Europarecht

Widerruf von Waffenbesitzkarten und sprengstoffrechtlicher Erlaubnis

Aktenzeichen  21 CS 18.728

Datum:
8.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7775
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 45 Abs. 2 S. 1
SprengG § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 8a Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 34 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Die zuständige Behörde trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sich eine künftige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleitet. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Sind an einem Waffenschrank keinerlei Beschädigungen feststellbar und wurden aus diesem Schrank Waffe und Munition entnommen, ist davon auszugehen, dass Waffe und Munition nicht mit der jedem Waffenbesitzer obliegenden Sorgfalt verwahrt und sie so jedem unkontrollierten Zugriff durch Unbefugte entzogen wurden. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Regelung des § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG lässt der Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum, so dass es im Falle eines tatsächlich vorliegenden Aufbewahrungsverstoßes rechtlich ohne Auswirkungen bleibt, wenn die Behörde ihrer Entscheidung unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hat. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 16 S 17.2545 2018-03-07 Ent VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird in Abänderung von Nr. 3 des Beschlusses vom 7. März 2018 für beide Rechtszüge auf 7.625,- € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis sowie die dazu ergangenen Nebenentscheidungen.
Das Landratsamt … stellte dem Antragsteller am 4. Februar 2014 die Waffenbesitzkarte Nr. 8/14 und am 2. Juni 2015 die Waffenbesitzkarte Nr. 12/15 aus, in welche insgesamt vier Kurz- und vier Langwaffen eingetragen sind. Außerdem war der Antragsteller im Besitz der vom Landratsamt … erteilten sprengstoffrechtliche Erlaubnis Nr. 8/16.
Am 15. März 2017 erschoss sich der 24-jährige Sohn M … des Antragstellers mit einem Revolver, Smith & Wesson/USA, Mod. 586, des Antragstellers. An den mit Schlüsselschloss versehenen Tresoren, in denen nach Angaben des Antragstellers der Revolver bzw. die Munition aufbewahrt waren sowie an dem mit Zahlencodeschloss versehenen Tresor, in welchem nach Angaben des Antragstellers die Tresorschlüssel aufbewahrt waren, wurden von der Polizei keine Beschädigungen festgestellt. Die Waffenbesitzkarten, vier Kurz- und vier Langwaffen sowie dazugehörige Munition wurden sichergestellt.
Gegenüber der Polizei gab der Antragsteller an, dass seines Wissens nach nur er Kenntnis der Zahlenkombination des Tresors gehabt habe, in welchem die Schlüssel zu den Waffenschränken aufbewahrt waren.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2017 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. 12/15 und 8/16 (1.), sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis Nr. 8/16 (2.) und forderte den Antragsteller auf, die in Nr. 2 genannte Erlaubnis innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dem Landratsamt zurückzugeben (3.). Gleichzeitig wurde der Antragsteller verpflichtet, seinen restlichen Sprengstoff sowie seine restliche Munition spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu übergeben oder durch einen Berechtigten dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen (4) und es wurde insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet (5.). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Nrn. 3 und 4 wurde ein Zwangsgeld angedroht (6.).
Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass sich der Sohn F … mit einem Revolver aus dem Besitz des Antragstellers erschossen habe. Die Tatsache, dass er den Tresor des Antragstellers beschädigungsfrei habe öffnen können, zeige, dass der Antragsteller seine Tresorschlüssel nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verwahrt habe. Der Antragsteller habe dabei um den Gesundheitszustand seines Sohnes gewusst, der wegen depressiven Verhaltens und Suizidgefährdung bereits im Januar 2014 ins Bezirksklinikum verbracht worden sei. Der Antragsteller sei mit seinem Sohn gemeinsam zum Schießen gegangen. Der Fehler des Antragstellers sei in seiner Konsequenz so wesentlich, dass das Risiko der Annahme einer künftigen Verhaltensänderung des Antragstellers nicht hingenommen werden könne.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 6. Dezember 2017 Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 25. Oktober aufzuheben.
Den am 8. Dezember gestellten Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2018 ab.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
II.
1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern. Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird.
