Familienrecht

Benennung eines Berufsbetreuers bei Zerstrittenheit der sonst in Frage kommenden Familienangehörigen

Aktenzeichen  402 XVII 305/18

Datum:
14.12.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 51452
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Dachau
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
FamFG § 51 Abs. 3 S. 2, § 287 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

Besteht zwischen den Kindern der Betroffenen ein erheblicher Dissens, kommt deren Benennung als Betreuer nicht in Betracht. In einem solchen Fall ist ein Berufsbetreuer zu bestellen. (Rn. 5 – 8) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Betreuung wird angeordnet.
Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:
– Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages
– Organisation der ambulanten Versorgung
– Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
– Wohnungsangelegenheiten
– Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
– Gesundheitsfürsorge
– Vermögenssorge
– Aufenthaltsbestimmung
– Immobilienangelegenheiten
Zur Betreuerin wird bestellt:
… -als Berufsbetreuerin-
Das Gericht wird spätestens bis zum 09.12.2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestellung der Betreuerin sind gegeben.
Die Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich organische Persönlichkeits- und Wesensänderung, Diagnose nach ICD10-Nr. F07.0 und F01.8, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
– dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen … vom 10.12.2018,
– der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin … und
– dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung der Betreuten in deren üblicher Umgebung verschafft hat. Eine erneute Anhörung unterblieb nach § 51 Abs. 3 S.2 FamFG.
Die Betreuerbestellung ist erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betreuten anderweitig nicht erfolgen kann.
Bei der Auswahl der Betreuerin ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde gefolgt. Eine Benennung eines Betreuers aus dem familiären Umfeld der Betroffenen kam aufgrund der familiären Zerstrittenheit der Kinder der Betreuerin aus Sorge um das Wohl der Betroffenen nicht in Betracht.
Die Ermittlungen des Gerichts und die Anhörung der Betreuten haben ergeben, dass die Kinder der Betroffenen äußerst zerstritten sind, sich insbesondere eine „Front“ gebildet hat zwischen den drei ursprünglich als vorläufige Betreuer benannten Kindern … und der anderen, bislang nicht als vorläufige Betreuerin benannten, Tochter namens … Dieses Bild bot sich bereits dem Sachbearbeiter … von der Betreuungsstelle … . Bei dem dort erfolgten erstmaligen Gespräch vom 14.06.2018 wurde seitens der damals als vorläufige Betreuer vorgesehenen drei Kinder … mit keinem Wort erwähnt, dass es noch eine weitere Schwester gebe. Dies wurde dem Amtsgericht … erst später durch Eigeninitiative von … bekannt.
Ohne die Bestellung eines Berufsbetreuers müssten alle vier Kinder als Betreuer bestellt werden, da alle Kinder behaupten, sich um ihre Mutter kümmern zu wollen.
Zwischen den Kindern der Betroffenen besteht aber bereits erheblicher Dissens hinsichtlich des zukünftigen Aufenthalts der Mutter, d h. die Frage der Verlegung in ein Pflegeheim. Zum Wohl der Betroffenen müsste daher ohnehin der Betreuungsumfang dahingehend angeordnet werden, dass die Betreuer nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Faktisch würde dies infolge der innerfamiliären Zerstrittenheit zu einer Nichtbetreuung führen.
Bei einer gerichtlichen Anhörung der Betroffenen äußerte auch die Betroffene selbst glaubhaft den Wunsch nach einem externen Betreuer. Auch die im Verfahren eingeschaltete Verfahrenspflegerin Frau …, welche bei der Anhörung der Betroffenen anwesend war, sprach sich zum Wohle der Betroffenen für die Bestellung einer externen Berufsbetreuerin aus.
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen