Familienrecht

Bekanntgabe, Betreuungsaufhebung, Betreuung

Aktenzeichen  XVII 402/17

Datum:
9.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 29275
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Deggendorf
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3
BGB § 1908 d Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung vom 11.12.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit von der Betreuten unterzeichneten Schreiben vom 11.12.2017 wurde das Betreuungsverhältnis zum jetzigen Betreuer gekündigt und gebeten, durch richterlichen Beschluss die (durch Beschluss des Amtsgerichts Viechtach vom 22.9.2016 angeordnete) Betreuung aufzuheben.
Gemäß § 1908 d Abs. 1 BGB ist eine Betreuung aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen weggefallen sind. Dies ist nicht der Fall.
Nach Einschätzung des Betreuers ist/war die Betreute nicht in der Lage, das Schreiben vom 11.12.2017 eigenständig zu verfassen. Hiervon geht auch das Gericht aus.
Nach den in der Vergangenheit erholten Gutachten des Sachverständigen … vom 11.8.2012, 6.5.2016 und 5.8.2016 leidet die Betreute an einer geistigen Behinderung in Form einer leichten Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung im Rahmen dieser Intelligenzminderung. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ist die Betreute nicht geschäftsfähig und aufgrund ihrer massiven Verhaltensstörungen nicht einwilligungsfähig bezüglich der Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung. In den Stellungnahmen vom 6.5.2016 und 5.8.2016 hat der Sachverständige weiter festgestellt, dass die Eltern der Betreuten aufgrund unrealistischer, unkritischer Erwartungen als Betreuer ungeeignet sind und eine sinnvolle Betreuung nicht durchgeführt werden kann, solange die Betreute in der Umgebung der Eltern lebt. Dies deckt sich mit den Mitteilungen des Betreuers.
Das Gericht geht in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des Betreuers vom 10.4.2017 und 8.12.2017 davon aus, dass das Schreiben vom 11.12.2017 nicht von ihr verfasst, sondern lediglich fremdbeeinflusst unterzeichnet wurde und aufgrund des unverändert fortbestehenden Krankheitsbildes eine Betreuung im bisherigen Umfang weiterhin erforderlich ist.
Aufgrund des gesamten Verhaltens der Eltern im bisherigen Betreuungsverfahren steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eltern der Betreuten nach wie vor nicht kooperationsbereit und -fähig zum Wohle der Betreuten sind und Urheber des Antrags auf Aufhebung der Betreuung sind.
Die Voraussetzungen für eine Betreuung sind jedoch nicht weggefallen.
Nach Mitteilung des Betreuers hat sich die Betreute seit der Aufnahme im Wohnheim der Lebenshilfe … positiv entwickelt und konnte sie durch die Förderung in die Lage versetzt werden, eine Arbeitstätigkeit in den Werkstätten der Lebenshilfe aufzunehmen.


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