Europarecht

Widerruf von Waffenbesitzkarten und Ungültigkeitserklärung eines Jagdscheins

Aktenzeichen  M 7 S 17.3929

Datum:
27.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 134747
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 36, § 45 Abs. 2 S. 1, § 46
BJagdG § 17, § 18
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1 Das Verwahren einer unterladenen Waffe in einem Sicherheitsbehältnis verstößt gegen die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung iSd § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Bereits der erstmalige Verstoß gegen die in § 36 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten rechtfertigt die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene langjährig Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen ist (hier: seit 59 Jahren) und es bislang keine Beanstandungen gegeben hat. (Rn. 23) (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 8.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen den Widerruf seiner zwei, ihm seit dem 16. März 1976 ausgestellten Waffenbesitzkarten und die Ungültigerklärung und Einziehung seines bis zum 31. März 2019 gültigen Jagdscheins.
Bei einer angekündigten Waffenaufbewahrungskontrolle am 24. Mai 2017 stellte das Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) fest, dass es bei der Aufbewahrung der Langwaffen des Antragstellers im „A-Schrank nach VDMA“ keine Beanstandungen gegeben habe. Danach sei der Antragsteller nach der in seinem Besitz befindlichen Kurzwaffe gefragt worden. Nur nach anfänglichem Zögern habe er den in einem Schrank befindlichen B-Tresorwürfel gezeigt und die Kurzwaffe übergeben. Hierbei sei festgestellt worden, dass die Waffe unterladen gewesen sei, da sich im Magazin, das sich an der Waffe befunden habe, scharfe Patronen befunden hätten. Als der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe er sich nicht sonderlich überrascht gezeigt. Er habe gegenüber den Mitarbeiterinnen des Landratsamts angegeben, wie diese sich das vorstellen sollten – wenn ein Einbrecher käme, müsste er erst (zeitaufwändig) die Waffe laden. Der Antragsteller sei sich seines Vergehens nicht bewusst erschienen, sondern er habe auf die Rechtslage geschimpft. Es sei der Eindruck entstanden, als wäre es der Regelfall, dass sich seine Kurzwaffe im geladenen bzw. unterladenen Zustand befunden habe.
Im Rahmen der Anhörung zu den beabsichtigten behördlichen Maßnahmen trug der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 7. Juli 2017 im Wesentlichen vor, der Antragsteller bedauere, dass eine unterladene Waffe in dem Waffenschrank gewesen sei. Dies rühre daher, dass beim Einräumen des Waffenschranks plötzlich Besuch gekommen sei. Hierdurch sei er gestört worden und er habe die Waffe aus Sicherheitsgründen in den Schrank einsperren müssen und dann vergessen, dass diese noch unterladen gewesen sei. Es habe sich um ein einmaliges Versehen gehandelt, nicht um einen Dauerzustand. Der Antragsteller sei in Bezug auf Waffenaufbewahrung sehr gewissenhaft und sorgfältig. Er sei seit 59 Jahren Jäger und in diesem Zeitraum habe es nie Beanstandungen gegeben. Hieran lasse sich die Zuverlässigkeit eindrucksvoll ablesen. Die Bemerkung mit dem Einbrecher gegenüber den Kontrolleurinnen, die der Antragsteller kenne, sei flapsig gemeint gewesen. Er habe diese Bemerkung mit einem Augenzwinkern gemacht. Sie entspreche nicht seiner Auffassung in Bezug auf die Waffenaufbewahrung. Er bedauere es, dass die Bemerkung nun im Nachhinein anders ausgelegt werde. Damit habe er nicht gerechnet. Auch habe zu keiner Zeit eine Gefährdungslage bestanden, da sich die unterladene Waffe im verschlossenen Waffenschrank befunden habe. Die Maßnahmen wären völlig unverhältnismäßig aufgrund eines einmaligen Versehens, durch das noch dazu keine Gefahrenlage entstanden sei.
