaltige Besserung bewirkt. Die gebotene tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers fehlt. Gerade unter den gegenwärtigen Bedingungen ist es nicht verantwortbar, dem Antragsteller die Tiere bis zur Bestandskraft des Bescheides weiterhin zu überlassen (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2018 – 9 AS 17.2499 – juris). Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache würde der Antragsteller sein bisheriges tierschutzwidriges Verhalten aller Voraussicht nach fortsetzen und die berechtigten Belange der Allgemeinheit zusätzlich gefährden. Diese Annahme begründet sich auch in der fehlenden Einsichtsfähigkeit des Antragstellers, der die Verantwortung immer wieder auf andere oder auf äußere Umstände schiebt und dem es in der Vergangenheit nicht gelungen ist, eine tierschutzgerechte Haltung der Schweine zu gewährleisten. Wegen der gravierenden und nachhaltigen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz prognostiziert die Behörde nach Überzeugung des Gerichts zu Recht, dass die bei den Kontrollen festgestellten schlechten Haltungsbedingungen weitere Leiden für die vom Antragsteller gehaltenen Schweine erwarten lassen. In Obhut von Menschen gehaltene Tiere sind aber auf deren ausreichende Pflege, Versorgung und Schutz angewiesen, die der Antragsteller offensichtlich nicht zuverlässig leisten kann und/oder will (vgl. OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – LKV 2018, 80).
Infolgedessen konnte auch der Annexantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, die Vollziehungsmaßnahmen aufzuheben bzw. rückgängig zu machen, keinen Erfolg haben und war abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 35.2 und Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs ist bei Anordnungen gegen den Tierhalter vorliegend von einem Streitwert von 15.000,00 EUR auszugehen, da der Antragsteller die Tiere zwar nicht hauptberuflich, sondern neben einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt, aber mit einer Größenordnung von ca. 300 Schweinen gewerbsmäßig hält, so dass das Gericht davon ausgeht, dass die streitgegenständliche Anordnung einer Gewerbeuntersagung gleichkommt, zumal auch der Antragstellerbevollmächtigte einen Streitwert von 15.000,00 EUR angegeben hat. Des Weiteren sieht das Gericht die im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen einzelnen Maßnahmen der Untersagung der Schweinehaltung und Betreuung, der Wegnahme der Tiere und der weiteren Maßnahmen zur Bestandsauflösung als eine Einheit an (vgl. auch BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346), die sich nicht streitwerterhöhend auswirken. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs war der volle Streitwert von 15.000,00 EUR im Sofortverfahren zu halbieren, so dass letztlich 7.500,00 EUR festzusetzen waren.


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