Europarecht

Zuwendungsrecht, Abgrenzung des Zuwendungsgegenstands, Mietkosten, Personalkosten

Aktenzeichen  M 31 K 21.4152

Datum:
21.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 11107
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten (vgl. Schreiben vom 15.9.2021 und 22.9.2021) kann über den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte den von ihr geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Neubescheidung ihres Zuwendungsantrags vom 17. Mai 2021, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vielmehr erweist sich der teilweise ablehnende Bescheid vom 26. Juli 2021 als rechtmäßig.
1. Eine Rechtsnorm, die einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie im billigen Ermessen der Behörde unter Beachtung des Haushaltsrechts (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
Der Norm- und der mit ihm insoweit gleichzusetzende Richtliniengeber (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – juris Rn. 18; U.v. 24.4.1987 – 7 C 24.85 – juris Rn. 12) ist zunächst bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Subventionen müssen sich vielmehr gemeinwohlbezogen rechtfertigen lassen, sollen sie vor dem Gleichheitssatz Bestand haben. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Norm- und Richtliniengeber in sehr weitem Umfang zu Gebote; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (stRspr; vgl. z.B. BVerfG, U.v. 20.4.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99 – juris Rn. 61; ebenso etwa Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 255).
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (aktuell z.B. BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6; vgl. ferner BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; VG München U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 21; U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 23).
Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. Im Vorwort der hier einschlägigen Richtlinie des Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III – BayMBl. 2021, Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert mit Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25) wird im Übrigen auch ausdrücklich klargestellt, dass die Überbrückungshilfe im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt wird.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuwendung im beantragten Umfang unter Berücksichtigung zusätzlicher Mietkosten für Mitarbeiterunterkünfte in Höhe von 76.728 EUR. Die durch die Beklagte in ihrer ständigen Vollzugspraxis zur Feststellung der Höhe der Fixkostenerstattung bzw. hier konkret der Überbrückungshilfe III vorgenommene Einordnung und Abgrenzung der relevanten Kosten ist nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich auf Grundlage der Angaben der Klägerin keine weitere bzw. erhöhte Überbrückungshilfe III.
2.1 Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie kann der Antragsteller Überbrückungshilfe III für bestimmte fortlaufende, im Förderzentrum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten beantragen. Hierzu gehören nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a der Zuwendungsrichtlinie Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Nicht anerkannt werden dabei sonstige Kosten für Privaträume. Nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. b gehören zu den förderfähigen Kosten weitere Mietkosten, insbesondere für Fahrzeuge und Maschinen. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie pauschal mit 20% der Fixkosten nach den Buchstaben a bis k anerkannt. Auf dieser Grundlage führt die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid sowie im Klageverfahren schriftsätzlich zu ihrer Zuwendungspraxis aus, dass die im Rahmen des Programms Überbrückungshilfe III erstattungsfähigen Kosten in Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie abschließend benannt seien. Förderfähig seien nur die Mieten und Pachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Bei den Mieten für Mitarbeiterunterkünfte sei dies gerade nicht der Fall, vielmehr stellten diese Mieten für Privaträume dar, so dass Mitarbeiterunterkünfte – gemeint sind wohl die Mieten hierfür – nicht erstattungsfähig im Sinne der Richtlinie seien. Soweit die Unterbringung der Mitarbeiter als Personalausgaben einzustufen wären, seien die Kosten über die pauschale Kostenposition Personalaufwendungen abgegolten. Ausgehend von dieser dargelegten Zuwendungspraxis hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid die Berücksichtigung von Fixkosten in Höhe von insgesamt 76.728,90 EUR für die Anmietung von (zeitweisen) Unterkünften für Mitarbeiter bzw. Monteure nicht als förderfähige Kosten im Sinne der Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a der Zuwendungsrichtlinie anerkannt. Dies führte zu einer Ablehnung der beantragten Überbrückungshilfe III in Höhe von 61.002,15 EUR, wobei sich dieser, von den geltend gemachten Kosten abweichende Betrag für das Gericht rechnerisch nachvollziehbar aufgrund der verschiedenen nur anteiligen Komponenten (vgl. Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m, Satz 8, Nr. 3.2 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie) der Berechnung der Überbrückungshilfe III ergibt.