1.1 Die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit liegen nach derzeitigem Sachstand vor (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt Personen die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Der Kläger hat solche Tatsachen geschaffen, weil eine seiner Waffen in die Hände eines Nichtberechtigten gelangt ist.
1.2 Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung.
1.2.1 Der Prozessvertreter des Antragstellers meint, allein der Umstand, dass der Sohn des Antragstellers an die Waffe im Waffenschrank gelangen konnte, sei keine hinreichende Begründung für dessen Unzuverlässigkeit. Das Wie der Kenntniserlangung des Zahlencodes durch den Sohn sei unbekannt und offen und erkläre somit weder eine Säumnis noch ein vorwerfbares Handeln des Antragstellers, geschweige denn sei ein Fehlverhalten nachgewiesen.
Diese Überlegungen führen nicht weiter. Zwar trägt in einem Streitfall die zuständige Behörde die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sich eine künftige Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleitet (BayVGH, B.v.18.12.2001 – 21 ZS 01.1719 – juris Rn. 7). Solche Tatsachen ergeben sich hier jedoch schon daraus, dass sich der Sohn des Antragstellers mit dem Revolver, Smith & Wesson des Antragstellers erschossen hat, ohne dass am Waffenschrank Beschädigungen feststellbar gewesen wären. Das lässt nach derzeitigem Sachstand nur darauf schließen, dass die Tatwaffe aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung in die Hände eines Nichtberechtigten gelangt ist.
Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, den Antragsteller zu entlasten. Er trägt zwar vor, dass er Waffen und Munition stets ordnungsgemäß in versperrten Tresoren mit Schlüsselschlössern verwahrt habe, ebenso die Schlüssel zu diesen in einem Tresor mit Zahlencodes, dass nur er rechtmäßig von dem Zahlencode Kenntnis gehabt habe, diesen auch nicht seinem Sohn M … mitgeteilt und ihn auch nicht auf einen Zettel aufgeschrieben habe. Auch habe er beim Öffnen darauf geachtet, dass niemand die Eingabe der Zahlen habe verfolgen können. Das steht jedoch im Widerspruch zu der Tatsache, dass der Sohn auf den Revolver und die dazugehörige Munition zugreifen konnte, ohne den Waffenschrank gewaltsam zu öffnen. Vor dem Hintergrund des Geschehens ist mithin nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller seine Waffen und Munition tatsächlich mit der jedem Waffenbesitzer obliegenden Sorgfalt verwahrte und sie so jedem unkontrollierten Zugriff durch Unbefugte entzog (vgl. v. Grotthus in Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Stand 02.2019, § 5 Rn. 59).
1.2.2 Der Antragsteller kann auch nichts daraus für sich ableiten, dass das Landratsamt fälschlicherweise davon ausgegangen ist, es habe sich der Sohn F …, der bereits im Jahr 2014 einen Suizidversuch unternommen und sich freiwillig in stationäre Behandlung begeben hatte, und nicht der Sohn M … erschossen. Die Regelung des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG lässt der Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen keinen Ermessensspielraum, so dass im Falle des hier vorliegenden Aufbewahrungsverstoßes rechtlich ohne Auswirkungen bleibt, dass die Behörde insoweit ihrer Entscheidung unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt hat.
1.3 Die Voraussetzungen für den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers wegen fehlender Zuverlässigkeit liegen nach derzeitigem Sachstand ebenfalls vor (§ 34 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG). Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SprengG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG fehlt Personen die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SprengG für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit unter anderem dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (vgl. im Wortlaut gleichlautend § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG und § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG). Davon ist hier summarisch geprüft auszugehen, so dass insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Bei der Festsetzung des Streitwerts (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG) sind unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14 – Streitwertkatalog 2013) unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig 5.000,00 Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Dies führt für den Widerruf der Waffenbesitzkarten des Antragstellers zu einem Wert von 10.250,00 Euro. Für den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ist der Auffangwert (5.000,00 Euro) anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert zu halbieren. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war dementsprechend von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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