Aktenzeichen 5 O 4172/05
Leitsatz
Tenor
Der Festsetzungsantrag der Klagepartei vom 06.11.2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Anfall der 0,3 Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen nach Nr. 1010 VV RVG liegen nicht vor.
Die Beweisaufnahme hat einen besonderen Umfang, wenn mindestens drei gerichtliche Termine tatsächlich stattfinden und in diesen drei Terminen jeweils Sachverständige oder Zeugen vernommen werden.
Nach Durchsicht der Terminsprotokolle haben die Sachverständigen an mehreren gerichtlichen Terminen (22.05.2014, 23.09.2014, 09.10.2015 und 16.06.2016) teilgenommen. Lediglich am 09.10.2015 und 16.06.2016 fand auch eine Vernehmung der Sachverständigen statt. Weitere Erörterungstermine, sonstige Verhandlungs- oder Ortstermine in dieser Angelegenheit lösen die Zusatzgebühr nicht aus. Auf den besonderen Aufwand für den Rechtsanwalt bei den einzelnen Beweisaufnahmen kommt es hier nicht mehr an (Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, VV 1010 Rn. 3 ff.)