Familienrecht

Erneuter Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse nach rechtskräftiger Zurückweisung eines vorangegangenen Sorgerechtsantrages

Aktenzeichen  7 UF 21/22

Datum:
22.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 14020
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB §§ 1626a, 1696 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine gerichtliche Anordnung kann auch in einer vorangegangenen Entscheidung gesehen werden, mit der der Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse zurückgewiesen wurde.
2. Es gibt keinen Grund, die Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse eines Kindes nur dann zu schützen, wenn die abzuändernde Entscheidung ihrerseits eine Veränderung des vorherigen Zustandes bewirkt hatte. Vielmehr muss § 1696 BGB seine Stabilisierungsfunktion auch dann entfalten, wenn mit dem neuen Antrag die Korrektur einer zuvor ablehnenden Entscheidung begehrt wird.
3. Aus Sicht des Kindes und der Antragsgegnerin macht es keinen Unterschied, ob die Kontinuität und Stabilität, auf die sie vertrauen wollen und dürfen, Folge einer positiven Entscheidung des Familiengerichts ist oder – wie hier – darauf beruht, dass ein Antrag des Vaters auf Änderung des Sorgerechts (hier: der Alleinsorge der Mutter nach § 1626a Abs. 3 BGB) durch gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wurde.

Verfahrensgang

2 F 795/21 2022-01-14 Bes AGSCHWEINFURT AG Schweinfurt

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schweinfurt vom 14.01.2022 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist der Vater des 7 Jahre alten, nichtehelich geborenen Kindes P., welches seit Geburt im Haushalt der allein sorgeberechtigten Mutter – der Antragsgegnerin – lebt. Zwischen Vater und Tochter besteht regelmäßiger Kontakt.
Mit Schriftsatz vom 13.09.2021 erklärte der Antragsteller, es gäbe keinen vernünftigen Grund, ein gemeinsames elterliches Sorgerecht abzulehnen. Sein Kontakt zu P. sei sehr gut. Beide pflegten ein sehr inniges Verhältnis. Sein Umgangsrecht sei gerichtlich geregelt. In enger Absprache mit der Antragsgegnerin nehme er den Umgang pünktlich und gewissenhaft war. Umgang erfolge auch während der Ferien. Die Verständigung der Eltern erfolge hierbei vorab jeweils per Mail oder Telefon. P. sei jetzt älter geworden und eingeschult. Er wolle aus diesem Grund mehr Verantwortung übernehmen und auch mehr am Leben des Kindes teilhaben. Auch gegenüber Ärzten wolle er ein Mitsprache- und Informationsrecht, da ihm das Wohl des Kindes sehr am Herzen liege. Weil er selber Medizin studiere, besitze er eine gewisse Fachkompetenz.
Der Antragsteller beantragte in erster Instanz:
Es wird für das Kind P., geb. …, eine gemeinsam auszuübende elterliche Sorge des Antragstellers und der Antragsgegnerin angeordnet.
Die Antragsgegnerin beantragte Antragsabweisung und führte aus, dass die letzte Entscheidung des OLG Bamberg zur Sorge erst 7 Monate zurück liege. Der Antragsteller habe nicht dargetan, welche wesentlichen Änderungen sich in der Zwischenzeit ergeben haben sollten. Das OLG habe damals ausgeführt, dass für die Ausübung der gemeinsamen Sorge ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern vorliegen müsse, was vorliegend nicht der Fall sei.
Nach Anhörung der Eltern und des zuständigen Jugendamtes wies das Familiengericht den Antrag mit Beschluss vom 14.01.2022 kostenpflichtig zurück mit der Begründung, die Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind P. auf den Antragsteller und die Antragsgegnerin gemeinsam würde dem Wohl des Kindes widersprechen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe der Entscheidung vom 14.01.2022 verwiesen.
Der Antragsteller legte gegen die ihm am 21.01.2022 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 26.01.2022, beim Familiengericht eingegangen am 26.01.2022, Beschwerde ein, mit der er seinen am 13.09.2021 gestellten Antrag weiter verfolgt.
Der Antragsteller erklärt, dass die Auffassung des Amtsgerichts, ihm gehe es nicht allein um das Wohl des gemeinsamen Kindes, nicht zutreffe. Auch führe er die Auseinandersetzung nicht wegen des Streits an sich. Vielmehr möchte er aktiv am Leben der gemeinsamen Tochter, die er abgöttisch liebe, teilnehmen und dieser beim Aufbau ihrer Zukunft helfen. Ohne Gewährung des beantragten Sorgerechts fühle er sich macht- und hilflos. Er wolle Verantwortung übernehmen und auch ein gewisses Mitspracherecht haben, was das Leben von P. betreffe. Der Entscheidung des Amtsgerichts könne explizit auch nicht genau entnommen werden, was im Einzelnen konkret gegen ein gemeinsames Sorgerecht spreche. Die Meinungsverschiedenheiten der Eltern seien nicht so gravierend. Auch müsse es keine völlige Übereinstimmung zwischen den Eltern geben. Es genüge, dass die Eltern miteinander über P. reden können.
