Aktenzeichen 34 Wx 346/16
RPflG RPflG § 10 S. 1
ZPO ZPO § 46 Abs. 2
Leitsatz
1. Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Richters über die Ablehnung des Grundbuchrechtspflegers wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn das Rechtsmittel (auch) damit begründet wird, es sei gar kein Ablehnungsgesuch gestellt worden. (amtlicher Leitsatz)
Tenor
I.
Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchrichterin – vom 22.8.2016 (Rechtspflegerablehnung) wird verworfen.
II.
Gerichtskosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erheben.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte war im Grundbuch zu einem halben Anteil sowie hinsichtlich des weiteren Hälfteanteils in vierköpfiger Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann als Miteigentümerin eingetragen. Das Grundstück wurde zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Auf vollstreckungsgerichtliches Ersuchen gemäß § 130 ZVG vom 20.4.2016 trug das Grundbuchamt am 26.4.2016 den bezeichneten Ersteher als (Allein-) Eigentümer gemäß Zuschlagsbeschluss vom 3.3.2016 ein und löschte den Zwangsversteigerungsvermerk. Bestehen blieben hiernach außer einer in Abt. … eingetragenen Zwangshypothek das Recht in Abt. … (Zwangssicherungshypothek zu … EUR; für … GmbH, M.; …; eingetragen am 01.07.2002). Im dem Ersuchen beigefügten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts wird das Recht als „Verdeckte Eigentümergrundschuld für … (die vier Mitglieder der vormaligen Erbengemeinschaft)“ bezeichnet. Zugleich trug das Grundbuchamt auf Antrag und Bewilligung des Erstehers an nächstoffener Rangstelle (Abt. …) eine Grundschuld ohne Brief zu … € für ein Kreditinstitut ein.
Die Beteiligte hat nach wiederholter Korrespondenz mit dem Grundbuchamt unter dem 18.7.2016 beantragt, „folgende Korrekturen im Grundbuch von Amts wegen vorzunehmen“:
– die Eigentümereintragung durch Wiedereintragung der vormaligen vier Eigentümerinnen (neben dem neuen Eigentümer),
– die Löschung der vom Ersteher veranlassten Eintragung einer nachrangigen Grundschuld (Abt. III/12).
Mit Beschluss vom 20.7.2016 hat das Grundbuchamt eine Berichtigung von Amts wegen abgelehnt. Weder seien eine Grundbuchunrichtigkeit noch eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften ersichtlich; für die Eintragung eines Widerspruchs bestehe keine Rechtsgrundlage.
In der anschließenden Korrespondenz bemängelte die Beteiligte zudem noch, dass die Zwangshypothek (Abt. …) als verdeckte Eigentümergrundschuld nicht in eine offene Grundschuld für die vier Mitglieder der Erbengemeinschaft umgeschrieben worden sei. Sämtliche Grundbuchunrichtigkeiten seit dem 26.4.2016 seien durch „Amtshandeln“ zu korrigieren. In einem Schriftstück vom 30.7.2016 erklärt die Beteiligte, die bereits erstattete Strafanzeige gegen den Ersteher und andere müsse sie nun leider auch auf „Sie als handelnder Rechtspfleger im Grundbuchamt … erweitern“. Das Schreiben schließt mit dem Bemerken ab, dass es ggf. besser wäre, der Rechtspfleger würde in der Angelegenheit seine Amtspflichten „auf einen anderen Rechtspfleger im Grundbuchamt … übergeben, soweit die Dienstaufsicht nicht von sich aus handeln wird“. Auf die Bitte des Rechtspflegers um Konkretisierung, ob die Beteiligte ihn wegen Befangenheit ablehne, „bestätigt“ diese in einem weiteren Schreiben vom 8.8.2016, „dass Sie in der Causa „…“ nicht nur Beschuldigter, sondern auch Opfer sind“, nämlich von näher beschriebenen Machenschaften des Erstehers und seiner Helfer. Der Rechtspfleger habe (zugunsten des Erstehers) Partei genommen und durch dessen Eintragung im Grundbuch („unappetitliche“) Rechtsbeugung begangen. Es bedürfe keiner weiteren Konkretisierung mehr, „sondern nur noch Amtshandeln, die bekannten Grundbuchunrichtigkeiten … zu korrigieren“.
