Familienrecht

Erfolglose Beschwerde gegen Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung von Waffen

Aktenzeichen  24 C 20.1289

Datum:
13.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 20569
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Bei nicht in Abrede gestellten bedrohlichen Aussagen mit konkretem Ankündigungscharakter erscheint es angesichts des vorläufigen Charakters einer angedrohten Sicherstellung von Waffen nicht angezeigt, den Ausgang eines etwaigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens in der Sache abzuwarten. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 3 E 20.853 2020-05-15 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (im Folgenden Antragsgegner) wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Mai 2020, mit dem unter anderem das Betreten seines Anwesens und die Durchsuchung der Wohnräume und Nebenräume zum Zweck der Sicherstellung der in seinem Besitz befindlichen Waffen gestattet wurde.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Mai 2020 hat der Antragsgegner Beschwerde einlegen und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren stellen lassen. Zur Begründung wird vorgetragen, das Erstgericht gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Der Antragsgegner habe eine Mitarbeiterin des Jugendamtes P* … tatsächlich nicht bedroht. Im Übrigen habe der Antragsgegner die Waffen freiwillig herausgegeben. Dennoch habe der Antragsteller eine Hausdurchsuchung unter Amtshilfe der Polizei durchführen lassen.
Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluss.
Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Mai 2020 an das Verwaltungsgericht Regensburg mitgeteilt, es sei auf eine zwangsweise Vollstreckung der Maßnahme verzichtet worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2020 sei dem Antragsgegner nicht ausgehändigt worden, da dieser die Waffen freiwillig herausgegeben habe. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner die Waffen nur aufgrund einer Ankündigung, für den Fall der nicht freiwilligen Herausgabe werde eine zwangsweise Durchsuchung stattfinden, ausgehändigt hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner vom Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, dass tatsächlich eine Hausdurchsuchung unter polizeilicher Amtshilfe stattgefunden habe. Zwar mag der Antragsgegner den beteiligten Personen dabei das Betreten seines Anwesens und die Durchsuchung der Räume gestattet haben. Insoweit ist jedoch ebenfalls nicht auszuschließen, dass er dies nur getan hat, um ein zwangsweises Betreten und Durchsuchen zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Mai 2020 im Rechtssinne beschwert ist.
Dies Beschwerde ist jedoch unbegründet. Sie wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auszuführen, dass mit dem Erstgericht kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Richtigkeit der Mitteilung des Amtes für Jugend und Familie des Landratsamtes Rottal-Inn an die zuständige Waffenbehörde vom 13. Mai 2020 zu zweifeln, nach der der Antragsgegner im Rahmen eines Krisengesprächs mit der Jugendsozialarbeiterin der von einem Kind des Antragsgegners besuchten Schule sowie der sozialpädagogischen Familienhilfe geäußert habe, „er sei Berufssoldat und im Kosovo eingesetzt gewesen. Im Rahmen dessen habe er mehrere Personen getötet. Damit habe er keinerlei Probleme. Er sei auch selbst einmal angeschossen bzw. mit einem Messer angegriffen und schwer verletzt worden. Er habe zwei Gesichter. Aktuell sei er der Familienvater. Falls aber einige Personen (Jugendamt, Schule, Nachbarn, Gläubiger etc.) glaubten, ihm Ärger bereiten zu müssen, komme der Mörder in ihm wieder heraus. Er habe bereits einige Menschen getötet und habe damit kein Problem. Er werde dann aufräumen mit all diesen Leuten. Er sei bestens ausgerüstet und scheue vor nichts zurück.“ Im Beschwerdeverfahren wurde auch von Seiten des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt, dass er diese Aussagen getätigt hat. Vielmehr wird in der Beschwerdebegründung nur ausgeführt, insoweit habe keine individuelle Ansprache der Teilnehmer des Krisengespräches stattgefunden. Dies vermag unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsgegner zahlreiche Schusswaffen in seinem Besitz hatte, den konkreten Ankündigungscharakter seiner bedrohlichen Aussagen nicht zu relativieren. Angesichts des vorläufigen Charakters der Sicherstellung der Waffen und des Umstands, dass der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht bestritten hat, die fraglichen Aussagen getätigt zu haben, erscheint es dem Senat auch nicht angezeigt, den Ausgang eines etwaigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht, da die Gebühr für die Beschwerde des Antragsgegners gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) nicht streitwertabhängig ist.
Die vom Antragsgegner beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sodass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ebenfalls abzulehnen war.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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