Familienrecht

Erfolgsloses Prozesskostenhilfegesuch für eine Amtshaftungsklage

Aktenzeichen  1 W 712/21

Datum:
26.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31882
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114
BGB § 839

 

Leitsatz

Die bloße Benennung des Urteils, wegen dessen Erlass ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werden soll, reicht zur Begründung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage nicht aus. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

11 O 1232/21 Ent 2021-04-30 Bes LGMUENCHENII LG München II

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 30.04.2021, Az. 11 O 1232/21 Ent, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Der nicht anwaltlich vertretene Kläger erklärte am 15.03.2021 beim Landgericht München II zu Protokoll der Geschäftsstelle, er beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage beim Amtsgericht Fürstenfeldbruck gegen den Freistaat Bayern wegen Amtspflichtverletzung durch das Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 28.06.2019, Az. 7 C 1352/18. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München II und mehrfachen Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten der Klage in ihrer jetzigen Form wies das Landgericht mit Beschluss vom 30.04.2021 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 05.05.2021 zugestellt. Unter dem „06.06.2021“ beantragte der Kläger, den Beschluss vom 30.04.2021 aufzuheben und seinem Prozesskostenhilfeantrag stattzugeben. Es habe die Klage hinreichend begründet. Für den weiteren Inhalt wird auf das teilweise nicht verständliche Schreiben Bezug genommen. Das Landgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 19.05.2021 nicht ab.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.
Hierzu wäre neben der entsprechenden Bedürftigkeit des Klägers nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderlich, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger macht einen Amtshaftungsanspruch wegen Erlass eines Urteils durch das Amtsgericht Fürstenfeldbruck geltend. Die Voraussetzungen eines solchen Amtshaftungsanspruchs sind vom Kläger in keiner Weise dargelegt. Die bloße Benennung des Urteils ist hierzu nicht ausreichend.
III.
Eine Kostenentscheidung war nicht erforderlich. Hinsichtlich der Gerichtskosten ergibt sich die Kostenfolge aus dem Gesetz (Nr. 1812 KV GKG). Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.


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