Familienrecht

Erfolglose Beschwerde gegen eine vorinstanzliche Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  32 W 1689/16 WEG

Datum:
12.10.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
WuM – 2017, 238
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 49a Abs. 1, Abs. 2, § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, § 66 Abs. 4 S. 1

 

Leitsatz

1. Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein Landgericht im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeändert hat, ein Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich hierbei um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG der Zulassung bedarf. (amtlicher Leitsatz)

Verfahrensgang

36 S 12172/15 2016-06-16 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigen der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16.06.2016, Az. 36 S 12172/15 WEG, wird verworfen, soweit sie sich gegen die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung richtet. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die am 04.07.2014 eine Eigentümerversammlung abgehalten hat. Die Kläger haben den dort unter TOP 2 gefassten Beschluss zur Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für 2013 hinsichtlich der Warmwasserabrechnung angefochten mit der Begründung, ihnen seien bei der benachbarten Teileigentumseinheit angefallene Kosten in Höhe von € 97 zu Unrecht auferlegt worden.
Das Amtsgericht hat mit Endurteil vom 03.06.2015 die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts vom 16.06.2016 als unzulässig verworfen und durch Beschluss vom gleichen Tag der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 400,00 € festgesetzt sowie die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend abgeändert. Gegen beide letzteren Entscheidungen richtet sich die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in eigenem Namen vom 05.09.2016, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II. A. Die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertabänderung für die erste Instanz ist unzulässig (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 4, § 63 Abs. 3 GKG, § 32 Abs. 2 RVG).
Das Landgericht hat insoweit als Berufungsgericht entschieden und bei der Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG bereits eine Kontrolle dieser Entscheidung vorgenommen.
Nach der Systematik der Regelung in § 66 GKG findet eine zweite Überprüfung einer Streitwertfestsetzung nur unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen statt. Für die Anfechtung einer bereits durch das Landgericht geprüften und dann abgeänderten Entscheidung ist es daher entsprechend § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG erforderlich, dass das Landgericht ein Rechtsmittel dagegen zulässt.
Vorliegend wurde die weitere Beschwerde nicht zugelassen. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet (vgl. unten).
B. Die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss für das Berufungsverfahren ist zulässig (§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 2 bis 6 GKG, § 32 Abs. 2 RVG), aber in der Sache unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Für den Streitwert des Anfechtungsverfahrens maßgeblich sei lediglich der beanstandete Teilaspekt des selbstständigen Rechnungspostens Warmwasser, auf den die Klage von Anfang an beschränkt gewesen sei.
Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
a) Für den Umfang der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses ist allein der Antrag entscheidend (§ 40 GKG). Er kennzeichnet das Begehren der Kläger und bestimmt damit den Streitgegenstand.
Im vorliegenden Fall richtet sich der Anfechtungsantrag unzweifelhaft nur gegen die Genehmigung der Jahresabrechnung 2013, soweit darin zulasten der Kläger Warmwasserkosten für etwa 7 m3 abgerechnet wurden.
b) Gemäß § 49a Abs. 1 und 2 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse der Kläger an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten.
c) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das klägerische Einzelinteresse anhand des auf die Kläger entfallenden und von ihnen beanstandeten Kostenanteils für 2013 in Höhe von ca. 80 € bestimmt hat.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Kostenerstattung für Auslagen findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG).


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