Familienrecht

Genehmigte Unterbringung des Betreuten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses

Aktenzeichen  06 XVII 182/14

Datum:
14.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 145319
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Bad Kissingen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
FamFG § 324 Abs. 2 Satz 1

 

Leitsatz

Tenor

Die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung wird bis längstens 22.02.2019 genehmigt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Nach dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. med. … vom 22.02.2017 leidet der Betreute an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen/seelischen Behinderung, nämlich einem hirnorganischen Psychosyndrom.
Es besteht deshalb die Gefahr, dass der Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
Der Betreute muss geschlossen untergebracht werden, weil er aufgrund mangelnder Orientierung bzw. Verkehrssicherheit erheblich gefährdet wäre.
Der Betreute hat zur Zeit keine ausreichende Krankheitseinsicht; er ist zu keiner freien Willensbildung zumindest hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erkrankung in der Lage. Er vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus dem aktuellen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. med… vom 22.02.2017 und dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses anlässlich der Anhörung des Betreuten in der üblichen Umgebung des Betreuten verschafft hat.
Es ist daher erforderlich, zum Wohle des Betreuten die genannten Maßnahmen gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu genehmigen.
Auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde verzichtet (§ 317 Abs. 1, 2 FamFG), weil der Betreute seine Interessen selbst wahrnehmen kann.
Bei der Festsetzung der Frist über die Dauer der Entscheidung hinsichtlich der freiheitsentziehenden Maßnahmen hat das Gericht die Ausführungen d. Sachverständigen berücksichtigt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.


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