Europarecht

Verlustfeststellung, Zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, Diskontinuität des Aufenthalts, Abreißen der Integrationsbande durch Haft (abgelehnt), Kleinkind im Bundesgebiet, Familie im Bundesgebiet, EU-Beitritt, Kroatiens

Aktenzeichen  M 10 K 19.1889

Datum:
11.3.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22092
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
FreizügG/EU § 6 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2019 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
A.
Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Die Verlustfeststellung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheids erweist sich jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig (BVerwG, U.v. 3.8.2004 – 1 C 30/02 – juris Rn. 28 f.; BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – juris Rn. 29 m.w.N.).
1. Als Rechtsgrundlage für eine Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist im Falle des Klägers § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU heranzuziehen.
Der Kläger hielt sich im Zeitpunkt der Verlustfeststellung seit über zehn Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf (zur Berechnung des 10-Jahres-Zeitraums: EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16 u. C-424/17 – juris; BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – juris Rn. 39).
a) Voraussetzung für einen zehnjährigen Aufenthalt i.S.v. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU ist aufgrund des gestuften Schutzsystems des § 6 FreizügG/EU zunächst, dass der Betroffene ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben hat und damit bereits die Schutzstufe des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU für sich beanspruchen konnte (Kurzidem in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 29. Edition, Stand: 1.1.2021, § 6 FreizügG/EU Rn. 23 m.w.N.).
Dies ist vorliegend der Fall. Als kroatischer Staatsangehöriger war der Kläger formal seit dem EU-Beitritt Kroatiens zum 1. Juli 2013 freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger. Jedoch sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mangels anderslautender Regelungen im Beitrittsabkommen auch sog. Voraufenthaltszeiten berücksichtigungsfähig, sofern der Betroffene bereits vor dem jeweiligen EU-Beitritt seines Heimatlandes die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 der RL 2004/38/EG vom 29. April 2004 (EU-Freizügigkeits-RL), der in § 2 FreizügG/EU umgesetzt wurde, erfüllt hat.
Vorliegend war der Vater des Klägers jedenfalls seit 2002 in Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt und erfüllte damit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Der Kläger erfüllte damit – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – jedenfalls seit 2002 die Voraussetzungen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 6, §§ 3 und 4 FreizügG/EU. Nach fünf Jahren erwarb der Kläger damit spätestens im Jahr 2007 nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 FreizügG/EU ein Daueraufenthaltsrecht.
b) Auch für die Berechnung des zehnjährigen Aufenthalts i.S.v. § 6 Abs. 5 FreizügG/EU sind die Voraufenthaltszeiten des Klägers vor dem EU-Beitritt Kroatiens zu berücksichtigen. Die Begründung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich auch auf die Berechnung dieses Zeitraums übertragen. Auch insoweit enthält das Beitrittsabkommen keine speziellen Regelungen (so auch VG Freiburg (Breisgau), B.v. 26.10.2020 – 10 K 2573/20 – juris Rn. 30; vgl. Dienelt in Bergmann/ders., Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 6 FreizügG/EU Rn. 64).
c) Der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland war in den letzten zehn Jahren vor der Verlustfeststellung auch rechtmäßig. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmals wird auch für § 6 Abs. 5 FreizügG/EU gefordert, dass der Aufenthalt rechtmäßig gewesen sein muss. Der Betroffene muss also in den zehn Jahren vor der Verlustfeststellung die Tatbestandsvoraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 FreizügG/EU erfüllt haben (Dienelt, a.a.O., Rn. 63). Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger aufgrund seines Aufenthalts zwischen 2002 und 2007 ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erworben. Von da an war er nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Zudem war der Kläger in den zehn Jahren vor der Verlustfeststellung jeweils entweder nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU selbst als Arbeitnehmer, überwiegend jedoch nach § 2 Abs. 2 Nr. 6, §§ 3 und 4 FreizügG/EU von seinen erwerbstätigen Eltern abgeleitet freizügigkeitsberechtigt.
