Europarecht

Verwaltungsgerichte, Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsgesetz, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Persönliche Zuverlässigkeit, Widerrufsbescheid, Kostenentscheidung, Widerrufsentscheidung, Rechtsmittelbelehrung, Sicherheit des Luftverkehrs, Prozeßbevollmächtigter, Streitwertfestsetzung, mündlich Verhandlung, Grundgesetzwidrigkeit, Willenserklärungen, Unzuverlässigkeit, Feststellungsverfahren, Postfachanschrift, Personenstandsregister

Aktenzeichen  B 1 K 19.9

Datum:
29.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 43407
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
LuftSiG § 7 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 a S. 4 Nr. 3

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die aufgrund von Wiederholungsgefahr zulässig auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) umgestellte Anfechtungsklage gegen den Widerruf der im Bescheid vom 22. Juli 2015 festgestellten Zuverlässigkeit des Klägers (bis zum 22. Juli 2020) nach dem Luftsicherheitsgesetz durch Bescheid vom 3. Dezember 2018 ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des Bescheids und sieht insoweit von einer Begründung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist auszuführen:
Der Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers war rechtmäßig und hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit war Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, wobei für die Frage der Zuverlässigkeit auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG (in der hier zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses maßgeblichen Fassung – gültig vom 4. September 2017 bis 25. November 2019) i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, § 2 Abs. 1 Nr. 3 LuftsicherheitsZuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) abzustellen ist.
1. a) Nach § 7 i.V.m. § 1 LuftSiG ist nur derjenige als zuverlässig anzusehen, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu erbringen (BVerwG, U.v. 11.11.2004 – 3 C 8/04 – juris). Der Betroffene muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Aus § 7 Abs. 6 LuftSiG ergibt sich, dass von der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit keine Zweifel verbleiben. Der Begriff der persönlichen Zuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zwar der Konkretisierung bedarf, sich indes anhand gängiger juristischer Auslegungsmethoden unter Einbeziehung insbesondere der Zielsetzung des Gesetzes und einschlägiger Rechtsprechung zum Begriff der Zuverlässigkeit in anderen ordnungsrechtlichen Zusammenhängen hinreichend präzisieren lässt. Verbleibende Zweifel müssen dabei zulasten des Antragstellers gehen. Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können (BayVGH, B.v. 10.8.2010 – 8 CS 10.1566 – BeckRS 2010, 51883, Rn. 18).
§ 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG stellt klar, dass die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu bewerten ist. In § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG sind Fälle aufgeführt, in denen es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt. Liegen in Satz 2 nicht genannte Verurteilungen oder sonstige Erkenntnisse vor, ist im Wege einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben (§ 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG). Dabei kommen als sonstige Erkenntnisse insbesondere Sachverhalte in Betracht, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung ergeben (§ 7 Abs. 1a Satz 4 Nr. 3 LuftSiG). Ergänzend stellt § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV klar, dass die Zuverlässigkeit eines Betroffenen zu verneinen ist, wenn daran Zweifel verbleiben.
Unter Beachtung dieser Maßgaben war die Feststellung des Beklagten, der Kläger sei nicht mehr zuverlässig, da er der Reichsbürgerszene zuzuordnen sei, nicht zu beanstanden. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass sich der Kläger die Ideologie der sogenannten „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat.
