Familienrecht

Berufung, Leistungen, Gutachten, Ermessen, Verwertung, Verfahren, Rechtsfehler, Bewertung, Parallelverfahren, Auskunft, Begutachtung, Anlage, Unterschrift, Untersuchung, Erstellung des Gutachtens, hohe Fehlerquote

Aktenzeichen  20 U 358/20

Datum:
15.6.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 48502
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

2 O 5195/15 2019-11-29 TeU LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 29. November 2019, Az. 2 O 5195/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15. Juni 2020.

Gründe

Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler die Geschäftsunfähigkeit des Beklagten bejaht. Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen:
1. Soweit die Berufung rügt, dass die Verwertung der Sachverständigengutachten aus dem Parallelverfahren vor dem Landgericht München II, Az. 3 O 5293/15, fehlerhaft gewesen wäre, teilt der Senat diese Beurteilung nicht.
a) Dass sich die Klagepartei mit der Verwertung der Gutachten nach Bekanntwerden des Ergebnisses nicht (mehr) nicht einverstanden erklärt hat, ändert nach allgemeiner Meinung an der Berechtigung des Landgerichts zu der Verwertung gemäß § 411a ZPO nichts.
Der Einwand der Berufung, das Landgericht sei sich möglicherweise seines Ermessensspielraums hinsichtlich der Frage der Verwertung nicht bewusst gewesen, liegt fern. Denn das Landgericht hat nach dem Hinweis der Beklagtenpartei darauf, dass auch im Parallelverfahren ein Gutachten zur Frage der Geschäftsunfähigkeit erstellt werde und hiermit derselbe Gutachter wie im hiesigen Verfahren beauftragt worden sei, nicht etwa auf eine irgend geartete „Vorgreiflichkeit“ dieser Begutachtung oder eine zwangsläufige Verwertung des dort erstellten Gutachtens hingewiesen, sondern die Verwertung nach Anhörung der Klagepartei – die damals mitgeteilt hat, dass nichts gegen eine Zusammenfassung der Begutachtung spreche (Schriftsatz vom 20. Mai 2016, S. 1, Bl. 49) – aufgrund eigener Entscheidung beschlossen.
Dass das Landgericht hierbei sein Ermessen falsch ausgeübt hätte, ist nicht ersichtlich. Denn vorliegend sprechen sämtliche Gesichtspunkte für die Verwertung der im Parallelverfahren erstellten Gutachten und nichts dagegen: Die dortige Begutachtung wurde durch denselben Gutachter vorgenommen, der auch im hiesigen Verfahren beauftragt worden war. Thematisch lagen dem Parallelverfahren ebenfalls Grundstücksverkäufe im selben zeitlichen Zusammenhang zugrunde, die Fragestellung war identisch. Darüber hinaus war die Begutachtung im Parallelverfahren aktuell erfolgt, so dass nicht nur die Parteien im Parallelverfahren, sondern auch die Parteien des hiesigen Rechtsstreits noch durch Fragen an den Sachverständigen Einfluss auf das Endergebnis nehmen konnten.
b) Der Einwand der Berufung, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, greift nicht.
Zwar hat sich der Sachverständige der Mitarbeit anderer, namentlich genannter Ärzte bedient, dies allerdings ist gemäß § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässig (vgl. Zöller, ZPO, § 407a Rn. 2a mwN). Dass – wie die Berufung moniert – hierin tatsächlich eine unbefugte Übertragung des Gutachtensauftrags auf andere gelegen hätte, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Sachverständige Prof. Dr. N. unstreitig seine Mitarbeiterin angewiesen hat und selbst bei der Exploration anwesend war sowie ausweislich seiner „aufgrund eigener Untersuchung und Urteilsbildung“ geleisteten Unterschrift die Gesamtverantwortung für das Gutachten übernommen hat. Hierdurch wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Anforderung des § 407a ZPO zur persönlichen Gutachtenserstellung erfüllt (vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Juni 1972, IV ZR 51/71, VersR 1972, 927); gleiches gilt im Übrigen auch nach der Rechtsprechung des von der Klagepartei herangezogenen Bundessozialgerichts (vgl. nur BSG, Urteil vom 28. März 1984, 9a RV 29/83, juris; BSG, Urteil vom 25, Oktober 1989, 2 RU 38/89, juris Rn. 17).
Soweit die Berufung darauf hinweist, dass die Mitarbeiterin des gerichtlichen Sachverständigen, Dr. T., im Parallelverfahren in den mündlichen Verhandlungen vom 11. Mai 2017 und vom 4. Oktober 2017 zum Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung angehört worden sei, lässt dieser Umstand schon deshalb keinen Schluss darauf zu, dass Prof. Dr. N. den Gutachtensauftrag unzulässigerweise weitergegeben hätte, weil Dr. T. (ebenso wie Dr. Y. und Frau F.) bereits mit Beschluss des Landgerichts vom 30. August 2016 (Az. 3 O 5293/15) zur weiteren Sachverständigen bestellt worden war.