Die Antragsgegnerin verteidigt die vom Familiengericht getroffene Entscheidung und beantragt die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde.
Der Senat erholte eine ergänzende Stellungnahme des zuständigen Jugendamtes. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 17.02.2022 verwiesen. Die Akten AG Schweinfurt 2 F 410/20 und OLG Bamberg 7 UF 227/20 wurden beigezogen. Zudem hat der Senat das Kind P. angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk vom 15.03.2022 verwiesen.
II.
Die nach §§ 58 ff FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
Der Senat hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht abgesehen, weil von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
Im Ergebnis hat das Amtsgericht – Familiengericht – Schweinfurt mit Beschluss vom 14.01.2022 den Antrag des Vaters auf Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind P. zu Recht abgewiesen.
Triftige, das Wohl des Kindes P. nachhaltig berührende Gründe dafür, die am 29.10.2020 getroffene Entscheidung zum Sorgerecht abzuändern, liegen nicht vor (§ 1696 Abs. 1 BGB).
1) Ein gleichlautender Antrag des Vaters wurde vom Familiengericht bereits im Oktober 2020 im Verfahren AG Scheinfurt 2 F 410/20 zurückgewiesen.
Der Antragsteller hatte in jenem Verfahren mit Schriftsatz vom 15.06.2020 die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für P. beantragt mit der Begründung, er habe regelmäßig mit seiner Tochter Umgang, habe eine enge Bindung zu ihr und sei deswegen eine wesentliche Bezugsperson für das Kind. Gründe, die einer Anordnung der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, seien nicht vorhanden.
Eine vom Antragsteller gegen die Entscheidung vom 29.10.2020 eingelegte Beschwerde wurde vom Senat im Verfahren 7 UF 227/20 mit Beschluss vom 03.03.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde damals ausgeführt:
Im Hinblick auf die durchgeführten Ermittlungen kommt auch das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Eltern in absehbarer Zukunft eine gemeinsame Kommunikations- und Kooperationsbasis finden werden. Folglich ist auch nicht zu erwarten, dass die Eltern künftig in der Lage sein werden, gemeinsame Entscheidungen für ihre Tochter P. zu treffen.
Im Rahmen der zu treffenden (Prognose-) Entscheidung berücksichtigt der Senat insbesondere:
a) Im Verfahren AG Schweinfurt 2 F 480/18 wurde vom dort beauftragten Sachverständigen … festgestellt:
Die Beziehung der Kindeseltern zueinander ist als nachhaltig gestört anzusehen, wobei es beiden nicht hinreichend gelingt, die Belange des Kindes dem Ausagieren der eigenen emotionalen Bedürfnisse unterzuordnen, sodass sich aus ihrem Verhalten eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass es den Kindeseltern in einer angemessenen Zeit gelingen wird, ihre Beziehung auf der Elternebene so weit zu ordnen und zu stabilisieren, dass sie in der Lage wären, die Belange des Kindes einvernehmlich zu regeln. Auch für die Beiordnung geeigneter Hilfen ist bei den Kindeseltern eine extrem ungünstige Prognose für eine Verbesserung zu stellen und es muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass die Beziehung der Kindeseltern zueinander im Interesse des Kindeswohls eher dadurch stabilisiert werden kann, dass sie sich über möglichst wenige Belange des Kindes einigen müssen und dadurch auch weniger Kontakt zwischen ihnen erforderlich wird. Je intensiver die Anforderungen an eine Kooperation der Eltern hinsichtlich der Belange des Kindes werden, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit weiterer und immer massiverer Auseinandersetzungen und damit einer fortschreitenden Zerrüttung der Beziehung zueinander. Eine solche Entwicklung wäre als potenziell zunehmend kindeswohlgefährdend zu bewerten.
b) Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verhältnis der Eltern zueinander inzwischen positiv verändert hat, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend führte das zuständige Jugendamt bereits in erster Instanz aus, dass eine hinreichende Kommunikation zwischen den Eltern nicht möglich ist. Zu keiner anderen Einschätzung kam das Jugendamt im schriftlichen Bericht vom 24.02.2021.