Mit Bescheid vom 25. Juli 2017 widerrief das Landratsamt die beiden Waffenbesitzkarten des Antragstellers (Nr. 1), erklärte seinen Jagdschein für ungültig und zog diesen ein (Nr. 2). Weiter verpflichtete es den Antragsteller, die Erlaubnisse im Original binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids zurückzugeben bzw. in Einlauf zu bringen (Nr. 3). Zudem wurde er verpflichtet, seine im Einzelnen aufgeführten fünf Waffen binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und hierüber dem Landratsamt einen Nachweis zu führen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist würden die Waffen durch das Landratsamt sichergestellt und verwertet/vernichtet (Nr. 4). Würden die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Erlaubnisse nicht fristgemäß nach Nr. 3 zurückgegeben bzw. in Einlauf gebracht, so werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro je Erlaubnis fällig (Nr. 5). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 6).
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins wurden auf § 45 Abs. 2 Waffengesetz – WaffG – bzw. § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 Bundesjagdgesetz – BJagdG – i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c, Abs. 2 Nr. 5, § 36 Abs. 1 WaffG gestützt, die waffenrechtlichen Nebenverfügungen auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG bzw. § 18 BJagdG. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers sei nicht gegeben, so dass die Erlaubnisse zu widerrufen gewesen seien. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (a.F.) dürften Munition und Waffen nur getrennt voneinander aufbewahrt werden. Da bei der Waffenaufbewahrungskontrolle bekannt geworden sei, dass die Pistole des Antragstellers unterladen aufbewahrt worden sei, sei diese gesetzliche Bestimmung nicht eingehalten worden. Diese Tatsachen rechtfertigten die Annahme der Unzuverlässigkeit und die Prognose, dass auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt würden. Weiterhin besäßen Personen in der Regel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hätten. Mit der Aufbewahrung einer unterladenen Waffe habe der Antragsteller eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit begangen. Die getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition und der Grundsatz, dass Waffen stets entladen aufbewahrt werden müssten, müsse ihm, insbesondere als Jäger und durch den Nachweis der Waffensachkunde, bekannt gewesen sein. Er habe gröblich gegen diesen Grundsatz verstoßen. Die Einlassung im Rahmen der Anhörung werde als nachträgliche Schutzbehauptung gewertet, da sich die Mitarbeiterinnen des Landratsamts und der Antragsteller keineswegs persönlich kennen würden. Er sei einer Mitarbeiterin lediglich durch einen flüchtigen Amtsbesuch bekannt. Ebenso habe nicht von einer ausgelassenen Stimmung mit scherzhaften Bemerkungen gesprochen werden können, sondern der Antragsteller sei bei der Kontrolle sichtlich über die Rechtslage und den Umstand, dass eine Waffe nicht geladen im Tresor liegen dürfe, verärgert gewesen und habe dies auch lautstark zum Ausdruck gebracht. Es sei auch nicht zutreffend, dass zu keiner Zeit eine Gefährdungslage bestanden habe. Der Antragsteller habe die unterladene Waffe der Mitarbeiterin zum Vergleich der Seriennummern mit den Eintragungen in der Waffenbesitzkarte übergeben. Hierbei habe er zu keiner Zeit erwähnt, dass sich Patronen im Magazin befunden hätten und sich die Waffe demzufolge in einem höchst gefährlichen Zustand befunden habe. Diese habe nur durch eine umgehend erfolgte Sicherheitsprüfung entschärft werden können, bei der die Mitarbeiterin habe erkennen können, dass sich scharfe Patronen im Magazin befunden hätten. Da eine solche Waffenaufbewahrungskontrolle bei dem Antragsteller zum ersten Mal stattgefunden habe, könne nicht mit Sicherheit bestätigt werden, dass er seine Waffen in der Vergangenheit vorschriftsgemäß verwahrt habe. Auf die Gründe des Bescheids wird im Einzelnen Bezug genommen.