b) Der Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 (S. 174 ff.) definiert die Reichsbürgerszene als Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Dabei treten sie zur Verwirklichung ihrer Ziele zum Teil aggressiv gegenüber Behörden und Gerichten auf. Die Reichsbürgerideologie ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, im dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann die Grundlage für Radikalisierungsprozesse bis hin zur Gewaltanwendung sein. Reichsbürger entfalten gegenüber staatlichen Institutionen eine Vielzahl von Aktivitäten, die z.T. Ausdruck ihrer Ideologie sind, aber auch auf die gezielte Lahmlegung der öffentlichen Verwaltung zielen. Dazu zählt u.a. die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises, des sog. „gelben Scheins“ (Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 179 ff.). Aufgrund der Leugnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sich aus ihrer Sicht ihre Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Jahr 1913 geltenden Fassung, wonach die Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich gegeben war, wenn eine Staatsangehörigkeit eines Landes des Deutschen Reichs bestand. Zur Bestätigung ihrer Reichs- und Staatsangehörigkeit beantragen sie häufig einen Staatsangehörigkeitsausweis. Dabei besteht die Notwendigkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit mit einem Staatsangehörigkeitsausweis nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nachzuweisen, nur ausnahmsweise, beispielsweise wenn beim Erwerb oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch persönliche Ereignisse wie Adoption oder beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit Zweifel entstanden sind.
Personen, die ihren Äußerungen oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen oder ignorieren, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie bereit sind, auch in luftverkehrsrechtlichen Zusammenhängen jederzeit für die Geltung und Durchsetzung der Rechtsordnung einzustehen. Dies trifft aufgrund ihrer Ideologie auch auf Angehörige der Reichsbürgerszene zu. Das Gericht geht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Zuverlässigkeit im Waffenrecht davon aus, dass bei der Verwendung von Vokabular, das für die Reichsbürgerbewegung typisch ist, eine ideologische Ausrichtung naheliegt (BayVGH, U.v. 30.7.2020 – 24 BV 18.2500 – Rn. 15).
Der Kläger hat bei der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises unter Geburts- und Wohnsitzstaat „Königreich Bayern“ sowie unter dem Punkt Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit „Abstammung gemäß RuStAG 1913 § 4 (1)“ und als weitere Staatsangehörigkeit „Königreich Preußen – erworben durch Abstammung gemäß RuStAG 1913 § 1, 3 Nr. 1,4“ angegeben. Weiter hat er in einem Schreiben an das Landratsamtsamt … (vom 3. April 2018) die Berichtigung der Schreibweise seines Familiennamens beantragt (dass dieser künftig in Sperrschrift geschrieben werde). Dies wertet das Gericht als ein weiteres Indiz für die Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ (vgl. Süddeutschen Zeitung, „Die wirre Welt der ‚Reichsbürger‘ “, 20.10.2016, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/bayern/ georgensgmuend-die-wirre-welt-der-reichsbuerger-1.3214590, Stand: 19.6.2020; VG Bayreuth, U.v. 28.5.2017 – B 1 K 17.334). Die Verwendung des Begriffs: „der Unterzeichner“ und der Sprachduktus im Schreiben vom 3. April 2018 stellen ebenfalls Indizien für eine ideologische Nähe zur „Reichsbürgerbewegung“ dar (vgl. Caspar/Neubauer, LKV 2012, S. 532 und VG Bayreuth, U.v. 28.5.2017 – B 1 K 17.334).
c) Der BayVGH führt in seinem Urteil vom 30.7.2020 (24 BV 18.2500 – Rn. 16) aus, dass bei einem nach außen wahrnehmbaren Verhalten, das auf ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung schließen lässt, es sich bei der inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die Sphäre des Betroffenen fallen. In diesem Fall ist es Sache des Klägers, die von ihm selbst hervorgerufenen Zweifel im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit zu entkräften, zumal die Beteiligten bei der Erforschung des Sachverhalts mitwirken müssen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO). Dies bedeutet, dass der jeweilige Kläger für die Verwendung der Begriffe, die die ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung indizieren, eine nachvollziehbare und plausible Erklärung benötigt.
Insofern sind die Fragen, die das Gericht an den Kläger in der mündlichen Verhandlung stellte, als eine Chance an den Kläger zu sehen, eine plausible Erklärung abzugeben. Dies ist dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht gelungen.
Die Verwendung der Begriffe „Königreich Bayern“ und „RuStAG 1913“ erklärte er damit, eine Ausfüllhilfe des Internets verwendet zu haben. Diese Angabe wertet das Gericht als Schutzbehauptung. Es kann dem eloquenten Kläger nicht geglaubt werden, dass er Eintragungen aus dem Internet ungeprüft übernimmt – zumal sie ihm „seltsam“ vorkamen.