c) Schließlich spricht auch die Anzahl der gerichtlichen Auseinandersetzungen, die die Eltern mittlerweile geführt haben, dafür, dass sich die Lage nicht entspannt, sondern sich vielmehr die Fronten verhärten.
d) Die zahlreichen Beschleunigungsrügen und Beschleunigungsbeschwerden des Antragstellers im vorliegenden Verfahren sprechen ebenso wie sein Verhalten im Verfahren AG Schweinfurt 2 F 480/18 zudem dafür, dass es dem Antragsteller nicht allein um das Wohl des gemeinsamen Kindes geht. Insofern wird die Einschätzung des Familiengerichts, der Antragsteller führe die Auseinandersetzungen auch wegen des Streites an sich, ausdrücklich geteilt.
2) Damit liegt eine gerichtliche Entscheidung zum Sorgerecht im Sinn des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, die im hiesigen Verfahren nur dann abzuändern wäre, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltigen berührenden Gründen angezeigt wäre.
a) Ob als eine Entscheidung im Sinn der genannten Vorschrift auch eine vorangegangene Entscheidung angesehen werden kann, mit der ein Antrag auf Änderung des bestehenden Sorgerechts zurückgewiesen worden ist, ist allerdings nicht unumstritten (vgl. Grüneberg / Götz, BGB, 81. Auflage, 2022, § 1696 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen).
aa) Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die bloße Beibehaltung eines bestehenden Rechtszustandes aufgrund der Zurückweisung eines Antrages keine Entscheidung im Sinn des § 1696 BGB sei, weil der Gesetzgeber in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung den Begriff „Anordnung“ verwendet hatte und mit Einführung des FamFG (ohne inhaltliche Änderung) lediglich der Sprachgebrauch angepasst werden sollte. Begrifflich setze eine Anordnung aber eine Umgestaltung des bestehenden Rechtszustandes voraus (so OLG Oldenburg FamRZ 2019, 807).
bb) Nach anderer Ansicht kann eine gerichtliche Anordnung auch in einer vorangegangenen Entscheidung gesehen werden, mit der der Antrag auf Änderung der gesetzlichen Sorgerechtsverhältnisse zurückgewiesen wurde (KG FamRZ 2011, 122).
Weil § 1696 Abs. 1 BGB Bezug nehme auf das Bedürfnis eines Kindes nach Kontinuität und Stabilität, und sich die Stabilisierungsfunktion für gerichtlich angeordnete Sorgerechtsverhältnisse, die dem Schutz des Kindes und des Sorgeberechtigten dienen, nicht nur in der Forderung nach gewichtigen Kindesinteressen äußere, sondern auch in der nach „neuen oder neu zutage getretenen Umständen“, sei es gerechtfertigt, die (hohe) Änderungsschwelle des § 1696 Abs. 1 BGB auch dann anzuwenden, wenn die Korrektur früherer ablehnender Entscheidungen begehrt werde (OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1861).
Schließlich soll die Abänderung einer ablehnenden Entscheidung auch aus Gründen der Kontinuität und Verlässlichkeit getroffener Regelungen nur unter den Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB möglich sein (OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1120).
b) Der Senat schließt sich den unter bb) dargelegten Auffassungen an.
aa) Die Argumentation, eine Anordnung setze die Umgestaltung eines bestehenden Zustandes voraus, überzeugt nicht. Es erschließt sich nicht, warum ein Familiengericht nicht auch dann etwas „anordnet“, wenn entgegen dem Antrag eines Elternteils entschieden wird, dass es hinsichtlich der elterlichen Sorge beim bisherigen Zustand verbleibt.
Von dieser Überlegung ausgehend ist der im Verfahren AG Schweinfurt 2 F 410/20 ergangene Beschluss vom 29.10.2020, wonach es bei der Alleinsorge der Antragsgegnerin verbleibt, weil die Begründung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes widerspräche, erkennbar und eindeutig „eine Entscheidung zum Sorgerecht“ im Sinn des § 1696 Abs. 1 BGB.
Anders als in dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall (FamRZ 2019, 807) hatte das Familiengericht vorliegend „eine umfassende inhaltliche Prüfung“ durchgeführt, so dass nicht ersichtlich ist, warum „der Aufrechterhaltung des (…) Status Quo kein besonders schützenswerter Moment im Sinne des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB innewohnen“ sollte.
bb) Entscheidend für den Senat ist darüber hinaus aber nicht der Wortlaut der Vorschrift, sondern deren Sinn und Zweck:
Dass es eine Möglichkeit geben muss, gerichtliche Entscheidungen, die das Eltern-Kind-Verhältnis betreffen, unter bestimmten Voraussetzungen abzuändern, liegt auf der Hand. Unabhängig davon berücksichtigt § 1696 BGB aber das generelle Bedürfnis jedes Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen. Die Vorschrift entfaltet demnach eine Stabilisierungsfunktion, die dem Schutz des Kindes und des oder der Sorgeberechtigten vor Verunsicherung und Infragestellung dieser Ordnung dient (Staudinger / Coester (2019) BGB § 1696 Rn. 55).
Es gibt nach Ansicht des Senats keinen Grund, die Kontinuität der Lebens- und Erziehungsverhältnisse eines Kindes nur dann zu schützen, wenn die abzuändernde Entscheidung ihrerseits eine Veränderung des vorherigen Zustandes bewirkt hatte. Vielmehr muss § 1696 BGB seine Stabilisierungsfunktion auch dann entfalten, wenn mit dem neuen Antrag die Korrektur einer früherer ablehnenden Entscheidung begehrt wird (Staudinger / Coester, a.a.O.).
Aus Sicht des Kindes P. und der Antragsgegnerin macht es keinen Unterschied, ob die Kontinuität und Stabilität, auf die sie vertrauen wollen und dürfen, Folge einer positiven Entscheidung des Familiengerichts ist oder – wie hier – darauf beruht, dass ein Antrag des Vaters auf Änderung des Sorgerechts (hier: der Alleinsorge der Mutter nach § 1626a Abs. 3 BGB) durch gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen wurde.
Es wäre ihnen auch nicht vermittelbar, warum auf einen neu gestellten Antrag hin, der weder in tatsächlicher, noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Veränderungen behauptet, wieder eine Prüfung durchgeführt werden sollte, die bei „Null“ beginnt.
c) Im Ergebnis besteht demnach keinerlei Veranlassung, den erneuten Antrag des Vaters nicht nach § 1696 BGB zu beurteilen. Der deutlich strengere Änderungsmaßstab jener Vorschrift muss auch im vorliegenden Fall gelten.
3) Die in § 1696 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen für eine Abänderung liegen erkennbar nicht vor.
Das vorliegende Verfahren wurde mit Antrag vom 13.09.2021 eingeleitet. Das Verfahren AG Schweinfurt 2 F 410/20 war zu diesem Zeitpunkt erst seit wenigen Monaten beendet. Dass sich seitdem die tatsächlichen Verhältnisse oder die Rechtslage geändert haben, wird vom Antragsteller nicht behauptet und ist für den Senat (§ 26 FamFG) auch nicht ersichtlich.
Zweck des Verfahren nach § 1696 BGB ist aber nicht die nochmalige Überprüfung einer getroffenen Regelung, sondern allein deren Anpassung an eine Änderung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände (Grüneberg / Götz, BGB, 81. Auflage, 2022, § 1696 Rn. 1).
4) Es ist deswegen auch nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht für P. keinen Verfahrensbeistand bestellt hat. Zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes war dies erkennbar nicht erforderlich (§ 158 Abs. 1 FamFG). Ein Fall des § 158 Abs. 2 oder 3 FamFG liegt ohnehin nicht vor.
Die nach § 159 Abs. 1 FamFG notwendige Anhörung des Kindes, von der das Familiengericht nicht hätte absehen dürfen, weil die Voraussetzungen des § 159 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen, wurde vom Senat nachgeholt. Weitergehende Erkenntnisse konnten dadurch nicht gewonnen werden. P. war nicht bereit, mit den Mitgliedern des Senats zu sprechen oder deren Fragen zu beantworten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.
Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 FamGKG und entspricht der Festsetzung in erster Instanz.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 70 Abs. 2 FamFG). Zwar wird die Frage, ob die bloße Beibehaltung des vorherigen Rechtszustandes eine Entscheidung im Sinne des § 1696 Abs. 1 BGB darstellt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Im vorliegenden Fall aber ist die Klärung dieser Frage für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Denn auch eine Prüfung des Antrags am Maßstab des § 1626a Abs. 2 BGB hätte vorliegend zur Zurückweisung der Beschwerde geführt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt aber nur dann in Betracht, wenn die zu klärende Frage entscheidungserheblich ist (Zöller / Heßler, ZPO, 34. Auflage, 2022, § 543 Rn. 6a mit Hinweis auf BGH NJW 2003, 1125; Keidel / Meyer-Holz, FamFG, 19. Auflage, 2017, § 70 Rn. 29 mit Hinweis auf BGH NJW 1993, 2241).


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