Im Übrigen ist die von der Berufung gerügte Vorgehensweise des Landgerichts in dem Verfahren 3 O 5293/15, die tätig gewordenen Mitarbeiter nach Bekanntwerden ihrer Namen aus der bereits erfolgten schriftlichen Begutachtung – wie bereits im ursprünglichen Beweisbeschluss vom 8. März 2016 angekündigt – zu weiteren Sachverständigen zu bestellen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bayerischen Obersten Landgerichts zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1985, VI ZR 15/83, NJW 1985, 1399 ff., 1400; BayObLG, Beschluss vom 5. Juli 2002, NJW 2003, 216 ff., 219).
c) Die Einholung eines neuen Gutachtens zu neurologischen Fragestellungen war entgegen der Ansicht der Berufung nicht erforderlich. Vielmehr hat der Sachverständige Prof. Dr. N. in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2018 aus psychiatrischer Sicht ausgeschlossen, dass sich die von der Klagepartei behaupteten zusätzlichen Beeinträchtigungen durch Alkoholmissbrauch, Borreliose, traumatische Einwirkungen, etc. auf die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Beklagten auswirken können. Denn angesichts der Grundintelligenz des Beklagten, die bereits „unterhalb der Schwelle“ sei, von der aus man differenzierte Überlegungen machen könne, spiele eine zusätzliche Beeinträchtigung aufgrund des „Ceiling“-Effekts keine Rolle (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2018, S. 3 f., Az. 3 O 5293/15).
Damit aber war ausweislich der Fassung von Ziffer III. des Beweisbeschlusses vom 8. März 2016 (Az. 3 O 5293/15, Landgericht München II) eine weitere Befunderhebung zu neurologischen Fragestellungen nicht veranlasst.
2. Eine Verletzung des Rechts der Klagepartei auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich.
a) Soweit die Berufung rügt, dass das Landgericht die mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 vorgelegte „beratende Stellungnahme“ des Privatgutachters (Anlage K 19), bei der es sich um die dritte dem Landgericht vorgelegte gutachtliche Ausarbeitung des Privatgutachters handelte, nicht berücksichtigt hat, kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die in diesem Schriftsatz erfolgte bloße Bezugnahme auf die Anlage konnte – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – eigenen Sachvortrag nicht ersetzen. Eine Auseinandersetzung des Landgerichts mit den schriftsätzlich nicht thematisierten Ausführungen des Privatsachverständigen in der Anlage K 19, die sich dort im Übrigen in kritischen Anmerkungen zu den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2019 erschöpfen, war deshalb nicht erforderlich.
Auch ein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen der Vorlage dieser dritten Stellungnahme des Privatgutachters (K 19) bestand nicht. Denn selbst die Klagepartei bringt nicht vor, dass aufgrund der mündlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen vom 10. Juli 2019 oder der hierzu gemachten Anmerkungen des Privatsachverständigen weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2001, VI ZR 272/99, NJW 2001, 2796 f.).
b) Dass das Landgericht die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen für überzeugend gehalten und die Einwendungen des Privatgutachters – ohne hierzu im Einzelnen auszuführen – für nicht stichhaltig erachtet hat, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Dass „Fehler und Unzulänglichkeiten der Begutachtung“ vorlägen, trifft auch nach Auffassung des Senats nicht zu.
Formelle Mängel des Gutachtens bestehen nicht. Der Sachverständige Prof. Dr. N. hat – wie vorstehend ausgeführt – die umfassende Verantwortung für das Gutachten übernommen; eine umfassende Dokumentation der Begutachtung fordert das Gesetz – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht.
Dass der Sachverständige nach seinen Angaben kurz mit der den Probanden begleitenden, bei der Untersuchung jedoch angabegemäß nicht anwesenden Ehefrau des Probanden gesprochen hat, berührt die Validität des Gutachtens ebenfalls nicht, zumal nach Auskunft des Sachverständigen die so erhaltenen Informationen für die sachverständige Bewertung irrelevant waren.
Den Umstand, dass die Sachverständigen den Aussagen der Zeugen keine Bedeutung für das Ergebnis der Begutachtung beigemessen haben, haben sie ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 4. Oktober 2017 (dort S. 13 ff.; Az. 3 O 5293/15) gut nachvollziehbar damit erklärt, dass die Intelligenzminderung des Klägers Laien, die ja ohne Fachwissen und ohne objektive Begutachtungsgrundlagen mit dem Kläger Kontakt hätten, nicht auffalle. Der Beklagte verhalte sich abwartend und passiv und gebe nur kurze Antworten, vermittle aber einen aufgeschlossenen Eindruck. Ein Fehler der Begutachtung ist insoweit deshalb nicht erkennbar.