Gegen den Bescheid erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers am 15. August 2017 Klage. Am 22. August 2017 stelle er zudem einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde – über das Vorbringen im Rahmen der Anhörung hinausgehend – im Wesentlichen vorgetragen, es habe zu keiner Zeit die Möglichkeit bestanden, dass die Waffe in die Hände Dritter gelangen könnte. Es sei noch einmal herauszustellen, dass der Antragsteller das einmalige Versehen bedauere und ihm das Ganze höchst unangenehm sei. Aus rechtlicher Sicht wäre es völlig unverhältnismäßig, dem Antragsteller nach 59-jährigem zuverlässigem Umgang mit Waffen den Jagdschein bzw. die waffenrechtlichen Erlaubnisse aufgrund eines einmaligen Versehens zu entziehen, durch das noch dazu keine Gefahrenlage entstanden sei. Es werde auf die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Waffenrecht, Änderung des Waffengesetzes zum 25. Juli 2009, verwiesen. Nach der dortigen Ziff. 5.2 führe ein Verstoß gegen die Aufbewahrpflicht nicht zwingend zum Widerruf der Waffenerlaubnis. Bei wiederholten oder gröblichen Verstößen sei nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zwar regelmäßig Unzuverlässigkeit anzunehmen. Der Unzuverlässigkeitsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verlange aber die prognostische Einschätzung, dass der Waffenerlaubnisinhaber auch künftig gegen die Aufbewahrungs- oder Duldungspflichten verstoßen werde. Ein einmaliger Verstoß werde in der Regel einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründen. Somit lägen die Voraussetzungen für einen Entzug des Jagdscheins und der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers nicht vor.
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. August 2017 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 27. September 2017 im Wesentlichen vorgetragen, gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (Rechtsstand vor Änderung des Waffengesetzes zum 6. Juli 2017) dürften Munition und Waffen nur getrennt voneinander aufbewahrt werden. Dies sei eine der Grundregeln der Waffensachkundeprüfung, die der Antragsteller als Jäger abgelegt habe. Gemäß der Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung – AWaffV – zum 6. Juli 2017 sei ebenso ausdrücklich festgesetzt worden, dass Waffen stets ungeladen aufzubewahren seien (§ 13 Abs. 2 AWaffV). Da die Pistole unterladen im Sicherheitsbehältnis verwahrt worden sei, rechtfertige diese Tatsache die Annahme der Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Dies (sowie darüber hinaus die am Tage der Kontrolle geäußerte Begründung des Antragstellers, die Pistole im Falle eines Einbruchs schnell griff- bzw. einsatzbereit haben zu müssen) rechtfertige auch die Prognose, dass auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt würden. Mit dem Zustand der unterladenen Waffe habe der Antragsteller einen schwerwiegenden Verstoß begangen. Hierbei sei ein einmaliges Vergehen ausreichend, um dem Antragsteller seine waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen. In diesem Zusammenhang sei ausgeführt, dass am 29. August 2017 der Schwiegersohn des Antragstellers persönlich bezüglich des Widerrufsverfahrens vorstellig geworden sei. Er habe angegeben, dass der Antragsteller ihm den Umstand mit der unterladenen Waffe dahingehend erklärt habe, dass die Pistole zum Fangschuss verwendet werde. Er habe vergessen, die Waffe wieder zu entladen. Da nun mindestens zwei Meinungen seitens des Antragstellers im Umlauf seien, warum dieser die Waffe unterladen im Sicherheitsbehältnis aufbewahrt habe, sei davon auszugehen, dass der Umstand der unterladenen Waffe keine Seltenheit sei. Ungeachtet dessen habe er sie mindestens einmal nachweislich unterladen im Sicherheitsbehältnis aufbewahrt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 7 K 17.3808) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag bleibt ohne Erfolg.
Der nach sachdienlicher Auslegung auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nrn. 1 und 5 des Bescheids und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Nrn. 2, 3 und 4 des Bescheids gerichtete Antrag ist unbegründet.