d) Entgegen der Ansicht der Beklagten, wurde nach Auffassung der Kammer die Kontinuität des Aufenthalts durch die Haft nicht unterbrochen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe grundsätzlich die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) EU-Freizügigkeits-RL unterbrechen (EuGH, U.v. 16.1.2014 – C-400/12 – juris Rn. 33 und 36; BayVGH, U.v. 29.1.2019 – 10 B 18.1094 – juris Rn. 40). Allerdings ist zum „Zwecke der Feststellung, ob sie damit zu einem Abreißen des zuvor geknüpften Bandes der Integration zum Aufnahmemitgliedstaat dergestalt geführt haben, dass der Betroffene nicht mehr in den Genuss des durch diese Bestimmung verbürgten verstärkten Schutzes kommen kann, aber gleichwohl eine umfassende Beurteilung der Situation des Betroffenen zu dem genauen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem sich die Frage der Ausweisung stellt. Im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung sind die Zeiträume der Verbüßung einer Haftstrafe zusammen mit allen anderen Anhaltspunkten zu berücksichtigen, die die Gesamtheit der im Einzelfall relevanten Gesichtspunkte ausmachen; zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere die Stärke der vor der Inhaftierung des Betroffenen zum Aufnahmemitgliedstaat geknüpften Integrationsbande, die Art der die verhängte Haft begründenden Straftat und die Umstände ihrer Begehung sowie das Verhalten des Betroffenen während des Vollzugs (vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 – C-316/16 und C-424/17 – juris Rn. 70, 83). Dabei geht der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, „dass, je fester diese Integrationsbande zu dem besagten Staat insbesondere in gesellschaftlicher, kultureller und familiärer Hinsicht sind – in einem Maße beispielsweise, dass sie zu einer echten Verwurzelung in der Gesellschaft dieses Staates geführt haben, (…) – umso geringer die Wahrscheinlichkeit sein wird, dass eine Verbüßung einer Freiheitsstrafe zu einem Abreißen der Integrationsbande und damit zu einer Diskontinuität des Aufenthalts von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) EU-Freizügigkeits-RL geführt haben kann“ (EuGH, a.a.O. Rn. 72; BayVGH, U.v. 29.1.2019, a.a.O.).
Gemessen an diesen Vorgaben ist ein Abreißen der Integrationsbande des Klägers durch seine Haft im Zeitpunkt der Verlustfeststellung nicht zu erkennen.
Im Hinblick auf die Beurteilung der Stärke der vor der Haft geknüpften Integrationsbande ist zunächst zu beachten, dass der Kläger ein sog. faktischer Inländer ist. Er wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren und wuchs hier auf. In einem anderen Land hat er nie gelebt und wurde damit in erster Linie durch die Verhältnisse in der Bundesrepublik geprägt, wobei auch hier zu berücksichtigen ist, dass bereits beide Elternteile in der Bundesrepublik geboren bzw. aufgewachsen sind und selbst über starke Bindungen hier verfügen.
Gleichwohl zeigen die Zahl und die Intensität der mit Urteil vom 2. März 2018 abgeurteilten Straftaten, dass eine Integration des Klägers in die Werteordnung der Bundesrepublik jedenfalls vor der Verurteilung kaum vorhanden war. Die Verhaltensregeln der deutschen Strafgesetze sah der Kläger für sich bis dahin als wenig bindend an. So verübte er insbesondere gegen ihm unbekannte Personen massive Gewalt und begründete durch die wiederholte Anwendung von Gewalt gegen den Kopfbereich der Geschädigten eine hohe Gefahr für dauerhafte kognitive Schäden, was sich aus Sicht der Kammer als besonders verwerflich darstellt und einem Grundinteresse der Gesellschaft widerspricht.
In wirtschaftlicher Hinsicht ist es dem Kläger zwar in der Vergangenheit nicht gelungen, eine Berufsausbildung abzuschließen oder eine dauerhafte Tätigkeit auszuüben, mit der er sich und den Unterhalt für seinen Sohn finanzieren könnte. Dennoch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigten, dass er den (einfachen) Hauptschulabschluss erreicht hat und auch vor seiner Haft wiederholt kurzzeitig in verschiedenen Betrieben tätig war. Da die Rechtmäßigkeit der Verlustfeststellung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen ist, ist auch die Entwicklung des Klägers nach Ergehen der Verlustfeststellung für die Beantwortung der Frage miteinzubeziehen, ob die Integrationsbande im Zeitpunkt der Verlustfeststellung abgerissen waren. Seit seiner Entlassung hat der Kläger eine positive Entwicklung durchlaufen. So hat er zunächst auf eigene Initiative hin eine Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit durchlaufen, war anschließend über eine Zeitarbeitsfirma im Metallbereich tätig und hat eine Ausbildung zum KFZ-Mechatroniker begonnen. Dass das Ausbildungsverhältnis frühzeitig beendet wurde, ist, soweit ersichtlich, nicht auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen, sondern auf wirtschaftliche Probleme des Ausbildungsbetriebs. Zudem konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Zeitarbeitsvertrag vorlegen, über den er ab 15. März 2021 erneut in einem Unternehmen im Metallbereich eingesetzt wird. Mit der dort zu erwartenden Vergütung wird er vorerst in der Lage sein, sowohl seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, als auch Unterhalt für seinen Sohn zu leisten. Diese positive Entwicklung, die unmittelbar nach Haftentlassung begonnen hat, spricht dafür, dass sich der Kläger auch während des Freiheitsentzugs nicht vollständig von den wirtschaftlichen Verhältnissen in der Bundesrepublik entfernt hat.
