Europarecht

Unterschiedliche Festsetzung der Verfahrenswerte für Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltsgebühren

Aktenzeichen  003 F 930/20

Datum:
10.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 1395
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Starnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
RVG § 32, § 33, § 60 Abs. 1 S. 3, S. 4
FamGKG § 34

 

Leitsatz

1. Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung nach § 33 RVG subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anderes gilt, wenn wegen § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG unterschiedliche Verfahrenswerte gelten. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Verfahrenswert für die Rechtsanwaltsgebühren für die Antragsgegnervertreterin wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 33 RVG.
Grundsätzlich ist die Wertfestsetzung nach § 33 RVG zwar subsidiär zur Wertfestsetzung nach § 32 RVG, im Hinblick auf § 60 Abs. 1 S. 3 und S. 6 RVG war hier jedoch eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren möglich.
Zum 01.10.2021 trat eine Novelle des FamGKG in Kraft getreten. Der Verfahrenswert für elterliche Sorge hat sich erhöht. Im vorliegenden Fall fallen wegen § 34 FamGKG einerseits und § 60 RVG andererseits die maßgeblichen Verfahrenswerte auseinander.


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