Das Landratsamt hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Nrn. 2, 3 und 4 des Bescheids vom 25. Juli 2017 unter Verweis auf die besonderen Sicherheitsbedürfnisse im Bereich des Waffenrechts den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet (vgl. zu den – nicht zu hoch anzusetzenden – Anforderungen im Einzelnen Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten bzw. kraft Gesetzes bestehenden Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.
Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt die summarische Prüfung, dass derzeit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren angenommen werden kann. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 25. Juli 2017 sind nicht ersichtlich. Die Klage wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist u.a. dann zu versagen, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG nicht besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG.
Diese Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten liegen hier vor. Die anlässlich der Kontrolle am 24. Mai 2017 vorgefundene Aufbewahrungssituation ist eine nachträglich eingetretene Tatsache, die die Annahme fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigt. Die Verwahrung einer unterladenen Waffe stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln dar. Dieser Verstoß rechtfertigt auch die Prognose, dass der Antragsteller seine Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig verwahren wird.
Die Verwahrung einer unterladenen Waffe in einem Sicherheitsbehältnis widerspricht den Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) – AWaffV – näher geregelt.
Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG in der durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) geänderten, ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (vgl. wortgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. In § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. war geregelt, dass Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden dürfen, sofern nicht die Aufbewahrung in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Sicherheitsbehältnis erfolgt. War die gemeinsame Aufbewahrung von Waffe und Munition in einem Behältnis erlaubt, waren diese Gegenstände innerhalb des Behältnisses getrennt voneinander zu verwahren.
Die Verwahrung einer geladenen Waffe war auch in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entsprechenden oder gleichwertigen Sicherheitsbehältnis nicht erlaubt. Diese Selbstverständlichkeit ergab sich aus grundlegenden Umgangs- und Vorsichtsmaßregeln und bedurfte daher keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 – 6 B 36/13s – juris Rn. 4 f.; OVG NW, B.v. 15.5.2013 – 20 A 419/11 – juris Rn. 44; VG Hamburg, U.v. 9.2.2016 – 4 K 2176/15 – juris Rn. 23; VG München, B.v. 24.10.2017 – M 7 S. 17.1501). Eine solche ausdrückliche Regelung bezüglich einer nur ungeladenen Aufbewahrung von Waffen wurde erst mit der Gesetzesänderung zum 6. Juli 2017 in § 13 AWaffV normiert. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Klarstellung (vgl. BT-Drs. 18/11239, S. 56), die auch im Kontext der Neuregelung insgesamt zu sehen ist, bei der durch die Anhebung der Aufbewahrungsstandards die getrennte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, die bislang bei der Verwendung bestimmter Sicherheitsbehältnisse als erforderlich angesehen wurde, aus Vereinfachungsgründen für entbehrlich gehalten wurde. Die Regelungen zur Aufbewahrung sollten damit insgesamt einfacher und anwendungsfreundlicher gestaltet werden. Das Risiko einer absichtslosen fehlerhaften Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, das in der Vergangenheit mehrfach zu Verstößen gegen das Waffengesetz und in der Folge Entziehung waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Erlaubnisinhaber geführt habe, würde dadurch sinken (vgl. BT-Drs. 18/11239, S. 46).
Der Antragsteller hat einen schwerwiegenden Verstoß gegen eine grundlegende Aufbewahrungsregel begangen. Bei der Aufbewahrung einer unterladenen Waffe handelt es sich gerade auch nicht um eine „absichtslose fehlerhafte Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition“ im Sinne einer getrennten, aber im selben Behältnis unzulässigen Aufbewahrung. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob eine tatsächliche Gefährdung Dritter unter Umständen ausgeschlossen war. Die an Waffenbesitzer gestellten Anforderungen im Hinblick auf die sorgfältige Verwahrung sollen nicht nur die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die sich daraus ergeben können, dass unberechtigten Dritten die einfache Wegnahme von geladenen und damit unmittelbar schussbereiten Waffen ermöglicht wird. Sie schützen vielmehr jede Person und damit auch den Waffenbesitzer selbst vor den Gefahren, die mit einer geladenen Waffe verbunden sind (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.2014 – 6 B 36/13s – juris Rn. 5; VG Hamburg, U.v. 9.2.2016 – 4 K 2176/15 – juris Rn. 23).