Soweit die Berufung moniert, dass die Gutachter die Validität der Testergebnisse nicht überprüft hätten, hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. N. überzeugend erläutert, dass hierzu aufgrund der Konsistenz zwischen Lebenswirklichkeit und Testergebnissen kein Anlass bestanden habe (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2019, S. 7). Denn die schulischen Leistungen, der Berufs- und Führerscheinerwerb und das praktische Leben des Probanden stimmten mit den Testergebnissen überein. Diese Bewertung trifft auch nach Überzeugung des Senats zu, weshalb dieses Vorgehen der Sachverständigen ebenfalls keinen Fehler der Begutachtung darzustellen vermag.
Soweit der Privatsachverständige trotz der vorgelegten Zeugnisse „wechselhafte schulische Leistungen“ beschreibt und das aus den Zeugnissen ersichtliche völlige schulische Versagen auf „wechselnde Motivation“ zurückführen will, liegt eine derartige Beurteilung ersichtlich fern. Auch die von ihm verneinten Störungen im praktischen Leben ergeben sich bereits daraus, dass der Beklagte – wie auch die Zeugen bekundet haben – für die Regelung aller nicht alltäglichen Angelegenheiten auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Das vom Privatsachverständigen behauptete heterogene Intelligenzprofil des Beklagten ist angesichts dessen, dass er in 14 von 15 Untertests unterdurchschnittliche Ergebnisse erzielt hat und nur in einem Untertest ein durchschnittliches (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2017, Az. 3 O 5293/15, S. 5) nicht erkennbar.
Dass – wie der Privatsachverständige beanstandet – die gerichtlichen Sachverständigen allein aus der Intelligenzminderung des Beklagten auf seine Geschäftsunfähigkeit geschlossen hätten, trifft nicht zu. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. N. hat vielmehr in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht auf den IQ-Wert allein ankomme, sondern auf die praktischen Fertigkeiten in verschiedenen Lebensbereichen bzw. den Umgang mit Einflussnahmen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2018, S. 4 f., Az. 3 O 5293/15).
Soweit der Privatsachverständige aussagekräftige Aussagen zum Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit für das Jahr 2009 aufgrund der zeitlichen Distanz zur Untersuchung für nicht möglich hält, teilt der Senat im Einklang mit der Bewertung der gerichtlichen Sachverständigen diese Bedenken nicht. Denn wie die gerichtlichen Sachverständigen in sich schlüssig und gut nachvollziehbar ausgeführt haben, liegt beim Beklagten ein homogenes Bild einer primären intellektuellen Beeinträchtigung vor, die ihn sowohl in seiner schulischen wie in seiner beruflichen Entwicklung erheblich beeinträchtigte und die bei den durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen die Diagnose „leichte Intelligenzminderung“ (früher: Debilität) ergab (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2018, S. 3, Az. 3 O 5293/15). Dies ist eine Erkrankung, die ohne Schwankungen verläuft, weshalb Rückschlüsse auf die Vergangenheit gut möglich sind (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2017, S. 6, Az. 3 O 5293/15).
Soweit die Klagepartei den Aussagen des Beklagten in der Sitzung des Landgerichts München II vom 16. Dezember 2016 Belege für seine praktische Intelligenz entnehmen will, die die Befähigung zur freien Willensbildung zeigten, hat diese laienhafte Einschätzung keinerlei Beweiswert. Gleiches gilt für ihre Interpretation der von den gerichtlichen Sachverständigen geschilderten Angaben des Probanden selbst.
Die als unterlassen gerügte weitere neurologische Begutachtung und die Berücksichtigung behauptet weiterer potentiell schädigender Ereignisse oder die Verifizierung damit zusammenhängender, behauptet widersprüchlicher Angaben war – wie vorstehend ausgeführt – schon aufgrund des von den Sachverständigen beschriebenen „Ceiling“-Effekts nicht erforderlich.
Auch der Hinweis auf das Ergebnis des Mini Mental State (MMST)-Tests aus dem Jahr 2015 führt zu keiner anderen Beurteilung, da, wie die Sachverständigen von der Klagepartei unwidersprochen ausgeführt haben, der MMST-Test ein ganz einfaches Hinweisinstrument ist, das bei pathologischen Ergebnissen lediglich zu weiteren Untersuchungen veranlassen soll. Er ist kein Beleginstrument und hat eine extrem hohe Fehlerquote (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2018, S. 4, Az. 3 O 5293/15). Dieses Testergebnis ist damit nicht geeignet, mit exakten Messinstrumenten erzielte Testergebnisse in Frage zu stellen.
