Europarecht

Verbrauchervertrag: Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung durch eine Online-Partnervermittlung und einer weiteren nicht ordnungsgemäßen Belehrung – Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

Aktenzeichen  III ZR 126/19

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:200521UIIIZR126.19.0
Normen:
Art 246a § 1 Abs 2 S 2 Anl 1 BGBEG
§ 312g Abs 1 BGB
§ 357 Abs 8 BGB
Spruchkörper:
3. Zivilsenat

Leitsatz

Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung
Ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zum EGBGB verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nicht berufen, wenn der Verbraucher durch eine weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt oder von einer rechtzeitigen Ausübung seines Rechts abgehalten wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV ZR 71/14, juris Rn. 11 sowie Abgrenzung von BGH, Beschluss vom 2. April 2019 – XI ZR 463/18, juris).

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 30. August 2019, Az: 320 S 49/18vorgehend AG Hamburg, 10. April 2018, Az: 11 C 132/18

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 20 – vom 30. August 2019 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10. April 2018 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über einen Wertersatzanspruch nach dem Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrags.
2
Die Beklagte betreibt eine Online-Partnervermittlung. Ihre Nutzer können zwischen zwei Formen der “Mitgliedschaft” wählen, einer kostenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer zahlungspflichtigen Premium-Mitgliedschaft mit unterschiedlichen Laufzeiten. Premium-Mitglieder erhalten unter anderem die Möglichkeit, auf der Plattform unbegrenzt zu kommunizieren, sowie ein ca. 50-seitiges Persönlichkeitsgutachten (“Parship-Portrait”), das von Basis-Mitgliedern gegen ein Entgelt von 149 € als Einzelleistung erworben werden kann. Zudem werden den Premium-Mitgliedern unmittelbar nach der Anmeldung mehrere Partnervorschläge zugänglich gemacht. Schließlich können sie sich durch einen sogenannten Profil-Check auf Verbesserungsmöglichkeiten für ihr Profil hinweisen lassen. Dieser kostet für Basis-Mitglieder als Einzelleistung 49 €.
3
Die Klägerin erwarb am 1. Januar 2018 über die Website der Beklagten eine Premium-Mitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten zum Preis von 269,40 € und forderte die Beklagte auf, vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistungen zu beginnen, nachdem sie über eine Wertersatzpflicht für den Fall des Widerrufs unterrichtet worden war.
4
Unter Nummer 11.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen belehrte die Beklagte die Klägerin nach der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 EGBGB. Unter einem Link “Hinweise zum Wertersatz” war ausgeführt, die Beklagte berechne den Wertersatz nach dem Verhältnis der von dem Kunden realisierten Kontakte zu den von der Beklagten garantierten Kontakten (sieben Kontakte bei einer Laufzeit von zwölf Monaten); der Wertersatz sei begrenzt auf maximal drei Viertel des gesamten Mitgliedsbeitrags. Außerdem ist dort ausgeführt:
“Als Kontakt werten wir jede von Ihnen gelesene Freitextnachricht auf eine von Ihnen verschickte Nachricht sowie eine von Ihnen erhaltene Nachricht, in dessen weiteren Verlauf Sie mindestens zwei Freitextnachrichten mit einem anderen Mitglied ausgetauscht und gelesen haben. Als Nachricht zählt jede Kommunikation, z.B. Freitextnachricht, Lächeln, Spaßfragen, Fotofreigaben und Kompliment.”
5
Am selben Tag erhielt die Klägerin das Persönlichkeitsgutachten sowie Partnervorschläge und konnte die Plattform vollumfänglich nutzen.
6
Am 5. Januar 2018 erklärte die Klägerin den Widerruf. Mit E-Mail vom selben Tag bestätigte die Beklagte diesen und machte zugleich einen Anspruch auf Wertersatz für bis zur Erklärung des Widerrufs erbrachte Leistungen in Höhe von 202,05 € geltend; sie zahlte daher an die Klägerin 67,35 € zurück. Die Klägerin forderte die Beklagte erfolglos zur Erstattung des Gesamtbetrags auf.
7
Die Klägerin begehrt – soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens – Rückzahlung der restlichen an die Beklagte gezahlten Vergütung in Höhe von 202,05 € nebst Zinsen sowie Freistellung von Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht den an die Klägerin zu zahlenden Betrag auf 51,40 € reduziert. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen möchten die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils und die Beklagte die vollständige Klageabweisung erreichen.


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