Familienrecht

Erfolglose Beschwerde gegen abgelehnte Wiedereinsetzung mangels Postulationsfähigkeit

Aktenzeichen  8 C 19.2248

Datum:
7.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 1264
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 67 Abs. 4, § 147 Abs. 1

 

Leitsatz

Ein nicht postulationsfähiger Beteiligter kann vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Beschwerde einlegen. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 17 K 19.3089 2019-10-07 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die vom Antragsteller persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses den Antrag auf Wiedereinsetzung in die mündliche Verhandlung abgelehnt hat, hat keinen Erfolg.
Es kann offen gelassen werden, ob die Beschwerde gegen die abgelehnte Wiedereinsetzung statthaft ist (vgl. Czybulka/Kluckert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 60 Rn. 143). Die Beschwerde ist jedenfalls mangels Postulationsfähigkeit unzulässig.
Gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich ein Beteiligter vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten, namentlich durch einen Rechtsanwalt – vertreten lassen. Dies gilt auch hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Ein nicht postulationsfähiger Beteiligter kann keine Beschwerde einlegen. Der Antragsteller wurde hierauf in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrunghingewiesen.
Nachdem die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) abgelaufen ist, kann dieser Mangel nicht mehr innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO behoben werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 20. November 2019 (8 C 19.2257) abgelehnt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1 VwGO) wurde nicht gestellt; im Übrigen sind auch keine Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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