2.2 Diese dargelegte Zuwendungspraxis, die die Mietkosten für Mitarbeiter-/Monteurunterkünfte nicht als Mietkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens berücksichtigt, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Der Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit ihnen die mit der Funktion der Zuwendungsbehörde beliehene Beklagte (vgl. § 47b ZustV) sind nicht daran gehindert, im Sinne einer Eingrenzung des Kreises der Zuwendungsempfänger und Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel den Kreis der Begünstigten im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden, sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte zu beschränken (VG München, U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; U.v. 14.7.2021 – M 31 K 21.2307 – juris Rn. 23). Dies gilt gleichermaßen für die sachliche Eingrenzung einer Zuwendung und die Festlegung der relevanten Maßstäbe zur Bestimmung der Höhe einer Zuwendung. Denn nur der Zuwendungsgeber bzw. die Zuwendungsbehörde bestimmen im Rahmen des ihnen eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll. Insoweit besitzen Zuwendungs- und Richtliniengeber und mit diesen die Beklagte die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19; VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 26; VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 25 f.; U.v. 14.6.2021 – W 8 K 20.2138 – juris Rn. 30).
Die Beklagte geht wie ausgeführt in ihrer Zuwendungspraxis davon aus, dass die in Nr. 3.1 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie aufgelisteten betrieblichen Fixkosten eine abschließende Bestimmung der im Rahmen dieses Programms erstattungsfähigen Kosten darstellen. Die hier relevante Kostenart Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen (Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a der Zuwendungsrichtlinie), wird durch die Beklagte nach ihrem Vortrag so verstanden, dass die Räume in ihrer tatsächlichen Nutzung der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des jeweiligen Antragstellers dienen müssen. Damit kommt es nach der Zuwendungspraxis der Beklagten nicht darauf an, ob der Umstand der Anmietung insgesamt bzw. als solcher in irgendeiner Form der Geschäftstätigkeit des Unternehmens dient, sondern sie stellt auf die konkrete Nutzung der (angemieteten) Räumlichkeiten ab. An dieser misst die Beklagte sodann, inwieweit die Mieten für Räumlichkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Da die hier fraglichen Mitarbeiterwohnungen im vorliegenden Fall – insofern besteht letztlich auch kein Dissens – durch die Mitarbeiter oder Monteure zum Wohnen oder zumindest zur Übernachtung genutzt werden, steht diese Nutzung nach dem entsprechenden Verständnis der Zuwendungsgeberin nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, wie es etwa bei einer Nutzung als Büroräumlichkeiten oder Lagerfläche der Fall wäre.
Der Klägerin ist zuzugeben, dass es sich hierbei isoliert betrachtet um eine vergleichsweise enge Abgrenzung handelt, die sich möglicherweise in der konkreten Konstellation der Unterbringung von Mitarbeitern oder Monteuren auch aus der wirtschaftlichen Perspektive des antragstellenden Unternehmens zunächst nicht unmittelbar erschließt. Insbesondere dürfte außer Zweifel stehen, dass, wie durch den Klägerbevollmächtigten vorgetragen, es sich bei den Kosten für die Mitarbeiterwohnungen funktional auch um Kosten handelt, die durch die betriebliche Tätigkeit der Klägerin verursacht sind.
Vor dem Hintergrund des ausgeführten weiten Ermessens des Zuwendungsgebers bei der Bestimmung der Maßstäbe und Kriterien zur Eingrenzung des Zuwendungsgegenstandes ist die dargelegte Zuwendungspraxis indes bereits als solche nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall hinsichtlich der Mietkosten eine Eingrenzung der förderfähigen Kosten gewählt und gehandhabt, die sich nach sachbezogenen Kriterien, namentlich der konkreten Nutzung des jeweils fraglichen Objekts richtet und sich damit jedenfalls schon im Ansatz nicht als willkürlich darstellt.
