Familienrecht

Betreuung, Betreuerbestellung, Wirksamkeit, Anordnung, Landratsamt, Bestellung, FamFG, Voraussetzungen, Stellungnahme, Auswahl, Ermittlungen, Umgebung, Bericht, Vorschlag

Aktenzeichen  XVII 312/21

Datum:
12.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 53929
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Miesbach
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:
– Vermögenssorge
– Gesundheitsfürsorge
– Aufenthaltsbestimmung
– Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim-Pflegevertrages
– Wohnungsangelegenheiten
Entscheidung über Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen
– Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern
– Vertretung in gerichtlichen Verfahren und Nachlassangelegenheiten
– Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise
Zur Betreuerin wird bestellt:
Frau G. O., B.straße 13, 8. H.
– als Berufsbetreuerin-
Das Gericht wird spätestens bis zum 12.11.2028 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bestellung der Betreuerin sind gegeben.
Die Betreute kann aufgrund einer Krankheit bzw. Behinderung im Sinne des § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, nämlich demenzielles Syndrom (nicht näher bezeichnete Demenz, ICD-10 F03), diejenigen Angelegenheiten nicht ausreichend besorgen, die zu den im Tenor genannten Aufgabenkreisen gehören.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
– dem ärztlichen Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. A. W. vom 15.10.2021,
– dem Bericht der Betreuungsbehörde Landratsamt M. vom 27.07.2021,
– dem Bericht der Betreuungsbehörde Landratsamt M. vom 27.10.2021,
– der Stellungnahme der (vorgesehenen) Betreuerin G. O. im Rahmen der Anhörung vom 12.11.2021,
– der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin K. G. im Rahmen der Anhörung vom 12.11.2021 und
– dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung der Betreuten in deren üblicher Umgebung am 12.11.2021 verschafft hat.
Die Betreuerbestellung ist erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betreuten anderweitig nicht erfolgen kann. Insbesondere kann die Betreute krankheitsbedingt keine Vorsorgevollmacht mehr erteilen, die eine Betreuung entbehrlich machen würde.
Bei der Auswahl der Betreuerin ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde gefolgt.
Die Betreute hat keinen Vorschlag unterbreitet.
Die Betreuerbestellung erfolgt nicht gegen den Willen der Betreuten.
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen der Sachverständigen berücksichtigt und geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Betreuten aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich bessern wird.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.


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