Der festgestellte Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln rechtfertigt die Prognose, dass der Antragsteller auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren wird.
Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5; st. Rspr. BayVGH, vgl. zuletzt B.v. 5.10.2017 – 21 Cs 17.1300 – juris Rn. 11). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr allgemein nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5;). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten rechtfertigt die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12 m.w.N.). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinne bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (st. Rspr. BayVGH, vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 12; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023 – juris Rn. 15). Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Antragsteller verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen, das unbefugte An-sich-nehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 12).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Annahme gerechtfertigt, der Antragsteller werde auch zukünftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren. Aufgrund der Schwere des Verstoßes kann sein Verhalten nicht als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts eingestuft werden, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – juris Rn. 19). Angesichts der gesamten hier zu berücksichtigen Umstände, insbesondere die im Verhalten des Antragstellers zum Ausdruck kommende sorglose Einstellung zur Einhaltung von Aufbewahrungspflichten muss Anlass zu der Sorge geben, dass er auch künftig nicht sorgsam mit Waffen und Munition umgehen wird. Aufgrund der erheblichen Gefährlichkeit, die von unterladenen Waffen ausgeht, ist das hier verbleibende Restrisiko eines erneuten Verstoßes gegen die grundlegenden Vorsichtsmaßregeln als nicht hinnehmbar anzusehen. Dieser Prognose steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller – wie er vorträgt – seit 59 Jahren Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen ist und es bislang keine Beanstandungen gegeben habe (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 15). Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass es in der Vergangenheit offenbar zu keinerlei sonstigen Kontrollen gekommen war.
Wie die Mitarbeiterinnen des Landratsamts in dem entsprechenden Vermerk festgehalten haben, zeigte sich der Antragsteller in Bezug auf den unterladenen Zustand der Waffe nicht sonderlich überrascht. Er vermittelte diesen aufgrund seiner Einlassungen den Eindruck, dass es sich dabei um den Regelfall der Verwahrung handele. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich um eine angekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle gehandelt hat. So wäre damit zu rechnen gewesen, dass der Antragsteller sich im Hinblick darauf nochmals vergegenwärtigt hätte, ob seine Aufbewahrung auch den Anforderungen entspricht, was offenbar jedoch nicht der Fall war. Auch dies deutet auf mangelndes Problembewusstsein hin. Der im Rahmen der Anhörung vorgetragene Sachverhalt erscheint demgegenüber als nachträgliche Schutzbehauptung. Hätte sich dieser so zugetragen, wäre es nahe gelegen, diesen auch bereits im Rahmen der Kontrolle vorzutragen. Unabhängig davon erscheint auch der nachträglich angegebene Sachverhalt waffenrechtlich äußerst bedenklich und spricht daher ebenfalls für mangelndes Problembewusstsein. Dies hätte nämlich bedeutet, dass der Antragsteller die Waffe – wenn er sie erst unmittelbar vor dem Einräumen in den Waffenschrank bzw. das Sicherheitsbehältnis hätte entladen wollen – im geladenen bzw. unterladenen Zustand in die Wohnung bzw. Wohnhaus verbracht hätte. Ein Jäger darf Jagdwaffen jedoch ohne Erlaubnis nur zur befugten Jagdausübung im Revier führen (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 WaffG). Das Mitführen einer geladenen Jagdwaffe auf dem Hinweg zur Jagd bzw. auf dem Rückweg stellt ersichtlich keine unmittelbare Ausführung solcher Aktivitäten dar. Hat der Jäger Jagdwaffen lediglich im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit bei sich, so bedarf es nur dann keiner Erlaubnis zum Führen von Waffen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG), wenn sie nicht schussbereit sind (§ 13 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 WaffG). Gemäß Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG, Abschnitt 2 Nr. 12 ist eine Waffe dann schussbereit, wenn sie geladen ist, d.h., dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist. Es kommt also dabei nicht darauf an, ob die Waffe gespannt oder unterladen ist. Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 12). Auch das Verbringen einer unterladenen Waffe in die Wohnung bzw. Wohnhaus dürfte daher einen gröblichen Sicherheitsverstoß darstellen.
