Europarecht

Zulässige Ausweisung eines assoziationsberechtigten Ausländers aufgrund kriminellen Verhaltens

Aktenzeichen  10 ZB 17.226

Datum:
13.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 105552
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
ARB 1/80 Art. 7, Art. 14
AufenthG § 53 Abs. 1

 

Leitsatz

Für die Ausweisungsentscheidung eines kriminell gewordenen assoziationsberechtigten drogensüchtigen Ausländers ist es unerheblich, ob ihm ein Anspruch auf eine Entzugstherapie zusteht, da alleinige Voraussetzung der Ausweisung die hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 1 K 16.864 2016-11-29 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung der Ausweisungsverfügung (Nr. 1) im Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2016 weiter.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 2.) sowie eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO; 3.), liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – juris Rn. 11, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16). Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Ausweisungsverfügung der Beklagten mit der Begründung abgewiesen, dass die Ausweisung des Klägers für die Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich sei. Dabei sei im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssten, wobei sämtliche Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend seien, zu berücksichtigen seien. Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG sei unter Berücksichtigung des besonderen Gefährdungsmaßstabs für die darin bezeichneten Gruppen von Ausländern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG durchzuführen.
Demgegenüber bringt der Kläger im Zulassungsverfahren vor, die Ausweisung des Klägers sei nicht unerlässlich. Unerlässlich bedeute nichts anderes, als dass es keine andere Möglichkeit geben dürfe, der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hinreichend zu begegnen. Beim Kläger lasse sich der Gefahr mit milderen Mitteln begegnen. Die schwere Suchterkrankung des Klägers könne im Rahmen einer stationären Therapie in einer geschlossenen Abteilung behandelt werden. Er befände sich nicht auf freiem Fuß und könne daher auch keine Straftaten begehen. Für den Fall des Therapieabbruchs oder der Untherapierbarkeit könne immer noch eine Ausweisung verfügt werden. Der Kläger sei therapiewillig. Eine stationäre Therapie habe lediglich wegen des ungeklärten aufenthaltsrechtlichen Status noch nicht aufgenommen werden können.
Mit diesem Vorbringen begründet der Kläger jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Seine Annahme, „unerlässlich“ bedeute, dass die Ausweisung die „ultima ratio“ sein und ihm daher zunächst eine stationäre Drogentherapie ermöglicht werden müsse, trifft nicht zu. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 2011 (Rs. C-371/08 – Ziebell – juris) grundlegend ausgeführt, dass Art. 14 ARB 1/80 der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 inne habe, nicht entgegenstehe, sofern das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstelle und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Diese Formulierung findet sich wörtlich in § 53 Abs. 3 AufenthG als Maßstab für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger wieder. Zur Zulässigkeit der Ausweisung eines solchen Ausländers führt der Europäische Gerichtshof aus:
„Entsprechend können Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sind, nur getroffen werden, wenn sich nach einer Einzelfallprüfung durch die zuständigen nationalen Behörden herausstellt, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Bei dieser Prüfung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wahren (a.a.O. Rn. 82). ….muss das vorlegende Gericht daher anhand der gegenwärtigen Situation von Herrn Z. die Notwendigkeit des beabsichtigten Eingriffs in dessen Aufenthaltsrecht zum Schutz des vom Aufnahmemitgliedstaat verfolgten berechtigten Ziels gegen tatsächlich vorliegende Integrationsfaktoren abwägen, die die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats ermöglichen. Hierbei hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob das Verhalten des türkischen Staatsangehörigen gegenwärtig eine hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, indem es sämtliche konkreten Umstände angemessen berücksichtigt, die für seine Situation kennzeichnend sind und zu denen nicht nur die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gesichtspunkte zählen, sondern auch die besonders engen Bindungen des betroffenen Ausländers zur Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, in deren Hoheitsgebiet er geboren ist, rechtmäßig während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als 35 Jahren gelebt hat, inzwischen die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat und in einem Arbeitsverhältnis steht (a.a.O. 85)“.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Ziebell-Entscheidung kann daher nicht dahingehend verstanden werden, dass die Ausweisungsentscheidung gewissermaßen die „ultima ratio“ sein muss. Mit dieser Formel wird nur der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern entwickelte Grundsatz zum Ausdruck gebracht, wonach das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (vgl. VGH BW, U.v. 10.2.2012 – 11 S 1361/11 – juris Rn. 73 f.; BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 21). Die danach gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit den privaten Interessen des Klägers, also den vom Europäischen Gerichtshof betonten Integrationsfaktoren, führt angesichts der vom Kläger aufgrund seiner gravierenden Suchterkrankung ausgehenden Wiederholungsgefahr auch nach Auffassung des Senats zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Klägers unerlässlich ist.