Der Rechtspfleger erachtete die schriftlichen Äußerungen der Beteiligten als Ablehnungsgesuch. Auf die Aktenvorlage nach § 10 Satz 2 RPflG hat die Grundbuchrichterin am 22.8.2016 die Anträge auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen. Die Vorwürfe entbehrten jeglicher Grundlage; es sei ganz offensichtlich, dass sich der Rechtspfleger, dessen Sachentscheidungen einer dienstaufsichtlichen Überprüfung nicht zugänglich seien, mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts auseinandergesetzt und im Einklang damit seine Entscheidung getroffen habe.
Am 24.8.2016 ging daraufhin beim Amtsgericht ein Schreiben vom 23.8.2016 mit folgendem Betreff ein:
Ihr Beschluss vom 22.08.2016, meine sofortige Beschwerde darüber.
Im weiteren werden die Vorwürfe gegen die Sachbehandlung durch das Grundbuchamt wiederholt. Zudem wird ausgeführt, ein (angeblicher) „Antrag auf Besorgnis der Befangenheit“ sei hier nicht gestellt worden. Diesbezügliche Befürchtungen des Rechtspflegers habe die Beteiligte mit ihrem Schreiben vom 8.8.2016 ausdrücklich zerstreut. Im Übrigen könne noch gar nicht behauptet werden, dass alles nach Recht und Gesetz erfolgt sei, weil das Rechtsmittel gegen den Rechtspflegerbeschluss vom 20.7.2016 beim Oberlandesgericht „überhaupt noch nicht zum Einsatz“ gekommen sei. Ein anschließendes Schreiben vom 31.8.2016 (unter Bezugnahme auf „meine Beschwerde vom 23.08.2016 zum Beschluss vom 22.08.2016“) stellt klar, dass das vorangegangene Schriftstück als Rechtsbehelf verstanden werden solle („Dazu hatte ich sofort am 23.08.2016 Beschwerde eingelegt“).
Daraufhin hat das Amtsgericht – Grundbuchrichterin – mit (undatiertem) Beschluss – Hinausgabe am 14.9.2016 – nicht abgeholfen und die Sache, zugleich mit einem Rechtmittel gegen den Rechtspflegerbeschluss vom 20.7.2016 (siehe Az. 34 Wx 345/16) dem Oberlandesgericht vorgelegt. Hier hat die Beteiligte umfangreich zur Sache, namentlich zum Zwangsversteigerungsverfahren und zu den dort angeblich unterlaufenen Mängeln, vorgetragen. Sie ist der Meinung, weiter Mehrheitseigentümerin des Anwesens zu sein; der Zuschlagsbeschluss sei nicht rechtskräftig, zudem rechtswidrig. Die Grundschuldeintragung (Abt. …) hätte ebenso wenig wie die Eigentumsumschreibung vorgenommen werden dürfen.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Ein statthaftes Rechtsmittel liegt allerdings vor.
Über die Ablehnung des (Grundbuch-)Rechtspflegers entscheidet nach § 10 Satz 2 RPflG der Richter. Gegen die richterliche Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist die sofortige Beschwerde nach § 10 Satz 1 RPflG, § 81 Abs. 2 GBO, 46 Abs. 2 ZPO gegeben, über die in Grundbuchsachen das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) durch den Einzelrichter des zuständigen Senats entscheidet (§§ 568 f., § 572 ZPO; zu allem Demharter GBO 30. Aufl. § 11 Rn. 9, § 81 Rn. 10 – 12).
