Europarecht

Verpflichtungsklage auf Zulassung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung von Jägern

Aktenzeichen  M 7 K 18.1510

Datum:
6.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 1979
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AVBayJG § 32 Abs. 1
BayJG Art. 51
BJagdG § 37 Abs. 2

 

Leitsatz

§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AVBayJG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung von Jägern i.S.v. § 37 Abs. 2 BJagdG, sodass die Ablehnung dieser Anerkennung ihn nicht in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung nach § 32 Abs. 1 AVBayJG, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass mehr als die Hälfte der in Bayern wohnhaften Inhaber eines Jahresjagdscheins Mitglied bei ihm sind, § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG.
1.1 Die in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG festgelegte Anspruchsvoraussetzung bzgl. der Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung ist von den Ermächtigungsgrundlagen, § 37 Abs. 2 BJagdG sowie Art. 51 BayJG, umfasst und steht auch im Übrigen im Einklang mit höherrangigem Recht.
Die für § 32 Abs. 1 AVBayJG maßgebliche landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage des Art. 51 BayJG hält sich ihrerseits im Rahmen der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 37 Abs. 2 BJagdG (vgl. dazu BayVerfGH, E.v. 19.2.2018 – Vf. 5-VII-17 – juris Rn. 41 ff.). § 32 Abs. 1 Nr. 1 AVBayJG wiederum steht im Einklang mit
Art. 51 BayJG. Insbesondere ermächtigt Art. 51 BayJG den Verordnungsgeber – vorliegend also das … -, für die Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung die Mitgliedschaft von mehr als der Hälfte der Jahresjagdscheininhaber zu fordern, sodass faktisch in der Regel nur eine Vereinigung mitwirkungsberechtigt ist. Auch im Übrigen begegnet § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung (vgl. dazu BayVerfGH, E.v. 19.2.2018 a.a.O. Rn. 36 ff., 49 ff., 67).)
1.2 Der in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG geforderte Nachweis über die Mitgliedschaft von mehr als der Hälfte der Jahresjagdscheininhaber ist angesichts des eindeutigen Wortlauts eine zwingend einzuhaltende Anspruchsvoraussetzung bzw. ein Tatbestandsmerkmal, das weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum eröffnet. Die von den Bevollmächtigten des Klägers vorgetragene Differenzierung zwischen einer „hinreichenden und notwendigen Bedingung“ lässt sich weder aus höherrangigem (vgl. dazu 1.1) noch aus sonstigen einfachgesetzlichen Regelungen ableiten. Es finden sich dazu keinerlei Anhaltspunkte in den einschlägigen Fachgesetzen, insbesondere nicht in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes.
Den geforderten Nachweis einer Mitgliedschaft von mehr als der Hälfte der Jahresjagdscheininhaber hat der Kläger nicht erbracht bzw. selbst vorgetragen, dass er dieses Kriterium nicht erfüllt. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen von
§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG unstreitig nicht vor.
Auch im Übrigen sind keine geschriebenen oder gewohnheitsrechtlich anerkannten Regelungen bzw. Rechtsgrundsätze – beispielsweise eine Härtefallklausel – ersichtlich, die ein Abweichen von den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVBayJG rechtfertigen würden.
Weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 AVBayJG nicht erfüllt sind, besteht folglich kein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als mitwirkungsberechtigte Vereinigung von Jägern. Eine sonstige Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus einer (wie auch immer ausgestalteten) „politischen Anerkennung“.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben