Aktenzeichen IX R 51/10, IX R 60/10, IX R 51/10, IX R 60/10
§ 109 FGO
§ 155 FGO
§ 518 ZPO
Leitsatz
NV: Wird gegen das ergänzte Urteil wie auch gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden.
Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 6. August 2010, Az: 1 K 2690/09 E, Urteilvorgehend FG Düsseldorf, 17. September 2010, Az: 1 K 2690/E, Ergänzungsurteil
Gründe
1
Die Verbindung folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und beruht auf § 518 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wird danach –wie hier– gegen das ergänzte Urteil (Verfahren IX R 51/10) und gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO (IX R 60/10) vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden (so auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 109 FGO Rz 39). § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist insofern gegenüber § 73 Abs. 1 FGO das speziellere Gesetz.