Dass sein Gedankengang damals so war, „dass, wenn ich im Jahr 1913 geboren wäre, dies das Königreich Bayern gewesen wäre“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung) zeigt, dass er ein ausschließliches Interesse daran hatte, eine deutsche Staatsangehörigkeit nach den Rechtsverhältnissen von 1913 und davor bescheinigt zu bekommen. Zum Schreiben vom 3. April 2018 gab er an: „Dieses Schreiben habe ich nicht selbst verfasst, es hat jemand für mich geschrieben und ich habe nur noch unterschrieben. Wer das ist, will ich nicht sagen. Diese Person hat sich mit diesem Thema etwas besser beschäftigt als ich.“ Gerade diese Ausführungen zeigen, dass der Kläger Kontakt zur Reichsbürgerszene hatte. Den Namen des Freundes möchte er offensichtlich deshalb nicht nennen. Zur Sperrschrift führt der Kläger aus: „Ich habe bei einer Durchsicht der Grundbuchauszüge festgestellt, dass die Schreibweise des Eigentümers unterschiedlich eingetragen war.“ (Protokoll der mündlichen Verhandlung). Warum deshalb „auf Grund der von Amts wegen festgestellten Sachverhalte unter anderem die Schreibweise … zu einer Berichtigung der Personenstandsregister zur Erlangung der Beweiskraft verbunden mit der Bitte, die entsprechenden Registereinträge zu kennzeichnen und die berichtigten Sachverhalte erneut zu beurkunden, sowie beglaubigte Auszüge an den Unterzeichner ordnungsgemäß anzufertigen und fristgerecht auszureichen“, vom Kläger im Schreiben vom 3. April 2018 beantragt wurde, wusste der Kläger in der mündlichen Verhandlung offenbar selbst nicht. Jedenfalls ist dieser Antrag seinem Wortlaut nach schon nicht mit seiner in der mündlichen Verhandlung erklärten Unsicherheit auf Grund unterschiedlicher Schriftarten im Grundbuch in Einklang zu bringen. Warum er sich an das Landratsamt … wendet, wenn es ihm um unrichtige Grundbucheinträge geht, erschließt sich nicht. Auffällig häufig kam der Kläger in der mündlichen Verhandlung immer wieder auf den Grund für die Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises zurück (Verkauf von Immobilien im Inland an ausländische Interessenten). Mit diesen weitschweifigen Ausführungen – ohne auf die konkreten Fragen des Gerichts (insbesondere zur Sinnhaftigkeit des Schreibens vom 3. April 2018) einzugehen – zielte der Kläger offensichtlich darauf ab, die Kammer von seinen für die Reichsbürgerszene typischen Äußerungen (für die er selbst auch heute noch keine vernünftige Erklärung hat) abzulenken. Eine plausible Erläuterung für die Berichtigung der Schreibweise des Familiennamens in Sperrschrift ergibt sich erst recht nicht aus dem Verweis des Klägerbevollmächtigten „auf die Unterschiede im HGB und BGB und im Weiteren auf Art. 10 EGBGB.“
Die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers sind somit berechtigt, da seine Verhaltensweise, die in der Verwendung des Schreibens vom 3. April 2018 und in der Art der Eintragungen im Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises zum Tragen kommt, typisch für die Reichsbürgerszene ist und man deshalb davon ausgehen muss, dass sich der Kläger deren Ideologie zu eigen gemacht hat. Eine glaubhafte Distanzierung des Klägers hiervon kann in der mündlichen Verhandlung nicht einmal im Ansatz erkannt werden. Wer der Ideologie der Reichsbürgerszene folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er die der Sicherheit des Luftverkehrs dienenden Vorschriften nicht jederzeit strikt befolgen wird.
2. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG sind erfüllt. Diesbezüglich hat der Kläger auch nichts Gegenteiliges vorgetragen. Die Feststellung der Zuverlässigkeit hätte auf Grund obiger Ausführungen gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 BayVwVfG im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht mehr ergehen können. Die übrigen Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 BayVwVfG sind eingehalten. Auch die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG wurde gewahrt. Der Beklagte hat das ihm zukommende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, weswegen sich der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 3. Dezember 2018 als rechtmäßig erweist.
II.
Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.


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