Europarecht

Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Aktenzeichen  35 O 1090/20

Datum:
11.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2450
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Memmingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 823 Abs. 2, § 826
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Wenn einem Käufer in Kenntnis des Abgasskandals bei Abschluss des Kaufvertrags gleichgültig ist, ob das zu erwerbende Dieselfahrzeug hiervon betroffen ist, beruht der Abschluss des Kaufvertrags nicht auf einem Irrtum. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ergeben schützen nicht die Vermögensinteressen von Fahrzeugkäufern, sondern die Verkehrssicherheit und die Gesundheit der Verbraucher, wie auch die Umwelt.  (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
A.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Memmingen ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO beziehungsweise 39 ZPO, nachdem sich die Beklagte rügelos eingelassen hat.
B.
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 826 BGB zu.
Die Klägerin konnte insoweit das Vorliegen eines entsprechenden Schadensersatzanspruches gegenüber den Beklagten nicht schlüssig darlegen.
1. Im Hinblick auf eine mögliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB lässt sich dem Klagevortrag bereits nicht entnehmen, worüber die Beklagten konkret die Klägerin getäuscht haben soll. Zur Begründung einer den Betrugstatbestand erfüllenden Täuschung ist jedoch konkreter Tatsachenvortrag im Hinblick auf den konkreten Motor erforderlich, da diese in Funktionsweise und Abgasverhalten erheblich differieren können.
Das Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung begründet die Klagepartei damit, dass die erlaubten Grenzwerte im Realbetrieb deutlich überschritten würden und verweist insoweit beispielsweise auf einen Testversuch der Deutschen Umwelthilfe oder Messungen mit vergleichbaren Modellen. Bezüglich des Umstands, dass Grenzwerte im Realbetrieb die Grenzwerte im Prüfstand überschreiten, ist dies jedoch allgemein bekannt und vermag allein für sich keinen Hinweis auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschaltvorrichtung zu begründen. Das Messprinzip nach NEFZ, welches zur Zeit der Zulassung des streitgegenständlichen Pkw maßgeblich war, gibt nämlich bestimmte Parameter für die Messung vor, die im realen Fahrbetrieb durch einen Durschnittsfahrer nicht erreicht werden bzw. völlig anders lauten.
Es fehlt vorliegend auch an jeglichem Vortrag, wer konkret wann bei der Beklagten eine Täuschung begangen haben soll. Auf eine sogenannte sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten kann insoweit nicht abgestellt werden, da es bereits an einem schlüssigen Klagevortrag der Klagepartei fehlt.
Zudem fehlt es auch an substantiiertem Vortrag, dass eine etwaige Täuschung der Beklagten über Stickoxide und andere Schadstoffe kausal für die Kaufentscheidung des Klägers waren. Es ist nämlich schlichtweg vollkommen unglaubhaft, sich einen Porsche mit einem V8- Motor und 4,2 Litern Hubraum zu kaufen und gleichzeitig zu behaupten, ihm sei es auf die Umweltfreundlichkeit des Pkw angekommen.
Sich jetzt als Umweltfreund darzustellen, lediglich um auf dem Rücken des „Dieselskandals“ noch Profit herauszuschlagen, ist geradezu scheinheilig.
Ferner fehlt es an der erforderlichen Kausalität auch dann, wenn einem Käufer in Kenntnis des Abgasskandals bei Abschluss des Kaufvertrags gleichgültig ist, ob das zu erwerbende Dieselfahrzeug hiervon betroffen ist. Denn in diesem Fall beruht der Abschluss des Kaufvertrags nicht auf einem Irrtum. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines täuschungsbedingten Irrtums und dessen Kausalität für den Abschluss des Kaufvertrags trägt der Kläger (vgl. OLG München, Urteil vom 25.02.2020 – 3 U 6342/19, juris). Der Kläger hat sich vorliegend in Kenntnis der Tatsache, dass der Konzern, zu welchem auch die Beklagten zu 1) und 2) gehören, einen Pkw gekauft, ohne sich vorab darüber zu erkundigen, ob der Pkw von dem Abgasskandal betroffen ist. Zumindest wurde nichts hiervon vorgetragen. Damit konnte er die erfoderliche Kausalität nicht darlegen und beweisen.
2. a) Aus den bereits darlegten Gründen kann auch eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB nicht in Betracht kommen. Auch insoweit ist bereits ein Nachweis, dass in dem streitgegenständlichen PKW eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut ist, nicht möglich. Dem Beweisangebot der Klagepartei, zum Vorliegen einer Abschalteinrichtung ein Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht nachzugehen. Der diesbezügliche Vortrag ist, wie bereits ausgeführt widersprüchlich und ins Blaue hinein getätigt. Eine solche Behauptung ins Blaue liegt vor, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Gerate wohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 829). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die die Annahme einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung zu begründen vermag, gibt es nicht. Die Ausführungen des Klägers hierzu sind vollkommen unsubstantiiert. Ein Sachverständigengutachten hierüber einzuholen, wäre der reinste Ausforschungsbeweis.
