Familienrecht

Frage einer Folgebeurkundung im Geburtenregister

Aktenzeichen  31 Wx 397/16

Datum:
27.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
StAZ – 2018, 89
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
PStG § 45 Abs. 2 S. 1
BGB § 1617a

 

Leitsatz

Verfahrensgang

503 UR III 10/16 2016-09-30 Bes AGKEMPTEN AG Kempten

Tenor

Die Beschwerde des Standesamts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 30.09.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die als Zweifelsvorlage zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG kann der Standesbeamte in Zweifelsfällen von sich aus eine Entscheidung darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Die den Verfahrensgegenstand bildende Zweifelsfrage des Standesbeamten muss eine bestimmte, konkret zu benennende Amtshandlung betreffen und ihre Beantwortung muss zur Entscheidung darüber, ob diese Amtshandlung vorzunehmen ist, erforderlich sein. Die Vorlage dient nicht der Klärung abstrakter, vom Fall losgelöster Rechtsfragen (vgl. BayObLG StAZ 1998, 284; 2004, 44).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da zu klären ist, ob eine Folgebeurkundung im Geburtsregister gemäß § 1617a BGB vorzunehmen ist oder nicht.
Gemäß § 53 Abs. 2 PStG i.V.m. §§ 58 ff FamFG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zulässig, ohne dass es auf eine Beschwer ankäme.
II.
Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich in der Sache als zutreffend.
1. Wie auch das Amtsgericht ist der Senat davon überzeugt, dass keine Folgebeurkundungen nach § 1617a BGB vorzunehmen sind, weil im vorliegenden Fall weder die Staatsangehörigkeit der Eltern, noch die Tatsache ihrer vorgetragenen Eheschließung und auch die angegebenen Namen nicht durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind.
a) Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auf das Personalstatut des Kindes gemäß Artikel 5 Abs. 2 EGBGB abzustellen mit der Folge, dass deutsches Recht anwendbar ist, da der Betroffene hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein Rückgriff auf Art. 10 Abs. 1 und 3 EGBGB kommt wegen der nicht nachgewiesenen Staatsangehörigkeit von Eltern und Kind nicht in Betracht.
b) Der Senat teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass eine Namenserteilung für das Kind nach § 1617a BGB voraussetzt, dass die Identität des anderen Elternteils, dessen Name das Kind erhalten soll, zweifelsfrei geklärt ist. Das ist hier nicht der Fall, da seine Personalien ausschließlich auf eigenen Angaben beruhen.
Die hohe Beweiskraft personenstandsrechtlicher Beurkundungen und der Grundsatz der Registerklarheit und Registerwahrheit gebieten, dass Eintragungen in öffentliche Register richtig zu erfolgen haben. Liegen aber vom Vater des Kindes nur eigene Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität vor, ist dessen Identität mithin ungeklärt, kommt eine Namenserteilung nach § 1617 a Abs. 2 BGB nicht in Betracht (Palandt/Götz BGB 76. Auflage § 1617a Rn. 7).
2. Soweit – gemessen an diesen Maßstäben – auch die Identität der Mutter ungeklärt ist, rechtfertigt dies – wie bereits vom Amtsgericht zutreffend festgestellt – keine abweichende Entscheidung, da anderenfalls die doppelte Ungewissheit günstigere Auswirkungen hätte als die nur einseitige.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Von der Tragung von Gerichtskosten sind die Beschwerdeführer kraft Gesetzes befreit, § 51 Abs. 1 S. 2 PStG. Außergerichtliche Kosten sind nicht angefallen.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.


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