Europarecht

Unzulässige Beschwerde wegen unbekannten Aufenthalts des Antragstellers

Aktenzeichen  5 CE 21.2297

Datum:
14.4.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 8454
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146
VwGO § 82

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 9 E 21.1483 2021-08-09 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. August 2021 wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil der Antragsteller trotz Aufforderung und Fristsetzung entsprechend § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht mitgeteilt hat.
Zur Bezeichnung eines Klägers im Sinn von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Wohnungsanschrift, unter der der Kläger tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt werden und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Daher wird eine Klage unzulässig, wenn der Kläger einer gerichtlichen Aufforderung, seine während des Verfahrens geänderte Anschrift binnen einer bestimmten Frist mitzuteilen, ohne einen triftigen Grund nicht nachkommt. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Angabe der Anschrift unmöglich oder unzumutbar ist. Diese Grundsätze gelten auch entsprechend für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 und § 123 VwGO (BVerwG, B.v. 28.5.2020 – 1 VR 2/19 – juris Rn. 15).
Nach diesen Maßstäben ist die Beschwerde unzulässig. Der Antragsteller hat sich persönlich am 9. August 2021 bei der Antragsgegnerin nach „unbekanntes Ausland“ abgemeldet. Sein Prozessbevollmächtigter hat die Beschwerdeschrift nicht innerhalb der ihm durch gerichtliche Verfügung vom 22. März 2022 gesetzten, mit Ablauf des 11. April 2022 verstrichenen Ausschlussfrist um eine den Erfordernissen des – entsprechend anwendbaren – § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügende ladungsfähige Anschrift ergänzt. Auf die Rechtsfolge des § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist er in der genannten Verfügung hingewiesen worden.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist als ladungsfähige Anschrift einen Wohnsitz des Antragstellers in Thailand mitgeteilt. Hierbei handelt es sich aber nicht um die Anschrift, unter der der Antragsteller derzeit tatsächlich zu erreichen ist. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der auf die Herausgabe seines Reisepasses gerichtet ist, soll dem Antragsteller die Ausreise aus Deutschland und die Einreise nach Thailand erst ermöglichen. Wo der Antragsteller derzeit tatsächlich erreichbar ist, hat der Prozessbevollmächtigte nicht mitgeteilt. Damit ist die gebotene Vervollständigung der Beschwerdeschrift unterblieben, die Beschwerde ist unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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