c) Dass der Klagepartei entgegen der Verfügung des Landgerichts die mit Schriftsätzen vom 7. Dezember 2016 und 15. Juli 2019 erbetenen Unterlagen nicht zugänglich gemacht wurden, stellt ebenfalls keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung dar.
Denn ausweislich der Angaben des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. N. sind schriftliche Aufzeichnungen über die Testungen und Auswertungen nicht vorhanden, weshalb eine Übersendung schon nicht möglich war.
Die sonstigen erbetenen Unterlagen betreffen die MRT-Bildnahme sowie Arztbriefe und ärztliche Berichte aus der Zeit zwischen September und Dezember 2015. Diese allerdings hatten nach Angaben der Sachverständigen wegen des oben dargestellten „Ceiling“- Effekts keinen Einfluss auf die Begutachtung. Die Nichtvorlage dieser Unterlagen konnte sich deshalb nicht entscheidungserheblich auswirken.
d) Dass das Landgericht Sachvortrag der Klagepartei übergangen hätte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr haben die gerichtlichen Sachverständigen, deren Bewertung sich das Landgericht angeschlossen hat, bei der Erstellung des Gutachtens unstreitig auch die nach Ansicht der Klagepartei für die Bejahung der Geschäftsfähigkeit sprechenden Argumente in ihre Bewertung miteinbezogen.
Soweit die Klagepartei rügt, das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verkauf an die Kläger um das erste Grundstücksgeschäft des Beklagten gehandelt habe, trifft dies nicht zu. Denn die insoweit gemachten Ausführungen des Landgerichts betreffen, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, ersichtlich die gesamte Zeit ab dem Jahr 2002.
e) Entgegen der Ansicht der Berufung war eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich.
Den Vortrag der Klagepartei, dass mit dem Beklagten der Vertragstext satzweise durchgegangen worden sei, hat das Landgericht als wahr unterstellt, weshalb eine Vernehmung des Notars Dr. H. entbehrlich war.
Die am Rande der Begutachtung durch die Ehefrau des Beklagten gegenüber dem Sachverständigen gemachten Angaben zur Familie des Beklagten waren ausweislich der Darstellung des Sachverständigen für seine Bewertung irrelevant, so dass auch insoweit keine weiteren Feststellungen getroffen werden mussten.
3. Dass das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit verkannt hätte, ist schon angesichts der Fassung des Beweisbeschlusses vom 10. März 2016 (Bl. 41 ff.) nicht ersichtlich. Denn hiernach sollte über die Behauptung des Beklagten, er sei geschäftsunfähig, Beweis erhoben werden, woraus erhellt, dass das Landgericht – wie zutreffend – den Beklagten für insoweit beweisbelastet erachtet hat.
Aufgrund des Umstands, dass das Erstgericht keine Beweislastentscheidung gefällt, sondern sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung vom Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit des Beklagten gebildet hat, war ein weiteres Eingehen auf die Beweislastverteilung im Urteil nicht erforderlich.
4. Dass das Landgericht die Anforderungen an die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit verkannt hätte, ist nicht ersichtlich. Denn es hat ausweislich der Entscheidungsgründe zutreffend auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Annahme eines Ausschlusses der freien Willensbestimmung abgestellt und sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Einklang mit der gut nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Beurteilung der als kompetent bekannten gerichtlichen Sachverständigen die Überzeugung davon gebildet, dass vorliegend die beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
Soweit die Berufung einwendet, das Landgericht habe bei seiner Bewertung fehlerhaft angenommen, dass der IQ des Beklagten unter 60 liege, trifft dies nicht zu. Denn ausweislich S. 16 der Entscheidungsgründe hat das Landgericht zutreffend das von den Sachverständigen eingegrenzte Konfidenzintervall zwischen 56 und 64 berücksichtigt. Wie die Berufung an anderer Stelle selbst zu bedenken gibt, ist allerdings für die Beurteilung des Vorliegens der Geschäftsunfähigkeit nicht allein der IQ-Wert entscheidend.
Der Senat regt an, die Berufung zurückzunehmen. Auf Ziffer 1222 des Kostenverzeichnisses wird hingewiesen.


Ähnliche Artikel

Die Scheidung einer Ehe

War es bis vor etlichen Jahren noch undenkbar, eine Ehe scheiden zu lassen, so ist eine Scheidung heute gesellschaftlich akzeptiert. Die Zahlen der letzten Jahre zeigen einen deutlichen Trend: Beinahe jede zweite Ehe wird im Laufe der Zeit geschieden. Was es zu beachten gilt, erfahren Sie hier.
Mehr lesen


Nach oben