b) Soweit die Klägerseite das Vorliegen einer nach ihrer Auffassung unzulässigen Abschalteinrichtung mit der Installation eines „Thermofensters“ begründet, so verkennt sie dabei, dass die temperaturabhängige Reduzierung der Menge der zurückgeführten Abgase zur Vermeidung von Motorschäden durchaus als eine zulässige Abschaltvorrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. A) der VO (EG) Nr. 715/2007 gewertet werden kann (vgl. LG Hanau, Urteil vom 31.01.2019, Az.: 4 O 748/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az.: 10 U 134/19). Dass vorliegend aber eine andere Konfiguration zum Motorschutz ohne die hier gegenständliche Funktion möglich war und durch die Beklagte hätte ausgeführt werden können, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein konkreter Vortrag der Klägerseite zum Nichteingreifen der verordnungsrechtlich vorgesehenen und zulässigen Ausnahme fehlt gänzlich. Die Tatsache, dass vorliegend ein Rückruf durch das KBA und ein Softwareupdate angeordnet wurde, begründet noch keinen Verstoß gegen die guten Sitten und stellt auch nicht einen Betrug des Käufers dar (vgl. Hinweisbeschluss des OLG München vom 20.05.2019, Az. 32 U 2720/18).
c) Es bestehen daneben erhebliche Bedenken im Hinblick auf das Vorliegen eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten – eine Betroffenheit des Fahrzeuges einmal unterstellt.
Die Klagepartei trägt auch für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands die Darlegungs- und Beweislast. Sie hat also darzulegen, wer aus dem Konzern für die Entwicklung und den Einsatz der fraglichen Software verantwortlich war und wer hiervon vor Vertragsschluss der Klagepartei Kenntnis hatte. Nur in einem solchen Fall können aber auch die Voraussetzungen für eine etwaige Haftung der Beklagten gemäß § 31 BGB vertreten durch den Vorstand bzw. dessen Repräsentanten festgestellt werden. Der Vortrag der Klagepartei hierzu enthält (wie oben bei der Täuschungshandlung ausgeführt) Vermutungen ins Blaue hinein, die sich auf andere Vermutungen aus der Presse stützten und damit nicht geeignet sind, eine Beweisaufnahme anzustoßen.
Insofern führt das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2019 zum Az. 10 U 134/19 überzeugend aus, dass dies bei der Verwendung eines Thermofensters erfordere, dass Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass der Einbau der Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor in dem Bewusstsein geschehen sei, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden sei. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiteten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Motors respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden könnten, könne es bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Denn der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster könne auch eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (OLG Stuttgart, aaO, Rn. 81 ff.). Dieser Sichtweise schließt sich auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 23.08.2019 zum Az. 3 U 13/19 an. Auch das Oberlandesgericht Köln vertritt in einem Beschluss vom 04.07.2019 zum Az. 3 U 148/18 die Auffassung, dass in einem solchen Fall der erforderliche Schädigungsvorsatz nicht festzustellen sei.
Dies überzeugt, denn anders als in den Fällen beim Motor EA189 verhält es sich hier so, dass nicht grundsätzlich auf dem Prüfstand und auf der Straße unterschiedliche Abgasrückführungsmodi aktiviert wurden, sondern die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert wird. Bei einer Abschalteinrichtung, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19). Denn anders als die „Schummelsoftware“ des Motors EA 189 unterscheidet das Thermofenster nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb, sondern richtet sich nach der Umgebungstemperatur und ist damit nicht offensichtlich auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019 – 12 U 123/18).
4. Eine Haftung der Beklagten kann sich unabhängig vom fehlenden Nachweis des Vorliegens einer unzulässigen Abschaltvorrichtung auch nicht aus §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ergeben. Diese Vorschriften schützen bereits nicht die Vermögensinteressen von Fahrzeugkäufern, sondern die Verkehrssicherheit und die Gesundheit der Verbraucher, wie auch die Umwelt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Norm als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, der hier wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder mitgewollt hat (vgl. BGH VII ZR 36/14). Die RL 2007/46/EG bezweckt jedoch die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren, wie sich eindeutig aus den Erwägungsgründen 2,4 und 23 der Richtlinie ergibt. Darüber hinaus sollten die technischen Anforderungen harmonisiert und spezifiziert werden. Ziel ist ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau sowie der Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher. Nicht geschützt sind dagegen die Vermögensinteressen der Klägerin.
5. Mangels Anspruches in der Hauptsache war auch der Feststellungsantrag auf Feststellung des Annahmeverzuges unbegründet, ebenso wie der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.


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