Europarecht

Verweisungsbeschluss, Bestimmung, Unbeachtlichkeit, ZPO, Grundlage, gesetzlichen, Grundlagen, Aktenzeichen, falsch, II, perpetuatio fori

Aktenzeichen  4 O 335/21

Datum:
22.4.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24142
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Passau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Übernahme des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Akten werden dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO vorgelegt.

Gründe

I.
Der Kläger hat unter dem 09.03.2019 eine Schadensersatzklage aus einem Kraftfahrzeugkauf vor dem Verkäufersitzgericht, dem Landgericht Lübeck, erhoben. Nach Zustellung der Klage und mündlicher Verhandlung hat der Kläger unter dem 16.11.2020 seinen Klageantrag geändert und verlangt nunmehr Rückabwicklung des Kaufvertrages. Gleichzeitig hat er unter dem 16.11.2020 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Passau beantragt. Mit Beschluss vom 25.03.2021 hat das Landgericht Lübeck den Rechtsstreit an das Landgericht Passau verwiesen.
II.
Zuständig war, ist und bleibt das Landgericht Lübeck. Die Klage wurde am 23.05.2019 zugestellt. Sie wurde damit nach § 261 Abs. 1 ZPO rechtshängig. Nach § 261 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO greift nur dann nicht ein, wenn der Klagegrund ausgewechselt wird und auch nur dann, wenn dadurch die Zuständigkeit des angerufenen Prozessgerichts entfällt (BGH NJW 2001, Seite 2477). Beides ist nicht der Fall. Das Landgericht Lübeck war nach § 13 ZPO bei Klageerhebung zuständig. Der Streitgegenstand nach Klageänderung ist identisch, weil sich der natürliche Lebenssachverhalt, aus dem die Ansprüche abgeleitet werden, der Fahrzeugkauf, durch die Änderung des Klageantrages nicht verändert hat. Darüber hinaus bleibt das Prozessgericht auch beim geänderten Klageantrag deshalb zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz nach wie vor in Lübeck hat.
Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Lübeck ist daher nicht nur falsch, er ist auch willkürlich, weil er gegen zivilprozessuale Grundregeln (perpetuatio fori) verstößt und die hier einschlägigen zivilprozessualen Grundlagen der Unbeachtlichkeit der die Zuständigkeit begründenden Umständen nicht einmal erörtert. Der Verweisungsbeschluss entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage (BGH NJW 2002, 3634).
III.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Bestimmung der Zuständigkeit zuständig.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben