Aktenzeichen XVII 253/09
Leitsatz
Tenor
Ein Einwilligiungsvorbehalt wird angeordnet.
Der Betreute bedarf zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und die Beauftragung von Rechtsanwälten betreffen, der Einwilligung des Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).
Die Überprüfungsfrist bleibt unverändert.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts liegen vor (§ 1903 BGB).
Der Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich organische psychische Störung, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
– dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. … 31.07.2016, vom 31.07.2016,
– der Stellungnahme des Betreuers, und
– dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung des Betreuten in dessen üblicher Umgebung verschafft hat.
Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erfolgt zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten. Der Betroffene ist blind und kann deshalb nicht erkennen, welche Dokumente er unterschreibt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.