Familienrecht

Auch ein Überprüfungsvergleich ist ein vollstreckbarer Titel

Aktenzeichen  L 7 AS 139/16 B ER

Datum:
8.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 86a
SGG SGG § 86b
SGG SGG § 202

 

Leitsatz

Auch ein Überprüfungsvergleich ist ein vollstreckbarer Titel. (amtlicher Leitsatz)
Der Überprüfungsvergleich kann ausschließlich mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. (amtlicher Leitsatz)

Tenor

I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Januar 2016, S 40 AS 26/16 ER wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Bg.), einen gerichtlichen Vergleich auszuführen.
In den Verfahren vor dem Sozialgericht München mit Az.: S 40 AS 3222/13, S 40 AS 3223/13 und S 40 AS 2414/14 schlossen die Beteiligten einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Bf, bis Ende Oktober 2015 dem Bg. folgende Unterlagen vorzulegen: lückenlose Kontoauszüge aller Privatkonten der strittigen Zeiträume, lückenlose Kontoauszüge der von ihm betriebenen Gesellschaft für die streitigen Zeiträume, eine vollständige ausgefüllte Anlage EKS jeweils für sich und seine Gesellschaft für die streitigen Zeiträume einschließlich der Rechnungen für die Einnahmen sowie Belege für die Ausgaben, monatliche Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Firma für die Zeitraum Juni bis November 2014, Nachweise zur Miete für das Lager und den Firmensitz in A-Stadt und eine Stellungnahme zur Notwendigkeit dieser Räumlichkeiten für die selbstständige Tätigkeit sowie eine Tätigkeitsbeschreibung. Der Bg. verpflichtete sich, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der angeforderten Unterlagen über die Ansprüche des Bf. zu entscheiden.
Am 02.11.2015 reichte der Bf. beim Sozialgericht München Unterlagen zum Vergleich vom 15.07.2015 ein. Am 07.01.2016 stellte der Bf., nachdem bis dahin keine Reaktion des Bg. erfolgt war, beim Sozialgericht München Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Zum einen beantragte er die Verpflichtung des Bg., den Vergleich vom 15.07.2015 auszuführen. Zum anderen beantragte er die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich im Wege der Festsetzung eines Zwangsgeldes; dieser Antrag ist beim Sozialgericht München unter Az.: S 40 SF 28/16 anhängig geworden.
Mit Beschluss vom 26.01.2016 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf vorläufige Verpflichtung des Bg, den Vergleich aus dem Verfahren auszuführen, ab. Der zulässige Antrag sei mangels Vorliegen eines Anordnungsgrundes unbegründet. Der Vergleich beinhalte Leistungen bis November 2014. Es sei nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen. Im Übrigen habe der Bf. zum Teil bis November 2014 Leistungen vorläufig erhalten.
Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Bg. habe den Vergleich auszuführen, nachdem er alle Unterlagen vorgelegt habe.
Der Bg. hält die Beschwerde für unbegründet. Insbesondere habe die Entscheidungsfrist von zwei Monaten, wie sie im Vergleich festgelegt worden sei, noch nicht zu laufen begonnen, da die Unterlagen vom Bf. nicht vollständig vorgelegt worden seien.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Durch Abschluss des Vergleiches vor dem Sozialgericht, der nach § 199 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einen vollstreckbaren Titel darstellt, wurde die Hauptsache im Hinblick auf mögliche Leistungsansprüche für die streitgegenständlichen Zeiträume erledigt und die Rechtshängigkeit beendet. Eine offene Hauptsache als Voraussetzung für ein Eilverfahren (vgl. BayLSG, Beschluss vom 02.06.2014, L 7 AS 392/14 B ER Rz. 21) kann es damit im Hinblick auf einen Leistungsanspruch nicht mehr geben. Durch den Vergleich wurde der ursprüngliche Leistungsanspruch umgewandelt in einen Anspruch des Bf. auf Erlass eines Verwaltungsaktes.
Insoweit ist der Bf. im Hinblick auf Rechtsschutz auf die Möglichkeiten zu verweisen, die sich aus dem Vorliegen eines für ihn günstigen vollstreckungsfähigen Titels ergeben. Auch bei einem Überprüfungsvergleich ist dies allein der Antrag auf Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich (vgl. BayLSG Beschluss vom 14.05.2012, L 7 AS 196/12 B), hier also die Vollstreckung im Wege der Festsetzung eines Zwangsgeldes, und damit der Weg, wie ihn der Bf. im Verfahren S 40 SF 28/16 parallel auch beschritten hat.
Für eine weitere Rechtschutzmöglichkeit über den hier vom Bf. zusätzlich beschrittenen Weg, einen Antrag dahingehend zu stellen, dass der Bg. verpflichtet wird, den Vergleich – im Eilverfahren allerdings nur vorläufig – auszuführen, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Im Ergebnis würde ein solcher Antrag, wenn er erfolgreich wäre, nur bewirken, dass der Bf. einen weiteren vollstreckbaren Titel hätte, aus dem der Bg. verpflichtet wäre, den Verwaltungsakt unter den im Vergleich genannten Voraussetzungen zu erlassen. Auch dieser Titel müsste dann im Wege der Zwangsvollstreckung zur Umsetzung gebracht werden.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 und der Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.


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