Familienrecht

Anspruch auf Übernahme von Heizkosten

Aktenzeichen  L 11 AS 439/18 B PKH

Datum:
28.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 12299
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2

 

Leitsatz

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unzulässig, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte und wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint werden.

Verfahrensgang

S 16 AS 201/18 ER 2018-03-29 Bes SGNUERNBERG SG Nürnberg

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.03.2018 wird verworfen.

Gründe

I.
Streitig ist der Anspruch auf Übernahme von Heizkosten für März 2018 in Höhe von 33,00 €.
Der Antragsteller (ASt) hat mit Schreiben vom 06.03.2018 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, dass ihm für März 2018 33,00 € Heizkosten zu zahlen seien. Für dieses Verfahren hat er zudem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Nach Bewilligung der begehrten Heizkosten durch den Antragsgegner (Ag) mit Bescheid vom 07.03.2018 hat der Ag das Verfahren für erledigt erklärt.
Mit Beschluss vom 29.03.2018 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt. Bis zur Erledigterklärung sei der Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht übersandt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei nicht zulässig. Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint.
Vorliegend hat das SG die Bewilligung von PKH mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen, die nur anhand des zu übersendenden Fragebogens zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geprüft werden können, verneint.
Unabhängig davon ist die Beschwerde auch ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG). Auch dies ist vorliegend der Fall, denn Gegenstand des – zwischenzeitlich erledigten – Verfahrens waren allein Heizkosten in Höhe von 33,00 € für März 2018. Gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die auf eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Vorliegend hat der ASt allein Heizkosten in Höhe von 33,00 € geltend gemacht. Somit hätte die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürft.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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