Unabhängig davon trägt die Zuwendungspraxis der Beklagten insgesamt der wirtschaftlichen Perspektive des antragstellenden Unternehmens und hier der Klägerin durchaus Rechnung. Denn die Beklagte schließt die hier relevanten Mietkosten für Mitarbeiterunterkünfte keineswegs aus den förderfähigen Kosten gänzlich aus, sondern ordnet sie vielmehr lediglich einer anderen Kostenkategorie zu. Trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts der ablehnenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, wonach die Mieten für die Mitarbeiterunterkünfte nicht erstattungsfähig im Sinne der Richtlinie seien, geht die Beklagte sowohl im Rahmen des Bescheids als auch nach dem Vortrag ihrer Bevollmächtigten davon aus, dass die Kosten für die Mitarbeiterunterkünfte Personalkosten darstellen. Diese gehören ihrerseits nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. m der Zuwendungsrichtlinie zu den förderfähigen Kosten. Danach kann die Erstattung von Fixkosten beantragt werden für Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind. Sie werden pauschal mit 20% der Fixkosten nach den Buchstaben a bis k anerkannt. Zwar werden mithin die Mietkosten für die Mitarbeiterunterkünfte nicht in ihrer absoluten Höhe als Fixkosten anerkannt, sie sind indes Gegenstand der pauschalen Einbeziehung von Personalaufwendungen im Förderzeitraum. Nach den vorgelegten Behördenakten und darin insbesondere den Antragsunterlagen werden bei der Klägerin im Antragszeitraum monatlich etwa 16.000 EUR – nach Abzug der ursprünglich mit beantragten Mietkosten handelt es sich um einen Betrag von etwa 14.000 EUR – an Fixkosten für Personalaufwendungen zusätzlich zu einem etwaigen Kurzarbeitergeld pauschal anerkannt (Bl. 3-7 der Behördenakte).
Insgesamt geht damit die Beklagte in ihrer Zuwendungspraxis davon aus, dass die hier fraglichen Kosten für Mitarbeiterunterkünfte im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht als Miet-, sondern als Personalkosten zu berücksichtigen sind. Auch unter Zugrundelegung einer – wie durch den Klägerbevollmächtigten vorgetragen – wirtschaftlichen Betrachtungsweise erscheint es keineswegs fernliegend, die Kosten für die Unterbringung von Mitarbeitern oder Monteuren als Personalkosten im Sinne der Zuwendungsrichtlinie anzusehen. Im Gegenteil spricht die durch die Klägerin vorgetragene tarifvertragliche Verpflichtung ihrerseits zur Stellung dieser Mitarbeiterunterkünfte dafür, dass es sich dabei im Kern um Personalkosten handelt. Gerade wenn – ausgehend von der Betrachtungsweise des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 15. September 2021 – die Produktion als Zusammenwirken von Personal- und Maschineneinsatz im Betrieb verstanden wird, sind Kosten für die Unterbringung von Personal schon begrifflich zwanglos als Personalkosten einzustufen. Vor diesem Hintergrund begegnet diese Zuwendungspraxis der Beklagten keinen Bedenken, sie erscheint vielmehr gerade hinsichtlich der Zuordnung der hier fraglichen Kosten durchaus sachgerecht.
Etwas anderes ergibt sich dabei nicht, wie durch den Klägerbevollmächtigten zuletzt vorgetragen, aus einer anderweitigen Auslegung der Zuwendungsrichtlinie. Wie ausgeführt, ist im zuwendungsrechtlichen Zusammenhang allein entscheidend, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt hierbei nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinie (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 29; VG Würzburg, U.v. 29.11. 2021 – W 8 K 21.982 – juris Rn. 27 jeweils m.w.N.).
Das Gericht verkennt nicht, dass die Zuordnung der Kosten für Mitarbeiterunterkünfte zu den Personalkosten im konkreten Fall dazu führt, dass sie nicht oder nicht in voller Höhe in der gewährten Überbrückungshilfe Niederschlag finden. Die in den Behördenakten (Bl. 25-27) befindliche Aufschlüsselung der einzelnen Fixkosten verhält sich nicht näher zu den Personalkosten, die dem Unternehmen für eine Geltendmachung über das Kurzarbeitergeld hinaus entstanden sein müssen (vgl. Nr. 2.4 der FAQs zur Überbrückungshilfe III, dort Nr. 12). Der Zuwendungsgeber ist indes nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend ein- und abzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 31).
Daher ist auch die durch den Zuwendungsgeber getroffene und die Zuwendungsbehörde praktizierte Regelung, bestimmte im Rahmen der Überbrückungshilfe III zu berücksichtigende Kostenarten in pauschalierter Weise zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Beklagte handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 33; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28). Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht der Fall.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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