Familienrecht

Begründetheit der Beschwerde – Voraussetzungen für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes liegen nicht vor

Aktenzeichen  33 WF 34/18

Datum:
11.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
FamRZ – 2018, 1003
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 151 Nr. 2, § 158 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1686

 

Leitsatz

Verfahrensgang

542 F 6238/16 RE 2016-10-07 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Amtsgerichts München vom 7.10.2016 aufgehoben.
2. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18.12.2017 wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 28.11.2017, mit dem die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 7.10.2016 Uhr Grund zurückgewiesen wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung wie Begründung der sofortigen Beschwerde Bezug genommen.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Voraussetzung für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes liegen nach Auffassung des Senats nicht vor.
Nach § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands kommt demnach für alle die Person des Kindes betreffenden Verfahren in Betracht, soweit sie sich nicht ausschließlich auf das Vermögen beziehen (Musielak/Borth, FamFG, 3. Auflage 2012, § 158 Rn. 3). Bei dem vorliegenden Verfahren nach § 1686 BGB handelt es sich um ein Kindschaftsverfahren im Sinne des § 151 Nr. 2 FamFG, das auch die Person und nicht das Vermögen betrifft. Nach § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht.
Das Amtsgericht hat zu Recht verneint, dass ein ausdrücklicher Regelfall nach § 158 Abs. 2 FamFG vorliegt. Gleichwohl sah das Amtsgericht einen möglichen Interessenskonflikt zwischen Mutter und dem achtjährigen Kind hinsichtlich der Frage, ob ein Foto des Kindes an den Vater herauszugeben ist und hielt daher die Voraussetzung des § 158 Abs. 1 FamFG für gegeben.
Der Senat sieht im vorliegenden Verfahren die Bestellung eines Verfahrensbeistands zur Wahrung der Interessen des Kindes als nicht erforderlich an.
Nach § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Erforderlich ist damit die Prüfung einer negativen Kindeswohlverträglichkeit. Dabei soll das Wohl des Kindes die Auskunft „nur begrenzen“, nicht Maßstab für ihre Gewährung sein, denn in der Tat ist schwer zu sehen, wie Hinweise und Informationen zwischen Elternteilen über das Kind für dessen Entwicklung schädlich sein sollen (MüKoBGB/Hennemann BGB § 1686 Rn. 9, beckonline).
Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist es nicht, den Sachverhalt zu ermitteln, sondern lediglich die Interessen des Kindes zu vertreten. Gemäß § 159 IV 3 FamFG soll die persönliche Anhörung des Kindes in Anwesenheit des bestellten Verfahrensbeistands stattfinden. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Verhältnis der Eltern – wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist – erheblich konfliktbelastet ist. Gleichwohl sind im vorliegenden Verfahren nach § 1686 BGB die Interessen des Kindes aufgrund der lediglich anspruchsbegrenzenden, negativen Kindeswohlprüfung im Vergleich zu sonstigen Sorge- oder Umgangsrechtsverfahren von geringerer Bedeutung. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Familiengerichts im Rahmen der Amtsermittlung nach § 26 FamFG den Sachverhalt zu ermitteln und sich ein Bild davon zu verschaffen, ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB vorliegen. Für den in diesem Verfahren verfolgten Anspruch des Vaters, ihm ein aktuelles Porträtfoto von seinem Kind zu überlassen, ist es nicht erforderlich, die Interessen des Kindes durch einen berufsmäßigen Verfahrensbeistand mit erweiterten Wirkungskreis vertreten zu lassen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die angefochtene Entscheidung selbst ohne Kosten ergeht. Die Kosten folgen denen des Verfahrens (Reichold, Thomas Putzo, 38. Auflage, § 572 ZPO RdNr. 24).
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40,45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG Richter am Oberlandesgericht Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.01.2018.

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