In den innerhalb der zweiwöchigen Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingegangenen Schreiben der Beteiligten vom 23.8. und 31.8.2016 wird der zur Ablehnung ergangene richterliche Beschluss vom 22.8.2016 als Beschwerdegegenstand bezeichnet. Deshalb ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass die Beteiligte tatsächlich ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ergriffen hat, was auch darin seine Bestätigung findet, dass sie nach dem Verfahrenshinweis des Oberlandesgerichts ihrer Beschwerde gegen den Rechtspflegerbeschluss vom 20.7.2016 „die höhere Rangstelle“ zuweist, also erkennbar von mehreren (zwei) Rechtsmitteln ausgeht, die sie ergriffen hat.
2. Indessen erweist sich das Rechtsmittel gegen den im Ablehnungsverfahren ergangenen Beschluss deswegen als unzulässig, weil für eine Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 42 Rn. 6). Ein solches muss auch noch im Beschwerdeverfahren gegeben sein (Zöller/Vollkommer § 46 Rn. 18; MüKo/Stackmann ZPO 5. Aufl. § 46 Rn. 8 mit § 44 Rn. 6).
Die Beschwerdeführerin lässt gegen den ergangenen Beschluss ausdrücklich vortragen, sie habe gar keinen Antrag „auf Besorgnis der Befangenheit“ gegen den Rechtspfleger gestellt. Derartige Befürchtungen habe sie in ihrem Schreiben vom 8.8.2016 ausdrücklich zerstreut. Diese Sichtweise wird durch ihr weiteres umfangreiches Vorbringen bestätigt. Ihre Schreiben befassen sich mit der behaupteten inhaltlichen Unrichtigkeit von getroffenen oder unterlassenen Entscheidungen des Grundbuchrechtspflegers, was ihre Strafanzeige und ihr Verlangen nach dienstaufsichtlichem Einschreiten ausgelöst habe. Neben dem wiederholten pauschalen Vorwurf, der Rechtspfleger habe auf der Grundlage eines fehlerhaften Zwangsversteigerungsverfahrens und eines unwirksamen Zuschlagsbeschlusses rechtswidrig Eintragungen im Grundbuch vorgenommen, fehlt aber jede ansatzweise Substanziierung dazu, dass dessen Verhalten auf einer unsachlichen inneren Einstellung ihr gegenüber beruht (vgl. Zöller/Vollkommer § 42 Rn. 8). Sie bezeichnet den Rechtspfleger in diesem Zusammenhang – wie schon im Schreiben vom 8.8.2016 – zwar als „Täter“ („dass er nach den Vorgaben des Vollstreckungsgerichts mithelfen sollte, die dort angehäuften Leichen klammheimlich im Keller verschwinden zu lassen“), aber zugleich auch als „Opfer“ von Machenschaften des Erstehers („Erklärung“ vom 28.11.2016, S. 11). Gerade auf die „Bestätigung“ vom 8.8.2016, auch „Opfer“ zu sein (im Anschluss an die Anfrage des Rechtspflegers vom 1.8.2016 mit der Bitte um Konkretisierung, ob sie ihn wegen Befangenheit ablehne), stützt sich die Beteiligte, um zu erklären, weshalb sie den Rechtspfleger gar nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Der Rechtspfleger habe sich den „Schuh“ – den Vorwurf der Befangenheit – „selbst angezogen“, indem er deswegen den Grundbuchrichter eingeschaltet habe. Geht es der Beteiligten aber gar nicht um zukünftige Ausschaltung der zuständigen Gerichtsperson wegen deren persönlicher Einstellung, sondern um eine Fehlerkorrektur inhaltlicher Art durch andere Stellen (Strafverfolgungsbehörde, Dienstaufsicht, Beschwerdegericht), liegt kein wirksames Ablehnungsgesuch vor, über das entschieden werden müsste.
III. Die einzelfallbezogene Anordnung, von der Erhebung von (Gerichts-) Kosten abzusehen, beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Weil kein Ablehnungsgesuch gestellt wurde, ist die Beschwerdeeinlegung letztlich ausgelöst durch die aus objektiver Sicht nicht veranlasste Richterentscheidung. Unter den gegebenen Umständen wäre es nicht billig, die Beteiligte mit gerichtlichen Kosten dieses Rechtszugs zu belasten.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Abs. 2 ZPO).