Kein entscheidender Gesichtspunkt ist dabei, dass der Kläger bei einer stationären Unterbringung in einer Therapieeinrichtung (wohl) keine Möglichkeit mehr hätte, strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Liegt – wie beim Kläger – die Ursache der begangenen Straftaten in der Suchtmittelabhängigkeit, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die erfolgreiche Absolvierung einer Therapie zwingende Voraussetzung für ein denkbares Entfallen der Wiederholungsgefahr (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2014 – 10 ZB 14.538 – juris Rn. 6, B.v. 18.7.2014 – 13.2440 – juris Rn. 12 m.w.N., B.v. 14.11.2012 – 10 ZB 12.1172 – juris Rn. 6 m.w.N.). Ausschlaggebend ist, dass ein vorhandenes Handlungs- und Verhaltensmuster dauerhaft korrigiert wird und die mit dem erfolgreichen Abschluss einer Therapie verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Straf- und Therapieende glaubhaft gemacht wird. Dies ist frühestens bei einem erfolgreichen Abschluss der Therapie anzunehmen (BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 9) und nicht schon bei geäußerter Therapiewilligkeit. Die Unterbringung des straffälligen Ausländers in einer Therapieeinrichtung führt daher für sich genommen nicht zum Entfallen der Wiederholungsgefahr.
Auch hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte erst dann eine Entscheidung über seine Ausweisung trifft, wenn ihm zuvor die Gelegenheit zu einer stationären Drogentherapie eingeräumt worden ist. Dabei kann offenbleiben, ob ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger in der Situation des Klägers einen Anspruch auf Durchführung einer Entwöhnungstherapie hinsichtlich seiner Drogenabhängigkeit hat. Denn selbst wenn ihm ein solcher Anspruch zustünde, lässt sich aus diesem kein Ausweisungshindernis ableiten. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist allein daran zu messen, ob die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 erfüllt sind, wobei als Bezugsrahmen Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen ist (vgl. EuGH, U. v. 8.12. 2011, a.a.O., Rn. 75 ff.). Danach kann ein Assoziationsberechtigter nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. Hingegen kommt es für die Erfüllung der Ausweisungsvoraussetzungen nicht darauf an, ob der Betroffene Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde. Selbst wenn die Durchführung einer weiteren Drogentherapie ausschließlich an der fehlenden Kostenzusage des Sozialversicherungsträgers wegen der ungeklärten ausländerrechtlichen Situation gescheitert ist, lässt dies die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die gesetzlichen Vorschriften stellen allein auf die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten wegen einer nicht überwundenen Suchtmittelabhängigkeit ab, nicht aber darauf, ob der Betroffene Anspruch auf die Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde (vgl. insoweit BVerwG, B.v. 15.4.2013 – 1 B 22.12 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 9).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, warum die Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 10 ZB 16.1735 – juris Rn. 20). Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen beziehen sich darauf, ob einem suchtmittelabhängigen straffälligen Ausländer die Möglichkeit zur Durchführung einer stationären Drogentherapie eingeräumt werden muss, bevor eine Ausweisung verfügt werden kann. Diese Fragen sind jedoch nicht entscheidungserheblich, weil der Begriff der „Unerlässlichkeit“ nicht – wie der Kläger meint – im Sinne einer „ultima ratio“ zu verstehen ist (vgl. VGH BW, U.v. 10.2.2012 – 11 S 1361/11 – juris Rn. 73; BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 21). Ferner kommt es für die Erfüllung der Ausweisungsvoraussetzungen bei einem suchtmittelabhängigen Ausländer nicht darauf an, ob er einen Anspruch auf Durchführung einer Drogentherapie hatte, diese aber nicht bewilligt und durchgeführt wurde. Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2013 (1 B 22.12 – juris Rn. 19) verwiesen. Daher sind die aufgeworfenen Fragen auch nicht mehr klärungsbedürftig.
3. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO, wie sie der Kläger erhoben hat, setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 8.7.2009 – 4 BN 12.09 – juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 29. November 2016 zwar mit der Therapiemotivation des Klägers und den voraussichtlichen Erfolgsaussichten einer Drogentherapie auseinander gesetzt (UA S. 11/12). Letztendlich hat es aber die Wiederholungsgefahr unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats bejaht. Um die Wiederholungsgefahr im Fall des Klägers ernsthaft in Zweifel ziehen zu können, sei erforderlich, dass er eine Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig straffreien Verhaltens auch nach dem Ende der Strafhaft bzw. der Therapie glaubhaft gemacht hätte. Folglich kommt es auf Basis dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr darauf an, ob der Kläger therapiewillig gewesen ist, so dass sich insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen musste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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