Soweit der Antragsteller vorträgt, es habe zu keiner Zeit eine Gefährdungslage bestanden, ist dies nicht maßgeblich. Denn es kommt – wie bereits ausgeführt – nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen/Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12; B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.1949 – juris Rn. 20). Im Übrigen ist insoweit auch der Einwand des Antragsgegners nicht von der Hand zu weisen, dass sehr wohl eine Gefährdungslage bestanden habe, da der Antragsteller die unterladene Waffe im Rahmen der Kontrolle übergeben habe, ohne auf deren unterladenen Zustand hinzuweisen.
Die Gesamtumstände des Einzelfalls lassen – wie dargelegt – hier nicht erwarten, dass der Antragsteller in Zukunft seiner Pflicht im Umgang mit Waffen und Munition mit äußerster Sorgfalt nachkommen wird. Bei lebensnaher Betrachtung sprechen die äußeren Umstände sowie die Einlassungen des Antragstellers gegen die Annahme dass es sich bei der vorgefundenen Aufbewahrungssituation nur um eine nicht repräsentative einmalige Momentaufnahme gehandelt haben könnte. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist daher gerechtfertigt. Dies ist in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, auch nicht unverhältnismäßig. Verschuldensgesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang nicht relevant. Auch der Umstand, dass es sich (nur) um einen nachweislichen Verstoß handelt führt – auch wenn die vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministerium des Innern zum Waffenrecht, die allerdings bereits vom 26. Oktober 2009 datieren, etwas anderes nahelegen mögen – angesichts der oben dargelegten deutlichen Rechtsprechungskriterien nicht zu einer anderen Bewertung.
Die Waffenbesitzkarte des Antragstellers war danach zwingend zu widerrufen, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Verfügung des Landratsamts ist auch rechtmäßig, soweit der Jagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und eingezogen wurde. Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 18 Satz 1 BJagdG. Danach ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der bei der Kontrolle am 24. Mai 2017 festgestellte Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften stellt eine nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne des § 18 Satz 1 BJagdG dar. Diese begründet die Versagung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG.
Gegen die weiteren Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamts auf der rechtlichen Grundlage von § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, § 18 BJagdG und § 46 Abs. 2 WaffG sowie die Zwangsgeldandrohung und Kostenentscheidung sind rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
Auch die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere verlangt die Anordnung des Sofortvollzugs kein besonderes öffentliches Interesse, das über das die Ungültigerklärung des Jagdscheins rechtfertigende Interesse hinausgeht. Denn ein gültiger Jagdschein berechtigt den Antragsteller zum Erwerb von Jagdwaffen und Munition (§ 13 Abs. 3 Satz 1 WaffG) und es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 26.3.1996 – 1 C 12/95 – juris Rn 25). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des waffenbehördlichen Verfügung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 21 m.w.N.; VG München, B.v. 6.7.2015 – M 7 S. 15.1147 – juris Rn. 24). Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) bzw. für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicher Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, folgt ebenso wie die Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17). Besondere Gründe dafür, dass der Antragsteller aufgrund bestimmter Umstände auf die waffenrechtlichen Erlaubnisse besonders angewiesen wäre, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die durch das Landratsamt vorgenommen Interessenabwägung ist daher insgesamt nicht zu beanstanden.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – unter Berücksichtigung von Nr. 1.5, Nr. 20.3 und Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


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