Besonders ins Gewicht fällt im Rahmen der Gesamtbetrachtung die starke familiäre Verbundenheit des Klägers zu hier lebenden Personen. Der Kläger wuchs in der Bundesrepublik Deutschland zusammen mit seinem Bruder bei seinen Eltern auf. Diese Personen halten sich nach wie vor hier auf. Der Kontakt zu seiner Familie wurde auch während des Freiheitsentzugs durch regelmäßige Besuche aufrechterhalten. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Kläger nach seiner Entlassung wieder in der elterlichen Wohnung eingezogen ist und dort immer noch lebt. Zum Zeitpunkt der Verlustfeststellung war der Kläger 19 Jahre alt und befand sich damit in einem Alter, in dem für gewöhnlich noch ein starker Bezug zum Elternhaus besteht.
Besonders zu berücksichtigten ist im Falle des Klägers, dass sich seine familiäre Verbundenheit zur Bundesrepublik während des Freiheitsentzugs durch die Geburt seines Sohnes, der zudem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sogar verstärkt hat. Von der Schwangerschaft hatte der Kläger nach eigenen Angaben kurz nach Beginn der Untersuchungshaft erfahren. Noch während der Untersuchungshaft wurde der Sohn im Dezember 2017 geboren. Während der Vollstreckung der Jugendstrafe ab März 2018 wurde der Kläger von der Mutter seines Sohnes, mit der er zu diesem Zeitpunkt noch eine Beziehung führte, und seinem Sohn regelmäßig besucht. Wie der Kläger glaubhaft ausführte, wird seit seiner Haftentlassung eine Vater-Kind-Beziehung auch tatsächlich gelebt. So fand zwischen der Entlassung des Klägers und der Trennung von der Kindsmutter ein täglicher Kontakt statt. Seit der Trennung verbringt sein Sohn jedes zweite Wochenende bei dem Kläger und war mit dem Kläger und dessen Eltern im letzten Jahr für zwei Wochen im Urlaub in Kroatien. Dass es dem Kläger gelungen ist, eine Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen, geht auch aus der vorgelegten Stellungnahme der Kindsmutter hervor, sowie aus dem Umstand, dass es möglich war, den damals noch zweijährigen Jungen ohne seine Mutter mit in den Urlaub zu nehmen und dies nach Ansicht der Beteiligten sogar so gut verlaufen ist, dass der Urlaub nach der zuerst geplanten Woche um eine weitere Woche verlängert wurde. Das Verhalten des Klägers zeigt, dass er seine Vaterrolle ernst nimmt und diese auch tatsächlich ausüben möchte. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger tatsächlich eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn darstellt. Auch im Hinblick auf die familiäre Verbundenheit des Klägers zur Bundesrepublik lässt sich zusammengefasst also feststellen, dass die Bande, die vor der Haft vorhanden waren, durch die Haft nicht abgerissen sind, sondern fortbestanden.
Gegen ein Abreißen der Integrationsbande während der Haft spricht in sozialer Hinsicht zudem, dass die Beziehung des Klägers zur deutschen Kindsmutter während der Haft nicht beendet, sondern durch Besuche aufrechterhalten und nach Entlassung des Klägers durch täglichen Kontakt verstärkt wurde. Dass die Beziehung einige Monate nach Haftentlassung beendet wurde, fällt dabei nicht entscheidend ins Gewicht.
Die vorzunehmende Gesamtbetrachtung führt daher zu dem Ergebnis, dass der Kläger bereits vor dem Freiheitsentzug in die Gesellschaft der Bundesrepublik verwurzelt war und auch die Haft nicht dazu geführt hat, dass diese Verbindung abgerissen wäre. Eine Diskontinuität des Aufenthalts, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dazu führen würde, dass sich der Kläger nicht mehr auf den Schutz des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU berufen könnte, liegt daher aus Sicht der erkennenden Kammer nicht vor. Die Verlustfeststellung hätte daher nur unter den strengen Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FreiügG/EU erfolgen können.
2. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU liegen unstreitig nicht vor.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden.
Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU darf die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU bei Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nach § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.
Vorliegend wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts München vom 2. März 2018 lediglich zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die verhängte Strafe liegt damit klar unter der Grenze von fünf Jahren, ab der eine Verlustfeststellung überhaupt erst möglich ist. Eine der sonstigen Varianten des § 6 Abs. 5 Satz 3 FreizügG/EU ist nicht gegeben.
Damit erweist sich die getroffene Verlustfeststellung jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als rechtswidrig und ist aufzuheben.
II. Keinen Bestand können damit auch die Folgeentscheidungen in den Nummern 2 bis 3 des angefochtenen Bescheids haben.
B.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben